Baurecht

Beseitigung eines Nebengebäudes im Außenbereich – kein landwirtschaftlicher Betrieb

Aktenzeichen  M 11 K 15.5073

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 123602
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine organisatorische Einheit, die von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bejahung der Betriebseigenschaft erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts vom 1. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Nach Westen hat die …-Straße vom Vorhabensgrundstück her eine trennende Wirkung von der westlichen Bebauung, da sich neben der Straße eine größere Wiese und daran anschließend die Bahnlinie befindet. Die Bebauung nördlich des Vorhabensgrundstücks ist von den Gebäuden des klägerischen Grundstücks nicht wahrnehmbar. Die Grundstücke südlich des Vorhabens stellen keine bandartige einzeilige Bebauung dar, wie sie in den Entscheidungen des BayVGH vom 27.9.1991 – 1B 91.738 bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.1968 – IV C 31.66 gemeint sind.
Dies könnte der Fall sein, wenn alle Grundstücke eine ähnliche Größe mit stattlichen Häusern wie das klägerische aufweisen würden. Zumindest die Häuser …-Straße 33 – 45 sind deutlich kleinere Häuser, die zum Teil als Wochenendhäuser wirken, auf deutlich kleineren Grundstücken.
Nach dem Augenschein vor Ort endet der Ortsteil bei dem …-Bildungszentrum (…straße 1 – 3) in nördlicher Richtung, spätestens beim Bach zwischen den Haus-Nrn. 43 und 41. Die Haus-Nr. 41 sowie die nördlichen Grundstücke bilden mit diesem Ortsteil keinen Bebauungszusammenhang.
Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Hierfür genügt es nicht, dass dem Kläger eine landwirtschaftliche Betriebsnummer zugeteilt wurde und er 3,3 ha Grasland und 1,8 ha Wald besitzt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine organisatorische Einheit, die von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. Die Bejahung der Betriebseigenschaft erfordert eine nachhaltige ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter.
Ein solcher Betrieb liegt offensichtlich nicht vor.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


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