Baurecht

Beseitigungsanordnung bezüglich eines ohne Baugenehmigung errichteten Zauns gegen Wildverbiss im Außenbereich

Aktenzeichen  RO 2 K 15.2178

Datum:
13.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7b, Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Einzäunung dem Schutz einer Forstkultur im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO „dient“, kommt es nicht maßgeblich auf die objektive Eignung der Einzäunung zum Schutz vor Wildverbiss an. Eine Einfriedung “dient” den dort genannten Zwecken vielmehr nur dann, wenn ein vernünftiger Unternehmer – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – die Einfriedung in etwa gleicher Lage, Gestaltung und Ausführung für einen entsprechenden Zweck errichten würde und wenn die Einfriedung durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb erkennbar geprägt ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die vom Landratsamt verfügte Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung setzt dabei grundsätzlich die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Anlage voraus (BVerwG v. 10.12.1982, Az: 4 C 52/78 Rn. 13; BayVGH v. 20.1.2003, Az: 20 ZB 99.3616 Rn. 3). Die Anordnung der Beseitigung einer genehmigungspflichtigen Anlage ist somit möglich, wenn die Anlage ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert worden ist und sie gleichzeitig auch nachträglich nicht genehmigt werden kann.
Die Genehmigungspflichtigkeit des streitgegenständlichen Zaunes folgt aus Art. 55 Abs. 1 BayBO. Danach bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Die Errichtung des Zaunes ist insbesondere nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO. Danach sind offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich verfahrensfrei, soweit sie der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen. Diese Anforderungen erfüllt der streitgegenständliche Zaun nicht.
Zwar handelt es sich bei dem Zaun unstreitig um eine offene, sockellose Einfriedung im Außenbereich. Der Zaun dient aber nicht dem Schutz von Forstkulturen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Anpflanzung von überwiegend Nordmann- und Küstentannen um eine Christbaumkultur handelt, wofür einiges spricht. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, so würde es sich gleichwohl um Wald (Forst) im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) handeln (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG). Nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayWaldG sind nämlich nur in Feld und Flur gelegene Christbaumkulturen nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes und damit keine Forstkulturen. In diesem Sinne hat schon das Bayerische Oberste Landesgericht am 19.12.1988 (BayVBl. 1989, 185) ausgesprochen, dass eine Umwandlung von Wald im landläufigen Sinn in eine Intensivnutzung als Christbaumkultur in rechtlicher Hinsicht die Waldeigenschaft des betreffenden Gebietes nicht beseitigt. Weihnachtsbaumkulturen würden die charakteristischen Merkmale des Waldes aufweisen und würden daher grundsätzlich als Wald gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), Art. 2 Abs. 1 BayWaldG gelten. Nach § 2 Abs. 3 BWaldG könnten die Länder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen vom Waldbegriff ausnehmen. Von dieser Ermächtigung habe der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht durch die Regelung in Art. 2 Abs. 4 BayWaldG, wonach in Feld und Flur gelegene Christbaum- und Schmuckreisigkulturen … nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes seien. Da das streitgegenständliche Grundstück im vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu entscheidenden Fall eine derartige Lage – ebenso wie das vorliegende streitgegenständliche Grundstück – nicht aufwies, stufte das Gericht die Christbaumkultur als Wald ein. Dementsprechend liegt auch im vorliegenden Fall eine Forstkultur selbst dann vor, wenn man davon ausgeht, dass es sich um eine Christbaumkultur handelt.
Es ist auch unbestritten, dass der vom Kläger errichtete Zaun objektiv geeignet ist, diese Kultur vor Wildverbiss zu schützen. Dementsprechend brauchte das Gericht dem in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 2. gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Einzäunung dem Schutz einer Forstkultur im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO „dient“, kommt es jedoch nicht maßgeblich auf die objektive Eignung der Einzäunung zum Schutz vor Wildverbiss an. Die eben zitierte Vorschrift dient nämlich dazu, die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO genannten privilegierten Zwecke zu fördern. Deshalb „dient“ eine Einfriedung den dort genannten Zwecken nur dann, wenn ein vernünftiger Unternehmer – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – die Einfriedung in etwa gleicher Lage, Gestaltung und Ausführung für einen entsprechenden Zweck errichten würde und wenn die Einfriedung durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb erkennbar geprägt ist. Einfriedungen sind deshalb nur dann verfahrensfrei, wenn sie entweder für den privilegierten Nutzungszweck notwendig sind oder die Nutzung wesentlich erleichtern (vgl. dazu: BVerwG v. 3.11.1972, BVerwGE 41, 138; Lechner/Busse in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 57 Rn. 231).
Nachdem folglich auf die Handlungsweise des „vernünftigen Forstwirts“ abzustellen ist, folgt aus dem oben Gesagten auch, dass eine Einzäunung nur dann einem nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO privilegierten Zweck dient, wenn die konkrete Art und Weise der Bewirtschaftung des Grundstücks als sachgemäße Waldbewirtschaftung anzusehen ist. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der Verfahrensfreistellung keine Maßnahmen fördern wollte, die einer sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes widersprechen.
Die vom Kläger vorgenommene Waldbewirtschaftung ist nicht sachgemäß im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes. Der zuständige Forstdirektor vom AELF hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger gegen fünf der sechs exemplarisch in Art. 14 Abs. 1 BayWaldG genannten Verhaltensweisen, die zu einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung gehören, verstoßen hat. Der Kläger habe einen Baumbestand entfernt, der aus etwa 80% Laubholz und ca. 20% Fichte bestanden habe (Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayWaldG). Er habe den Waldboden unsachgemäß behandelt, da er gedüngt und Pflanzenschutzmittel eingesetzt habe (Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 BayWaldG). Bei der Wiederaufforstung habe er anstelle der ca. 1.100 Pflanzen, die pro Hektar üblicherweise eingebracht würden, 6.400 Pflanzen eingebracht. Aufgrund der Dichte des Baumbestands und der Schnellwüchsigkeit der eingebrachten Pflanzen habe die Naturverjüngung auf dieser Fläche keine Chance, dauerhaft bestehen zu bleiben. In einem Vergleichsfall habe ein Forstbesitzer, der ebenfalls Nordmanntannen und Küstentannen angepflanzt habe, zugesagt, es werde 20% Naturverjüngung entstehen. Eine Kontrolle nach sechs Jahren habe ergeben, dass der Anteil bei ca. 2% gelegen habe (Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 BayWaldG). Aufgrund dieser Angaben des zuständigen Forstdirektors in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Kammer fest, dass der Kläger eine Wirtschaftsweise mit dem streitgegenständlichen Zaun zu schützen sucht, die den Grundsätzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG eklatant zuwiderläuft. Die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen hat der Kläger nicht in substantiierter Weise bestritten, weshalb das Gericht auch die unter den Nrn. 5 und 6 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ablehnen konnte. Aufgrund dieser dem Bayerischen Waldgesetz widersprechenden Verhaltensweisen kann die vom Kläger konkret vorgenommene Bewirtschaftung nicht als sachgemäß im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes angesehen werden, weshalb der streitgegenständliche Zaun nicht dem Schutz einer Forstkultur im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO „dient“. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass sich Einfriedungen forstwirtschaftlicher Grundstücke grundsätzlich im Hinblick auf Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung (BV) nach Umfang und Dauer auf das nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen unerlässliche Maß beschränken müssen. Andernfalls ist eine Einfriedung genehmigungspflichtig (BayVGH v. 1.7.1971, BayVBl. 171, 472; Lechner/Busse in: Simon/Busse, BayBO Art. 57 Rn. 231). Diesbezüglich hat das AELF als zuständige Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom 20.5.2016 (Gerichtsakte S. 54) ausgeführt, aus forstwirtschaftlicher Sicht sei überhaupt kein Zaun erforderlich, da die Reihen aus der schnell wachsenden Nordmanntanne und Küstentanne sehr rationell und wesentlich kostengünstiger als durch Zäunung mit Einzelschutzverfahren, zum Beispiel Spritz- oder Streichverfahren vor Rehwildeinfluss geschützt werden könnten. Bei sachgerechter Ausbringung würden diese auch bei höheren Wildbeständen – wie hier einschlägig – zuverlässig wirken. Die Einfriedung würde wegen des hohen Schwarzwildbesatzes sogar ein Risiko darstellen, weil Wildschweine mühelos auch massivste sockellose Zäune öffnen und Rehe nachschlüpfen könnten und dann oft längere Zeit unbemerkt Pflanzen verbeißen oder verfegen würden. Hier wird sehr deutlich, dass der „vernünftige Forstwirt“ eine andere Art des Schutzes wählen würde.
Ferner hat das AELF nachvollziehbar ausgeführt, die gesetzliche Pflicht zur Einbringung standortheimischer Baumarten könne nur über die Pflanzung von schachbrettartig über die Fläche verteilte Gruppen forstlich sinnvoll realisiert werden. Diese Baumgruppen könnten durch kleinere eingezäunte Bereiche geschützt werden.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO nicht erfüllt, weshalb die vorhandene Einzäunung baugenehmigungspflichtig ist.
Die streitgegenständliche Einzäunung kann nicht nachträglich genehmigt werden, da sie materiell rechtswidrig ist. Eine Baugenehmigung wäre hier im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu erteilen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Baugenehmigungsbehörde insbesondere die Übereinstimmung des Vorhabens mit den §§ 29 ff. BauGB (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Da sich der Zaun im Außenbereich befindet, ist die Vereinbarkeit mit § 35 BauGB zu überprüfen.
Eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nicht gegeben. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb des Klägers unstreitig um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, jedoch „dient“ die Einzäunung diesem Betrieb nicht. In Bezug auf den Begriff des „Dienens“ gilt hier das Gleiche wie bei der Anwendung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 b) BayBO, weshalb insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
Der Zaun ist schließlich auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Die Zulassung sonstiger Vorhaben ist danach im Einzelfall möglich, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben jedoch dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB benannten öffentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Insbesondere im Hinblick auf Art. 141 Abs. 3 BV ist eine Genehmigung des Vorhabens nicht möglich. Danach ist der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte im ortsüblichen Umfang jedermann gestattet. Dieses Recht auf Naturgenuss wird aufgrund der großflächigen Einzäunung, die noch dazu eine Höhe von 2,00 m aufweist, im fraglichen Bereich vollständig vereitelt. Ferner wird die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert – ein weiterer in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannter Belang – beeinträchtigt (vgl. dazu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 35 BauGB Rn. 96, 98).
Das Landratsamt hat auch das ihm in Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Ermessensentscheidungen darf das Gericht ohnehin nur im Rahmen der ihm nach § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Grenzen überprüfen. Hier ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt die gesetzlichen Ermessensgrenzen überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid sind zwar knapp, aber ausreichend. Insbesondere geht aus dem Bescheid hervor, dass dem Landratsamt bewusst war, im Rahmen seiner Entscheidung nach Art. 76 Satz 1 BayBO ein Ermessen zu haben. Bei seiner Entscheidung hat das Landratsamt die wirtschaftlichen Interessen des Klägers dem öffentlichen Interesse auf freie Zugänglichkeit von Wald und Flur gegenüber gestellt. Es ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Auf die nach Erlass der Beseitigungsverfügung eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen hat die Behörde mit entsprechender Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen reagiert (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides sowie die Kostenregelung in Ziffer 6 sind nicht zu beanstanden. Sie werden von der Klägerseite auch nicht explizit angegriffen, weshalb das Gericht diesbezüglich der Begründung des angegriffenen Bescheids folgt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 VwGO absieht.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zu finden auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Bei einer Beseitigungsanordnung ist danach der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz- und Abrisskosten anzusetzen. Die Kammer schätzt diese auf den festgesetzten Betrag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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