Baurecht

Denkmalschutzrechtliche Instandhaltungsanordnungen

Aktenzeichen  M 1 K 16.400

Datum:
14.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143492
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DSchG Art. 4 Abs. 2
BayVwVfG Art. 26 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der Erhaltungszustand eines Gebäudes ist grundsätzlich ohne Einfluss auf dessen Denkmaleigenschaft. Maßgebend ist vielmehr, ob das Baudenkmal, auch wenn es in Teilen beeinträchtigt oder zerstört ist, mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände (vor-/früh-) geschichtlicher Art zu dokumentieren, erfüllen kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes wird durch Verstöße des Denkmaleigentümers gegen die ihm obliegende Erhaltungspflicht erst dann in Zweifel gezogen, wenn das Gebäude akut einsturzgefährdet ist oder die Schäden an den für die Denkmaleigenschaft relevanten Bauwerksteilen ein Ausmaß erreicht haben, dass eine Sanierung einer Neuerrichtung des Gebäudes gleichkäme. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Behörde kann statt der Einholung eines Gutachtens auf eigene Veranlassung nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayDSchG die Einholung vorbereitender Gutachten vom Eigentümer eines Denkmals fordern, wenn das Baudenkmal gefährdet ist und erst ein Gutachten Aufschluss darüber geben kann, welche Maßnahmen zur eigentlichen Sicherung und Erhaltung durchzuführen sind. Derartige Gutachten gehören als unmittelbare Vorstufe zur Abwendung der Gefährdung des Denkmals zu den Erhaltungsmaßnahmen.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4 Im Rahmen der bei der Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayDSchG anzustellenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist zu fragen, ob die Erhaltung des Denkmals als solche und die hierbei zu erbringenden Maßnahmen in angemessener Relation zum Nutzwert des Gebäudes, seinem Zustand und seiner denkmalschutzrechtlichen Bedeutung stehen. Als Erhaltungskosten haben jedoch die Grundleistungen der Erhaltung, die vom Pflichtigen ohnehin auf eigene Rechnung zu erbringen sind, sowie bloße Notreparaturen zur Erhaltung des Baudenkmals, die auf jahrelange Versäumnisse beim Bauunterhalt zurückzuführen sind, außer Betracht zu bleiben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 28. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO, § 1922 Abs. 1 BGB) und trotz Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters klage- und prozessführungsbefugt. Die an den Ehemann der Klägerin als Voreigentümer adressierten denkmalschutzrechtlichen Anordnungen gelten wegen ihres dinglichen Charakters auch gegenüber der Klägerin (Spennemann, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 4 Rn. 17). Da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wurde (sog. „schwacher“ Verwalter, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 240 Satz 2 ZPO), ging die Prozessführungsbefugnis auch nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand 1.12.2017, § 240 Rn. 4; Spennemann, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 4 Rn. 17 zur Pflichtigkeit des Insolvenzverwalters bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 28. Dezember 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die denkmalschutzrechtlichen Anordnungen in Nr. 1 des Bescheids vom 28. Dezember 2015 sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 1.1 bis 1.5 angeordneten Maßnahmen ist Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DSchG, wonach u.a. die Eigentümer von Baudenkmälern verpflichtet werden können, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist.
1.1 Bei dem Anwesen FlNr. 305 Gem. … handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste kommt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG dabei nur nachrichtliche Bedeutung zu, nicht aber eine die Denkmaleigenschaft konstituierende Wirkung. Aufgrund des Augenscheins der Kammer vom 14. November 2017 sowie unter Berücksichtigung der in den Behörden- und Gerichtsakten enthaltenen Äußerungen und Beschreibungen des LfD, insbesondere der Stellungnahme vom 7. November 2017, den Ausführungen der Mitarbeiterin des LfD in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 sowie aufgrund des Schreibens der Firma … vom 2. März 2017 steht die Denkmaleigenschaft des Anwesens FlNr. 305 Gem. … zur Überzeugung der Kammer fest.
Es handelt sich bei dem Anwesen um eine bauliche Anlage aus vergangener – im Kern spätmittelalterlicher – Zeit, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das Gebäude hat durch seinen spätmittelalterlichen Kern historische Bedeutung. Die Denkmaleigenschaft liegt auch in der baukünstlerischen Bedeutung begründet, die sich insbesondere aus der Umbauphase im 19. Jahrhundert ergibt, in der die Fassade mit neugotischen Zinnen in der heute noch wahrnehmbaren Form entstanden ist. Die Fassade weist Reliefplatten mit einem gotischen Dreipass auf, wobei jedoch unklar ist, ob es sich um original gotische Bauteile oder eine Rückbesinnung handelt. Auch die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, das in der Flucht der platzartigen Situation … hervorspringt und Stadtgeschichte schreibt, prägt die Denkmaleigenschaft.
Die Denkmaleigenschaft wird nicht durch den schlechten Erhaltungszustand des Anwesens in Frage gestellt; der Erhaltungszustand ist grundsätzlich ohne Einfluss auf die Denkmaleigenschaft des Baudenkmals (BayVGH, U.v. 18.10.2010 – 1 B 06.63 – juris Rn. 32). Maßgebend ist vielmehr, ob das Baudenkmal, auch wenn es in Teilen beeinträchtigt oder zerstört ist, mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände (vor-/früh-)geschichtlicher Art zu dokumentieren, erfüllen kann (Spennemann, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 1 Rn. 15). Die Denkmaleigenschaft wird durch Verstöße des Denkmaleigentümers gegen die ihm obliegende Erhaltungspflicht erst dann in Zweifel gezogen, wenn das Gebäude akut einsturzgefährdet ist oder die Schäden an den für die Denkmaleigenschaft relevanten Bauwerksteilen ein Ausmaß erreicht haben, dass eine Sanierung einer Neuerrichtung des Gebäudes gleichkäme (BayVGH, U.v. 18.10.2010 – 1 B 06.63 – juris Rn. 32). Dem Anwesen FlNr. 305 Gem. … kommt trotz seines schlechten Erhaltungszustands die Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, im Hinblick auf seine historische, baukünstlerische und städtebauliche Bedeutung nach wie vor zu (s.o.). Eine akute Einsturzgefahr des Gebäudes ist nicht gegeben. Insbesondere belegt der Umstand, dass die Fassade des Gebäudes eingerüstet ist, eine solche nicht. Wie sich aus dem Schreiben der Firma … vom 2. März 2017 ergibt, ist ein globales Versagen des Westgiebels nicht zu erwarten, da die mittige Aussteifungswand einschließlich ihrer Anbindung noch weitgehend intakt ist. Dies hat sich im Rahmen des Augenscheins am 14. November 2017 bestätigt. Allein das in dem Schreiben festgestellte Risiko des Absturzes einzelner Fassadenelemente war Veranlassung dafür, das Gebäude mit einem voll verkleideten Fassadengerüst zu versehen, und begründet keine akute Einsturzgefahr des Gebäudes.
Der vom Bevollmächtigten der Klagepartei am 10. Oktober 2017 und mit Schriftsatz vom … November 2017 gestellte, bedingte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Tatsache, dass keine Denkmaleigenschaft des Anwesens bestehe, war daher abzulehnen. Soweit der Bevollmächtigte der Klagepartei das Entfallen der Denkmaleigenschaft auf die Höherlegung der Straße, den Abriss der an das Anwesen ehemals angrenzenden Mauer sowie den Efeubewuchs stützt, ist der Beweisantrag bereits nicht hinreichend substantiiert, weil nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dies zum Entfallen der Denkmaleigenschaft geführt haben könnte. Ferner ist fraglich, ob der Beweisantrag nicht rechtsmissbräuchlich ist, da die Klägerin und ihr Ehemann als ihr Rechtsvorgänger seit Jahren trotz wiederholter Gespräche und Aufforderungen durch die zuständigen Behörden und in Kenntnis des sich verschlechternden Zustands des Anwesens gegen ihre Pflicht zur Instandhaltung des Baudenkmals nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG verstoßen haben. Die Missachtung der Instandhaltungspflicht hat gerade zum derzeit miserablen Zustand des Anwesens geführt. Auch das Prozessverhalten der Klagepartei lässt Anhaltspunkte erkennen, dass die Klagepartei durch Verzögerung des Prozesses vermeiden möchte, ihren gesetzlichen und behördlich angeordneten Pflichten nachzukommen. Entscheidend kommt es hierauf jedoch nicht an, da das Gericht wie bereits dargelegt davon überzeugt ist, dass das Anwesen nicht akut einsturzgefährdet ist.
Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft der Erlass der denkmalschutzrechtlichen Anordnungen als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist – wofür vieles spricht – oder entsprechend dem klägerischen Vorbringen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Denn im Rahmen des Augenscheins wurde festgestellt, dass dem klägerischen Anwesen auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor Denkmaleigenschaft zukommt. Hieraus können auch Schlüsse auf das Vorliegen der Denkmaleigenschaft zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 28. Dezember 2015 gezogen werden.
1.2 Als Eigentümer des Baudenkmals konnte der Ehemann der Klägerin als Bescheidsadressat in Anspruch genommen werden. Die seit dem … Dezember 2015 bestehende Betreuung durch die Klägerin als seine Ehefrau, die ihn danach bis zu seinem Tod gerichtlich und außergerichtlich vertrat, änderte hieran nichts. Aufgrund der Rechtsnachfolge gelten die denkmalschutzrechtlichen Anordnungen wegen ihres dinglichen Charakters nun gegenüber der Klägerin (Spennemann, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 4 Rn. 17)
1.3 Alle angeordneten Maßnahmen zielen auf die Erhaltung bzw. Instandhaltung des Baudenkmals ab. Im Rahmen der Instandhaltung geht es darum, das Baudenkmal in seiner historischen Substanz vor dem Verfall zu schützen und die Entstehung weiterer Schäden zu verhüten. Welche Erhaltungsmaßnahmen angeordnet werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG kann die Behörde eine schriftliche Äußerung von Sachverständigen einholen und die Auslagen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Nr. 1 KG dem jeweiligen Kostenschuldner auferlegen. Statt der Einholung eines Gutachtens auf eigene Veranlassung kann die Behörde – wie im vorliegenden Fall – die Einholung vorbereitender Gutachten aber auch nach der spezielleren Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DSchG vom Eigentümer fordern, wenn das Baudenkmal gefährdet ist und erst ein Gutachten Aufschluss darüber geben kann, welche Maßnahmen zur eigentlichen Sicherung und Erhaltung durchzuführen sind. Derartige Gutachten gehören als unmittelbare Vorstufe zur Abwendung der Gefährdung des Denkmals zu den Erhaltungsmaßnahmen (Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2007, Art. 4 Rn. 70; VG Würzburg, U.v. 8.12.2011 – W 5 K 10.1184 – juris Rn. 42). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Gutachten von der Klagepartei gefordert hat, anstatt es selbst einzuholen.
Als Erhaltungsmaßnahmen sind auch die Anordnungen in Nr. 1.2 bis 1.5 des Bescheids anzusehen. Durch das Schließen der Löcher im Dach, die Reparatur der Glasscheiben, die Beseitigung des durchfeuchteten Bauschutts und des Efeus im Hausinneren sollen das weitere Eindringen von Feuchtigkeit und die Fortsetzung der Schädigung der Bausubstanz verhindert werden.
1.4 Die angeordneten Maßnahmen sind zur Instandhaltung geeignet, daneben auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn. Es sind vorliegend keine die Klagepartei weniger belastenden Maßnahmen ersichtlich, die ihr Anwesen im Erscheinungsbild und der historischen Substanz vergleichbar gut schützen können. Auch stehen die Maßnahmen nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigten, dass das Gebäude ein Baudenkmal darstellt, dessen Erhaltung im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegt. Das gilt auch für die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Standsicherheit und zu geeigneten Maßnahmen zur Mängelbehebung, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach den Erkenntnissen aus den Ortsterminen vom 15. und 17. Dezember 2015 und des Augenscheins am 14. November 2017 tiefgehende Risse im Mauerwerk tragender Wände vorhanden und erkennbar sind, die eine Gefährdung der Standsicherheit naheliegend erscheinen lassen. Damit liegen deutliche und ernstzunehmende Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes vor.
Erforderlich und verhältnismäßig sind auch die in Nr. 1.2 bis 1.5 des Bescheids angeordneten Maßnahmen. Der damit für die Klägerin verbundene Aufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Erhaltung des denkmalgeschützten Anwesens.
1.5 Die Erhaltungsmaßnahmen sind der Klägerin auch zumutbar. Im Rahmen der insoweit anzustellenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist dabei zu fragen, ob die Erhaltung des Denkmals als solche und die hierbei zu erbringenden Maßnahmen in angemessener Relation zum Nutzwert des Gebäudes, seinem Zustand und seiner denkmalschutzrechtlichen Bedeutung stehen. Jedoch sind nicht alle Erhaltungskosten in diese Berechnung einzubeziehen; außer Betracht bleiben Grundleistungen der Erhaltung, die vom Pflichtigen ohnehin auf eigene Rechnung zu erbringen sind (Eberl/Martin/Greipl, a.a.O., Art. 4 DSchG Rn. 32), sowie bloße Notreparaturen zur Erhaltung des Baudenkmals, die auf jahrelange Versäumnisse beim Bauunterhalt zurückzuführen sind (BayVGH, B.v. 19.2.2008 – 14 ZB 07.3069 – juris Rn. 15).
Auch unter Berücksichtigung der von der Klagepartei genannten voraussichtlichen Kosten des geforderten Gutachtens in Höhe von 11.305,- EUR erscheint hiernach die Gutachtensanforderung zumutbar. Das gilt in gleichem Maße für die Kosten der übrigen von der Klägerin geforderten Maßnahmen bezüglich der Löcher im Dach, der Glasflächen, des Bauschutts und des Efeus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss der Eigentümer eines Gebäudes ungeachtet einer etwaigen Denkmaleigenschaft damit rechnen, dass Gebäudeteile, die der Witterung unmittelbar ausgesetzt sind, in gewissen Zeitabständen zu renovieren sind. Die der Klägerin hier aufgegebenen Maßnahmen bewegen sich sämtlich im Rahmen der Grunderhaltung. Der Aufwand ist ferner in seinem Umfang offensichtlich auf ein jahrelanges Versäumnis erforderlicher grundlegender Unterhaltungsmaßnahmen zurückzuführen. Soweit die Klägerin einwendet, vor allem die Anordnung eines Statikgutachtens sei überzogen, weil es einen Kaufinteressenten gebe, kann sie sich damit ihrer Verantwortlichkeit als Eigentümerin des Anwesens nicht entziehen, zumal ein Eigentumsübergang und damit die Begründung einer neuen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DSchG völlig ungewiss ist.
1.6 Der Bescheid ist auch frei von Ermessensfehlern. Das Landratsamt hat die Eröffnung eines Ermessens gesehen. Es hat die Bewahrung des Baudenkmals für die Allgemeinheit höher bewertet als das Interesse der Klagepartei am Nichterlass der belastenden Anordnung. Weiter hat es die lange Untätigkeit hinsichtlich der Substanzerhaltung des Anwesens bei der Ermessensausübung berücksichtigt. Gesichtspunkte, die nicht in die Ermessensausübung eingestellt wurden und einen Ermessensfehler begründen könnten, hat die Klägerin weder genannt noch sind solche ersichtlich. Der Vortrag, die unter Nr. 1.3 und 1.4 geforderten Maßnahmen (Entfernung des feuchten Bauschutts, Reparatur der Glasflächen) wären ohnehin erledigt worden, führt nicht zur Annahme eines ermessensfehlerhaften Vorgehens des Beklagten. Im Gegenteil ist es ermessensgerecht, im Wege einer Gesamtschau sämtliche zur Substanzerhaltung notwendigen Maßnahmen zusammenfassend in einem Bescheid aufzunehmen und diese als Gesamtmaßnahme dem Eigentümer aufzugeben.
2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 des Bescheids. Die darin gesetzten Fristen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) sind – bezogen auf die jeweils geforderte Maßnahme – ausreichend lang bemessen. Die Androhung einzelner Zwangsgelder für jede Anordnung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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