Baurecht

Baueinstellung – Umfangreiche Bauarbeiten an Gebäude mit geduldeter Wohnnutzung

Aktenzeichen  1 CS 19.150

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7188
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 6, Art. 75 Abs. 1 S. 1
BauGB § 29

 

Leitsatz

1. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Änderung einer baulichen Anlage liegt vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst einer Neuerrichtung gleichkommen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Gebäude, das in wesentlichen Teilen umgebaut oder neu aufgebaut werden soll, verliert durch derartige Baumaßnahmen einen bestehenden Bestandsschutz. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 S 17.3653 2018-12-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baueinstellung.
Er ist (Haupt) Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung G …, das im Außenbereich liegt. Eine Voreigentümerin hat die auf dem Grundstück errichtete, genehmigte Garage zu Wohnzwecken umgebaut und umgenutzt und einen Anbau errichtet, für den eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vorliegt. Das Landratsamt hatte die Wohnnutzung des Gebäudes aus sozialen Gründen geduldet.
Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass ein Teilabbruch stattgefunden hat, bestehende Hausmauerbruchstücke umgebaut werden sollten, neue Fundamente erstellt wurden und der Einbau eines Kamines vorbereitet wurde. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 stellte das Landratsamt unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 € die Bauarbeiten ein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller trug vor, dass er lediglich Reparaturarbeiten durchgeführt habe. Das undicht gewordene Eternitdach habe abgebaut werden müssen, die Balken des Dachstuhls seien nicht mehr standsicher gewesen; außerdem sei die aus Holz gebaute Seitenwand eines Raumes entfernt worden. Auch der alte Kamin sei nicht mehr gebrauchsfähig gewesen. Die Fundamentplatten außerhalb des Hauses seien aus konstruktiven Gründen notwendig, um den neu aufzubauenden Dachstuhl bis zur endgültigen Verankerung am Haus abstützen zu können; sie würden nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernt.
Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage abgelehnt, weil es sich nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen handle. Auf den bei den Baukontrollen gemachten Fotos sei ohne weiteres zu erkennen, dass von dem früheren Gebäude nur noch ein Torso übrig sei.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers gegen die Baueinstellung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse der angefochtenen Baueinstellungsverfügung nachrangig ist.
Instandhaltungsarbeiten gemäß Art. 57 Abs. 6 BayBO sind nach Art und Umfang der baulichen Erneuerungen von der die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.12.2016 – OVG 10 S 42.15 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 11.5.2011 – 8 S 93/11 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.1.2009 – 15 CS 08.1638 – juris Rn. 8). Eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB oder Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (stRspr. BVerwG, vgl. B.v. 10.10.2005 – 4 B 60.05 – BauR 2006, 481; U.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048).
Die vom Antragsteller durchgeführten und beabsichtigen baulichen Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Gebäude sind damit keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen mehr. Mit dem Austausch der Dachkonstruktion erfolgt ein Eingriff in die Statik des Gebäudes. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass die von dem neu zu errichtenden Dachstuhl ausgehenden Lasten während der Bauzeit abgestützt werden müssten, da das bestehende Mauerwerk diese Lasten erst nach einer Sanierung des Mauerwerks tragen könne. Die durch die statische Berechnung festzustellende Standfestigkeit eines Gebäudes ist ein so wesentliches Element seines Bestandes wie auch seiner Nutzbarkeit, dass sie als ein dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen und dem infolge Wiederherstellung „neuen“ Bauwerk dienen kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 – IV C 75.71 – BVerwGE 47, 126). Weiter wird in erheblichem Maße Bausubstanz ausgetauscht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass durch die Abbruchmaßnahmen von dem früheren Gebäude nur mehr ein Torso übriggeblieben sei. Der von dem Antragsteller geplante Wiederaufbau des Gebäudes würde dazu führen, dass ein im Wesentlichen neues Gebäude entsteht.
Die Einwände des Antragstellers führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit er vorträgt, dass zwischen der genehmigten Garage und dem nicht genehmigten Anbau unterschieden hätte werden müssen, weist er selbst auf die Entscheidung des Senats vom 14. August 2012 (1 CS 12.1489 – BayVBl 2013, 217) hin. Danach kommt es für die Frage, ob es sich um Sanierungsmaßnahmen oder eine Änderung einer baulichen Anlage handelt, nicht maßgeblich darauf an, ob es sich um ein bestandsgeschütztes Gebäude handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Reparaturbedürftigkeit und -möglichkeit vor Beginn der Abbrucharbeiten bestanden hat, sondern auf die Maßnahmen, die der Antragsteller durchgeführt hat und noch durchführen wollte. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nur wieder einen ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes herstellen wollte. Unabhängig von der Frage, dass es hier nur um die Baueinstellung geht, verliert ein Gebäude, das in wesentlichen Teilen umgebaut oder neu aufgebaut werden soll, auch einen bestehenden Bestandsschutz (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – BayVBl 2018, 709).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben