Baurecht

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich und Würdigung des Bebauungszusammenhangs

Aktenzeichen  2 ZB 15.1766

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121143
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35

 

Leitsatz

1 Die Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder dem Außenbereich angehört, hängt davon ab, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 K 14.2425 2015-07-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Der Kläger behauptet, dass sich sein Anwesen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) befinde. Der Senat hat aufgrund des in den Akten befindlichen Lageplans keine Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich als Außen-bereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder dem Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 – 4 B 103/90 – juris). An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Es ist unter dem Eindruck des Augenscheins zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Foliengewächshaus, der Einfriedung sowie den Sichtschutzwänden um Anlagen im Außenbereich handelt. Zwar befänden sich in der Umgebung des Grundstücks des Klägers weitere bauliche Anlagen, bei denen es sich neben Einfriedungen zum Teil um Gartenhäuser und zum Teil zum dauernden Wohnen geeignete Häuser handle. Soweit es sich um Gartenhäuser handle, stellten diese keine relevante Bebauung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar, da sie als Baulichkeiten, die nur zu Freizeitzwecken vorübergehend genutzt würden, für die Fortentwicklung und die Siedlungsstruktur nicht maßstabbildend seien. Soweit auf einigen Flurnummern größere und wohl auch zum dauerhaften Wohnen genutzte Gebäude bestünden, handle es sich um eine Splitterbebauung, die kein derartiges Gewicht habe, dass von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gesprochen werden könnte.
Ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung könnten nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen oder – aus den Akten erkennbarerunzutreffender Sachverhaltsfeststellung ausgegangen wäre. Derartige Mängel hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht aufzuzeigen vermocht. Er trägt vor, dass es sich bei der Nutzung der Gartenhäuser um eine wiederholende, und auf Dauer wiederholend angelegte Nutzung zum Aufenthalt von Personen handle. Unabhängig davon, dass Gartenhäuser keine prägende Wirkung haben, weil sich dort nur gelegentlich Personen aufhalten, ist das Baugrundstück auf jeden Fall dem Außenbereich zuzuordnen. Denn nördlich und südlich des streitgegenständlichen Grundstücks schließt sich keine Bebauung an. So befindet sich z.B. die nächste Bebauung im Süden in ca. 200 m Entfernung, im Norden ist jedenfalls in ca. 250 m Entfernung keine Bebauung vorhanden. Soweit im Westen bauliche Anlagen vorhanden sind, sind diese nicht maßstabsbildend. Im Übrigen werden diese bereits mit bauaufsichtlichen Verfahren überzogen. Eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung wird nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – juris). Davon kann hier keine Rede sein. Das Konzept des Beklagten sieht vor, dass rechtswidriger Altbestand nur so lange geduldet wird, wie der bauliche Bestand noch ohne substantielle Erneuerung von Bauteilen durch den Eigentümer erhalten werden kann. Die nicht genehmigten, nur geduldeten Gartenhäuser sind deshalb nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen und können einer Splittersiedlung auch kein städtebauliches Gepräge verleihen. Damit grenzt das Baugrundstück nur an einer Seite – nach Osten – an Bebauung an. Der Senat geht anhand der in den Akten befindlichen Lagepläne und Fotos davon aus, dass die sich fingerartig in den Außenbereich erstreckende Bebauung bereits nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2013 – 2 ZB 12.936 – juris). Es liegt kein Ortsteil vor, was Voraussetzung für die Zuordnung zum Innenbereich wäre. Auch eine vorhandene Zuwegung vermag nicht den Eindruck eines geschlossenen Ortsteils zu vermitteln.
Nach Auffassung des Klägers ist das Duldungskonzept des Beklagten nicht wirksam. Denn die vom Landratsamt verfolgte Absicht, den bis zum 1. Januar 2009 vorhandenen Bestand durch natürlichen Verfall faktisch beseitigen zu können, habe sich bislang nicht verwirklicht. Es sei unverhältnismäßig, nur den Bestand bis 1. Januar 2009 zu dulden. Der Senat hat bereits im Verfahren 2 ZB 12.936 entschieden, dass der seinerzeitigen Beseitigungsanordnung ein schlüssiges Konzept zugrunde lag, das folgerichtig zur Ausführung gelangt ist. Das Konzept wird tatsächlich umgesetzt. Entsprechend dem Konzept wird gegen jegliche unzulässige Neubebauung eingeschritten und der rechtswidrige Altbestand nur so lange geduldet, wie der bauliche Bestand noch ohne substantielle Erneuerung von Bauteilen erhalten werden kann. Eine Duldung der baulichen Anlagen, die ab 2009 entstanden sind, würde dagegen dem Konzept des Beklagten widersprechen und damit das Vorgehen gegen die Ausdehnung der baulichen Entwicklung in den Außenbereich erschweren. Der Beklagte hat diesbezüglich im Verfahren einen Übersichtsplan vorgelegt, der die bereits eingeleiteten bauaufsichtlichen Verfahren zeigt. Dies bestätigt, dass der Beklagte sein Beseitigungskonzept auch umsetzt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die angeordnete Beseitigungsfrist zu kurz wäre. Das Setzen einer Frist ist nicht notwendiger Bestandteil einer Beseitigungsanordnung, sondern Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 265). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde die Beseitigung der Einfriedung (Maschendrahtzaun, Hecke sowie Sichtschutzwand) entlang der südlichen, westlichen und nördlichen Flurstücksgrenze, des Foliengewächshauses und der Sichtschutzwand aus Holz im südlichen Bereich des Flurstücks angeordnet. Es handelt dabei nicht um massive Bauwerke, die nur mit erheblichem Arbeitsaufwand entfernt werden könnten. Warum für die Erfüllung dieser Verpflichtung eine Frist von zwei Monaten nicht ausreichend sein sollte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger formuliert als grundsätzliche Rechtsfrage, ob
Baulichkeiten, die im Rahmen der Freizeit nicht dauerhaft, sondern vorübergehend, jedoch immer wiederkehrend zum Aufenthalt von Personen genutzt werden, geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter im Sinn von § 34 BauGB zu prägen, wenn die vorübergehende und immer wiederkehrende Nutzung zum Aufenthalt von Personen im Vordergrund steht und somit Hauptzweck ist.
Wie oben (s. 1.) dargelegt wurde, ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil das streitgegenständliche Grundstück unabhängig von der Frage, ob die Gartenhäuser immer wiederkehrend zum Aufenthalt von Personen genutzt werden, dem Außenbereich zuzurechnen ist.
3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 (4 B 30.02) und vom 30. Juni 2015 (4 C 5.14) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es wird nicht aufgezeigt, welchen konkreten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt und entscheidungserheblich angewandt haben soll, der im Gegensatz zu einem in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochenen Rechtssatz stünde. Die Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze wäre aber unter anderem Voraussetzung für eine erfolgreiche Divergenzrüge (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 -23 ZB 00.643 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42). Allein die Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall genügt 10 nicht. Die genannten Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht, weil keine Rechtssätze einander gegenüber gestellt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszu-lassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378); ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


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