Baurecht

Anordnung der Eigenbereitstellung von Müllbehältern im Rahmen der Hausmüllentsorgung

Aktenzeichen  M 10 K 16.2393

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 124349
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAbfG Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 7
LasthandhabV § 2 Abs. 2
VwZVG Art. 19 Abs. 1, Abs. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 3, § 167
GKG § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Einen gesetzlichen Anspruch auf die Abholung jeglichen Abfalls vom Grundstück der Benutzer der Hausmüllentsorgung gibt es nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen können für eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse herangezogen werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Fristsetzung zur Vollstreckung setzt voraus, dass nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 – 3 VwZVG ein Verwaltungsakt nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann oder ein förmlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2016 wird in Nrn. 1 und 2 aufgehoben, soweit dort Fristen festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Anordnung der Eigenbereitstellung im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 27. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Lediglich die Fristsetzung für die Umstellung von der bisherigen Abholung durch die Beklagte im Vollservice auf nunmehr die Eigenbereitstellung ab dem 17. Mai 2016 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
1. Streitgegenständlich ist – neben der Fristsetzung – nur die Anordnung der Eigenbereitstellung, wie sie in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides geregelt ist. Nr. 1 des Bescheides, wonach der Beklagte seinen Vollservice für das Anwesen der Klägerin einstellt, hat insoweit keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Die „Einstellung des Vollservices“ besteht gerade darin, dass eine Eigenbereitstellung angeordnet wird, die Müllbehälter also gerade nicht mehr von den Beschäftigten der Beklagten aus dem klägerischen Anwesen geholt werden, vielmehr der Klägerin selbst auferlegt wird, diese Müllbehälter – wie in den Bescheidsgründen ausgeführt – auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen aufzustellen.
2. Die Anordnung der Eigenbereitstellung kann vorliegend auf § 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 Satzung über die Hausmüllentsorgung der Beklagten (Hausmüllentsorgungssatzung) vom 12. Dezember 2001 in der Fassung der letzten Änderung vom 15. Januar 2015 gestützt werden.
a) Bedenken gegen die formelle und inhaltliche Richtigkeit der Hausmüllentsorgungssatzung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Nach Art. 7 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) können die entsorgungspflichtigen Körperschaften – hier also die Beklagte als kreisfreie Gemeinde nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG – durch Satzung den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht regeln. Sie können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche Ermächtigung wird durch § 6 und die übrigen Regelungen der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten ausgefüllt.
Im Gebiet der Beklagten ist es die Regel – von der Beklagten als so genannter Vollservice bezeichnet – dass der hierzu errichtete Abfallwirtschaftsbetrieb die Müllbehälter durch seine Beschäftigten von den Stellplätzen auf den jeweiligen Grundstücken zum Entleeren in das Müllfahrzeug abholt und wieder zurückbringt. Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 6 Hausmüllentsorgungssatzung näher geregelt sind, zum Beispiel in Fällen der angeordneten Eigenbereitstellung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Hausmüllentsorgungssatzung) oder wenn der Standplatz für die Müllbehälter in einer Entfernung von mehr als 15 m von der nächsten mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Zufahrtsmöglichkeit entfernt ist (§ 6 Abs. 1 Sätze 6 und 7 Hausmüllentsorgungssatzung), müssen die Anschlusspflichtigen dagegen die Mülltonnen auf eigene Veranlassung und Kosten selbst außerhalb der Grundstückseinfriedung aufstellen und nach Leerung zurückbringen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeit vorgesehen ist, gegenüber Abfallüberlassungspflichtigen die eigene Verbringung der Müllbehälter vor das Grundstück auf öffentlichen Straßengrund anzuordnen. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Abholung jeglichen Abfalls vom Grundstück der Benutzer der Hausmüllentsorgung gibt es nicht. Bei vielen abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaften in Bayern ist es sogar der Regelfall, dass Müllbehälter von den Nutzern außerhalb ihres Grundstücks bereitgestellt werden müssen und nach der Leerung auch wieder selbst zurückgebracht werden müssen. Die Zulässigkeit derartiger Regelungen wurde von der Rechtsprechung nie beanstandet (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.1992 – 4 B 88.933 – BayVBl 1993, 662). Sogar Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerwG, B.v. 17.3.2011 – 7 B 4/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Darüber hinaus ist es im Bereich der Beklagten – außerhalb des so genannten Holsystems für Papier-, Bioabfall und Restmüll – geregelt, dass Sperrmüll, Problemstoffe, Verpackungsmüll (Glas, Metall und Kunststoffe), Gartenabfälle und Altkleider im Rahmen des so genannten Bringsystems zu Wertstoffcontainern oder auf die Wertstoffhöfe zu verbringen sind. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten steht es im Rahmen ihres weiten satzungsgeberischen Spielraumes frei, die Überlassung, Einsammlung, Beseitigung und Verwertung von Abfall unterschiedlich zu regeln, wie es durch die Allgemeine Abfallsatzung, die Hausmüllentsorgungssatzung, die Hausratsperrmüll-, Wertstoff- und Problemmüllsatzung, die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung sowie die Gartenabfallentsorgungssatzung der Beklagten erfolgt.
b) Nach § 11 Abs. 1 Hausmüllentsorgungssatzung kann die Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Hausmüllentsorgungssatzung kann die Beklagte im Einzelfall den Standplatz bestimmen oder, wenn von den Anschlusspflichtigen die in den Sätzen 1 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht geschaffen werden, die Eigenbereitstellung der Müll- und Wertstoffbehälter verlangen. Nach dem hier nur Anwendung findenden Satz 1 sind die Müll- und Wertstoffbehälter von den Anschlusspflichtigen so aufzustellen, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei auf kürzesten, gut begehbaren und für Großbehälter befahrbaren Wegen erreicht werden können; dazu gehört insbesondere auch, dass eine Randsteinabsenkung vorhanden ist. Für den Fall der Anordnung der Eigenbereitstellung ist in § 6 Abs. 1 Satz 5 Hausmüllentsorgungssatzung geregelt, dass die Pflichtigen die Müll- und Wertstoffbehälter laufend auf eigene Veranlassung und Kosten am Abfuhrtag außerhalb der Grundstückseinfriedung so aufzustellen haben, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können; Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Aufstellung der Müll- und Wertstoffbehälter nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Leerung sind die Behälter unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurück zu bringen.
§ 6 Abs. 4 Hausmüllentsorgungssatzung fordert weiterhin, dass die Standplätze der Müll-/Wertstoffbehälter ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich sein müssen. Insbesondere sind die Standplätze und deren Zugänge so einzurichten, dass die Einhaltung bestimmter Unfallverhütungsvorschriften – hier insbesondere der Sammlung und des Transports von Abfall (GUV-R 238-1) – gesichert ist. Auch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen können für eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse herangezogen werden (BVerwG, B.v. 17.3.2011 – 7 B 4/11 – juris Rn. 9)
Nach Nr. 3.2.1 GUV-R 238-1 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Regel Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft, Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall) von 1/2007 dürfen unter Hinweis auf § 2 LasthandhabV Abfälle von Bereitstellungsplätzen nur dann abgeholt werden, wenn ein gefahrloser Transport möglich ist und gesundheitsgefährdende Belastungen durch manuelle Handhabung soweit wie möglich vermieden werden; dort wird im Einzelnen aufgelistet, welche vielfältigen Aspekte letztlich bei dieser Tätigkeit zu beachten bzw. abzuwägen sind. Nach § 2 Abs. 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden. Nach § 2 Abs. 2 LasthandhabV hat der Arbeitgeber – wenn manuelle Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden können – geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst geringgehalten wird.
Danach hat im vorliegenden Fall die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise angeordnet, dass die Klägerin die im Keller aufgestellten Abfallbehälter jeweils selbst an den jeweiligen Leerungstagen auf öffentlichem Straßengrund bereitzustellen hat. Die Beklagte hat aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor Ort im so genannten Traghaus festgestellt, dass bei den gegebenen Verhältnissen ein für die Arbeitnehmer gefahrloser Transport nicht möglich ist bzw. gesundheitsgefährdende Belastungen über Gebühr stattfinden. Anhand der dem Gericht vorgelegten Fotos und der Maßangaben der baulichen Bestandsaufnahme lässt sich feststellen, dass die Kellertür als Zugang zu den Behältnissen schmal ist und lediglich eine lichte Höhe von 1,58 m aufweist (Anlagen K 3 + K 4 der Klägerin). Auch der Kellerraum selbst, der der Bereitstellung der Reststoff-, Biomüll- und Papiertonnen dient, ist relativ schmal, sodass die zweireihig aufgestellten Tonnen den Durchgang auf weniger als eine Türbreite verringern (Bl. 33 der Behördenakte – BA). Die Stufen der Kellertreppe an der Kellertür zur Straße hin sind sehr schmal und machen einen brüchigen Eindruck. Die weiterführenden Stufen sind breiter, jedoch augenscheinlich auch in schlechtem baulichem Zustand mit Kantenanbrüchen. Die Treppe wird durch eine schmale Rampe eingeengt, die dem Schieben von Fahrrädern dient (Bl. 28 + 29 BA). Der Boden des Müllraumes selbst ist stark uneben und der Bodenbelag schadhaft (Bl. 25 + 26 BA). In einem anschließenden Kellerraum, der auch der Aufstellung einiger weiterer Müllbehälter dient, ist durch einen elektrischen Verteilerkasten und auf Putz verlegte Kabelrohre verengt (Bl. 32 BA). Es liegt für das Gericht auf der Hand, dass das Hinaufschaffen der vollen Müllbehälter durch beengte Räumlichkeiten über die unregelmäßigen Treppenstufen und durch die niedrige Kellertüre eine starke Belastung insbesondere auch der Wirbelsäule der Beschäftigten der Beklagten mit sich bringt: es kommt nur ein Hinaufziehen der einzelnen Mülltonnen über die Treppenstufen im Rückwärtsgang nach oben in Betracht, wobei wegen der niedrigen Zugangstüre eine starke Krümmung des Rückens erforderlich wird. Das Zurückbringen der geleerten Tonnen ist bei wesentlich geringerer Last sicher nicht so problematisch, aber auch hier ist ein Vorwärts- oder Rückwärtsgehen nach unten in unnatürlich gebeugter Haltung erforderlich. Bei insgesamt 15 hinauf und wieder hinunter zu befördernden Abfallbehältern – wenn auch an unterschiedlichen Leerungstagen – ist damit eine erhebliche Belastung der Beschäftigten der Beklagten gegeben.
Nach § 11 Abs. 1 der Hausmüllentsorgungssatzung kann die Beklagte zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung liegen nach oben Gesagtem vor. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte nunmehr eine Eigenbereitstellung durch die Klägerin verlangt, obwohl sie über viele Jahre diese Situation hingenommen hat. Für die Klägerin konnte kein Vertrauen dahingehend entstehen, dass die bisherige Hinaufbeförderung der Abfallbehälter durch die Beklagte dauerhaft beibehalten wird, obwohl dies für die Bediensteten der Beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung bis hin zu einer Gefährdung der Gesundheit mit sich bringt. Insoweit liegt eine konkrete Gefahr vor, auf die die Beklagte jederzeit ermessensgerecht reagieren konnte. Die Erwägung der Beklagten, die Entsorgung über so genannte Traghäuser im Altbestand im Wege der Abwägung mit Arbeitsschutzgesichtspunkten nur noch dann hinzunehmen, wenn lediglich die Treppen zum als solche der ordnungsgemäßen sicheren Entsorgung entgegenstünden, ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Treppe eng und baulich problematisch ist und die Kellertür eine zu geringe Höhe hat, die kein aufrechtes Arbeiten zur bestmöglichen Schonung der Wirbelsäule zulässt. Insbesondere ist die Anordnung der Eigenbereitstellung auch das einzig geeignete Mittel, die Gefährdung für die Bediensteten zu beseitigen. So hat die Beklagte vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides versucht, mit der Klägerin andere Möglichkeiten zu finden, um die Transportbelastung zu verringern oder zu beseitigen. So war es aber nicht möglich, die Aufstellung der Müllbehältnisse im Hinterhof zu verwirklichen, da hierzu eine Zuwegung über ein Nachbargrundstück erforderlich geworden wäre, dem aber der Nachbareigentümer nicht zugestimmt hat. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Möglichkeit anspricht, bei einer Aufstellung der Müllbehältnisse im Hinterhof diese dann über das eigentliche Haupttreppenhaus des Anwesens zur Straße zu befördern, würde dies zu einer eher noch höheren Belastung der Beschäftigten der Beklagten führen, denn hierzu müssten sie ein Hochparterre überwinden, das heißt mit den befüllten Tonnen erst einige Treppenstufen hinauf und dann wieder hinunter, und in der Gegenrichtung mit den leeren Tonnen wiederum genauso. Eine andere Lösung anstelle der Eigenbereitstellung erscheint derzeit nicht möglich. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hinweist, dass zwar die Bediensteten der Beklagten die belastende und gesundheitsgefährdende Transporttätigkeit über die Treppe vom Keller hinauf nicht mehr wahrnehmen müssten, dann aber die Klägerin vor dasselbe Problem gestellt werde, bleibt dies ohne Belang. Zum einen müsste ein von der Klägerin Beauftragter die unten stehenden Tonnen an den jeweiligen Leerungstagen nur in diesem Anwesen bewegen, wogegen das Müllsammelpersonal der Beklagten jeden Tag über die gesamte Arbeitszeit hinweg ständig Müllbehältnisse transportieren muss. Insoweit liegt eine in der Summe wesentlich höhere Belastung der Beschäftigten der Beklagten vor, als bei einem für den Einzelfall für dieses Anwesen Beauftragen. Zum anderen hätte es die Klägerin in der Hand, durch geeignete bauliche Veränderungen eine günstigere Transportsituation zu schaffen. Insbesondere wäre es technisch möglich, einen für die Örtlichkeiten maßgeschneiderten Schrägaufzug für die Müllbehälter einzubauen.
Damit ist die Klage insoweit abzuweisen.
3. Aufzuheben ist dagegen die Fristsetzung in den Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 27. April 2016. Die Fristbestimmung als solche ist nicht wesentlicher Teil der Grundanordnung – hier der Eigenbereitstellungsanordnung – sondern erfolgt für eine evtl. Vollstreckung der Anordnung. Mit der Frist wird bestimmt, bis wann eine Handlung vorzunehmen ist. So ist in Art. 19 Abs. 2 VwZVG als Voraussetzung der Vollstreckung unter anderem geregelt, dass der zu einer sonstigen Handlung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Auch Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG bestimmen für die Androhung und die Anwendung der Zwangsmittel, dass jeweils eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen ist.
Eine Fristsetzung zur Vollstreckung setzt aber voraus, dass nach Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 VwZVG ein Verwaltungsakt nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann oder ein förmlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Für die vorliegende Grundanordnung – Anordnung der Eigenbereitstellung – liegt keine der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG vor. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 2016 hat aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO war nicht angeordnet worden. Mit rechtzeitiger Klageerhebung trat damit die aufschiebende Wirkung ein und der angefochtene Bescheid war nicht vollstreckbar, sodass die Fristsetzung gegenstandslos wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Fristsetzung deshalb aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Fristsetzung betraf nur einen geringen Teil des Klagebegehrens, weshalb der Klägerin die Kosten ganz auferlegt werden.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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