Baurecht

Baueinstellung wegen Höhenüberschreitung einer Mauer – Ermittlung der Höhe

Aktenzeichen  1 ZB 12.788

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41737
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a, Art. 75 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach bei unterschiedlichen Höhenlagen zwischen Bau- und Nachbargrundstück die Höhe einer Mauer ausschließlich vom Baugrundstück aus zu messen ist, kommt es nach Auffassung des Senats für die Einordnung als verfahrensfreies Vorhaben darauf an, dass die Mauer an keiner Stelle die Höhenbegrenzung überschreitet. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 11.3867 2012-02-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenso wenig wie besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baueinstellung zu Recht abgewiesen. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Arbeiten einstellen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
Das ist vorliegend der Fall, weil die Klägerin die Mauer an ihrer Grundstücksgrenze ohne die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung errichtet hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Mauer wegen ihrer Höhe von über 2 m nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO verfahrensfrei. Die maßgebliche Höhe ist – wie im Bauaufsichtsrecht üblich – von der Geländeoberfläche bis zur Oberkante der Mauer zu messen (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2015, Art. 57 Rn. 216). Nach den im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der sichtbare Teil der Mauer auf der dem Wohnhaus zugewandten Seite wegen des abfallenden Geländes und der Abgrabungen auf dem Baugrundstück zwischen 2 m und 2,40 m und vom Straßengrundstück aus gemessen wegen des höher gelegenen Straßenniveaus zwischen 1,60 m und 1,80 m hoch. Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach bei unterschiedlichen Höhenlagen zwischen Bau- und Nachbargrundstück die Höhe ausschließlich vom Baugrundstück aus zu messen ist (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 43; Lechner/Busse a. a. O.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 57 Rn. 92b), kommt es nach Auffassung des Senats für die Einordnung als verfahrensfreies Vorhaben darauf an, dass die Mauer an keiner Stelle die Höhenbegrenzung überschreitet. Stellt der Gesetzgeber, wie er das in Art. 57 Abs. 1 BayBO in mehreren Fällen tut, pauschalierend auf Größenangaben wie Flächen, Rauminhalte oder Höhen ab, um unbedeutende Bauvorhaben, die keiner präventiven Kontrolle bedürfen, von verfahrenspflichtigen Vorhaben abzugrenzen, so müssen diese Größenangaben stets und nach jeder Betrachtungsweise eingehalten sein. Auf die Verfahrensfreiheit kann sich der Bauherr daher nicht berufen, wenn die Mauer entweder vom Bau- oder vom Nachbargrundstück aus die Höhe von 2 m (teilweise) überschreitet. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil die Mauer im vorliegenden Fall auch dann nicht verfahrensfrei ist, wenn ihre Höhe ausschließlich vom Baugrundstück aus zu messen wäre, weil die Höhe vom Baugrundstück aus größer ist als vom Straßengrundstück aus.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon, dass die grundsätzliche Bedeutung nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden ist, überschreitet die Mauerhöhe auch dann die Grenze von 2 m, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass allein die Höhenentwicklung auf dem Baugrundstück maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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