Baurecht

baurechtliche Nachbarklage, Neubau eines Einfamilienhauses, Zumutbarkeit von Immissionen ausgehend von der steilen Zufahrt, Rücksichtnahmegebot

Aktenzeichen  W 5 K 20.1697

Datum:
30.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32583
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1
BauNVO § 12 Abs. 2
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 5 Abs. 1 S. 4
BayBO Art. 63 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 7. Oktober 2020 in der Fassung des Bescheids vom 12. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – alle juris). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kommt es nicht an. Vielmehr muss die Genehmigung den Dritten auch und gerade in nachbarschützenden materiellen Rechten, also nicht lediglich in ideellen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Interessen, verletzen (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Das mit den streitgegenständlichen Baugenehmigungen zugelassene Vorhaben verstößt mit Blick auf die beanstandete Zufahrt über das Grundstück Fl.Nr. …5/4 der Gemarkung W. nicht gegen drittschützende Rechte der Kläger, die im nach Art. 59 BayBO durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
1. Dem Vorhaben der Beigeladenen stehen keine – nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO zu prüfenden – bauplanungsrechtlichen Gründe entgegen.
1.1. Es besteht zunächst kein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart (Gebietserhaltungsanspruch).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – beide juris). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das innerörtliche Vorhaben vorliegend nach § 34 BauGB, da ein Bebauungsplan für den fraglichen Bereich nicht existiert. Unabhängig davon, ob die Umgebungsbebauung – wie es der Gebietserhaltungsanspruch voraussetzt – nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beurteilen ist, ist hier jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich die genehmigte Zufahrt als Teil des auf dem Grundstück Fl.Nr. …5/6 genehmigten Wohnvorhabens nach Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Vorliegend ist von der Zulässigkeit des Wohngebäudes der Beigeladenen im reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auszugehen. Abweichendes wurde von der Klägerseite, die lediglich die Zufahrt zum Wohnhaus der Beigeladenen beanstandet, sich aber nicht gegen das Vorhaben der Beigeladenen als solches wendet, auch nicht vorgetragen.
1.2. Die Kläger werden durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheide auch nicht in dem in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die den Klägern aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Vorbem. zu §§ 29 – 38 Rn. 49).
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Bezüglich der streitgegenständlichen Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. …5/6 über das Grundstück Fl.Nr. …5/4 kann das Rücksichtnahmegebot zum einen in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO direkt oder aber in § 12 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, soweit die Zufahrt zu den Stellplätzen betroffen ist, zu verorten sein. Hiervon ist die Kammer bereits im vorangehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen (vgl. VG Würzburg, B.v. 1.12.2020 – W 5 S 20.1600 – n.v.).
Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2019 – 9 ZB 17.53 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.8.1999 – 27 ZS 99.1717 – juris Rn. 7; B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 34 ff.). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten Anlagen allerdings unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift findet auch auf die in § 12 BauNVO genannte Stellplatz- und Parksituation sowie den Zu- und Abgangsverkehr Anwendung (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 6). Besondere örtliche Verhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls können dazu führen, dass für die Nachbarschaft das Maß des Zumutbaren überschritten ist.
Vorliegend betrifft dies zunächst nicht die Errichtung der Stellplätze durch zwei Garagenstellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. …5/6. Es ist nicht erkennbar, dass diese Stellplatzsituation und die Einfahrt in die Garagen unmittelbar vor dem Wohnanwesen für die Nachbarn besondere Störungen mit sich bringen kann. Insbesondere ist keine besondere Enge gegeben, die etwa ein aufwendiges Rangieren mit sich brächte. Auch stellt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht als einziges bzw. erstes Vorhaben in der „zweiten Reihe“ von der Straße „S.“ aus gesehen dar. Als problematisch erweist sich folglich allein die Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. …5/6 über das Grundstück Fl.Nr. …5/4.
Das Maß an Rücksichtnahme, das von den Beteiligten verlangt werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind neben dem Charakter des Baugebiets bereits vorhandene Lärmbelastungen, die Ausgestaltung der Zufahrt und deren Lage sowie die Möglichkeit von Lärmschutzmaßnahmen an der Grenze der tatrichterlichen Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27.6.2002 – 1 A 11669/99 – juris Rn. 63 ff.). Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Anforderungen kann auch die Bezugnahme auf Regelwerke wie etwa die TA Lärm bieten, wenngleich sich aufgrund der Besonderheit dieses Verkehrslärms eine direkte rechtliche Bindungswirkung technischer Regelwerke nicht verzeichnen lässt (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 11).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. insbesondere nach Genehmigung der 1. Planänderung zur Baugenehmigung vom 7. Oktober 2020 durch Bescheid vom 12. Mai 2021 („Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der privaten Zufahrt im Bereich der Nachbargebäude“), kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu verzeichnen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Zufahrt über das Baugrundstück Fl.Nr. …5/4 zwar in einer ruhigen Wohngegend, d.h. einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO, liegt. Sie zeichnet sich auch durch eine extreme Steigung von ca. 28% aus. Andererseits handelt es sich um eine Zufahrt zu einem Wohnanwesen, das lediglich mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und zwei Garagenstellplätze aufweist. Die Fahrbewegungen zum Grundstück hin und weg werden sich demgemäß in einem überschaubaren Rahmen halten, insbesondere eine Nutzung der Zufahrt zur Nachtzeit betreffend. Durch diese Bebauungssituation „in der zweiten Reihe“ wird im Bereich des S. durch das streitgegenständliche Bauvorhaben auch nicht erstmals ein besonders schutzwürdiger Ruhebereich betroffen, da – wie ein Blick auf die vorhandene Bebauung zeigt – sich die Bebauung in zweiter Reihe entlang der Straße „S.“ in diesem Abschnitt als Regelfall herausgebildet hat. Auch ist eine ähnliche Zu- bzw. Abfahrt über das Grundstück Fl.Nr. …0/2 westlich des klägerischen Grundstücks zu verzeichnen. Zwar mag es – wie die Klägerseite geltend macht – östlich des klägerischen Grundstücks in einigen Fällen so sein, dass die Grundstücke in zweiter Reihe von Norden her über die … Straße erschlossen werden. Dies entspricht jedoch nicht den Planvorstellungen der Stadt Würzburg, die im Rahmen der Klarstellungssatzung (10.34 vom 3.12.2005; bekanntgemacht am 16.12.2005) gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB „Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nördlich der Straße S. “ (mit Leitlinien zur Steuerung von Bauvorhaben) hierzu zum Ausdruck gebracht hat, dass die straßenmäßige Erschließung der Grundstücke in diesem Planbereich („Zone 3“) nur über die Straße S. erfolgt (vgl. Heftung zur Klarstellungssatzung 10.34). Auch wenn diese Beschlusslage keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung entfaltet, wird deutlich, dass die Stadt das Bedürfnis einer Willensbildung zu der künftigen Bebauung des Bereichs „S.“ gesehen hat und in diesem Zusammenhang die Erschließung vom S. trotz der besonderen (steilen) Geländeverhältnisse als vorzugswürdig erkannt hat. Des Weiteren ist das Grundstück Fl.Nr. …5/4 im Grundbuch der Stadt Würzburg als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen (vgl. Grundbuch von Würzburg, Sektion 1, Bl. 7330; Bl. 123 der Bauakte Az.: 1681-2020). All dies zeigt, dass die tatsächliche Situation nicht den Schluss darauf zulässt, das Grundstück Fl.Nr. …5/6 werde nicht über das Grundstück Fl.Nr. …5/4 erschlossen bzw. könne nicht über dieses Grundstück erschlossen werden. Ein diesbezügliches Vertrauen der Nachbarn darauf ist jedenfalls aufgrund dieser Umstände nicht schützenswert. Des Weiteren wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, dass eine Erschließung des Baugrundstücks Fl.Nr. …5/6 von Norden her über die A.-F.-Straße nicht als eine die Bauherren und die Nachbarn weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt; dies zum einen deshalb, weil die Beigeladenen über die betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. …5/2 und …5/5 anders als über das Grundstück Fl.Nr. …5/4 keine alleinige rechtliche Verfügungsbefugnis besitzen, zum anderen da ansonsten die Erschließungssituation für die dann betroffenen Grundstückseigentümer aufgrund der steilen und langen Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. …5/6 ähnlich schlecht, wenn nicht sogar schlechter wäre. Die Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. …5/4 ist daher für die angestrebte Wohnnutzung des Grundstücks Fl.Nr. …5/6 wesentlich und entscheidend. Aufgrund der Länge der Zufahrt scheidet auch die Möglichkeit der Errichtung einer Garage direkt an der Straße „S.“ aus, da die Überbrückung der Strecke zu Fuß den Beigeladenen unzumutbar wäre.
In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass sich im vorliegenden Hauptsacheverfahren insoweit eine Änderung ergeben hat, als hinsichtlich der problematischen Lärmsituation infolge der Zuwegung neue Erkenntnisse vorliegen und insofern die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geforderte fachliche Aufarbeitung erfolgt ist. Im Verfahren W 5 S 20.1600 ist die Kammer noch davon ausgegangen, dass die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Feststellungen zu den durch die Zu- und Abfahrt hervorgerufenen Immissionen angesichts der Situation vor Ort zu kurz griffen. Nun ist insofern eine rechtliche Neubewertung vorzunehmen, als mit der Anbringung einer Lärmschutzeinrichtung eine Umplanung erfolgt ist und Stellungnahmen sowohl der Fachbehörde der Beklagten (vom 5.3.2021; Bl. 31 f. der Bauakte Az.: 1202-2021) als auch von privaten Gutachtern vorgelegt wurden. Diese gehen alle unbestritten davon aus, dass hinsichtlich der Bestimmung und Bewertung der Lärmbelastung in diesem besonderen Fall einer Zu- bzw. Abfahrt zu einem privaten Wohnanwesen nicht direkt auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden kann. Insbesondere findet die TA Lärm keine Anwendung auf „nicht gewerbliche“ Stellplätze (keine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG), die 16. BImSchV (VerkehrslärmschutzV) keine Anwendung, da es sich nicht um eine öffentliche Straße handelt, die Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90 bzw. RLS-19) wiederum nicht, da sie erst für den Fall von Geschwindigkeiten größer 30 km/h Regelungen trifft.
Bei Zugrundelegung dieser Aspekte und Maßgaben kann nunmehr ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeschlossen werden. Die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten vom 5. März 2021 spricht sich unter Berücksichtigung des von den Beigeladenen vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen … vom 1. Februar 2021 (Bl. 6 ff. der Bauakte Az.: 1202-2021) klar dafür aus, dass die infolge der streitgegenständlichen Nutzung entstehenden Immissionen von der Nachbarschaft hinzunehmen sind. Die im privaten Gutachten errechneten Ergebnisse werden als „extrem konservativ“ eingestuft. Hinsichtlich des Nachtimmissionsgrenzwerts wird ferner auf den zwar nicht einschlägigen, aber im Rahmen der Abwägung in der Bauleitplanung heranzuziehenden § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (VerkehrslärmschutzV) hingewiesen, der im WR- und WA-Gebiet von 49 dB(A) ausgeht und der vorliegend offensichtlich nicht überschritten ist. Das Gutachten des Sachverständigen …, das im gerichtlichen Verfahren herangezogen und überarbeitet wurde, geht zuletzt in der Fassung vom 28. Juli 2021 (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz des Beigeladenenbevollmächtigten vom 28.7.2021) sogar davon aus, dass bei Zugrundelegung neuerer Berechnungsansätze der RLS-19 (2019) die nächtlichen Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets (WR) eingehalten werden können. Diese Annahme wird zwar durch die Klägerseite angezweifelt (vgl. Stellungnahme des Sachverständigen … … GmbH + Co. KG vom 17.8.2021; Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8.9.2021). Dies kann jedoch im Einzelnen dahinstehen, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sich etwaige Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der TA Lärm in der Nachtzeit durch Bergfahrten – wenn sie überhaupt zu verzeichnen sind – in einem zu vernachlässigenden Bereich bewegen (vgl. Werte in der gutachterlichen Stellungnahme vom 1.2.2021; Bl. 15 der Bauakte Az.: 1202-2021). Im Ergebnis ist daher die Situation der streitgegenständlichen Zufahrt ähnlich zu bewerten wie bei „gewöhnlichem Parkplatzlärm“. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, d.h. unregelmäßigere Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5/98 – juris Rn. 37). Daher gilt – wie oben bereits angedeutet -, dass die Orientierung an der TA Lärm zwar „brauchbare Anhaltspunkte“ liefert, sich aber keine rechtlichen Bindungswirkungen aus dem Regelwerk ergeben (BVerwG, a.a.O.). Zieht man aber zur Beurteilung der vom Zu- und Abfahrtslärm ausgehenden Belastungen und deren Einordnung im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot alle Umstände des konkreten Einzelfalls heran (vgl. vor allem Bauvorhaben Einfamilienwohnhaus; übliche Bebauung in zweiter Reihe; Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz der Beklagten; Planvorstellungen der Beklagten zur Erschließung der Grundstücke im S.; Möglichkeiten zur Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. …5/6; Lärmprognosen; Lärmschutzwand), lässt sich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber den Klägern unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung feststellen.
Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen … noch einige von Klägerseite angesprochene Aspekte zu seiner gutachterlichen Stellungnahme erläutert werden konnten, so dass die Aussagen in seiner letzten Stellungnahme vom 28. Juli 2021 plausibel und nachvollziehbar erscheinen. So wurde u.a. dargelegt, dass eine grobe Modellierung des Geländes ausreichend ist, da es für die Berechnung der Lärmwerte allein auf Straßenniveau und Oberkante Schallschutzwand ankommt, dass die Reflexion der Schallschutzwand für das Gesamtergebnis unbeachtlich ist und dass er insgesamt jeweils vom ungünstigsten Fall ausgegangen ist. Es spricht daher insbesondere viel für seine Annahme, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm betreffend reine Wohngebiete auch in der Nachtzeit eingehalten werden kann und dass die Lärmschutzwand eine beachtliche und messbare Minderung der Werte bewirkt.
1.3. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt auch nicht aus der Anbringung einer Lärmschutzwand auf Höhe der nachbarlichen Gebäude.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Schallschutzwand um eine nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige untergeordnete Nebenanlage handelt, die dem Nutzungszweck des Grundstücks der Beigeladenen dient. Die Anbringung der Schallschutzwand führt dazu, dass die Erschließung des Baugrundstücks Fl.Nr. …5/6 zu Wohnzwecken ermöglicht wird. Die Lärmschutzwand widerspricht auch nicht der Eigenart des Wohngebiets. Die Anforderungen an ein „Widersprechen“ (ähnlich den im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entwickelten Kriterien) sind hoch. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann mithin nur dann bejaht werden, wenn die Nebenanlage – unter Berücksichtigung der abstrakten Zweckbestimmung des Baugebiets, seiner zugrundeliegenden Planungskonzeption sowie der konkreten Beschaffenheit – eindeutig eine Disharmonie innerhalb des fraglichen Baugebiets auslösen würde (vgl. Henkel in BeckOK, Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, Stand: 26 Ed. Juli 2021, § 14 Rn. 30). Insofern genügt es zur Annahme eines Widerspruchs nicht, dass das Vorhaben zwar unschön ist, aber von ihm keine unzumutbar belästigende oder gar erdrückende Wirkung ausgeht (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 142. EL Mai 2021, § 14 BauNVO Rn. 45). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insbesondere erzeugt die Wand keine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung. In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung (auch) dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.
Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, kann nicht gesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung der Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze die Zumutbarkeitsschwelle zu Lasten der Kläger überschreiten würde. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens auf das Anwesen der Kläger scheidet sowohl von den Ausmaßen als auch von der baulichen Gestaltung aus. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris). Hier weist die Lärmschutzwand lediglich eine Höhe von 2 m auf und bleibt daher höhenmäßig hinter dem Wohngebäude der Kläger zurück. Von einem nach der Höhe übergroßen Baukörper kann daher nicht gesprochen werden.
Auch sonst kann hier nicht von einer einmauernden Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes oder einer Situation wie an der „deutsch-deutschen Grenze“ gesprochen werden. Das streitgegenständliche Gebäude versperrt den Klägern weder die Sicht nach Süden noch nach Norden, sondern stellt eine Barriere hin zur Verkehrsfläche Fl.Nr. …5/4 dar. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist daher zu Gunsten der Kläger auch die Funktion der Lärmschutzwand hinsichtlich der Zufahrt in Betracht zu ziehen.
2. Ein Verstoß gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO zu prüfende bauordnungsrechtliche Vorschrift des Art. 6 BayBO zu den Abstandsflächen liegt nicht vor.
Insbesondere ist die u.a. in Streit stehende Lärmschutzwand nicht abstandsflächenpflichtig. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenflächen von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Schallschutzwand hat keine gebäudeähnliche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Ob einer Anlage gebäudeähnliche Wirkung zukommt, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen, wobei die Größe der Anlage und z.B. auch das Material, aus welchem sie hergestellt ist, sowie ihre Zweckbestimmung eine Rolle spielen. Bauliche Anlagen, die eine mit den in Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayBO genannten Anlagen vergleichbare Nutzung aufweisen, sind demnach anders zu beurteilen als bauliche Anlagen mit Aufenthaltsfunktion (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 14 CE 13.928 – juris Rn. 14). Einer Lärm- und Sichtschutzwand kann bei Zugrundelegung dieser Prämisse im Regelfall nur dann Abstandsflächenrelevanz zugemessen werden, wenn sie höher als 2 m ist (Kraus in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: 142. EL Mai 2021, Art. 6 Rn. 40; BayVGH, U.v. 30.3.2001 – 26 B 97.174 – BeckRS 2001, 29366; für eine Sichtschutzwand BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 15 ZB 18.946 – juris Rn. 12).
Vorliegend sind keine Kriterien erkennbar, die dazu führen könnten, von diesem Regelfall abzuweichen. Die Lärmschutzwand wirkt wie eine Einfriedung, die gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO mit einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Sie erstreckt sich nicht über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze und erscheint aufgrund der Hanglage weniger massiv. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die abstandsflächenrechtlich geschützten Belange wie Belichtung, Belüftung und der Wohnfriede in einem wesentlichen Sinne tangiert sind.
3. Darüber hinaus ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 5 S 20.1600) anzumerken, dass die Kammer keine Verletzung von Rechten der Kläger im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 4 BayBO sieht.
Beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 BayBO sind gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO Teil des Prüfungsumfangs auch im einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar sind. Die Zulassung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde („kann“), Art. 40 BayVwVfG, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein intendiertes Ermessen ist (BayVGH, B.v. 8.12.2011 – 15 ZB 11.1882 – juris Rn. 15; Dhom/Simon in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: 142. EL Mai 2021, Art. 63 Rn. 39 m.w.N.). Schutzzweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der Erreichbarkeit von rückwärtig liegenden Gebäuden und Gebäuden, deren Rettungsweg über ein anleiterbares Fenster (Fenstertür, Balkon) führt, durch die Feuerwehr (Strohhäker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: 142. EL Mai 2021, Art. 5 Rn. 3). Damit dient die Vorschrift letztendlich der Personenrettung im Brandfall und der Brandbekämpfung. Die Anforderungen an eine geeignete Feuerwehrzufahrt sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen; sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 – W 5 K 17.1187 – juris Rn. 55).
Eine Abweichung kann gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO nur zugelassen werden, wenn sie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Schutz nachbarlicher Interessen ist grundsätzlich auch bei der Abweichung von Normen gewährleistet, die selbst keinen Drittschutz vermitteln (Dhom/Simon in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: 142. EL Mai 2021, Art. 63 Rn. 33). Vorliegend hat die Beklagte die Interessen der Nachbarn aber ausreichend gewürdigt. Eine hinreichend ausführliche Begründung hat sie jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gegeben (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Dabei kann den Ausführungen der Beklagten zu möglichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft im Brandfall gefolgt werden (vgl. Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.11.2020 im Verfahren W 5 S 20.1600, S. 4), da aufgrund der Abstände der Gebäude davon auszugehen ist, dass die Nachbarn vor dem Übergreifen eines Gebäudebrandes vonseiten des Baugrundstücks ausreichend geschützt sind.
4. Da weitere, die Kläger schützende und im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO zu prüfende Normen, die verletzt sein könnten, nicht ersichtlich sind, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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