Baurecht

4 B 12/21

Aktenzeichen  4 B 12/21

Datum:
15.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:151221B4B12.21.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. März 2021, Az: 15 B 20.2075, Urteilvorgehend VG Regensburg, 29. Oktober 2019, Az: RN 6 K 18.556

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 375 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
3
a) Mit der Frage,
ob es für eine grundstücksbezogene Festsetzung eines bestimmten Einzelhandelstyps als Art der baulichen Nutzung genügt, wenn sich die Verkaufsflächenbeschränkung allein aus der Umsetzung eines städtischen Einzelhandelskonzepts anhand einer gutachterlich ermittelten Tragfähigkeits- und Verträglichkeitsanalyse zur Kaufkraftabschöpfung ergibt,
wird ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Sie lässt sich vielmehr auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres mit dem Verwaltungsgerichtshof bejahen.
4
Nach der Rechtsprechung des Senats räumt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Gemeinde weitreichende Optionen ein, die zulässige Art der Nutzung in einem Sondergebiet festzusetzen. Sie ist weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden (siehe zu solchen Bindungen BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 4 BN 44.19 – BauR 2020, 1427 m.w.N.). Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung ungeachtet der Vorgaben des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen und so auch die vom Verordnungsgeber festgelegte Nutzungsart “großflächiger Einzelhandel” weiter auffächern (BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 – 4 C 36.87 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17 S. 21, vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 – BVerwGE 131, 86 Rn. 16 und vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 – BVerwGE 166, 378 Rn. 10). Der Gestaltungsspielraum der Gemeinde ist (lediglich) insoweit eingeschränkt, als die “Definition” und die Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein und den Anforderungen des Abwägungsgebotes genügen muss; willkürliche Verkaufsflächengrenzen darf die Gemeinde im Bebauungsplan nicht ziehen (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 a.a.O. S. 22; Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 BN 43.10 – BauR 2011, 1118 Rn. 12).
5
Eine solche städtebauliche Rechtfertigung kann sich aus einem auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen Einzelhandelskonzept ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310 Rn. 16 ff. und vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 – BVerwGE 146, 137 Rn. 11 ff.). Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats auch geklärt, dass Kaufkraftabflüsse geeignet sind, städtebaulich relevante schädliche Auswirkungen eines Vorhabens zu konkretisieren und Marktgutachten eine taugliche Methode sind, um einen durch ein Vorhaben bedingten voraussichtlichen Kaufkraftabfluss anhand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2011 – 4 BN 15.11 – BRS 78 Nr. 49 Rn. 7).
6
b) Die Frage,
ob für die Beurteilung, ob eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung für ein Sondergebiet als grundstücksbezogene Festsetzung ausgelegt werden kann, weil in dem Baugebiet nur ein vorhabengeeignetes Baugrundstück besteht, auf das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne oder auf die planungsrechtlichen Festsetzungen abzustellen ist,
rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision.
7
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine als solche unzulässige baugebietsbezogene zahlenmäßige Begrenzung auf nur einen Einzelhandelsbetrieb im Sondergebiet planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Festsetzung verstanden werden, wenn es im festgesetzten Sondergebiet nur ein vorhabengeeignetes Grundstück gibt (BVerwG, Urteile vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 – BVerwGE 131, 86 Rn. 18 und vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 – BVerwGE 166, 378 Rn. 33). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Sondergebiet – wie hier (UA Rn. 58) – nur aus einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn besteht. Denn das Baugrundstück (Vorhabengrundstück) ist grundsätzlich mit dem Buchgrundstück identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 4 C 13.10 – BVerwGE 141, 302 Rn. 11; Beschluss vom 30. November 2000 – 4 BN 57.00 – Buchholz 406.12 § 19 BauNVO Nr. 5 S. 2, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass es hier einer abweichenden Betrachtung bedarf. Denn wenn es nur ein Buchgrundstück mit einer folglich einheitlichen eigentumsrechtlichen Zuordnung gibt, ist ein “Windhundrennen” um eine kontingentierte Nutzungsmöglichkeit im Baugebiet ausgeschlossen. Auf eine Änderung der insoweit maßgeblichen Eigentumsverhältnisse durch eine Grundstücksteilung kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 – a.a.O.; Beschluss vom 11. November 2009 – 4 BN 63.09 – DVBl 2010, 124 Rn. 3).
8
c) Nicht zur Zulassung der Revision führt die Frage,
ob es für die planerhaltende Auslegung einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung in einem Sondergebiet als ausnahmsweise zulässige grundstücksbezogene Festsetzung genügt, wenn nach den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung von zwei Vorhaben nicht rechtlich ausgeschlossen ist, dies aber nach der Bewertung des Tatsachengerichts “kaum praktisch realistisch erscheint”.
9
Sie war für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich.
10
Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 60) ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 – BVerwGE 166, 378 Rn. 31 ff.) der Frage nachgegangen, ob die Unwirksamkeit der Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in dem Sondergebiet zur Unwirksamkeit weiterer Festsetzungen führt. Dies hat er verneint. Der verbleibende Festsetzungsinhalt sei zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet. Die Beigeladene hätte die Regelung auch ohne nummerische Beschränkung getroffen, wenn sie deren Rechtsfehlerhaftigkeit gekannt hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58 und vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 – Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5 Rn. 26.). Die Ausführungen, an welche die Grundsatzfrage anknüpft (UA Rn. 60 a.E.), betreffen damit nicht die Auslegung der Festsetzungen, sondern den mutmaßlichen Planungswillen. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass Überlegungen zu diesem Willen von naheliegenden wirtschaftlichen Annahmen ausgehen können, wie etwa der typischen Größe von Lebensmitteldiscountern an bestimmten Standorten.
11
2. Eine die Revision eröffnende Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt die Beschwerde nicht ordnungsgemäß dar (siehe BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
12
Die Beschwerde benennt keinen abstrakten Rechtssatz aus dem von ihr angeführten Beschluss des Senats vom 11. November 2009 – 4 BN 63.09 – (DVBl 2010, 124), zu dem sich der Verwaltungsgerichtshof in Widerspruch gesetzt hat. Eine Aussage, wonach für die Feststellung, ob es im Baugebiet nur ein vorhabengeeignetes Baugrundstück gebe, ungeachtet der grundbuchrechtlichen Situation allein die planungsrechtlichen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und dem Maß der Nutzung entscheidend seien, findet sich dort nicht. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof von dem Rechtssatz im genannten Beschluss abgewichen ist, wonach der Bebauungsplan städtebaulich-bodenrechtlich und nicht eigentumsbezogen zu betrachten sei. Die Klägerin legt nicht dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit auf einem – jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebrachten – prinzipiellen Auffassungsunterschied zu dieser Aussage des Senats beruht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof bei einem Sondergebiet, mit dem – wie hier – ein Buchgrundstück überplant wird, von nur einem Baugrundstück ausgeht, verlässt er die städtebaulich-bodenrechtliche Sichtweise schon deswegen nicht, weil er dabei den bauplanungsrechtlichen Begriff des Baugrundstücks zugrunde legt.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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