Baurecht

Beseitigungsanordnung betreffend eine Freizeithütte im Außenbereich und Begriff der Splittersiedlung

Aktenzeichen  1 ZB 17.2158

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7183
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7

 

Leitsatz

Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 16.2274 2017-05-18 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung einer Hütte im Außenbereich. Bei einer Ortsbesichtigung im Dezember 2015 wurde festgestellt, dass auf der ursprünglichen FlNr. … Gemarkung S* … (nach Verselbständigung der Fläche FlNr. …, aktuell nach Bayern Atlas FlNr. …*) von dem Kläger rd. 50 m östlich des alten Bauernhofes eine Hütte mit einer Grundfläche von 42 m² errichtet worden war. Nach der Veräußerung des Grundstücks mit Wohn- und Nebengebäude beabsichtigen die neuen Eigentümer die Errichtung einer Doppelgarage auf der Grundfläche der Hütte. Für das Garagengebäude solle ein Teil der bestehenden Hütte genutzt werden. Aufgrund der örtlichen Situation sei es der einzig sich anbietende Standort für ein Garagengebäude. Das von der Behörde eingeleitete Beseitigungsverfahren bezüglich der Hütte wurde mit Bescheid vom 15. April 2016 abgeschlossen. Die gegen die Beseitigungsanordnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2017 unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO abgewiesen. Ergänzend wurde u.a. ausgeführt, dass auch der nunmehr beantragte Bau einer Doppelgarage die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht in Frage stelle, da das neue Gebäude gegenüber dem Bestandsgebäude ein aliud sei. Die Beseitigungsanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Errichtung der Doppelgarage an dieser Stelle nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sei. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die mit der Zulassungsbegründung allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aufgrund des Vorbringens des Klägers ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist nicht der Fall.
Dass die vom Kläger errichtete Hütte, die nach den vorliegenden Unterlagen auf eine Freizeitnutzung ausgerichtet ist, angesichts ihrer Lage im Außenbereich und dem fehlenden Bezug zu einem landwirtschaftlichen Betrieb formell rechtswidrig und planungsrechtlich unzulässig ist, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB), steht nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass auch der nunmehr beantragte Bau einer Doppelgarage, bei dem Teile des vorhandenen Gebäudes erhalten bleiben sollen, die Rechtmäßigkeit des auf vollständige Beseitigung der Hütte gerichteten Bescheids nicht in Frage stellt. Der Kläger bestreitet nicht, dass eine (nachträgliche) Legalisierung der zu errichtenden Doppelgarage sich aufgrund des räumlich vom Standort des Wohngebäudes deutlich abgesetzten Standorts nicht aus der für den Umbau des Hauptgebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erteilten Baugenehmigung ergibt.
Soweit er eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange – insbesondere die zu befürchtende Erweiterung einer Splittersiedlung – durch die als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB anzusehende Doppelgarage in Frage stellt, vermag er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Denn sowohl die in die freie Landschaft vorgelagerte bestehende Hütte als auch die an diesem Standort geplante Doppelgarage lassen befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Ausführungen des Klägers, die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1998 (4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228; juris) biete hierfür keine ausreichende Begründung und Grundlage, weil der Entscheidung – im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Fall – eine naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung zugrunde lag, treffen nicht zu. Der Kläger übersieht dabei, dass die Sicherstellungsanordnung nicht entscheidungstragend war (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 a.a.O. juris Rn. 17).
Auch die weiteren Ausführungen des Klägers, es handle sich um eine völlig andere Grundsituation, weil der Bereich bereits durch Bebauung geprägt sei, da sämtliche Gebäude im Umfeld der ursprünglich bestehenden beiden landwirtschaftlichen Betriebe lägen, die dafür nicht mehr benötigten Gebäude umgenutzt würden und daher nicht von einer Erweiterung einer Splittersiedlung gesprochen werden könne, überzeugen nicht. Denn der Begriff der „Splittersiedlung“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 6 m.w.N.). Danach ist eine Splittersiedlung eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich dabei vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Daran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass es sich bei der (Hof-)Bebauung um eine Splittersiedlung handelt. Auch der Hinweis des Klägers, dass es sich bei den Gebäuden – und auch bei anderen Hofstellen in Oberbayern – um größere Hofstellen handle, deren Gebäudebestand im Laufe der Jahrhunderte gewisse Veränderungen erfahren hätten, führt nicht zur Annahme eines städtebaulich erwünschten Siedlungsansatzes. Denn selbst eine äußerlich geordnete Anordnung der Gebäude hindert nicht die Annahme einer (unerwünschten) Splittersiedlung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 35 Rn. 104).
Soweit der Kläger einwendet, gegen die Annahme der Erweiterung einer Splittersiedlung spreche auch, dass der bisher (auf der Hofstelle) in Anspruch genommene Bereich nicht ausgedehnt werde, weil in unmittelbarer Nähe des strittigen Nebengebäudes bereits vorher ein Nebengebäude als Bestandteil des Hofes bestanden habe, das aber baufällig gewesen sei, zielt er erkennbar auf einen (erweiterten) Bestandsschutz. Auch insoweit ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auch durch Genehmigungspflichten begründende Verfahrensvorschriften, die ihrerseits auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein eigentumsbeschränkendes Gesetz entsprechen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.1996 – 4 A 38.95 – NVwZ 1997, 489; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2018, Art. 76 Rn. 117), bestimmt werden und es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht gibt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228). Darüber hinaus legt der Kläger schon nicht ausreichend dar, dass die Doppelgarage planungsrechtlich ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Der bloße Hinweis auf eine vermeintliche Praxis der Baugenehmigungsbehörde, auch bei Wohngebäuden im Außenbereich ein Garagenbauwerk für zulässig zu erklären, reicht dafür nicht aus, zumal damit über den konkreten Standort einer Garage keine Aussage getroffen wird. Aber auch soweit der Kläger ausführt, ein näher am Wohngebäude situierter und damit besser geeigneter Standort für die Garage stehe nicht zur Verfügung, sodass der bereits im Sinn der Außenbereichsbelange „beeinträchtigte“ gewählte Standort einen legitimen Standort darstelle, übersieht er, dass der von ihm errichtete Schwarzbau eine solche maßgebliche Prägung nicht bewirken kann. Auch die angeführten im Laufe der Jahre geänderten Ansprüche beim Wohnkomfort und die Lage des Grundstücks in Oberbayern, die witterungsbedingt eine Garage in der Nähe eines Wohnhauses auch im Außenbereich erforderlich machen würden, vermögen unabhängig davon, dass auch der Kläger nicht in Abrede stellt, dass der Standort der geplanten Doppelgarage nicht die erforderliche Nähe zum Wohngebäude aufweist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Angesichts der durch die Doppelgarage ausgehenden Zersiedelungswirkung kann nicht die Rede davon sein, dass von dieser Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt abgewichen werden müsste.
Da bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange ausreicht (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000, 1171), kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben auch noch im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) steht bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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