Baurecht

Bestimmtheit einer Baugenehmigung für eine Lager- und Verladehalle

Aktenzeichen  AN 3 S 17.2430

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 135923
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 37
BauvorlVO § 3, § 9

 

Leitsatz

Eine Baugenehmigung für eine Lager- und Verladehalle ist mangels Bestimmtheit rechtswidrig, wenn kein Betriebskonzept, das Aufschluss über Art und Umfang der genehmigten Nutzung (insbesondere in Bezug auf Arbeitsvorgänge und -zeiten innerhalb der Halle) gibt, vorliegt, und die Baugenehmigung demnach keine Regelung zu der Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle trifft. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2017 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flurnummern … und …, Gemarkung …, welche mit einem Wohnhaus bebaut sind.
Das Grundstück mit der Flurnummer … grenzt unmittelbar an das Grundstück mit der Flurnummer … an.
Ein Bebauungsplan existiert für die Grundstücke nicht. Für das Gebiet ist im Flächennutzungsplan allgemeine Wohnbebauung vorgesehen.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Oktober 2017, welcher dem Antragsteller mit Einwurf Einschreiben vom 25. Oktober 2017 zugestellt wurde, genehmigte die Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen auf den Flurnummern …, … und … den Anbau einer Lager-und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüselagerhalle auf Antrag vom 31. Oktober 2016 mit Tekturantrag vom 10. Juli 2017 hin. Der Antragsteller hatte die Unterzeichnung der Baupläne verweigert.
Auf den Flurnummern …, … hat der Beigeladene eine Gemüselagerhalle errichtet (nach Angaben der Antragsgegnerin als Außenbereichsvorhaben im Jahr 2010 genehmigt) und betreibt diese, indem er Gemüse von den eigenen Feldern dorthin transportiert, lagert, verpackt und an Fremdabholer ausliefert.
Auf dem Grundstück mit der Flurnummer … stand bislang ein unmittelbar an die Flurnummern …, … und … angrenzendes Gewächshaus, das als Außenbereichsvorhaben 1972 genehmigt und im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen Bauvorhabens abgerissen wurde.
Auf Anforderung der Antragsgegnerin legte der Beigeladene am 31. Oktober 2016 eine Betriebsbeschreibung vor mit Angaben zu den Bodenerträgen sowie zu der Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte. Das Vorhaben wurde mit „Gemüselager – und Verladehalle“ beschrieben.
In der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2016 (Blatt 28f. der Behördenakte) ging dieses von einer planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB aus. Aus dessen Sicht erschien die im vorliegenden Bauantrag aufgezeigte Erschließung westlich des Neubaus zum Seitenrolltor mit Verladebrücken entlang der Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmemissionen äußerst problematisch. Es sollten Andienung und Betriebszeiten in einer Betriebsbeschreibung konkretisiert werden.
Nach den Angaben des Beigeladenen, die dieser im Rahmen der Erstellung eines von ihm in Auftrag gegebenen Schallschutzgutachtens vom 13. Juni 2017 machte, soll der geplante Anbau an der Westseite der bestehenden Gemüselagerhalle in der … errichtet werden. Im nördlichen Bereich des Anbaus sei die Erweiterung der Gemüselagerhalle und im südlichen Bereich die Verladerampe für das angelieferte Gemüse vorgesehen. Das Gebäude sei, bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt in die Verladezone vorgesehen sei, vollständig geschlossen. Südlich des Anbaus (Ladezone) befinde sich der bestehende Betriebshof des Beigeladenen. Durch den für die Erweiterung der Lagerhalle erforderlichen Abriss des im westlichen Bereich des Firmengeländes derzeit bestehenden Gewächshauses entstehe eine größere Fläche des vorgenannten Betriebshofes. Diese werde als Rangierfläche für die anfahrenden Traktoren und Lkw verwendet.
Weiterhin machte der Beigeladene zur Nutzung folgende Angaben, die zum Gegenstand der schallschutztechnischen Untersuchung gemacht wurden (5.1, Seite 7 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. Juni 2017):
„-Die Auslieferung des Gemüses findet unverändert an der überdachten Rampe an der Nordseite der Gemüselagerhalle statt.
– Die Anlieferung des Gemüses von den Feldern findet mittels eigener Traktoren (maximal zehn Traktoren/Tag) und des eigenen Lkw (maximal drei Lkw/Tag) ausschließlich im Tagzeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr statt.
– Die Fahrzeuge erreichen das Betriebsgelände über die Ein-/Ausfahrt im Nordwesten des Grundstücks an der …, fahren bis zum Betriebshof und anschließend rückwärts in die neue Verladehalle hinein. Nach dem Entladen verlassen sie das Gelände wieder über die Ein-/Ausfahrt im Nordwesten.“
Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde unter Abzug wegen bestehender Vorbelastung von 6 dB(A) nach 3.2.1 der TA-Lärm an dem Immissionsort IO2 (Grundstück des Antragstellers) ein Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) zugrunde gelegt. Der berechnete Beurteilungspegel beläuft sich auf 46 dB(A). Zugrunde gelegt wurde für die Beurteilung der Schallimmissionen der Charakter eines allgemeinen Wohngebietes.
Die Lärmentwicklung in der Verladehalle wurde für Verkehrsgeräusche der Traktoren bzw. LKW sowie für Entladegeräusche mittels Handhubwagen mit 70 dB(A) ermittelt. Geräuschemissionen aus den Innenräumen eines Lagergebäudes wurden bei diesem Wert nicht berücksichtigt, da sie nach Einschätzung des Gutachters erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten.
Wegen der Installation von zwei Axialverflüssigern zur Kühlung der Waren wurde eine Ergänzung des Schallgutachtens erforderlich, welche am 27. September 2017 erstellt wurde. Diese ergab bezogen auf das Grundstück des Antragstellers keine Mehrbelastung.
In einer weiteren Stellungnahme vom 3. August 2017 (Blatt 114 der Behördenakte) führt das Stadtplanungsamt aus, das Amt für Landwirtschaft und Ernährung habe mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 bestätigt, dass es sich um einen im Haupterwerb geführten Gemüsebaubetrieb im Sinne der §§ 201 und 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handle und die Größe des Bauvorhabens dem Produktionsumfang angemessen sei. Die Lärmschutzwände (auf der Westseite Teilabschnitt 1: Länge 58,80 m/Höhe ca. 3,50 m, Teilabschnitt 2: Länge 18,60 m/Höhe ca. 4 m, auf der Ostseite: Länge 29 m/Höhe ca. 4 m) gewährleisteten, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Bauvorhabens die zugrunde gelegten Immissionsrichtwertanteile der TA Lärm tagsüber eingehalten würden. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm werde an allen Immissionsorten ebenfalls eingehalten. Das Gebäude sei bis auf die Südseite des Anbaus vollständig geschlossen.
Nach der Tektur sei die Lagerhalle mit Kühlraum 30 m lang, aber nur noch 26 m breit. Der südwestlich anschließende Ladebereich sei 16 m lang und 15,78 m breit.
In der Baugenehmigung wird darauf hingewiesen, dass die Realisierung des Bauvorhabens bei objektiver Beurteilung weder das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme noch das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht der Nachbarn verletze, wenn die bauordnungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange berücksichtigt würden. Hinsichtlich des Lärmschutzes wird darauf hingewiesen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung gemachten Angaben des Bauherrn verbindlich seien. Daraus ergäben sich die entsprechenden Auflagen zum Lärmschutz in den Auflagen A160, A161 und A162.
Diese lauten:
„Auflagen Immissionsschutz:
A160
Das schalltechnische Gutachten bzw. die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13.6.2017 der …, Bericht-Nr. …, und die Ergänzung vom 27.9.2017, Bericht-Nr. …, werden Bestandteil der Baugenehmigung. Die dort festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen sind zu beachten.
A161 Fahrten und Verladetätigkeiten sind auf dem Betriebsgrundstück ausschließlich in der Tagzeit (06:00-22:00 Uhr) zulässig.
A162
Die Lärmschutzwände sind, wie im Abschnitt Nr. 5.2.4 des Berichts-Nr. … beschrieben, zu errichten.“
Ausweislich der vorliegenden Planunterlagen soll sich in der nordwestlichen, dem Wohnhaus des Antragstellers unmittelbar gegenüberliegenden Wand der streitgegenständlichen Halle ein Sektionaltor mit den Maßen 3,10 m x 3,00 m sowie eine Türe befinden.
Der Antragsteller hob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 13. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung (AN 3 K 17.02356). Mit Schriftsatz, der am 23. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragte er,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 geltend gemacht, dass Bauvorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein, insbesondere nicht im Sinne der Bestimmungen des Flächennutzungsplans. Außerdem werde der Antragsteller durch die Lärmeinwirkungen beeinträchtigt. Bei der Ermittlung sei das Ingenieurbüro von einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und von unvollständigen Sachverhaltsangaben des Beigeladenen ausgegangen. Insbesondere sei bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden, dass der Baukörper auf der nordwestlichen Seite ein Sektionaltor aufweise. Es sei zu erwarten, dass dieses zum Befahren mit Fahrzeugen benutzt werde. Auch in der heute bestehenden Lagerhalle sei ein solches Sektionaltor auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite vorhanden. Dieses stehe täglich – insbesondere im Sommer – während der Arbeitszeiten offen, sodass durch dieses Tor auch der gesamte Maschinenlärm der Verpackungsmaschinen und des Transports nach außen vom Antragsteller wahrgenommen werde.
Insbesondere berücksichtige das Gutachten nicht, dass es sich um die Erweiterung einer vorhandenen Anlage handle. Insbesondere seien bestehende Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden. Auch der von den Verpackungsmaschinen ausgehende Lärm sei nicht in die Begutachtung eingeflossen.
Der Fuhrpark des Beigeladenen sei weit größer als dem Schallschutzgutachten zu Grunde gelegt. Es sei mit erheblicher Mehrbelastung durch An-und Abfahrtsverkehr zu rechnen. Schon heute handle es sich nicht um eine reine Gemüselagerhalle, sondern es seien auch heute schon Verpackungsmaschinen und Kühlung im Betrieb. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft vom 23. Dezember 2017 (Blatt 33 der Verwaltungsakte) und sei auch bei Erstellung des Schallschutzgutachtens bekannt gewesen (Gutachten … vom 27.9.2017, Seite 3 und 4, Blatt 85 und 86 der Verwaltungsakte).
Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die Anzeige des Baubeginns erfolgte am 20. November 2017.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 3. August 2017 sowie auf den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden-und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarschützende Belange als nicht hinreichend bestimmt erweist.
Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.
Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensionsinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei einer Entscheidung nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung dem Nachbarn gegenüber als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 14.12.1991 – 1 CS 91.439 -, juris). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.
Die nach den genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und deshalb in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben sein. Sie ist im Hinblick auf nachbarschützende Belange des Antragstellers inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da sie den Betriebsumfang nicht erkennen lässt, Art. 37 BayVwVfG.
Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (ständige Rechtsprechung BayVGH, z.B. B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; B.v. 8.10.2015 – 1 CS 15.1876 – juris Rn. 3).
Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gemäß § 3 Nr. 3, § 9 BauvorlVO, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O.)
An der Vorlage eines Betriebskonzeptes, das Aufschluss über Art und Umfang der genehmigten Nutzung (insbesondere in Bezug auf Arbeitsvorgänge und -zeiten innerhalb der Halle) gibt, fehlt es. Lediglich die schallimmissionsschutztechnischen Gutachten vom 13. Juni 2017 und 27.9.2017 wurden zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht (Auflage A 160). Diese enthalten nur für die Nutzungsarten „Verladung“ und „Lager“ Angaben zu Emissionswerten (5.2.1.1, S. 8 des Gutachtens vom 13. Juni 2017). Angaben zu der Nutzungsart „Verpackung“ fehlen vollständig.
Demnach trifft die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Regelung zu der Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in welchem Bereich die Verpackungsmaschinen des Beigeladenen aufgestellt werden und zu welchen Betriebszeiten sie zum Einsatz kommen sollen. Ein möglicherweise vorhandenes Betriebskonzept aus dem Genehmigungsverfahren für die bereits bestehende Halle wurde von den Beteiligten nicht vorgelegt. Auch wurde auf ein derartiges Betriebskonzept in der Baugenehmigung nicht Bezug genommen. Überdies stellt sich die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihres Umfangs als eine so wesentliche Änderung der bisherigen Nutzung dar, dass die Erstellung und Vorlage einer (erneuten) Betriebsbeschreibung im Genehmigungsverfahren, insbesondere wegen des unmittelbaren Heranrückens an die Wohnbebauung, unerlässlich sein dürfte.
Dem Antragsteller ist es nicht möglich, Art und Umfang einer möglicherweise bestehenden Rechtsverletzung allein aufgrund der erteilten Baugenehmigung und der zu ihrem Inhalt gemachten Unterlagen zu beurteilen. Dass der Antragsteller durch die Baugenehmigung tatsächlich in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, wird mit dieser Entscheidung nicht festgestellt.
Des Weiteren leidet die Baugenehmigung an einem inhaltlichen Fehler. Denn die Bauvorlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurden, stehen in Widerspruch zu dem schallimmissionsschutztechnischen Gutachten (vom 13. Juni 2017, 5.1, S. 7), das ebenfalls zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde und zu der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (Stellungnahme vom 3. August 2017). Beide gehen davon aus, dass die Halle bis auf die Zufahrtsmöglichkeit von Süden an die Verladerampen komplett geschlossen ausgeführt wird.
Die Bauvorlagen sehen in der nordwestlichen Wand des Anbaus, das dem Grundstück des Antragstellers unmittelbar gegenüber liegt, ein befahrbares Rolltor mit den Maßen 3,00 m x 3,10 m sowie eine Türe vor.
Damit geht die schallschutztechnische Untersuchung, die maßgeblich auf den An- und Abfahrtsverkehr sowie auf die durch die geschlossene Hallenwand dringenden Verladegeräusche abstellt, von einem falschen Sachverhalt aus. Es ist nicht abschließend geklärt, ob und wenn ja inwieweit die Nutzung des Rolltors zu erhöhten Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers führen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aufgrund der fehlenden Betriebsbeschreibung derzeit nicht beurteilt werden kann, welche Nutzungen in den jeweiligen Hallenbereichen stattfinden werden.
Aus Sicht der Kammer ist die Beibringung eines aussagekräftigen Betriebskonzeptes sowie die schallschutztechnische Begutachtung im Hinblick auf das in der nordwestlichen Hallenwand befindliche Rolltor nachzuholen, um dem Antragsteller die Prüfung einer möglicherweise bestehende Rechtsverletzung zu ermöglichen.
Demnach war dem Antrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO.
Die Kostenverteilung zwischen Antragsgegnerin und Beigeladenem folgt § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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