Bankrecht

(Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags)

Aktenzeichen  XI ZB 24/17

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:120219BXIZB24.17.0
Normen:
§ 346 BGB
§ 347 BGB
§ 348 BGB
§ 357 Abs 1 S 1 BGB
§ 91a ZPO
§ 256 Abs 1 ZPO
§ 256 Abs 2 ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. September 2017, Az: 17 W 32/17vorgehend LG Karlsruhe, 12. April 2017, Az: 5 O 145/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. September 2017 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 7.000 €.

Gründe

I.
1
Die Kläger und die beklagte Bausparkasse schlossen im September 2008 einen eine Widerrufsbelehrung enthaltenden Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettobetrag von 163.750 €. Am 31. Mai 2016 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
2
Mit ihrer Klage haben die Kläger beantragt festzustellen, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist (positiver Feststellungsantrag) und dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nur noch die Zahlung von 154.851,80 €, hilfsweise die Zahlung von 158.654,46 € nebst Zinsen schulden (negativer Feststellungsantrag). Ferner haben sie Feststellungen in Bezug auf Nebenpunkte des Rückabwicklungsverhältnisses und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.697,02 € nebst Zinsen beantragt. Die Parteien haben einen Prozessvergleich geschlossen, nach dem über die Kosten des Rechtsstreits analog § 91a ZPO zu entscheiden ist. Das Landgericht hat den beiden Klägern jeweils 5% und der Beklagten 90% der Kosten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
II.
3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO mit Bindungswirkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
4
1. Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung gegeneinander aufgehoben, dies entspreche nach dem im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses erreichten Sach- und Streitstand billigem Ermessen. Der positive Feststellungsantrag sei neben dem weitergehenden negativen Feststellungsantrag von vornherein unzulässig gewesen. Die begehrte Feststellung der Rechtsfolge der Umwandlung des Darlehensrechtsverhältnisses in ein Abwicklungsrechtsverhältnis sei lediglich Vorfrage des von den Klägern primär behaupteten Zahlungsanspruchs der Beklagten. Der negative Feststellungsantrag erschöpfe das Rechtsschutzziel der Kläger bezüglich aller Widerrufsfolgen vollständig. In Bezug auf die beiden Feststellungsanträge hielten sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien die Waage.
5
2. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hält der allein gebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 – IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220) stand.
6
a) Das Berufungsgericht hat den positiven Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Juli 2018 – XI ZR 674/16, juris Rn. 11 mwN) ist eine Feststellungsklage des Inhalts, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, unzulässig. Insoweit fehlt den Klägern das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies gilt auch dann, wenn die Darlehensnehmer, wie im vorliegenden Fall, behaupten, sie hätten aufgerechnet, so dass zu ihren Gunsten ein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht verbleibe. Eine positive Feststellungsklage ist im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 – XI ZR 674/16, VuR 2018, 464). Der positive Feststellungsantrag ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt hätte. Die Parteien haben sich in erster Instanz auch über die Höhe des von den Klägern behaupteten Anspruchs auseinandergesetzt. Eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auch nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (Senatsurteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff.).
7
Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die begehrte positive Feststellung der Umwandlung des Darlehensrechtsverhältnisses in ein Abwicklungsrechtsverhältnis sei lediglich Vorfrage des von den Klägern primär behaupteten Zahlungsanspruchs der Beklagten. Hierauf kommt es, wie dargelegt, nicht an. Der positive Feststellungsantrag ist unabhängig von einem kumulativ gestellten negativen Feststellungsantrag unzulässig. Deshalb wäre entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch bei einer einheitlichen Fassung der beiden Klageanträge der auf positive Feststellung gerichtete Teil des Antrages unzulässig gewesen.
8
b) Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der negative Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig und begründet gewesen, rechtsfehlerfrei ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Diese Auffassung beschwert die Kläger nicht und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
9
c) Das Berufungsgericht hat dem positiven und dem negativen Feststellungsbegehren rechtsfehlerfrei denselben Wert beigemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2016 – XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 3 f.). Dass das Berufungsgericht die weiteren Anträge bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
Ellenberger     
        
Joeres     
        
Matthias
        
Menges     
        
Tolkmitt     
        


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