Baurecht

Anforderungen an Darlegung einer behaupteten Unterdimensionierung einer Heizungsanlage

Aktenzeichen  27 U 1045/19 Bau

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48785
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 633
ZPO § 138

 

Leitsatz

Drei konkret beschriebenen Störungen einer Heizungsanlage lassen nicht ansatzweise Rückschlüsse auf eine Unterdimensionierung zu.  (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 1532/18 Bau 2019-02-13 Urt LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13.02.2019, Az. 11 O 1532/18 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) entspricht der Sach- und Rechtslage.
Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
Zu den Einwendungen der Berufungsbegründung vom 20.3.2019 (Bl. 44 ff. d.A.) ist Folgendes zu bemerken:

Gründe

1. „Unterstellungen des Erstgerichts“ (so S. 1 der Berufungsbegründung) vermag der Senat nicht zu erkennen. Tatsache ist, dass der Kläger für ein von ihm behauptetes Leistungssoll (Leistung 90 KW) beweispflichtig und insoweit beweisfällig geblieben ist.
2. Soweit weiter eine Unterdimensionierung behauptet wird, bleibt der Vortrag neuerlich unsubstanziiert. Nicht das Erstgericht, sondern der Kläger verkennt die Symptomtheorie. Das bloße Behaupten einer Unterdimensionierung ist unzureichend. Es bedarf der Beschreibung entsprechender Mangelerscheinungen. Solche wurden klägerseits weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren substanziiert vorgebracht. Die konkret beschriebenen drei Störungen lassen nicht ansatzweise Rückschlüsse auf eine Unterdimensionierung zu, sondern sind auf Nachlässigkeiten Dritter (Versehen des Kaminkehrer), eine fehlerhafte Einstellung des Heizreglers bzw. einen einfachen Verschleißmangel (defekte Brennerplatine) zurückzuführen. Auf S. 4 des Ersturteils kann ergänzend Bezug genommen werden.
3. Der Hinweis auf die Anlage K 3 hilft ebenfalls nicht weiter. Ein konkreter werkvertraglicher Mangel ist auch dort nicht beschrieben. Im Gegenteil. Die klägerseits hinzugezogene Firma spricht lediglich davon, dass die Anlage „nicht optimal“ (aus wirtschaftlichen oder technischen Grün…, welche Parame…, …) konzipiert sei. Von einer konkreten Unterdimensionierung o.Ä. ist keine Rede.
4. Soweit – ebenfalls wenig substanziiert – behauptet wurde, die Anlage fahre „ständig auf Vollgas“, kann auf die technischen Erläuterungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 25.10.2018 (dort S. 5, Bl. 12 d.A.) zum modularen Betrieb der Anlage Bezug genommen werden.
Das Ersturteil hat damit Bestand.
Die Berufung hat unter keinem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Der Senat rät zur Rücknahme der Berufung. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und Rücknahme der Berufung bis spätestens 10. Mai 2019.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben