Baurecht

Ausreichende Erschließung im Hinblick auf Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Aktenzeichen  AN 3 K 16.01165

Datum:
26.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Im Hinblick auf die Wasserversorgung ist von einer gesicherten Erschließung auszugehen, wenn  die Wasserversorgung durch die Entnahme von Brunnenwasser auf dem Nachbargrundstück gesichert ist und dieses mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks belastet ist sowie ferner eine wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser für den Betrieb des Brunnens vorliegt.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist eine Entwässerung im Rahmen des Gemeingebrauchs tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, ist auch die planungsrechtliche Erschließung gegeben. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat das nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilende Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weshalb dessen Ersetzung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgte.
Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach Maßgabe des Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach Städtebaurecht oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BayBO erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht.
Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerte Planungshoheit der Gemeinden wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB grundsätzlich im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen der §§ 31 und 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert sei (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.1984 – 4 CB 2/84 – juris; BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 – juris). Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen regelmäßig nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn diese auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit, zu dienen bestimmt sind.
1. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich als planungsrechtlich zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Unstreitig liegt das Baugrundstück im Außenbereich. Das Bauvorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen.
Nach der insoweit maßgeblichen Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 16. Juni 2015 üben die Beigeladenen eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 201 BauGB mit eigenverantwortlicher Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen (unmittelbare Bodenertragsnutzung) aus. Das streitgegenständliche Bauvorhaben soll die Erweiterung der Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung ermöglichen, da zwei vorhandene Althofstellen der Beigeladenen im Stadtgebiet von … keine Erweiterungsmöglichkeiten haben. Es werden nach den Unterlagen des Amtes für Landwirtschaft von den Beigeladenen 19,3 ha landwirtschaftlich und ca. 10 ha forstwirtschaftlich genutzt. Das für die Viehhaltung benötigte Futter wird überwiegend selbst erzeugt. Der Tierbestand setzt sich aus zehn Schafen, sieben Pferden, 14 Mastschweinen, 80 Legehennen und 265 Einheiten Mastgeflügel zusammen. Der Viehbesatz beträgt 0,64 GV/ha LF. Zusammenfassend kommt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Es handele sich um einen über mehrere Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung. Ein Einkommensbeitrag aus der entstehenden Pensionspferdehaltung und der Pferdezucht sei erkennbar. Auch sei die geplante Maschinen- und Bergehalle zur Lagerung von Futtermitteln für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ins Verfahren eingeführten Bedenken gegen das Vorliegen einer Privilegierung führen zu keinem anderen Ergebnis. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 23. Dezember 2016 (9 CS 16.1746 Rn. 12 ff.) Bezug genommen).
2. Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu Unrecht verweigert, da die ausreichende Erschließung gesichert ist (a) und öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen (b).
a) Die Klägerin dringt mit dem Einwand, die Erschließung sei nicht gesichert, nicht durch.
Die ausreichende Erschließung eines Bauvorhabens bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Februar 2016, § 35 Rn. 69).
An das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks sind tendenziell geringere Anforderungen zu stellen als an die Erschließung eines Grundstücks im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder an eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB). Abzustellen ist nach der gesetzlichen Regelung, die eine „ausreichende“ Erschließung verlangt, auf die Mindestanforderungen zur Befriedigung des durch das Einzelvorhaben ausgelösten Erschließungsbedürfnisses (Battis/Krautzberger/Löhr Mitschang/ Reidt, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 7-9), wobei dieses je nach Art des (privilegierten) Vorhabens unterschiedlich ausfallen kann (E/Z/B a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die ausreichende Erschließung nach dem jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.1976 – 4 C 53.74 –; U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – beide juris). Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht für die Erschließung ein „außenbereichsgemäßer“ Standard aus (vgl. BVerwG, U.v. 7. 2.1986 – 4 C 30/84 – BVerwGE 74, 19 sowie juris Rn. 20). Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1985, – 4 C 48/81 -, juris).
Nach diesen Grundsätzen ist vom Bestehen einer ausreichenden gesicherten Erschließung auszugehen. Dies gilt insbesondere für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung.
aa) Die Frage, ob vorliegend ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Klägerin aufgrund der Wasserabgabeatzung vom 5. Oktober 1989 besteht bzw. hiervon die Erteilung einer Befreiung beantragt werden müsste, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung. Denn für den planungsrechtlichen Begriff der Erschließung ist nur maßgeblich, ob die Wasserversorgung ausreichend gesichert ist. Die Bestimmungen der WAS, deren Grundlage Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO bildet, sind nicht als planungsrechtliches Steuerungsinstrument vorgesehen. Ihre auf der Planungshoheit beruhenden Rechte hat die Gemeinde in den entsprechenden Verfahren einzubringen und ist dabei auf planungsrechtliche Belange beschränkt, wozu der Anschluss- und Benutzungszwang als Teil der kommunalen Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht zählt (BayVGH,, U.v. 7.2.2011 – 4 B 10.2856 -, juris).
Vorliegend ist im Hinblick auf die Wasserversorgung von einer gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB auszugehen. Denn diese ist durch die Entnahme von Brunnenwasser auf dem Nachbargrundstück FlNr. …, das im Eigentum des Beigeladenen zu 1) steht und mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks aufgrund notarieller Erklärung vom 2. März 2015 belastet ist, gesichert. Die wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis des Landratsamtes … vom 29. Juli 2010 für das Zutagefördern von Grundwasser für den Betrieb des Brunnens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … liegt vor, für ein Überschreiten der Entnahmemengen ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich und der Verwendungszweck des Viehtränkens bedarf außerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG keiner weiteren Erlaubnis.
bb) Auch die Abwasserentsorgung ist nach Aktenlage in ausreichendem Maß sichergestellt.
Nach dem der Baugenehmigung zugrundeliegendem Betriebskonzept der Beigeladenen vom 12. Januar 2016 sollen in dem Pferdestall neben den Zuchtpferden mit Nachzucht begrenzt Fremdpferde untergebracht werden. Geplant ist die Aufzucht von Pensions-Jungpferden bzw. die Betreuung von Pensions-Gnadenbrotpferden. Aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 13. Januar 2016 geht hervor, dass aus fachlicher Sicht bei der beantragten Pferdehaltung kein Abwasser anfalle.
An Sanitäranlagen wurde nach dem Betriebskonzept nicht gedacht. Diese wurden gleichwohl vom Landratsamt … – Veterinäramt – in der Stellungnahme vom 14. August 2015 (Bl. 113 der Behördenakte) empfohlen. Eine solche Empfehlung bewirkt im Falle ihrer Nichtbeachtung jedoch nicht, dass die ausreichende Erschließung des Bauvorhabens nicht mehr gesichert ist. Denn von einer Notwendigkeit ist gerade nicht auszugehen, Sanitäranlagen wurden weder beantragt noch genehmigt.
Auch ist die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin durch die Frage der Notwendigkeit der Einrichtung von Sanitäranlagen nicht berührt, weshalb sie ihr Fehlen im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen kann.
Die nach dem Betriebskonzept geplante Einleitung von Niederschlagswasser in den Graben auf FlNr. … begegnet im Hinblick auf die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung des Baugrundstücks keinen rechtlichen Bedenken. Nach den von den Beigeladenen vorgelegten Berechnungen der …GmbH vom 11. September 2015 (Bl. 143 der Behördenakte) wird die befestigte Fläche auf dem Baugrundstück 1.000 m² unterschreiten, so dass sich die Einleitung nach Ziffer 4.4 der „Technische(n) Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)“ vom 17. Dezember 2008 (AllMBl. 2009 S. 7) im Rahmen des Gemeingebrauch nach § 25 Sätze 1 und 3 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayWG bewegt und daher keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Die Einleitung ist durch Eintragung einer Dienstbarkeit aufgrund notarieller Vereinbarung vom 2. März 2016 zulasten des Grundstücks FlNr. … dinglich gesichert.
Ist eine Entwässerung im Rahmen des Gemeingebrauchs tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, ist auch die planungsrechtliche Erschließung gegeben.
b) Auch der Einwand der Klägerin, das Bauvorhaben liege im Überschwemmungsgebiet und sie finde die Festmistentsorgung im Überschwemmungsgebiet problematisch, greift nicht durch. Der Belang der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Dies ergibt sich aus den fachlichen Stellungsnahmen des WWA vom 27. Februar 2015 (Bl. 19 der Behördenakte) und des Landratsamtes … – Umweltamt – vom 3. Juli 2015 (Bl. 80 der Behördenakte), die in die Baugenehmigung unter den Nebenbestimmungen 18 bis 20 aufgenommen wurden. Demnach sind Dungstätten zur Lagerung von Festmist in Überschwemmungsgebieten unzulässig. Eine solche soll auf dem streitbefangenen Grundstück auch nicht errichtet werden. Vielmehr soll der Mist im überdachten Übergang zwischen Halle und Stallgebäude auf einem Anhänger gesammelt und von dort zur Lagerstätte gebracht werden (Bl. 89 der Behördenakte).
Sowohl nach der u.a. auf Grundlage eines Gutachtens des WWA vom 23. Februar 2016 erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG mit Nebenbestimmungen 3.1 zur Bauausführung vom 15. Juni 2016 (Bl. 314 der Behördenakte) als auch durch Nebenbestimmungen 13 bis 21 im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid konnten die bestehenden Bedenken aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet aus fachlicher Sicht ausgeräumt werden, so dass entgegenstehende öffentliche Belange im Hinblick auf Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz durch das Bauvorhaben nicht erkennbar sind.
Das Gericht hat keinen Anlass, die fachlichen Bewertungen in Frage zu stellen, da diese nicht substantiiert angezweifelt wurden. Das Äußern von Bedenken und Mutmaßungen bzw. das bloße Behaupten von nachteiligen Auswirkungen ist nicht geeignet, das Einvernehmen auf rechtlich tragfähiger Grundlage zu verweigern. Vielmehr kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den amtlichen Auskünften und Gutachten von Fachbehörden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, zuletzt B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 -, juris).
d) Sonstige Belange des § 35 Abs. 3 BauGB bzw. Normen, die im Rahmen der Einvernehmenserteilung durch die Gemeinde wegen Verletzung ihres Planungsrechts erfolgreich hätten angeführt werden können, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere entspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das streitgegenständliche Grundstück als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist. Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht dem Vorhaben somit nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Belang der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Beilgeladenen haben einen landschaftspflegerischen Begleitplan vorgelegt, dem das Landratsamt … – Umweltamt – am 17. Mai 2016 (Bl. 253) zugestimmt hat. Dafür, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hierzu wird auf das Urteil des VG Ansbach vom 26. Oktober 2017 – AN 3 K 16.01219 – hingewiesen.
Nach alldem hat das Landratsamt das zu Unrecht verweigerte gemeindliche Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich insoweit um eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO handelt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.7.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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