Baurecht

Bescheid, Erlaubnis, Vollziehbarkeit, Kostenentscheidung, Verfahren, Schriftsatz, Speisewirtschaft, Rechtsschutz, Teileigentumseinheit, Betrieb, Teileigentum, Billigkeit, Mitglieder, Kostenrisiko, einstweiligen Rechtsschutz, sofortige Vollziehbarkeit, einstweiligen Rechtsschutzes

Aktenzeichen  22 AS 22.815

Datum:
26.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10635
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, die der nicht zu ihren Mitgliedern gehörenden Beigeladenen für im Teileigentum stehende Räume auf dem Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin erteilt worden ist.
Im gemeinschaftlichen Eigentum der Mitglieder der Antragstellerin steht u.a. das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung S … Das Grundstück ist mit einem Hochhaus bebaut, das über 500 Wohnungen in den Obergeschossen sowie im Erdgeschoss mehrere gewerbliche Flächen aufweist.
Mit Bescheid vom 18. März 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für von der Teileigentumseinheit Nr. 4 umfasste Räume eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „B … …“. Die sofortige Vollziehbarkeit der Erlaubnis wurde angeordnet.
Die gegen diese Erlaubnis gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. Oktober 2019 (M 16 K 18.126) ab. Über die vom Senat zugelassene Berufung der Antragstellerin wurde am 10. März 2022 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antragstellerin antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von zwei Wochen gewährt; die Antragsgegnerin und die Beigeladene erhielten Gelegenheit, auf diesen Schriftsatz binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen zu erwidern.
Mit Datum 24. März 2022 reichte die Antragstellerin den nachgelassenen Schriftsatz ein. Mit diesem Schriftsatz beantragt die Antragstellerin nunmehr auch,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 18.3.2019 gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufzuheben und die aufschiebende Wirkung (gemeint: der Klage) wiederherzustellen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. März 2022 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. April 2022 Bezug genommen.
Die Beigeladene hat sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren 22 B 21.860, 22 B 19.197 und 22 B 19.196) sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 18. März 2019 richtende, nach § 80a Abs. 3, Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag war abzulehnen, denn er ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (zu deren Erfordernis vgl. nur Schoch in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 462 f. sowie § 80a VwGO Rn. 286 m.w.N.). Insoweit gelten die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 22 B 21.860 zur fehlenden Klagebefugnis der Antragstellerin entsprechend (Nr. 2.2.3.2.2 ff., Nr. 2.2.5); hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 analog, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 22 CS 16.256 – juris Rn. 26).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben