Bankrecht

Zulässigkeit eines Auskunftsbegehrens über die Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter und Mittreugeber

Aktenzeichen  224 C 11154/15

Datum:
22.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132603
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242, § 666, § 716
BSDG § 28 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin sowie gegen die Treuhänderin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger und die Beteiligungshöhen mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dieses Auskunftsrecht über die Mitanleger kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit die Regelungen im Gesellschaftsvertrag das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Es besteht ein Erlaubnistatbestand nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSDG. (redaktioneller Leitsatz)
4. Es besteht kein Anspruch auf eine elektronische Erteilung der Auskunft über die anderen Anleger. Vielmehr kann diese nach Wahl des Auskunftsverpflichteten auch schriftlich erteilt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1. direkt beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2. beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1. in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf) auf CD oder einem mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 € vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
1. Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch dem Grunde nach.
Denn ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat nach der einheilligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11, NJW 2013, 2190) gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin sowie gegen die Treuhänderin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat. Dieses Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden. Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagten zu 1. als auch die 2.
Zwischen der Klägerin als Treugeberin, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin über ihre schuldrechtliche Beziehung zu der Beklagten zu 2. als Treuhänderin entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich die vo liegende Gestaltung von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen.
Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags den Fondsgesellschaften Beigetretenen, zu kennen, kann auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, NJW 2013, 2190, BGH NJW 2011, 921 Rdnr. 20).
Soweit die Regelungen im Gesellschaftsvertrag das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Aus entsprechendem Grunde ergibt sich auch ein Erlaubnistatbestand nach dem BDSG, insbesondere § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSDG.
2. Ein Ausschluss ergibt sich hier nicht aufgrund eines vermuteten Missbrauchs durch die Klägervertreter. Denn die bloße abstrakte Gefahr eines Missbrauchs genügt nicht. Darüber hinaus ist von Seiten des Gerichts schwer vorstellbar, wie ein solcher Missbrauch konkret anzunehmen wäre. Denn natürlich steht es den Klägervertretern frei, Mitgesellschafter und Mittreugeber der Klägerin im Rahmen ihres Mandats und im Auftrags der Klägerin zu kontaktieren bzw. zur gemeinsamen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einzuladen. Dass die Klägervertreter diese Informationen außerhalb des bestehenden Mandats verwenden, ist angesichts der anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten fernliegend. Zum anderen sind in diesem Fall auch wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.
Ebenso hat die Klägerin den Auskunftsanspruch nicht durch widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB verwirkt. Denn es stand ihr frei, auch nach der erhaltenen Auskunft im Jahre 2010 zunächst passiv zu ble ben. Wie und in welchem Umfang ein Gesellschafter bzw. Treugeber seine Rechte ausübt, ist se ne ureigene Entscheidung (vgl. Art. 14 GG, § 903 BGB).
3. Der Umfang der Auskunft ist jedoch weniger weit als von der Klägerin angenommen. Denn die Auskunft über die E-Mail-Adressen scheitert daran, dass diese den Beklagten selbst nicht bekannt sind. E-Mail-Adressen sind darüber hinaus auch nicht erforderlich, um die gesellschaftlichen Rechte auszuüben. Insoweit war die Klage abzuweisen.
4. Anders als die Klägerin meint, besteht kein Anspruch auf eine elektronische Erteilung der Auskunft. Vielmehr kann diese nach Wahl der Beklagten auch schriftlich erteilt werden, so dass auch insoweit der Hauptklageantrag abzuweisen war.
Zwar sprechen viele Umstände für eine solche elektronische Auskunft, insbesondere der Umstand, dass die Beklagten diese Informationen selbst elektronisch vorhalten. Insoweit versteht das Gericht S. 6 des Schriftsatzes vom 11.12.2015, Bl. 51 d.A., als Zugeständnis in tatsächlicher Hinsicht, dass ein elektronisches Register geführt wird. Jedenfalls hätten die Beklagten substantiiert darlegen müssen, dass sie kein elektronisches Register führen. Aufgrund der weit überwiegenden Verbreitung von elektronischen Registern und angesichts der schieren Größe der Beklagten bzw. ihrer Verwalter, geht das Gericht jedenfalls von einer tatsächlichen Vermutung dahingehend aus, dass ein solches Register elektronisch geführt wird. Gegenteiliges hat die Beklagte jedenfalls nicht ausdrücklich dargelegt und wäre auch völlig praxisfern.
5. Art und Umfang der geschuldeten Auskunft bestimmen sich – wenn nicht anderes vereinbart ist – nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der Pflicht zur Information des Auftraggebers über den Stand des Geschäfts und danach, was vom Beauftragten unter Berücksichtigung des Grundsätzen von Treu und Glauben an Information erwartet werden kann (BGHZ 41, 318, 321; 109, 260, 266 = NJW 1990, 510; WM 2012, 25 Rn. 20; BeckOK BGB/Detlev Fischer BGB § 666 Rn. 6 zum Auftragsrecht). Vor Einführung einer elektronischen Datenvereinbarung und Kommunikation musste daher stets schriftlich Auskunft erteilt werden. Mittlerweile is auch eine digitale Auskunftserteilung möglich. Denn es ist für die Beklagten einfacher, einen digitalen Auszug aus dem Register zu erstellen als einen Ausdruck auf Papier, der nach dem Umständen des Falls erhebliche Mengen an Papier erforderte. Die Klägerin verhält sich sogar in besonderer Weise treu ihren Quasi-Gesellschafter-Pflichten, wenn sie eine ressourcenschonende Auskunftserteilung verlangt.
Ob in Zukunft nach der Wahl des Gesellschafters bzw. Quasi-Gesellschafters auch eine elektronische Auskunft verlangt werden könnte, ist ernsthaft zu erwägen. Ein Anspruch auf elektronische Erteilung könnte sich aus dem gesellschaftlichen Treueverhältnis ergeben, weil eine elektronische Auskunft es der Klägerin erleichtern würde, den Gesellschafterbestand zu erfassen und so ihre Mitgliedschaftsrechte effektiver auszuüben. Denn bei einem elektronischen Datensatz, insbesondere bei den vorgeschlagenen Excel-Dokumenten (.xls bzw. xlsx), wäre es einfacher und schneller, diesen Datensatz nach bestimmten Kriterien, etwa der Höhe der Beteiligung, zu filtern. Die digitale Auskunft erscheint jedenfalls zeitgemäßer. Wie weit sich ein gesellschafterlicher Wandel zum Digitalen vollzogen hat, zeigt sich auch daran, dass sogar die bedeutend schwerfälligere Justiz schon seit mindestens 2005 die Erfassung der Stammdaten der einzelnen Zivilfälle digital vornimmt. Allerdings hat sich ein solcher Wandel noch nicht so weit vollzogen, als dass man dem Gesellschafter bzw. Quasi-Gesellschafter nun einen Anspruch auf digitale Auskunft zubiligen müsste.
6. Weiter sei angemerkt, dass der Anspruch auch die Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter umfasst. Auch wenn über diesen Anspruch – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.02.2013 (Az.: II ZR 134/11, NJW 2013, 2190) aufgeführt, dass der Anleger auch wissen müsse, „wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind“. Dem schließt sich das Gericht an. Bestimmte Rechte, so z.B. das Recht auf Verlangen der Einberufung der Gesellschafterversammlung, sind an Mehrheiten gekoppelt. Eine effektive Ausübung der Gesellschafterrechte ist daher nur möglich, wenn nicht nur die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bekannt sind, sondern auch deren Beteiligungshöhen (so auch AG Leer, Urteil vom 28.05.2014 – Aktenzeichen 72 C 1222/13, BeckRS 2015, 13547).
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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