Baurecht

Baugenehmigung für eine Lautsprecheranlage

Aktenzeichen  9 CS 18.2200

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7347
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BayBO Art. 68
BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
18. BImSchV § 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine Immissionsbelastung kann nicht verlässlich beurteilt werden, wenn sich aus den Regelungen in der Baugenehmigung, dem mitgenehmigten Betriebsmodell sowie der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten schalltechnischen Untersuchung nicht zweifelsfrei ablesen lässt, ob der Betrieb einer Freilufthalle den Einschränkungen hinsichtlich der Zahl der Nutzer unterliegt, die bei dieser schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt wurden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 S 18.1618 2018-10-01 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2018 wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Juli 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts W.… vom 23. Mai 2018 wird angeordnet, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Errichtung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage genehmigt wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt jeder Beteiligte zu jeweils einem Drittel.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Änderungsgenehmigung) zur zusätzlichen Errichtung von zwei Containern neben einer zuvor genehmigten und bereits errichteten Freilufthalle auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T., mit der zugleich die bis dahin untersagte Aufstellung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage in der Freilufthalle zugelassen wurde.
Die Freilufthalle gehört zur Bezirkssportanlage der Beigeladenen an der Straße „A.“. Östlich der Sportanlage schließt auf der gegenüberliegenden Straßenseite das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin FlNr. … Gemarkung T.an.
Die Baugenehmigung für die Freilufthalle wurde mit Bescheid des Landratsamts W. vom 10. August 2017 unter immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt. In Nr. 6.2 der Baugenehmigung wurde dabei geregelt, dass das geplante Vorhaben entsprechend den Planungsunterlagen, der Betriebsbeschreibung vom 28. Mai 2017 und der schalltechnischen Untersuchung (des Ingenieurbüros K. GmbH) vom 26. Mai 2017 auszuführen und zu betreiben ist. Die Aufstellung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage sind nicht zulässig (Nr. 6.8).
Nach Errichtung der Freilufthalle im Laufe des Jahres 2017 wurde dem Landratsamt bekannt, dass dort auch eine Lautsprecheranlage installiert wurde und betrieben wird. Am 15. Februar 2018 stellte die Beigeladene einen Tekturantrag betreffend die zusätzliche Errichtung von zwei Containern an der Freilufthalle und legte hierzu u.a. eine „Schalltechnische Zusatzberechnung zur Bestimmung der maximalen Schallleistungspegel für zwei Lautsprecher in der bestehenden Freilufthalle in der Stadt T., Landkreis W.“ des Ingenieurbüros K. GmbH vom 15. Februar 2018 sowie einen geänderten Plan Grundriss Querschnitt zur Freilufthalle vor, in dem neben zwei Containern auch zwei Lautsprecher eingezeichnet sind.
Mit Bescheid des Landratsamts vom 23. Mai 2018 wurde die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Containern an der Freilufthalle erteilt. Der Bescheid enthält u.a. folgende „Auflagen“ der unteren Immissionsschutzbehörde:
„6.1 Ein Betrieb der Lautsprecheranlage ist nur innerhalb der Betriebszeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt.
6.2 Pro Lautsprecher darf ein Schallleistungspegel von 90 dB(A) nicht überschritten werden. Dies ist gegebenenfalls durch den Einbau eines Limiters sicherzustellen.
Bis auf Auflage 6.8 des Baugenehmigungsbescheids vom 10.08.2017 gelten die Nebenbestimmungen 6.1 bis 6.7 weiterhin.“
Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigungen vom 10. August 2017 und 23. Mai 2018, ihr jeweils zugestellt am 21. Juni 2018, Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zudem hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 abgelehnt. Ein Verstoß dieser Baugenehmigung gegen drittschützende Normen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien, sei aller Voraussicht nach nicht gegeben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 BauGB. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Lautsprecheranlage sei nach den Maßstäben des Immissionsschutzrechts bzw. der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und in Anbetracht der immissionsschutzrechtlichen Auflagen in den angefochtenen Bescheiden nicht auszugehen. Es könne offen bleiben, ob sich das Grundstück der Antragstellerin in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet befinde. Wegen seiner Lage am Rande zum Außenbereich könne die Antragstellerin nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes verlangen. Das Gericht habe auch keine Bedenken, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten. Dies ergebe sich aus der schalltechnischen Zusatzberechnung des Ingenieurbüros K. GmbH vom 15. Februar 2018 sowie den schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2013 und 2017 desselben Büros, die Grundlagen der schalltechnischen Zusatzberechnung seien. Die insoweit getroffenen Feststellungen seien ausreichend und auch sonst nicht zu beanstanden. Auch der Nutzungsumfang der Freilufthalle sei ausreichend berücksichtigt. Der zugelassene Schul- und Vereinssport müsse sich an die Kapazitäten nach den Planungsunterlagen, der Betriebsbeschreibung und der schalltechnischen Untersuchung anpassen. Dies werde durch die Auflage Nr. 6.2 der Baugenehmigung vom 10. August 2017 sichergestellt. Die bei der schallschutztechnischen Untersuchung ermittelten geringfügigen Überschreitungen seien hinzunehmen, zumal entsprechende Vorbelastungen bestünden. Auch für eine Mehrbelastung der Antragstellerin gegenüber den untersuchten Immissionsorten spreche nichts.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass für das Grundstück der Antragstellerin von den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmschutzwerten auszugehen sei. Bei der Erweiterung und der Vergrößerung der Sportanlage sei die ausnahmslos bestehende Wohnbebauung östlich der Straße „A.“ und das damit einhergehende gesteigerte Ruhebedürfnis zu berücksichtigen. Es seien auch in Anbetracht der Lage des klägerischen Grundstücks am Rande zum Außenbereich strengere Werte anzulegen als für ein allgemeines Wohngebiet. Ein Emittent müsse bei Heranrücken an ein reines Wohngebiet Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung nehmen. Die Freilufthalle rufe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zusätzliche Immissionen hervor, weil sie anders als das zuvor an gleicher Stelle bestehende Kleinsoccerfeld nicht der spontanen Nutzung durch Kinder, sondern der durch Erwachsene gegen Entgelt diene. Die Lautsprecheranlage verstärkte noch den Unterhaltungslärm. Es sei von einem anderen Nutzungsverhalten, anderen Nutzungszeiten und mehr Nutzern auszugehen. Die schalltechnische Untersuchung sei insoweit und auch darüber hinaus unzureichend. Es sei u.a. keine Betrachtung des worst case durchgeführt worden. Die der Schallberechnung zugrunde gelegten zehn Spieler und sieben Zuschauer seien nicht durch Nebenbestimmungen gewährleistet und nicht einzuhalten. Die Öffnungszeiten entsprächen nicht denen der Lärmbegutachtung. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Lärmwerte seien selbst nach den gutachterlichen Berechnungen nicht einhaltbar. Es werde eine Überschreitung am Nachbargrundstück der Antragstellerin von 0,4 dB(A) festgestellt. Die schalltechnische Zusatzberechnung vom 15. Februar 2018, die auf der schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 basiere, sei nicht geeignet, die Einhaltung von Lärmschutzwerten beim Betrieb der Lautsprecheranlage zu gewährleisten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschuss des Verwaltungsgerichts Ansbach zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der vom Verwaltungsgericht angenommene beschränkte Schutzanspruch der Antragstellerin aufgrund der Nachbarschaft zum Außenbereich sei nicht zu beanstanden. Der Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Überschreitung der Immissionsschutzwerte um 0,4 dB(A) rundungstechnisch tolerierbar sei, werde nichts entgegengesetzt. Der Hinweis auf die zu erwartende Nutzung durch Erwachsene zeige keine Rechtsfehler auf. Missbräuchliche Nutzung durch Erwachsene über die sportliche Zweckbestimmung hinaus könne ordnungsrechtlich aufgegriffen werden. Im Übrigen werde auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 31. August 2018 verwiesen.
Die Beigeladene beantragt ohne weitere Begründung ebenfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
1. Die Beschwerde ist begründet, soweit mit der Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 in der Freilufthalle die Errichtung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage zugelassen wurde. Insoweit verletzt diese Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist. Die Baugenehmigung ist hinsichtlich der Lautsprecheranlage und der ebenfalls genehmigten Errichtung von zwei Containern auch ohne weiteres teilbar (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2014 – 2 CS 13.2472 – juris Rn. 7).
Gegenstand der Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 ist – entgegen der Bezeichnung im Betreff und unstrittig – nicht nur die Errichtung von zwei Containern, sondern nach Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungen im Baugenehmigungsbescheid auf der Grundlage der mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen auch die Änderung der Baugenehmigung für die Freilufthalle vom 10. August 2017 insoweit, als die Aufstellung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage mit der Nebenbestimmung Nr. 6.8 in diesem Bescheid ursprünglich nicht genehmigt worden war und nunmehr unter „Auflagen“ (Nrn. 6.1 und 6.2 des Tekturbescheids) zugelassen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 9).
Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 13 m.w.N.).
Die Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 wurde auf der Basis der schalltechnischen Zusatzberechnung des Ingenieurbüros K. GmbH vom 15. Februar 2018 für eine Lautsprecheranlage mit 90 dB(A) zu dessen schallschutztechnischer Untersuchung vom 26. Mai 2017 erteilt. Diese wiederum ist Grundlage der Baugenehmigung vom 10. August 2017. Die Genehmigung der Lautsprecheranlage unterliegt folglich der Prämisse, dass durch die Freilufthalle in der bestehenden Sportanlage der Beigeladenen an den untersuchten Immissionsorten die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Die Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 hängt daher auch davon ab, ob die ebenfalls angefochtene Baugenehmigung vom 10. August 2017 hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschimmissionen als bestimmt genug angesehen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Antragstellerin auf der Grundlage dieser Baugenehmigungen nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung der Freilufthalle mit der Lautsprecheranlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an ihrem Wohnhaus zu erwarten sind.
a) In Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf hier in Rede stehende schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen – wie hier – verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 15 m.w.N.).
b) Was der Antragstellerin danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich vorliegend voraussichtlich nach der 18. BImSchV, jedenfalls soweit die Freilufthalle, in der die Lautsprecheranlage installiert ist und betrieben wird, nach ihrer Baulichkeit entsprechend den genehmigten Plänen und dem ebenfalls zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. August 2017 (Auflage Nr. 6.2) gemachten Betriebsmodell vom 28. Mai 2017 der Hochschule für … … … … als Kunstrasen-Trainingsmöglichkeit zum Zweck der Ausübung verschiedener Sportarten (Fußball, Fitness-Training, Schul- und Kindergartensport, Leichtathletik) dient und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedarf (s. § 1 der 18. BImSchV). Unabhängig davon, ob man die Freilufthalle isoliert in den Blick nimmt oder als Änderung der Bezirkssportanlage der Beigeladenen betrachtet, ist der von einer Sportanlage ausgehende Lärm zu beurteilen (zum Sportanlagenbegriff vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2003 – 7 B 88/02 – juris Rn. 5). Der Errichtung einer Sportanlage sind bauliche Veränderungen gleichzusetzen, welche eine Sportanlage wesentlich verändern (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, 18. BImSchV, § 1 Rn. 7).
Soweit die Freilufthalle zu anderen (nicht sportlichen) Zwecken genutzt wird, was nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 10. August 2017 in der Fassung vom 23. Mai 2018 gemachten Betriebsmodell vom 28. Mai 2017 und insbesondere dem darin vorgesehenen Belegungsmodell möglicher Weise nicht ausgeschlossen werden kann, dürften die Vorschriften der 18. BImSchV keine Anwendung finden. Solche Nutzungen wären nach dem jeweils einschlägigen Regelwerk – in der Regel der TA Lärm oder der Freizeitlärmrichtlinie – zu beurteilen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, a.a.O. Rn. 8 ff.). Eine entsprechende Betrachtung ist im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 allerdings unterblieben, so dass die Antragstellerin aufgrund der Angaben im Bauantrag nicht nachvollziehen könnte, ob sie insoweit mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen hätte.
c) In welcher Höhe der Antragstellerin eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. 6.4 im Bescheid vom 10. August 2017. Danach sind hinsichtlich der maßgeblichen Immissionsorte im Wohngebiet der Antragstellerin die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes und die Festlegung eines Summenpegels für die gesamte Sportanlage bestehen nicht, da § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV beides ausdrücklich vorsieht (s. auch Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, 18. BImSchV, § 2 Rn. 10 f.).
d) Allerdings ist wegen uneindeutiger Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass die festgesetzten Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 19).
Die Immissionsbelastung kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, weil sich aus den Regelungen in der Baugenehmigung vom 10. August 2017 in der Fassung vom 23. Mai 2018, dem mitgenehmigten Betriebsmodell vom 28. Mai 2017 sowie der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 – 9 ZB 12.1377 – juris Rn. 7 m.w.N.) nicht zweifelsfrei ablesen lässt, ob der Betrieb der Freilufthalle den Einschränkungen hinsichtlich der Zahl der Nutzer unterliegt, die bei dieser schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt wurden.
Eine Einschränkung des Betriebs auf zehn Spieler und sieben Zuschauer, wie in der schalltechnischen Untersuchung vom 26. Mai 2017 bei den Berechnungen zur Freilufthalle anhand der Lärmimmissionen eines Bolzplatzes mit Kommunikationsgeräuschen nach der LfU-Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen (Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, InlineSkaterhockey, Streetball, Augsburg, Juni 2006) bzw. der VDI 3770 in Form von 17 Spielern exakt zugrunde gelegt (s. S. 16 der Untersuchung), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das insoweit auf eine Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts W. vom 31. August 2018 Bezug nimmt, anhand des Betriebsmodells vom 28. Mai 2017 nicht nachvollzogen werden. Hierzu sahen sich anscheinend auch die Gutachter nicht in der Lage, die wegen der Anzahl der Spieler und Zuschauer auf Angaben im Rahmen einer Rücksprache mit der Beigeladenen zurückgriffen (s. S. 8 der Untersuchung). Im Betriebsmodell ist zwar ausgeführt, dass „die Halle in der Regel für kleinere Sportveranstaltungen (z.B. bis zu 10 Spieler)“ genutzt werde und Zuschauer „in der Regel“ nicht vor Ort seien. Dass mehr als zehn Spieler und auch Zuschauer in größerer Anzahl vor Ort sein können, ist aber gerade nicht ausgeschlossen. Weil ausweislich des Belegungsmodells im Betriebsmodell zu den vier Hauptbenutzergruppen auch Schulen des Landkreises und zwar zu Sonderkonditionen und mit privilegierten Belegungszeiten zählen, spricht vielmehr einiges dafür, dass eine größere Anzahl von Spielern und Zuschauern trotz fehlender festinstallierter Zuschauertribünen keine Ausnahme, sondern die Regel sein könnte. Schon einzelne Schulklassen weisen im Normalfall mehr als bis zu siebzehn Schüler auf; annähernd 30 Schüler sind keine Seltenheit. Begleitpersonal käme noch hinzu. Auch bei den übrigen Hauptbenutzergruppen (Vereine im Landkreis, Studierende der Hochschule für … …, gewerbliche Nutzer) ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die jeweilige Gruppe auf „in der Regel“ zehn Spieler und keine oder nur bis zu sieben Zuschauer beschränkt wäre, zumal das Betriebsmodell daneben u.a. die „Multifunktionsfähigkeit“ und die „Sozialverträglichkeit“ der Freilufthalle bewirbt und ausführt, dass die Freilufthalle von verschiedensten Gruppen, wie Vereinen, Schulen, Kindergärten, Betrieben, Privatpersonen, aus dem gesamten Landkreis und darüber hinaus genutzt werden könne. Das Betriebsmodell für die Freilufthalle vermittelt damit den deutlichen Eindruck, dass vor allem eine möglichst hohe Auslastung angestrebt wird und eine strikte Nutzerbegrenzung – die dem wohl auch abträglich wäre – gerade nicht besteht. Eine eindeutige Begrenzung im Sinne der Berechnungsgrundlagen der schalltechnischen Untersuchung, z.B. mittels einer Auflage zur zulässigen Anzahl der Nutzer je Buchung, enthält die Baugenehmigung vom 10. August 2017 in der Fassung vom 23. Mai 2018 nicht.
Nachdem die schalltechnische Untersuchung vom 26. Mai 2017 ergab, dass die nach der Nebenbestimmung Nr. 6.4 in der Baugenehmigung vom 10. August 2017 einzuhaltenden Immissionswerte, die den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen, an einzelnen Immissionsorten sogar überschritten werden, kommt es vorliegend nicht in Betracht, die eindeutige Beschränkung der Zahl der Nutzer in der angefochtenen Baugenehmigung als entbehrlich anzusehen. U.a. wird am Immissionsort IO4, dem unmittelbaren Nachbargrundstück der Antragstellerin, der Immissionsrichtwert zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten (Abend) um 0,4 dB(A) überschritten. Wie diese Überschreitung der nach den angefochtenen Baugenehmigungen maßgeblichen Immissionswerte ansonsten zu beurteilen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob es vorliegend zulässig und geboten war, sich an den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet zu orientieren, wobei allerdings zu berücksichtigen wäre, dass die 18. BImSchV im Baugenehmigungsverfahren auch bei unmittelbarer Anwendung Raum für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen einem Gebiet für Sportanlagen und einem angrenzenden Wohngebiet nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme lässt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 25) und es somit ggf. noch weiterer Aufklärung der Umstände des Einzelfalls bedürfte.
2. Soweit die hier ohne weiteres als entsprechend teilbar anzusehende Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 die Errichtung von zwei Containern neben der Freilufthalle betrifft, kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragstellerin diesbezüglich für einen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, wieso die Baugenehmigung im Hinblick auf die geplanten Container zu einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin führen könnte. Dass durch das – unstreitig – dem Außenbereich zuzuordnende Vorhaben diesbezüglich gegen das einzig in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen sein könnte, ist bei der nach Aktenlage deutlich mehr als 100 m betragenden Entfernung des Standorts zum Grundstück der Antragstellerin nicht ansatzweise erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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