Bankrecht

XI ZA 2/21

Aktenzeichen  XI ZA 2/21

Datum:
18.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:180122BXIZA2.21.0
Normen:
§ 242 BGB
§ 355 BGB
§ 543 Abs 2 S 1 ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 20. August 2021, Az: 24 U 209/20vorgehend LG Darmstadt, 21. Juli 2020, Az: 13 O 145/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 20. August 2021 wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Die Parteien schlossen auf Vermittlung des Verkäufers zum Zwecke der (Teil-)Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 25.925 € für einen Opel Vectra Caravan 1.9 CTDI im Mai 2004 einen Darlehensvertrag über 25.227,62 €. Mitfinanziert war ein Restschuldversicherungs-Beitrag über 802,62 €. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten übereignete ihr der Kläger das Kraftfahrzeug. Er leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung in Höhe von 1.500 €. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:
3
Der Kläger führte das Darlehen vereinbarungsgemäß bis zum 15. Mai 2008 zurück. Die Beklagte gab die ihr gewährte Sicherheit frei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
4
Seine Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit im Prozesskostenhilfeverfahren noch von Interesse – ausgeführt:
5
Es könne dahinstehen, ob das Widerrufsrecht des Klägers im Jahr 2017 noch fortbestanden habe. Jedenfalls sei es im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Der Kläger habe den Widerruf mehr als dreizehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags und neun Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens und Aufgabe des Sicherungseigentums an dem Kraftfahrzeug durch die Beklagte erklärt. Zeit- und Umstandsmoment lägen damit auf der Hand.
6
Dass der Darlehensvertrag nicht vorzeitig auf Wunsch des Klägers, sondern planmäßig beendet worden sei, ändere an dieser Bewertung nichts. Die Beklagte habe im Jahr 2017 “nicht mehr mit dem Widerruf des längst erledigten und lediglich auf eine Laufzeit von vier Jahren angelegten Darlehensvertrags rechnen” müssen, “zumal auch die übliche Nutzungszeit des finanzierten Gegenstandes schon weitgehend abgelaufen” gewesen sei.
II.
7
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu entsprechen ist.
8
Es kommt dabei nicht darauf an, inwieweit der Verweis auf die “Durchschrift des Darlehensantrags” im ersten Absatz der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Wirksamkeitsbedenken unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13, vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24, vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 21 und vom 3. März 2020 – XI ZR 468/18, juris Rn. 13). Denn die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung eines rein auf nationalem Recht gründenden Widerrufsrechts befinden sich in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 6 ff.). Deshalb bestünde kein Anlass, die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Ebenso wenig hätte der Senat Anlass, im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Fall 1 ZPO weitere höchstrichterliche Grundsätze aufzustellen.
9
Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre mithin ohne weiteres zurückzuweisen, zumal der Kläger zugibt, das Kraftfahrzeug auf den Wert null abgefahren zu haben, im wirtschaftlichen Ergebnis aber noch über 23.000 € für das Kraftfahrzeug haben will.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Menges
      
Derstadt     
      
Ettl     
      


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