Bankrecht

Zurückweisung einer offensichtlich aussichtslosen Berufung

Aktenzeichen  5 U 6652/19

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21650
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 488
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

22 O 8034/19 2019-10-17 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2019, Aktenzeichen 22 O 8034/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.745,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über den Widerruf des von der beklagten Bank gewährten Autofinanzierungskredits.
Der Kläger nahm zur Finanzierung seines am 13.10.2017 erworbenen Pkw`s am selben Tag bei der Beklagten ein Darlehen über netto 21.745,50 € auf. Er widerrief den Darlehensvertrag per Mail vom 13.01.2019.
Der Kläger war vor dem Landgericht der Meinung, sein Widerruf sei nicht verfristet gewesen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Er hat beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 5.293,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke … mit der Fahrgestellnummer … .
I. Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die … Rechtsschutzversicherung AG, … Straße, … (zur Schaden-Nr.: …) weitere 1.021,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
I. Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an den Kläger weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
I. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei ab und infolge ihrer Widerrufserklärung vom 13.01.2019 keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 488 BGB aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom13.10.2017 mit der Nummer … schuldet.
I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 17.10.2019 abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen gewesen sei. Gegen das ihm am 24.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.11.2020 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung bis zum 24.01.2020 am 22.01.2020 begründet hat. Der Senat hat den Kläger mit ihm am 03.02.2020 zugestellten Beschluss vom 30.01.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den dort mitgeteilten Gründen keine Erfolgsaussicht habe, und dem Kläger eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen bis zum 17.02.2020 gesetzt. Eine Stellungsnahme ist bis zum Erlass dieses Beschlusses nicht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
das Ersturteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Ersturteil, dem bereits zitierten Hinweisbeschluss vom 30.01.2019 und den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2019, Aktenzeichen 22 O 8034/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, zu dem sich der Kläger nicht mehr erklärt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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