Baurecht

Anspruch auf Anschluss an Wasserversorgungseinrichtung

Aktenzeichen  4 CE 16.2245

Datum:
9.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
BGB BGB § 917 Abs. 1 S. 1, § 918 Abs. 2 S. 1
WAS § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, § 8
GO Art. 57 Abs. 2 S. 1
GG GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Wird durch Aufteilung einer im Grundbuch als Einheit eingetragenen oder einheitlich bewirtschafteten Fläche ein neues selbstständiges Grundstück geschaffen, so entsteht ein Anspruch auf (Erst-)Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung selbst dann, wenn die Gemeinde bereits vor der Teilung für die später abgetrennte Teilfläche einen (aus damaliger Sicht: Zweit-)Anschluss hergestellt hat. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 E 16.2228 2016-09-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin.
Das Grundstück des Antragstellers Fl. Nr. 1607/11 war ursprünglich Teil des nördlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. 1607/2 und gehörte dem Vater des Antragstellers, der noch vor der im März 2016 grundbuchrechtlich vollzogenen Teilung auf beiden Grundstücksteilen mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern begann. Im Zuge dieser Baumaßnahmen stellte die Antragsgegnerin für das auf dem Grundstück des Antragstellers entstehende Gebäude einen Wasseranschluss her, der seit April 2016 nutzbar war. Nachdem Gespräche über eine Übernahme der dafür angefallenen Kosten zu keinem Ergebnis geführt hatten, stellte die Antragsgegnerin die Wasserlieferung am 25. April 2016 ein. Der Antragsteller, der am 2. Mai 2016 als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden war, beantragte daraufhin am 4. Mai 2016 bei der Antragsgegnerin die Versorgung mit Trinkwasser für sein Grundstück. Die Antragsgegnerin ließ dazu über ihre Bevollmächtigte mitteilen, sie sei zur Inbetriebnahme des Wasseranschlusses nur bereit, wenn der Antragsteller durch Abschluss einer Sondervereinbarung die Kosten für die Herstellung des Anschlusses übernehme. Bei diesem handle es sich um einen Zweitanschluss, da das nördlich angrenzende Grundstück bereits angeschlossen sei und beide Grundstücke eine Einheit bildeten.
Auf Antrag des Antragstellers verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. September 2016 im Wege einer einstweiligen Anordnung, das Grundstück des Klägers Fl. Nr. 1607/11 vorläufig ohne Abschluss einer Sondervereinbarung an die Wasserversorgung anzuschließen. Ein Anordnungsgrund bestehe, da das Interesse des Antragstellers an einer zuverlässigen Wasserversorgung nicht von der Hand zu weisen sei; auf eine alternative Anschlussmöglichkeit über das Nachbargrundstück müsse er sich nicht verweisen lassen. Er habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da nach der Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin jeder Grundstückseigentümer verlangen könne, dass sein bebautes Grundstück an die Versorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert werde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei das frühere Grundstück Fl. Nr. 1607/2 bereits geteilt gewesen, so dass nunmehr zwei getrennte Grundstücke vorlägen und keine wirtschaftliche Einheit mehr bestehe. Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich nichts Gegenteiliges.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der vorliegenden Beschwerde. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
a) Der Umstand, dass das frühere ungeteilte Grundstück in seinem nördlichen Bereich über einen Wasseranschluss verfügte, von dem aus über eine provisorische Leitung – unter Durchquerung der bestehenden Tiefgarage – auch heute noch das Grundstück des Antragstellers übergangsweise versorgt werden könnte, begründet entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin keine Zweifel am Bestehen eines Anordnungsgrunds. Ein Rechtsschutzsuchender, der sich in einem Rechtsstreit gegenüber der Gemeinde auf ein öffentlich-rechtliches Wasseranschlussrecht beruft, weil sein Grundstück (wie hier) unmittelbar an eine öffentliche Straße mit einer Wasserleitung angrenzt, kann auf eine zivilrechtliche Selbsthilfemöglichkeit schon deshalb nicht verwiesen werden, weil es in diesem Fall an den Tatbestandsvoraussetzungen für ein (entschädigungspflichtiges) Notleitungsrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt. Auch der in § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Sonderfall, wonach kraft Gesetzes eine Duldungsverpflichtung entsteht, wenn eine bereits vorhandene Leitungsverbindung zu einem öffentlichen Weg durch die Veräußerung und Abtrennung eines Grundstückteils nachträglich abgeschnitten wird (s. dazu BayVGH, U. v. 24.7.1997 – 23 B 95.3277 – VGH n. F. 50, 146/147 ff.; B. v. 28.8.2008 – 4 ZB 08.1071 – juris Rn. 10), liegt ersichtlich nicht vor. Zudem müsste ein solcher Duldungsanspruch – sein Bestehen vorausgesetzt – im Streitfall ebenfalls erst gerichtlich durchgesetzt werden.
b) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nach der Wasserabgabesatzung (WAS) der Antragsgegnerin ein Anschlussrecht des Antragstellers und damit ein Anordnungsanspruch besteht. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WAS kann jeder Eigentümer, dessen bebautes oder bebaubares Grundstück durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird, den Anschluss an die Versorgungseinrichtung der Antragsgegnerin und die Belieferung mit Wasser verlangen. Grundstück im Sinne der Satzung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WAS jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Hiernach steht dem Antragsteller jedenfalls seit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück Fl. Nr. 1607/11 durch die Eintragung im Grundbuch am 2. Mai 2016 (§ 873 Abs. 1 BGB) der geltend gemachte Anspruch auf Anschluss und Wasserlieferung zu, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die früher bestehende, auf der damaligen Eigentümeridentität beruhende enge wirtschaftliche Verbindung zu dem nördlich angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 1607/2 entfallen ist.
Entgegen ihrer in der Beschwerdebegründung erneut vorgetragenen Rechtsauffassung kann die Antragsgegnerin dem Anschlussbegehren des Antragstellers nicht entgegenhalten, dass sie ihre Verpflichtung bereits durch den Anschluss des früheren ungeteilten Grundstücks (Fl. Nr. 1607/2) über dessen nördliche Seite erfüllt habe, so dass es bei dem neu herausgemessenen Grundstück Fl. Nr. 1607/11 lediglich um einen Zweitanschluss gehe, zu dem sie nicht verpflichtet sei. Diese Argumentation, wonach die einmal erfolgte Herstellung eines Wasseranschlusses eine dauerhafte Rechtswirkung auch für den Fall einer späteren Grundstücksteilung haben soll, findet im geltenden (Satzungs-)Recht keine Grundlage. Nach den maßgeblichen Vorschriften der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 WAS besteht die Anschlusspflicht des Trägers der Wasserversorgung nicht flächen-, sondern grundstücksbezogen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer. Wird eine selbstständig nutzbare Grundstücksparzelle erst durch Aufteilung einer bisher als grundbuchrechtliche Einheit eingetragenen oder einheitlich bewirtschafteten Fläche geschaffen, entsteht daher erst zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Versorgungseinrichtung (und der damit korrespondierende Benutzungszwang nach § 5 WAS). Auf die Frage, ob die betreffende Fläche früher als Teil eines anderen bzw. anders geschnittenen Grundstücks bereits einmal angeschlossen war, kommt es hiernach nicht mehr an.
Die genannten Grundsätze müssen auch gelten, wenn der öffentliche Wasserversorger wie im vorliegenden Fall zugunsten eines (zunächst noch) ungeteilten Grundstücks einen zusätzlichen Wasseranschluss für ein geplantes oder bereits errichtetes weiteres Wohngebäude tatsächlich hergestellt hat. Zwar handelte es sich hier zum Zeitpunkt der Errichtung nur um einen Zweitanschluss, auf den grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht und dessen Bau und Inbetriebnahme daher davon abhängig gemacht werden darf, ob sich der Grundstückseigentümer im Wege einer Sondervereinbarung (§ 8 WAS) bereit erklärt, die anfallenden Kosten zu übernehmen. Wird allerdings nach erfolgter Herstellung eines solchen Anschlusses die Fläche mit dem weiteren Gebäude abgetrennt und im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen, entfällt damit der aus der früheren Grundstückseinheit folgende Einwand eines bloßen Zweitanschlusses. Für die neu entstandene Parzelle handelt es sich dann um den alleinigen und insoweit erstmaligen Wasseranschluss, so dass sich der kommunale Versorger unter diesen geänderten Umständen wegen des satzungsrechtlich garantierten Anschluss- und Wasserbelieferungsrechts (§ 4 Abs. 1 WAS) nicht mehr auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, um den nachträglichen Abschluss einer (anfänglich versäumten) Sondervereinbarung durchzusetzen.
Soweit die Antragsgegnerin ihren abweichenden Standpunkt damit zu begründen sucht, dass die Gemeinden auf Grundstücksteilungen keinen Einfluss hätten, so dass sie im Falle einer Vielzahl von Teilungen von bisher angeschlossenen Grundstücken keine Planungssicherheit mehr hätten und letztlich auf zivilrechtliche Entscheidungen von Grundstückseigentümern „auf Kosten der Solidargemeinschaft“ reagieren müssten, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Die Gemeinden können durch die Planung ihres Leitungsnetzes bestimmen, „welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden“ (§ 4 Abs. 2 Satz 3 WAS); auf die erstmalige Herstellung oder auf die Veränderung einer Leitung hat ein Grundstückseigentümer daher grundsätzlich keinen Anspruch (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WAS). Ist jedoch wie beim Grundstück des Antragstellers eine Leitung im angrenzenden Straßengrund bereits vorhanden, so kann die zur Gewährleistung der Trinkwasserversorgung verpflichtete Gemeinde (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO) den für die bauliche Nutzung des Grundstücks notwendigen Anschluss an ihre bestehende Versorgungseinrichtung nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, sie habe ursprünglich mit weniger Anschlussnehmern entlang des Leitungsstrangs gerechnet bzw. geplant. Dass sich in einer leitungsmäßig erschlossenen und bisher nur teilweise oder locker bebauten innerörtlichen Lage durch eine bauliche Nachverdichtung und die damit verbundenen Grundstücksteilungen nachträglich weitere Anschlussrechte der neu hinzukommenden Grundstückseigentümer ergeben, liegt in der Natur der Sache und führt nicht zu unüberwindbaren Planungs- oder Vollzugshindernissen. Dass jeder Eigentümer eines Grundstücks unabhängig von dessen früherem Zuschnitt einen von der Gemeinde hergestellten Haus- bzw. Grundstücksanschluss (§§ 3, 9 WAS) beanspruchen kann, verstößt auch keineswegs gegen das innergemeindliche Solidarprinzip. Ob ein Grundstück schon immer eine grundbuchrechtlich selbstständige Parzelle gebildet hat oder in der Vergangenheit einmal Teil eines zusammenhängend genutzten größeren, an das Leitungsnetz angeschlossenen Grundstücks war, stellt keinen so gewichtigen Unterschied dar, dass sich allein damit eine Ungleichbehandlung der betreffenden Eigentümer bei der Wasserversorgung sachlich begründen ließe (Art. 3 Abs. 1 GG).
Für ihre gegenteilige Auffassung kann die Antragsgegnerin entgegen der angeführten Kommentarstelle (Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Juli 2016, Teil IV, Frage 11, 2.5) auch nicht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2004 verweisen (Az. 23 ZB 04.4, BeckRS 2004, 34123). Denn darin wurde lediglich festgestellt, dass ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unabhängig von einer dinglichen Sicherung des Leitungsstrangs keiner Anschlusspflicht mehr unterliege, so dass keine Verpflichtung zur Erstattung der durch die Verlegung einer weiteren Anschlussleitung angefallenen Kosten entstehen könne. Wie die Rechtslage im Falle einer Grundstücksteilung zu bewerten wäre, wurde in der damaligen Entscheidung ausdrücklich offengelassen, weil eine Teilung des Grundstücks nicht erfolgt war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen