Baurecht

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung

Aktenzeichen  22 C 20.1794

Datum:
7.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24762
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBodSchG § 9

 

Leitsatz

„Anhaltspunkte“, die gemäß § 9 BBodSchG behördliche Maßnahmen rechtfertigen können, können nicht erst dann angenommen werden, wenn die aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Anhang II der BBodSchV festgelegten Prüfwerte überschritten sind. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 18.1334 2020-06-25 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für ihre Klage wegen eines Bescheids des Landratsamts A. vom 29. Juni 2018, mit dem sie verpflichtet werden, bodenschutzrechtliche Untersuchungen auf ihren Grundstücken, auf denen früher eine Biogasanlage betrieben wurde, zuzulassen. Im Einzelnen wurde angeordnet:
„1. Frau L. Kr. und Herr H. Kr. (im Folgenden „Eheleute Kr.“), beide wohnhaft R. …, … N., werden verpflichtet, dem Landratsamt A., dem Wasserwirtschaftsamt A. und weiteren von diesen Behörden beauftragten Dritten nach schriftlicher Terminankündigung (Vorlaufzeit mindestens 14 Tage) zu gestatten, die Grundstücke FINrn. 424 und 424/1, Gemarkung H., zu betreten und folgende Untersuchungsmaßnahmen der bodenschutzrechtlichen Amtsermittlung vorzunehmen:
– Ausführung von insgesamt 6 Rammkernsondierungen an den im beigefügten Plan/Luftbild jeweils durch roten Punkt definierten Stellen und hierbei Entnahme von Bodenproben zur Analyse (Tiefe der Sondierungen ca. 3 m, Durchmesser der Sondierungen ca. 8 cm)
– Entnahme von Wasserproben aus den Kontrollschächten der Fermenter der ehem. Biogasanlage, falls in diesen Wasser anzutreffen ist
– Entnahme einer Wasserprobe aus der vor Ort vorhandenen Grundwassermessstelle
– Entnahme einer Wasserprobe am vor Ort vorhandenen Brauchwasserbrunnen
2. Für den Fall, dass die Eheleute Kr. der Verpflichtung aus der Nr. 1 dieses Bescheids zuwiderhandeln, wird hiermit der Vollzug durch unmittelbaren Zwang angeordnet.
3. Die Eheleute Kr. haben die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 325 € festgesetzt. Die Auslagen betragen 4,11 €. Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf 329,11 €.“
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. Juli 2018 Klage. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 beantragten sie über ihren von ihnen bevollmächtigten Sohn Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren. Ergänzend ließen sie vortragen, dass „sämtliche Stoffe aus dem hier zitierten Umweltverfahren … laut den behördlichen und gesetzlichen Grundlagen zulässig“ gewesen seien; zudem sei kein Stoff … im Zusammenhang mit dem Betrieb der (nach April 2002 stillgelegten) Biogasanlage „in einer Belastung vorgekommen, der Sanierungsmaßnahmen wie Bodenaustausch rechtfertigt“. Insofern sei der Sachverhalt heute nicht anders als im Jahr 2002. Am 24. September 2018 beantragten die Kläger, „die im Bescheid des Landratsamts … vom 29.06.2018 unter 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen und Verpflichtungen abzuweisen“. Hilfsweise stellten sie zahlreiche Anträge auf gerichtliche Feststellungen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2020, zugestellt am 15. Juli 2020, hat die zuständige Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der erhobenen Klage abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 20. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Kläger, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2020 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Akten ist ersichtlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger hinreichende Erfolgsaussicht böte; deshalb haben die Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Soweit die Kläger (in Schriftsätzen vom 20.7.2020 und 17.8.2020) behaupten, der Prozesskostenhilfebeschluss vom 25. Juni 2020 sei in der Form, in der er ihnen zugegangen sei, mangels Unterschriften der erlassenden Richter nicht rechtswirksam, sind ihre rechtlichen Bedenken unberechtigt und ihre Rechtsauffassung falsch. Hierauf näher einzugehen erübrigt sich. Denn ihre Klage erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als nicht hinreichend erfolgversprechend, so dass den Klägern – weiterhin – keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
2. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die zu Recht auf Art. 11, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG, § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBodSchV gestützte Verpflichtung der Kläger deswegen vor, weil auch nach mehreren umfangreichen Untersuchungen, die seit Entdeckung der erheblichen Schadstoffbelastung der Grundstücke der Kläger im Jahr 2002 vorgenommen wurden, weiterhin zum einen Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast auf diesen Grundstücken bestünden, zum anderen aber noch weitere Untersuchungen nötig seien. So habe das Wasserwirtschaftsamt A. dem Landratsamt am 9. Januar 2017 mitgeteilt, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine orientierende Erkundung erforderlich sei und daher weiterhin ein fachliches Untersuchungsbedürfnis bestehe. Mit der orientierenden Untersuchung solle über Bodenuntersuchungen sowie Grundwasseruntersuchungen der derzeitige Zustand des gesamten Grundstücks FINr. 424 erfasst und bewertet werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass insoweit an der fachlichen Einschätzung der zuständigen Fachbehörde kein Zweifel bestehe.
Derartige Zweifel zu wecken, ist auch der Beschwerdevortrag der Kläger nicht geeignet. Hierbei haben die 18 einzeln aufgeführten Feststellungsanträge, auf denen die Kläger mit ihrer Beschwerde ausdrücklich beharren und zu denen sie Näheres ausführen, keine eigenständige Bedeutung in dem Sinn, dass – was die Kläger anscheinend vermissen (vgl. Schriftsatz vom 22.7.2020, S. 8; Schriftsatz vom 17.8.2020, S. 2) – das Verwaltungsgericht sich im angegriffenen Beschluss ausdrücklich und gesondert mit den einzelnen Feststellungsanträgen hätte befassen oder gar gesondert über deren Erfolgsaussicht hätte befinden müssen. Vielmehr sollen diese Feststellungsanträge nach dem eigenen Beschwerdevortrag (Schriftsatz vom 22.7.2020, S. 1; Schriftsatz vom 17.8.2020, S. 2) lediglich die Ansicht der Kläger bestätigen, wonach die vom Landratsamt geplanten Maßnahmen nicht rechtmäßig seien.
Indes ist aus diesen Feststellungsanträgen und dem hierzu gehörenden Vorbringen der Kläger zu einem Teil nicht erkennbar, inwiefern die von den Klägern angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände überhaupt entscheidungserheblich sein könnten (z.B. Antrag Nr. 5, mit dem festgestellt werden soll, dass die Biogasanlage behördlich genehmigt gewesen ist). Zu einem anderen Teil betreffen die Anträge Gesichtspunkte, die durch die von den Klägern bekämpften Untersuchungen gerade erst geklärt werden sollen (z.B. Antrag Nr. 11, der darauf abzielt, dass die Bodenbelastungen schon wegen der mittlerweile verstrichenen Zeit weitestgehend abgebaut worden seien). Im Übrigen setzen die Kläger lediglich ihre eigene fachliche Einschätzung bzw. diejenige für ihren Standpunkt sprechende Einschätzung, die sie früheren fachlichen Untersuchungen und gutachterlichen Stellungnahmen zu entnehmen glauben, der heutigen Einschätzung der Fachbehörden entgegen. Im Wesentlichen besagen die Einwände der Kläger nach deren eigener Zusammenfassung (vgl. Schriftsatz vom 22.7.2020 ab S. 7 unten; Schriftsatz vom 17.8.2020, Nr. 2), dass bereits die Untersuchungen im Jahr 2002 keine von der Biogasanlage ausgegangenen Bodenbelastungen von solchem Ausmaß erbracht hätten, dass Sanierungsmaßnahmen gerechtfertigt gewesen wären, und dass heute, 18 Jahre später, erneute Untersuchungen nichts Anderes ergeben könnten. Dies gelte erst Recht, wenn man berücksichtige, dass sich die damals vorgefundenen Stoffe, die alle organischen Ursprungs seien, zwischenzeitlich bis unter die Nachweisgrenze abgebaut hätten. Dieser Einwand überzeugt aber nicht und ist nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn er geht schon nicht darauf ein, dass – wie im Bescheid (auf S. 2 bis 4) dargelegt wurde – mehreren seit dem 28. Mai 2002 bis ins Jahr 2005 eingeholten Fachgutachten zufolge zum Schutz von Boden und Grundwasser weitere Untersuchungen der betroffenen Grundstücke, insbesondere durch Bohrungen bis in den tieferen Untergrund, erforderlich seien, dass zudem das Wasserwirtschaftsamt in Stellungnahmen vom 8. April 2005 und vom 3. Februar 2011 erneut auf die an der Hofstelle festgestellten schädlichen Verunreinigungen, auf die insoweit nicht hinreichend geklärte Schadenssituation und auf das Erfordernis weiterer Untersuchungen hingewiesen hat, und dass diese Untersuchungen allerdings aus derzeit ungeklärtem Grund nicht vorgenommen worden seien, bis das Landratsamt im Jahr 2016 auf diesen „Altfall“ wieder aufmerksam geworden sei und erneut das Wasserwirtschaftsamt eingeschaltet habe, das ein fortbestehendes fachliches Bedürfnis für eine Untersuchung der Grundstücke im Bereich der Hofstelle sieht, weshalb mit Schreiben vom 18. Januar 2017 ein Auftrag zur Amtsermittlung erging. Hieraus folgt, dass die im Jahr 2002 und in den Jahren danach durchgeführten fachlichen Untersuchungen von Boden und Grundwasser im Bereich der betroffenen Grundstücke – anders, als die Kläger glauben machen wollen – gerade nicht den Befund erbracht haben, dass die für etwaige Maßnahmen nach dem Bayerischen Bodenschutzgesetz und dem Bundes-Bodenschutzgesetz relevante Schadens- und Gefährdungssituation auf den Grundstücken der Kläger ausreichend geklärt wäre und Sanierungsmaßnahmen nicht erforderlich wären. Deshalb geht vor diesem Hintergrund von vornherein das Argument der Kläger fehl, eine im Jahr 2002 festgestellte (jedoch nach der Behauptung der Kläger schon damals kein Einschreiten erfordernde) Belastung von Boden und/oder Grundwasser mit Schadstoffen könne sich im Lauf der vergangenen 18 Jahre nicht geändert, zumindest nicht verschlechtert haben, so dass jedenfalls heute keine weiteren Untersuchungen mehr nötig seien.
Unabhängig davon vermögen die Kläger auch nicht mit demjenigen Einwand durchzudringen, mit dem sie – sinngemäß – geltend und zum Gegenstand einiger ihrer Feststellungsanträge machen, schon vor 18 Jahren hätten die bei den Untersuchungen gefundenen Stoffe allen behördlichen und gesetzlichen Vorgaben entsprochen und keine maßgeblichen Grenzwerte überschritten. In rechtliche Kategorien übertragen soll dieser Einwand der Kläger (unabhängig davon, ob er tatsächlich zutrifft) besagen, dass die bei den Untersuchungen festgestellten Schadstoffwerte niedriger als diejenigen Werte gewesen seien, ab denen nach den gesetzlichen Regelungen weitere behördliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten. Die Einhaltung solcher Werte kann allerdings für sich genommen nicht ausreichen, damit weitere Maßnahmen – Untersuchungen oder Schadensbehebungsmaßnahmen – entbehrlich sind. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt, dass „Anhaltspunkte“, die gemäß § 9 BBodSchG behördliche Maßnahmen rechtfertigen können, nicht erst dann angenommen werden können, wenn die aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Anhang II der BBodSchV festgelegten Prüfwerte überschritten sind. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG einerseits und § 9 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG andererseits (vgl. S. 12 oben des angegriffenen Prozesskostenhilfebeschlusses m.w.N. in Rechtsprechung und Schrifttum).
Ausdrücklich und gesondert bemängeln die Kläger, dass in die geplanten Untersuchungen auch das Pflanzenschutzmittel Atrazin einbezogen werden solle. Sie wenden ein, dieses Mittel habe es in der Biogasanlage nicht gegeben, es sei dagegen jahrelang in der regionalen Landwirtschaft eingesetzt worden (Schriftsatz vom 17.8.2020, Nr. 3). Hieraus ergeben sich aber gleichfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Denn zum einen wurden – dem angefochtenen Bescheid (S. 3 oben) zufolge – ausweislich des Gutachtens vom 4. September 2003 erhöhte Gehalte von Atrazin auch im Kontrollschacht des Fermenters I der Biogasanlage gefunden; hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Zum anderen ist Atrazin nur einer der möglichen Schadstoffe, auf die hin die Grundstücke der Kläger untersucht werden sollen; diese Untersuchung wäre deshalb selbst dann nicht entbehrlich, wenn die Besorgnis wegen des Atrazins von vornherein nicht berechtigt wäre.
3. Auch bezüglich des übrigen Inhalts des angefochtenen Bescheids ergeben sich Rechtmäßigkeitsbedenken weder aus dem Vortrag der Kläger noch anderweitig. Dies gilt insbesondere für die Befürchtung der Kläger und ihre hierauf bezogenen Feststellungsanträge, wonach durch die vom Landratsamt geplanten Untersuchungsmaßnahmen, insbesondere Bohrungen, ihnen Kosten entstünden oder die Untersuchungen Schäden an ihren Grundstücken verursachen könnten, für die einzustehen der Beklagte nicht bereit sei. Von den Klägern werden nämlich mit dem angefochtenen Bescheid keine eigenen, kostenverursachenden Maßnahmen verlangt. Sie werden nur zur Gestattung von Untersuchungsmaßnahmen auf ihren Grundstücken, die der Beklagte entweder selbst durchführt oder durchführen lässt, verpflichtet, da sie mit diesen Maßnahmen ausdrücklich nicht einverstanden waren (vgl. S. 6 unten des Bescheids). Mit dem Bescheid wird insofern lediglich eine Pflicht der Kläger als Grundstückseigentümer konkretisiert, die ihnen in genereller Weise bereits das Gesetz auferlegt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG). Soweit die Kläger Schäden durch die Untersuchungsmaßnahmen befürchten, verbietet bereits das in der Verfassung gründende und im Gebot des ermessensfehlerfreien Verwaltungshandelns (Art. 40 BayVwVfG) enthaltene Übermaßverbot (vgl. Art. 8 LStVG), die Grundstücke der Kläger bei der Durchführung der Untersuchungen stärker als notwendig in Mitleidenschaft zu ziehen; zusätzlich wird die Behörde durch Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG verpflichtet, bei Ausübung ihrer Befugnisse auf die berechtigten Belange der Kläger Rücksicht zu nehmen. Für Schäden, die den Betroffenen bei Ausübung der Befugnisse entstehen, kann u.U. eine Entschädigungspflicht nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG bestehen (vgl. Bescheid vom 29.6.2018, S. 7 unten; Prozesskostenhilfebeschuss, S. 13 unten).
Angesichts dieser gesetzlichen Regelungen bedarf es weder der von den Klägern begehrten und zum Gegenstand ihrer Feststellungsanträge (Nrn. 14 und 16) gemachten gerichtlichen Feststellung einer solchen Entschädigungspflicht noch einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten, dementsprechende Zusicherungen abzugeben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen ist kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anl. 1 Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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