Baurecht

Beseitigungsanordnung für Lagerplatz im Außenbereich

Aktenzeichen  AN 3 K 15.01395

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5
BauGB BauGB § 1 Abs. 3 S. 2, § 2 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7
BayBO BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 15, Art. 63 Abs. 1, Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO kann nur von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt werden, nicht in Bezug auf die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. (red. LS Andreas Decker)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei dem von der Klägerin betriebenen Lagerplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO.
Diese Anlage wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Es lassen sich nicht auf andere Weise als durch die Beseitigungsanordnung rechtmäßige Zustände herstellen.
Der unstreitig im Außenbereich liegende Lagerplatz ist formell illegal. Er bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a und b BayBO. Zwar betreibt die Klägerin wohl einen Gartenbaubetrieb. Sie hat jedoch weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in ausreichender Weise dargelegt, dass das von ihr als Lagerplatz genutzte Außenbereichsgrundstück diesem Betrieb dient, dass nämlich der Lagerplatz zu dem Gartenbaubetrieb in einer funktional zugeordneten Beziehung steht (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand August 2016, § 35 Rn. 34). Die Klägerin gab lediglich an, sie lagere dort teilweise (Bau-)Material, welches sie in ihrem Gartenbaubetrieb zeitweise nicht benötige. Die erforderliche funktionale Zuordnung hat sie mit dieser – pauschalen – Erklärung nicht dargetan.
Der Lagerplatz ist auch materiell illegal, da er die Anforderungen des § 35 BauGB nicht erfüllt. Vom Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist schon deshalb nicht auszugehen ist, weil es sich bei dem Gartenbaubetrieb der Klägerin nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtigt der Lagerplatz öffentliche Belange und ist deshalb nicht genehmigungsfähig.
Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans des …, der für diesen Bereich „Nass- und Feuchtflächen“, „Auen und Talräume“ und „Landschaftsschutzgebiet (Vorschlag)“ darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Außerdem wird mit der Nutzung als Lagerplatz die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt und es ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), wie die in den letzten Jahren ohne die erforderlichen Baugenehmigungen entstandene Kleingartenkolonie nördlich des klägerischen Grundstücks zeigt. Das Vorhaben der Klägerin würde zu einer Verfestigung und Ausdehnung der Bebauung des grundsätzlich von Bauvorhaben freizuhaltenden Außenbereichs führen.
Dass diese Kleingartenkolonie künftig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch ein Bauleitplanverfahren zugeführt werden soll, ist für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin unbeachtlich. Das Grundstück der Klägerin soll schon nicht im künftigen Plangebiet liegen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Grundstück in das künftige Plangebiet aufgenommen wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Insofern verfügt die Gemeinde über eine umfassende Planungshoheit, § 2 Abs. 1 BauGB. Das Vorbringen der Klägerin, die Nutzungen auf den Grundstücken im künftigen Plangebiet der Kleingartenkolonie seien mit der Nutzung ihres Grundstückes vergleichbar und bestünden schon genau so lange, vermag daran nichts zu ändern. Außerdem unterscheidet sich das Grundstück der Klägerin sowohl hinsichtlich seiner Größe von ca. 5000 m² als auch von seiner Lage südlich des wohl als Grenze des künftigen Plangebiets einzuordnenden Weges von den übrigen als Kleingärten genutzten Grundstücken.
Die klägerseits beantragte Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO stellt im Bereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit kein geeignetes Mittel dar, da eine Abweichung nur Bauordnungsrecht regeln kann. In Ermangelung des Bestehens eines Bebauungsplans kommt auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und auf das genannte Urteil der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juni 2008 (AN 18 K 06.00129) Bezug genommen, da sich am zugrundeliegenden Sachverhalt im Wesentlichen nichts geändert hat, § 117 Abs. 5 VwGO.
2. Nachdem Ermessensfehler nicht ersichtlich sind und sowohl die zur Beseitigung eingeräumte Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft als auch Kostenentscheidung und Zwangsgeldandrohung weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben