Bankrecht

Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

Aktenzeichen  19 U 5055/20

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44460
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs.2

 

Leitsatz

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn nach einstimmiger Auffassung das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist (Rn. 10). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

28 O 10749/19 2020-07-20 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.07.2020, Aktenzeichen 28 O 10749/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 20.07.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher unter Abänderung des am 20.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az.: 28 o 10749/19) beantragt, wie folgt, zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 33.403,59 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen, nach Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges des Fabrikats: …, Modell: …, Fahrgestell-Nr.: …, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: …, Modell: …, Fahrgestell-Nr.: …, in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
1.die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
2.das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsverfahren des Landgerichts Ravensburg vom 07.01.2020 (Az.: 2 O 315/19) auszusetzen,
3.das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsverfahren des Landgerichts Ravensburg vom 05.03.2020 (Az.: 2 O 334/19) auszusetzen,
4.das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsverfahren des Landgerichts Ravensburg vom 31.03.2020 (Az.: 2 O 294/18) auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.09.2020 (Bl. 446/460 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 (Bl. 461/474 d.A.), auf den Bezug genommen wird, nahm der Kläger dazu Stellung.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 28 O 6125/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 28.09.2020, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Ergänzend ist noch auszuführen:
1. Es verbleibt dabei, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, was der Senat selbst durch einen Vergleich feststellen kann, so dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann.
1.1. Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte bei der Anwendung des Gestaltungshinweises 2a die einzelnen Verbundgeschäfte aufführen müssen (Stellungnahme Seite 2), da der dritte Sternchenhinweis sich erst im Gestaltungshinweis 5a befindet, täuscht er sich.
Die streitgegenständliche Widerrufsinformation lautet insoweit:
Besonderheit bei weiteren Verträgen
– Widerrufen Sie diesen Vertrag, so sind Sie auch an den Kaufvertrag über das o.g. Fahrzeug und den Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfall (AU) und den Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Shortfall GAP Versicherung (im Folgenden verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
– Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamen Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Damit hat die Beklagte die Gestaltungshinweise 2, 2a zutreffend umgesetzt.
Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag, der Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfall (AU) und der Shortfall GAP Versicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entbehrlich war.
Soweit der Kläger meint, der dritte Sternchenhinweis befinde sich erst im Gestaltungshinweis 5a (Stellungnahme vom 22.10.2020, Seite 2), täuscht er sich. Der dritte Sternchenhinweis ist vielmehr auch im Gestaltungshinweis 2a beim zweiten Spiegelstrich enthalten.
Die Beklagte war auch nicht gehalten die Wendung „(im Folgenden: verbundener Vertrag)“ dergestalt anzupassen, dass die Wendung „(im Folgenden: verbundene Verträge)“ lautete (vgl. Stellungnahme vom 22.10.2020, Seite 3).
Diese Anpassung sieht das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nicht vor.
Demzufolge stellte der Bundesgerichtshof trotz des Vorliegens mehrerer verbundener Verträge und der Verwendung der Klausel „im Folgenden verbundener Vertrag“ die Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster fest (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – XI ZR 434/19).
1.2. Soweit der Kläger weiter meint, der Gesetzlichkeitsfiktion stehe die sog. Kaskadenverweisung zum Beginn der Widerrufsfrist entgegen und sich insoweit auf das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19 stützen möchte (Stellungnahme vom 22.10.2020 Seite 3 ff), ist ihm weiter kein Erfolg beschieden. Auf den Beschluss des BGH vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 und die dort nachzulesende Begründung wird verwiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 04.08.2020 – 1 BvR 1138/20 nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Soweit der Kläger seine Rügen aufrecht hält,
– er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Tilgungsplan stets kostenlos herauszugeben sei (Stellungnahme vom 22.10.2020, Seite 9 f),
– der Gesamtbetrag und der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen seien fehlerhaft (Stellungnahme vom 22.10.2020, Seite 11 f) sowie
– die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht hinreichend und die fehlerhafte Angabe würde nicht lediglich zum Entfall des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung führen (Stellungahme vom 22.10.2020, Seite 12 ff) hat es bei dem Hinweis vom 28.09.2020 sein Bewenden.
3. Eine Aussetzung des Verfahrens bzw. eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. Hinweis vom 28.09.2020 Ziffern 3 und 4).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert bis zu 35.000,00 € (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 21.664,27 € zzgl. Anzahlung von 10.500,00 €) für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt.


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