Baurecht

Beeinträchtigung eines Denkmals und Verkehrsgefährdung durch großformatige Wechselwerbeanlage

Aktenzeichen  Au 5 K 16.1559

Datum:
31.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 14 Abs. 2, Art. 59 S. 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BayDSchG BayDSchG Art. 6

 

Leitsatz

1. Die Wirkung eines Denkmals hängt ganz wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung ab, so dass die Ziele des Denkmalschutzes häufig nur erreicht werden können, wenn auch die Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes entsprechend beschränkt wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage liegt bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder “bloßer” Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung ist es nicht erforderlich, dass ein Verkehrsbereich, der besondere Konzentration aller Verkehrsteilnehmer erfordert, bereits einen Unfallschwerpunkt darstellt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 30. September 2016 und auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Die beantragte Werbeanlage ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Es liegt keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO vor. Das Vorhaben ist aber nicht genehmigungsfähig.
Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
2. Das Vorhaben ist aufgrund denkmalschutzrechtlicher Belange, die vorliegend gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht genehmigungsfähig.
a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Vorliegend handelt es sich bei dem Gebäude … (ehemalige …) um ein Einzelbaudenkmal. Die beantragte Werbeanlage, die an der Fassade des Gebäudes … angebracht werden soll, befindet sich in unmittelbarer Nähe und Sichtbeziehung zu diesem Baudenkmal. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist somit grundsätzlich erforderlich. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG entfällt die Erlaubnis, wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Belange des Denkmalschutzes sind dann im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
b) Die Baugenehmigung für die beantragte großformatige Wechselwerbeanlage wurde in rechtlich zulässiger Weise nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG abgelehnt. Nach dieser Norm kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Wirkung eines Denkmals hängt dabei ganz wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung ab, so dass die Ziele des Denkmalschutzes häufig nur erreicht werden können, wenn auch die Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes entsprechend beschränkt wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 19.7.2016 – AN 9 K 15.01225 – juris Rn. 25; VG München, U.v. 24.3.2010 – M 9 K 09.3305). Neue Bauten müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – BayVBl 2014, 23 Rn. 26). Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 5; BayVGH B.v. 15.1.2002 – 14 ZB 00.3360 – juris).
Während des baurechtlichen Verfahrens wurden die Untere Denkmalschutzbehörde sowie das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege beteiligt. Das Landesamt für Denkmalpflege hat zum beantragten Vorhaben Stellung genommen und ausgeführt, dass die Genehmigung aus denkmalfachlicher Sicht nicht möglich sei. Da die Werbeanlage auf Höhe des dritten Obergeschosses angebracht werden solle, sei sie in der Hauptansicht des Baudenkmals von Norden und Osten sichtbar und beeinträchtige damit das Einzelbaudenkmal in seinem Charakter und seiner Wirkung. Zudem sei eine nachteilige Wirkung auf das Ensemble Altstadt gegeben. Die Werbeanlage sei an diesem Standort aufgrund ihrer Größe und Anbringungshöhe ein neues, fremdes Element und verursache eine massive Störung.
Die Kammer schließt sich dieser fachlichen Einschätzung aufgrund der Erkenntnisse aus dem Augenscheinstermin an. Die beantragte Werbeanlage wirkt am geplanten Standort als Fremdkörper. Insbesondere aufgrund ihrer Hinterleuchtung und technischen Ausgestaltung als getaktete Wechselwerbeanlage wirkt sie sich auf das Erscheinungsbild des Einzelbaudenkmals und des Ensembles Altstadt negativ aus. Der Abstand des beantragten Vorhabens zum Einzelbaudenkmal beträgt nur ca. 20 m. In der Blickrichtung von Osten nach Westen wird die Wirkung des Baudenkmals durch die geplante Werbeanlage erheblich beeinträchtigt. Eine derartige großformatige, hinterleuchtete Wechselwerbeanlage für Fremdwerbung stellt in diesem Bereich des Ensembles Altstadt zudem einen erstmaligen, negativen Bezugsfall dar, der zu einer erheblichen Veränderung des Erscheinungsbildes führen würde. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass sich die bisherige Werbung im Wesentlichen auf den Erdgeschossbereich der Gebäude bzw. auf Schriftzüge am Obergeschossbereich beschränkt und zudem Werbung am Ort der Leistung darstellt. Das Logo „…“ stellt hierbei zwar eine Ausnahme dar. Dieses ist als Schriftzug mit kleinformatigem Logo jedoch weit weniger auffällig als die beantragte großformatige Wechselwerbeanlage und passt sich der vorhandenen Werbung mit Schriftzügen in der Umgebung insoweit an.
3. Die beantragte Werbeanlage ist zudem im Hinblick auf den von der Beklagten zulässigerweise erweiterten Prüfungsmaßstab gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO nicht genehmigungsfähig.
Die Beklagte hat die Erteilung einer Genehmigung für das geplante Vorhaben auch deshalb abgelehnt, weil aus ihrer Sicht die Werbeanlage die Wirkung der Lichtzeichenanlage beeinträchtige und eine Ablenkung durch die Werbeanlage im vorliegenden Fall zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führe.
a) Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfordert Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409 – juris). Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Ansbach, U.v. 2.6.2017 – AN 9 K 16.469 – juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 16.12.2015 – Au 4 K 15.869 – juris).
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist in Bezug auf die beantragte Werbeanlage mit einer solchen hinreichenden, bloßen Wahrscheinlichkeit vom Eintritt eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft auszugehen. Zwar sind die Verkehrsteilnehmer in einem innerörtlichen, zum Teil gewerblich geprägten Bereich an das Vorhandensein von Werbeanlagen in der Regel gewöhnt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2012 – 9 ZB 11.2280 – juris Rn. 10). Vorliegend besteht jedoch eine besondere Verkehrssituation an einer stark befahrenen, mehrspurigen Kreuzung, die eine besondere Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer erfordert.
Nach den Erkenntnissen des Augenscheins handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kreuzung um einen stark befahrenen Bereich. Im Bereich der Ampelanlage, in unmittelbarer Sichtnähe zur geplanten Werbeanlage, verfügt die Straße über fünf Spuren. Dieser Bereich ist zudem stark von Fußgängern und Radfahrern frequentiert, auf die insbesondere bei Abbiegevorgängen Rücksicht genommen werden muss. Ungefähr 120 mvor dem geplanten Standort der Werbeanlage kreuzen Fußgänger die Fahrbahn, um die Fußgängerzone in der …straße zu erreichen. Im weiteren Fahrtverlauf von Ost nach West erfordern häufige Spurwechsel der Verkehrsteilnehmer erhöhte Aufmerksamkeit. Kurz nach der Kreuzung der Straßen … – … müssen sich die Verkehrsteilnehmer bereits für den Abbiegevorgang an der nächsten Kreuzung am …Platz einordnen. Der Fahrtrichtungsanzeiger hierfür befindet sich unmittelbar vor dem Standort der geplanten Werbeanlage. Eine Ablenkung der Fahrzeugführer durch die geplante hinterleuchtete und getaktete Wechselwerbeanlage erscheint insgesamt hinreichend wahrscheinlich. Durch die hohe Anzahl an Fußgängern in diesem Bereich ist die Gefährdung von Leben und Gesundheit zudem wahrscheinlicher, als dies in anderen innerörtlichen Bereichen der Fall sein mag. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass die von der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen. Gerade aufgrund der geplanten Ausführung als Wechselwerbeanlage ist davon auszugehen, dass das Vorhaben die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einem nicht mehr verkehrsverträglichen Umfang auf sich zieht (im Gegensatz zu statischen Plakatanschlagtafeln, vgl. hierzu BayVGH, U.v. 17.11.2008 – 14 B 06.3096 – juris Rn. 20).
Auch die Polizeiinspektion … hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2016 ausgeführt, dass der zur Tag- und Nachtzeit stark frequentierte Knoten eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordere. Insbesondere der Linksabbiegeverkehr von der Straße … in die … werde mit erheblichem Fußgängerverkehr konfrontiert. Durch die Sicht auf die Werbeanlage während des Abbiegevorgangs könne die Konzentration der Fahrzeuglenker beeinträchtigt werden. Zudem werde die Wirkung der Lichtzeichenanlage durch die Werbeanlage beeinträchtigt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 24. Juli 2016 seien im Bereich des Knotens 29 Verkehrsunfälle polizeilich aufgenommen worden.
Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung ist es diesbezüglich nicht erforderlich, dass der Konzentration erfordernde Verkehrsbereich bereits einen Unfallschwerpunkt darstellt. Eine Art Probephase, ob sich bei einer Genehmigung einer Werbeanlage Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen können, verbietet sich angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 15 ZB 10.2409 – juris Rn. 5).
4. Da sich das beantragte Bauvorhaben bereits aus diesen Gründen als unzulässig darstellt, kann offen bleiben, ob der Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch weitere, im Genehmigungsverfahren zu prüfende, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen.
Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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