Baurecht

Detailuntersuchung, Störerauswahl

Aktenzeichen  AN 9 S 21.00749

Datum:
8.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18293
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBodSchG § 9
BBodSchG § 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 18.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den angeordneten Sofortvollzug des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. März 2021, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen mit Maßnahmen gem. Ziff. 1.1. bis 1.6 des Bescheides zur Untersuchung des Grundwassers auf den Grundstücken Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, zu beauftragen und dem Antragsgegner einen Nachweis vorzulegen, der die Beauftragung bestätigt und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme mitteilt, sowie gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung des Bescheides.
Am 11. Dezember 2012 wurde der Antragsgegner durch die Stadt … darüber informiert, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … beim Anlegen eines Baggerschurfes im Zusammenhang mit Bodengrunduntersuchungen für die Ausweisung eines Baugebiets ölkontaminiertes Erdreich vorgefunden worden sei. Seitens eines Sachverständigen der Firma … wurden daraufhin Bodenproben entnommen.
Im Rahmen dieser Meldung wurde bekannt, dass im betroffenen Bereich bereits 1983 Ölkontaminationen vorgefunden worden waren. Im Zusammenhang mit einer durch einen Landwirt im Herbst 1982 verlegten Drainage traten im Februar 1983 auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … Ölaustritte im Vorfluter auf. Überprüfungen von Heizöllagern in umliegenden Haushalten führten zu keinem Ergebnis. Eine Bodengasuntersuchung der Firma … vom 3. Juli 1984 ergab, dass sich ausgehend vom Altersheim … eine ca. 30 m breite Kontaminationsfahne mit Richtung auf den … verfolgen lasse. Nachdem im Rahmen einer Besichtigung der Ölsperre seitens des Wasserwirtschaftsamtes im Oktober 1988 nur in geringer Menge Öl festgestellt werden konnte, endete der damalige Verwaltungsvorgang mit durchgeführten Sichtkontrollen bis zum 30. Juni 1989, bei denen keine sichtbaren Ölspuren am Wasseraustritt erkannt werden konnten.
Die Untersuchung der Bodenproben von 2012 seitens der Firma … bestätigte eine Ölkontamination des Erdreichs im Umfang von 5.800 mg/kg in einer Tiefe von 1,9 bis 2,0 m und 1.300 mg/kg in einer Tiefe von 2,6 bis 2,7 m. Die Stadt … beauftragte daraufhin die Firma … mit der Erkundung des Ölschadens durch Bodenuntersuchungen in Form von Baggerschürfen, die im Februar 2013 auf den Grundstücken Fl.Nr. … der Gemarkung … durchgeführt wurden. Im Zeitraum vom 20. Februar 2013 bis 2. April 2013 wurden insgesamt 35 Baggerschürfe angelegt und zwei Sondierbohrungen angebracht. 63 Bodenproben wurden auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) untersucht, einige Bodenproben auf leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) analysiert. Durch die Erkundungsmaßnahmen konnte nach dem Untersuchungsergebnis die vertikale und horizontale Ausdehnung des Kontaminationsbereichs auf den untersuchten Grundstücken Fl.Nrn. … der Gemarkung … räumlich eingegrenzt werden. Für die Grundstücke Fl.Nrn. … der Gemarkung … konnte ein großflächiger MKW-Schadensbereich in einer Tiefe von 1 bis 5 m (je nach Höhenniveau) festgestellt werden. Die an den stark belasteten Bodenproben durchgeführte Altersbestimmung ergab Werte zwischen 3,3 und 20 Jahren. Aufgrund der flächenmäßigen Verteilung der Kontamination wurde eine Schadstoffverbreitung durch von Südwest nach Nordost fließendes oberflächennahes Schichtwasser angenommen. Entsprechend der Fließrichtung und der Geländemorphologie war danach die Schadensquelle auf dem Grundstück des Altenheims … Fl.Nr. … der Gemarkung … zu erwarten. Als Schadensursache wurde ein 1997 stillgelegter Heizöltank des Altenheims vermutet.
Der … als damaliger Träger des Altenheimes erklärte sich daraufhin freiwillig dazu bereit, eine Detailerkundung auf dem Grundstück des Altenheims zu beauftragen. Die Untersuchungen der beauftragten Firma … in Form von drei Sondierbohrungen (S. 1, S. 2, S. 3) bestätigten am nordöstlichen Grundstücksbereich (S. 1, S. 2) eine entsprechende Untergrundbelastung. Die in 5 m Tiefe reichende Probebohrung S. 3 an dem 1997 stillgelegten Heizöltank ergab jedoch keine Belastung, so dass nach Auffassung der Gutachter der Heizöltank als Schadensquelle auszuschließen sei. Auch der an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. … verlaufende Kanal könne als Schadensursache weitestgehend ausgeschlossen werden.
Im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes … wurden im Mai 2013 auf dem klägerischen Grundstück weitere Erkundungsmaßnahmen in Form von 13 Rammkernsondierungen (RKS 1-13) bis zu einer Tiefe von 6,5 m mit 75 Bodenproben durch die Firma … durchgeführt. Eine Spezifizierung der MKW-Gehalte im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergab, dass es sich bei der Kontamination um Heizöl oder Dieselkraftstoff handelte, wobei auffällige Benzol- und Naphtalinwerte auch auf Vergaserkraftstoffe zurückzuführen sein könnten. Belastete Bereiche wurden nur an der nordöstlichen Grenze des Grundstückes Fl.Nr. 374, Gemarkung …, nachgewiesen, die Eintragsstelle konnte indes nicht eingegrenzt werden. An der Westgrenze des Grundstückes und im Bereich des ehemaligen Öltanks ergaben sich keine erhöhten Schadstoffwerte.
Der Antragsgegnerin nahm daraufhin mit Bescheiden vom 30. Oktober 2013 (geändert mit Bescheid vom 23. November 2013), vom 3. Januar 2014 und vom 17. Februar 2014 (geändert mit Bescheid vom 17. März 2014) sowie mit Schreiben vom 6. Mai 2014 und 23. Dezember 2014 die Stadt … mit weiteren Detailuntersuchungen in Anspruch. Das Untersuchungskonzept der von der Stadt … beauftragten Firma … gliederte sich in eine horizontale und vertikale Eingrenzung der Schadstoffbelastung (Phase 1 a und b mit Kern- und Sondierbohrungen) und die Untersuchung des nächst tieferen Grundwasserstockwerkes (Phase 2). Im Rahmen der Phase 1a wurden vier ca. 9-10,5 m tiefe Kernbohrungen (BK 1 bis BK 4) auf dem Grundstück des Altenheims …, Fl.Nr. …, und sechs 2,5-4,8 m tiefe Sondierbohrungen (BS 7 bis BS 12) entlang der nördlichen Grundstücksgrenze durchgeführt. Die Untersuchungen wurden in Phase 1b durch drei ca. 12-14,5 m tiefe Kernbohrungen (BK 5, BK 6 und BK 8) und eine 9 m tiefe Kernbohrung BK 7 sowie drei Sondierbohrungen (BS 13 bis BS 15) ergänzt. Der Zwischenbericht der Firma … zu der Phase 1a und 1b vom 23. April 2014 kam zu dem Schluss, dass der Ölschaden sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingegrenzt werden konnte und als Entstehungsort der Nordostrand des Altenheimkomplexes (Erkundungsbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4) sehr wahrscheinlich sei. Eine Herkunft der weit nach Nordosten bis Fl.Nr. … reichenden Schadstofffahne aus anderen, außerhalb des Altenheimgrundstücks liegenden Quellen sowie aus dem stillgelegten Heizöltank könne dagegen ausscheiden. Im Gutachten der Firma … vom 23. April 2014 ist u.a. folgendes ausgeführt:
„Auch wenn die aktuellen Befunde aus den Kernbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4
– vermutlich durch Minderbefunde (Spülbohrverfahren) und/oder variierende Untergrundverhältnisse (Wegsamkeiten) bedingt – geringere MKW-Konzentrationen der ölbelasteten Sandsteinschicht aufweisen als in zum Teil unmittelbar benachbarten Sondierproben der Vorerkundungen (z.B. RKS 10, RKS 11, S. 1), spricht dennoch die deutlich erhöhte Schichtmächtigkeit und die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone für eine Herkunft der nach Nordosten in das geplante Baugebiet B 41 reichenden Schadstofffahne aus diesem Bereich des Altersheimgeländes.
Aufgrund des wahrscheinlichen Ausbreitungsmodus der Mineralölkontamination in Phase oder gelöster Form über Schichtwasser entlang der Sandsteinoberfläche, d.h. der Schwerkraft folgend vom höchsten Geländepunkt aus, können die dort vorliegenden Bodenverunreinigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus diesem Bereich herrühren und nicht von anderen, außerhalb des Grundstücks liegenden Bereichen eingetragen worden sein.“
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wies die Stadt … den Antragsgegner darauf hin, dass rechtliche Bedenken gegen ihre Inanspruchnahme als Zustandsstörerin für die auf ihr Grundstück vom Altenheimgelände zuströmende Kontaminationsfahne bestünden.
Im Zuge der Phase 2 wurden im Auftrag der Stadt … in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt durch die Firma … im Zeitraum zwischen Februar und März 2015 an fünf Stellen bis zu einer Tiefe von 15 m Grundwassermessstellen errichtet (GWM 1 a bis 5 b). An der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) wiesen Pumpversuche im September 2014 keine gravierenden Auffälligkeiten auf, am 18. Mai 2015 bildete sich nach Durchführung der Pumpprobenahme jedoch eine ca. 11 cm starke Ölphasenschicht auf der Wassersäule, die auch im Mai und Juli 2015 noch immer 8-9 cm betrug.
Die Untersuchungen ergaben eine nordöstliche Strömungsrichtung des Grundwassers, wobei die GWM 3 als Zustrommessstelle und die Messstellengruppe GWM 1a/1b als Abstrommessstelle definiert werden konnte.
Das Wasserwirtschaftsamt … nahm mit Schreiben vom 31. August 2015 zum Schlussbericht der … dahingehend Stellung, dass durch die umfassenden Boden- und Grundwasseruntersuchungen der Ölschaden als vertikal und horizontal ausreichend abgegrenzt angesehen werden könne. Aufgrund des aufgezeigten Ölschadensbildes könne nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … liege. Der Schadstoffeintrag (als Diesel- oder Heizöl definiert) sei hauptsächlich in den oberflächennahen Schichtwasserhorizonten im Lockergestein aber auch lokal im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein Gesteins (Ölphase in GWM 2) aufzufinden. Das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser sei aufgrund der hohen Schadstoffbelastung sowie eines hohen Emissionspotenzials in Verbindung mit geringen Grundwasserflurabständen als sehr hoch einzustufen. Der Sanierungsvorschlag, die aufschwimmende Ölphase bei der GWM 2 restlos abzupumpen, wird seitens des Wasserwirtschaftsamtes als zielführend und notwendig erachtet. Dagegen sei von der vorgeschlagenen Überwachung des abgegrenzten Ölschadenbereichs (Grundwassermonitoring) kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Schaden im Boden sei hinreichend abgegrenzt. Das Schadstoffpotential der ungesättigten Zone, das weiterhin das Grundwasser verunreinigen werde, sei erheblich. Um eine weitere und andauernde Kontamination des Grundwassers zu verhindern, sei aus fachlicher Sicht kurzfristig eine Hot-Spot-Sanierung oder Sicherung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch im Bereich der zugänglichen Bereiche erforderlich. Nicht zugängliche Bereiche (…, Fl.Nr. …) könnten mittels Dränagen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Kontamination kurzfristig gesichert werden. Ein Sanierungskonzept sei für eine kurzfristige und dauerhafte Lösung zu erarbeiten.
Eine Auswertung der Bauakten des klägerischen Grundstücks durch den Antragsgegner ergab keine weiteren Erkenntnisse. Unter Berücksichtigung der Ergebnislosigkeit der historischen Recherchen um das Jahr 1983 (Begehung umliegender Heizöllagerstätten, Nachforschungen) und der Ergebnislosigkeit der aktuellen Nachforschungen entschied der Antragsgegner in fachlicher Übereinstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, dass von weiteren historischen Recherchen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 forderte der Antragsgegner den … auf, bis spätestens 9. November 2015 einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG mit Sanierungsmaßnahmen an der Grundwassermessstelle 2 und Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden zu beauftragen.
Der … nahm dahingehend Stellung, dass nach fachlicher Bewertung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch die … mit Gutachten vom 11. November 2016 nicht hinreichend gesichert sei, dass die vorhandene Ölfahne ihren Ursprung auf dem klägerischen Grundstück habe. Auch sei der Schadensbereich, insbesondere die horizontale Ausdehnung nach bzw. der Zutrittsbereich von Südosten, nicht vollständig eingegrenzt. Ausreichende Untersuchungen zur Bestimmung des Alters der Belastungen seien noch nicht durchgeführt worden. Die Möglichkeit, dass es sich aufgrund des unterschiedlichen Alters auch um unterschiedliche Schadensquellen handeln könne, werde nicht in Betracht gezogen. Eine detaillierte historische Recherche zur Ermittlung aller ehemaligen bzw. aktuellen Nutzungen sowie der Umgangsbereiche mit Mineralölkohlenwasserstoffen sowohl auf dem Altenheimgelände als auch vor allem oberhalb in südwestlicher/südlicher/südöstlicher Richtung sei bis dato nicht durchgeführt worden. Es seien auch keine Linienelemente (z.B. Kanalisation) recherchiert worden, die als Ausbreitungspfad in Frage kommen könnten. Die These des „Kontaminationssattels“ sei nicht belastbar; auch seien die hydrogeologischen Verhältnisse nicht abschließend geklärt. In rechtlicher Hinsicht scheide der … als Handlungsstörer aus, da er das Grundstück 1990 erworben habe, der Ölschaden jedoch seit 1982 aktenkundig sei. Als Zustandsstörer hafte der … nur für notwendige Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück. Die Heranziehung zur Sanierung benachbarter Grundstücke würde zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies gelte bereits für die Heranziehung für die Durchführung entsprechender Untersuchungen.
In der fachlichen Bewertung der Firma … vom 11. November 2015 wird ausgeführt, eine gezielte historische Recherche werde insbesondere unter Berücksichtigung der ermittelten Tiefenbelastung an BK 6, die nicht vom Tank herrühre, und der in südöstlicher Richtung noch nicht eingegrenzten Schadstofffahne im Bereich von BS 12 als unabdingbar und mit höchster Priorität erachtet.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte das Wasserwirtschaftsamt … mit, dass trotz der fachlichen Bewertung der Firma … vom 11. November 2015 an der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 31. August 2015 festgehalten werde. Der Schaden werde aus fachlicher Sicht als ausreichend horizontal und vertikal abgegrenzt angesehen. Die erhebliche Grundwasserverunreinigung auf den Grundstücken Fl. Nr. … der Gemarkung …, machten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich.
Der Antragsgegner führte eine Verkehrswertermittlung des klägerischen Grundstückes durch, die einen Wert im fiktiv unbelasteten Zustand von 3.500.000 Euro ergab.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 nahm der Antragsgegner den … zur Sanierung der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) nach näheren Maßgaben und zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden inklusive Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 € bzw. 15.000 € in Anspruch. Zur Begründung der auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG gestützten Anordnung zur Sanierung der GWM 2 wird ausgeführt, die Verunreinigung der GWM 2 stehe in direktem Kausalzusammenhang zur festgestellten schädlichen Bodenveränderung. Die aufschwimmende Ölphase mit einer Schichtstärke von bis zu 11 cm stelle ein erheblicher Öleintrag ins Grundwasser dar, der ein umgehendes Tätigwerden durch Sanierung erfordere, um einerseits das vorhandene Grundwasser zu dekontaminieren und andererseits ein weiteres Abfließen des dort vorhandenen Schadens zu unterbinden.
Die auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 BBodSchG erlassene Anordnung zur Beauftragung und Durchführung von Sanierungsuntersuchungen entsprechend dem in § 6 Abs. 1 BBodSchV, Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV unter Vorgabe von Sanierungszielwerten von 1.000 µg/l MKW und 100µg/l BTEX für das Grundwasser und 1.000 mg/kg MKW und 100 mg/kg BTEX für den Boden wurde damit begründet, dass die bereits durchgeführten Erkundungsmaßnahmen ein ungewöhnliches Ausmaß des Schadensfalls belegten (50.000 l Mineralölkontamination auf einer Fläche von 9000 m² über 6 Grundstücke hinweg). Die jüngsten Untersuchungen hätten gezeigt, dass das im Boden gebundene Öl auch bereits ins anstehende Grundwasserstockwerk vorgedrungen sei (Ölphase in GWM 2 mit einer Schichtstärke von 11 cm). Das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser sei aufgrund der Standortbedingungen und der Schadstoffmenge als sehr hoch einzustufen. Aufgrund der Ausbreitung und der Menge der Schadstoffe ergebe sich in besonderem Maße eine Gefährdung der Allgemeininteressen an der Sicherung der Bodenfunktionen und der Reinhaltung des Grundwassers und somit eine Notwendigkeit für die Sanierung des Gesamtschadens. Eine vorläufig weitere Überwachung des hinreichend abgegrenzten Schadens verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
Das Eingriffsermessen sei insoweit stark reduziert, als die bekannten Kontaminationen äußerst weiträumig und offenbar einer Mobilisierung ins Grundwasser zugänglich seien. Das Grundwasser sei bereits in erheblichem Umfang verunreinigt und ströme derzeit mitsamt den Schadstoffen ungehindert weiter ab. Ziel der Anordnung sei es, die vorhandene Ölphase in der GWM 2 möglichst zeitnah im notwendigen Umfang zu neutralisieren, sowie eine ausreichende Datengrundlage und konkrete Handlungsempfehlung für die im Sinne des Boden- und Grundwasserschutzes weiter erforderlichen Sanierungsmaßnahmen am Gesamtschaden zu schaffen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Zielwerte und vorläufigen Zielwerte für Sanierung und Sanierungsuntersuchung seien jeweils zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls entwickelt worden. Die angesetzten Werte seien vergleichsweise moderat und stellten das vorliegend fachlich erforderliche Mindestmaß dar. Die finanziellen Interessen des … müssten angesichts dieser Gefährdungslage hinter dem Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung sowie den Allgemeininteressen am Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen und an der Reinhaltung des Grundwassers zurückstehen.
Der … sei als Eigentümer des schadensverursachenden Grundstücks in der Pflicht. Die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers knüpfe an die von der Sache ausgehende Gefahr an, auch wenn die Reichweite der zutreffenden Maßnahmen sich nicht auf diese selbst beschränke, sondern sich nach der Erforderlichkeit bestimme. Der … könne als Zustandsstörer für die betroffenen Grundstücke herangezogen werden, da fachlich festgestellt worden sei, dass der ursprüngliche Eintragsort unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation sowie der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen zweifelsfrei auf dem Grundstück des … liege und von dort aus sich die Schadstofffahne ausbreite. Gleichwohl sei bei der Inanspruchnahme die Rechtsprechung zur Haftungshöhe des Zustandsstörers zu berücksichtigen.
Wenngleich im bisherigen Verfahrensablauf keine förmliche historische Erkundung durchgeführt worden sei, sei diese im vorliegenden Fall entbehrlich, da durch eine historische Erkundung keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Bereits 1983 seien weitgehende Recherchen inklusive der Begehung umliegender Heizöllagerstätten erfolgt, die ohne Ergebnis geblieben seien. Seit Wiederaufnahme des Verfahrens seien erneut umfangreiche Nachforschungen angestellt worden, insbesondere Sichtung von Archivunterlagen sowie Personen und Zeitzeugenbefragungen, die jedoch wiederum keine Hinweise auf ein verursachendes Ereignis oder sonstige Erkenntnisse zur Verursachung der Schadstoffeinträge erbracht hätten. Da nunmehr die Eintragsstelle auf dem Grundstück des … fachlich feststehe, erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Schadensereignis innerhalb dieses örtlich sehr begrenzten Bereichs noch zu ermitteln wäre. Bei den bisherigen Erkundungen seien auch bestehende Linienelemente wie z.B. Kanäle in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen worden.
Der Rückschluss auf verschiedene Schadensquellen aufgrund der Altersbestimmungen sei wegen der Fehleranfälligkeit des Verfahrens nicht haltbar. Eine Herkunft aus anderen potentiellen Verdachtsbereichen sei aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchungen fachlich ausgeschlossen worden. Der Schadensbereich sei mittlerweile horizontal und vertikal ausreichend eingegrenzt.
Der … ließ gegen diesen Bescheid unter dem Aktenzeichen AN 9 K 15.02552 Klage erheben und unter dem Aktenzeichen AN 9 S 15.02556 Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, der mit Beschluss vom 20. April 2016 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Klage abgewiesen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2016 (Az. 22 CS 16.1158) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, vorhandenen Kontamination und der an der GWM 2 festgestellten Verunreinigung durch aufschwimmendes Öl zweifelhaft sei. Die Bedenken resultierten vor allem aus neuen Erkenntnissen über die Grundwasserfließverhältnisse auf der Fläche zwischen dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, und der GWM 2. Zudem wurde hinsichtlich der angeordneten Sanierungsuntersuchung das erforderliche Sofortvollzugsinteresse verneint.
Die Grundwassersanierung wurde im Anschluss an diesen Beschluss zunächst durch das Landratsamt … auf eigene Kosten beauftragt. Im Anschluss daran übernahmen die Stadt … und nach Rückübereignung des Grundstückes Fl.Nr. …, Gemarkung …, der Eigentümer des Grundstückes die Sanierung.
Es wurden weitere Kernbohrungen auf dem Grundstück Fl.Nr. … vorgenommen, eine vollständige Schadensabgrenzung sei nach Angaben des Antragsgegners dabei nicht erfolgt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2016 wurden Untersuchungen entlang der Kanaltrasse an der Grenze der Grundstücke Fl.Nr. …, Gemarkung …, durchgeführt. Eine Kamerabefahrung des Abwasserkanals ergab keine Schäden am Kanal. Auch zwei zusätzliche Kernbohrungen auf den Grundstücken Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, konnten den Schaden nicht näher eingrenzen. Nach Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 5. Februar 2018 konnte ein Austritt des Öles aus dem Kanal/Kanalbett an der nördlichen Grenze des Flurstücks Fl.Nr. … ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen wurde ferner ein Entstehen des Ölschadens im Bereich der … Weiterhin wurde das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, näher begutachtet und auch diesbezüglich eine Schadensentstehung ausgeschlossen. Auch Recherchen bezüglich des Grundstückes Fl.Nr. …, Gemarkung … ergaben keinen Hinweis auf eine sich dort befindliche Ursache für den Ölschaden.
Am 14. Dezember 2017 wurden im Landratsamt alte anlagentechnische Prüfunterlagen wiedergefunden. Diese bestehen aus nachfolgenden Prüfberichten:
– Prüfbericht vom. 06.05.1971 (Sachverständiger …)
Prüfergebnis – keine Mängel –
– Prüfbericht vom 12.03.1976 (Sachverständiger …)
Prüfergebnis: Die Anlage befindet sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand und weist folgende Mängel auf:
– Unter den Kesseln im Fußboden sind Stahlrohrleitungen ohne Schutzrohr verlegt.
– Es ist dringend erforderlich, dass die im Fußboden verlegten Ölleitungen aus Stahlrohr gegen Cu-Rohr, auf Putz verlegt, ausgewechselt werden.
– Isoliertrennmuffen müssen zwischen Cu-Rohr und Stahltank zur elektrischen Trennung, am Dom eingebaut werden.
Anzeige der Mängelbehebung vom 27.07.1976
Das Altenheim … teilt dem Landratsamt … mit, dass die im Prüfbericht vom 12.03.1976 aufgezeigten Mängel am 20.06.1976 durch die Fa. …, behoben worden seien. Weitere Unterlagen über die Mängelbehebung liegen nicht vor. Eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen ist nicht erfolgt, da es gemäß des vorausgegangenen Prüfberichtes ausreicht, wenn die Mängelbehebung angezeigt wird.
– Prüfbericht vom 19.02.1981 (Sachverständiger …)
Prüfergebnis – keine Mängel –
– Prüfbericht vom 18.02.1986 (Sachverständiger …)
Prüfbericht – schwere Mängel –
– Stillgelegte Ölleitungen öldicht abdichten und am Tank abklemmen
– Leckanzeiger VAC IV (Niedervacuum) ist gegen VAC III (Hochvacuum) auszutauschen
– Kondensgefäße in den Messleitungen fehlen
– Peilrohrverschluss offen.
Eine Nachprüfung ist erforderlich.
– Prüfbericht Nachprüfung vom 09.04.1986 (Sachverständiger …)
Prüfergebnis – keine Mängel –
– Prüfbericht vom 06.03.1991 (Sachverständiger …)
Prüfergebnis – erhebliche Mängel – umgehende Behebung erforderlich.
Im Prüfprotokoll wurden folgende technische Mängel markiert.
– Überfüllsicherung, Füllstandsanzeiger: Grenzwertgeber defekt
– Armaturen: Absperrung am Tank fehlt, defekt; Absperrung im Rücklauf
– Rohrleitungen: nicht benötigte Rohrleitungen blindschließen
– Heizraum: Wasserhebeanlage ungesichert.
Eine Nachprüfung nach Mängelbehebung ist erforderlich.
– Prüfbericht vom 03.06.1991 (Sachverständiger …)
Prüfergebnis: – keine Beanstandung –
– Die nächste turnusmäßige Überprüfung (März 1996) wurde ausgesetzt. Dies wurde seitens des … beantragt, da bis Mitte des Jahres 1996 die Umstellung der Heizanlage auf Gasbetrieb geplant war. Das Landratsamt … gewährte daher eine Fristverlängerung bis 01.08.1996.
Mit Schreiben vom 03.07.1996 wurde durch das Planungsbüro … eine erneute Fristverlängerung bis zum 30.06.1997 beantragt, welcher das Landratsamt … am 12.07.1996 zustimmte.
Anfang des Jahres 1997 wies das Landratsamt … den … darauf hin, dass es ab 01.10.1996 erforderlich ist, dass der stillzulegende Behälter nach der Entleerung, Reinigung und Trennung der Rohrleitungen von einem Sachverständigen geprüft werden muss. Erst danach kann er ausgebaut bzw. verfüllt werden. Die entsprechende Stilllegungsprüfung wurde schließlich am 18.11.1997 vorgenommen.
– Prüfbericht Stilllegung vom 18.11.1997 (Sachverständiger …)
Prüfergebnis – keine Beanstandung – Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 übermittelte das Landratsamt … die vorgefundenen Prüfunterlagen in Kopie an das Wasserwirtschaftsamt und teilte mit, dass sich nach Ansicht des Landratsamtes aus den Prüfberichten eine mögliche Eintragsquelle der Kontaminationen ergebe, der bisher nicht abschließend nachgegangen worden sei.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte das Wasserwirtschaftsamt … mit, dass scheinbar über einen längeren Zeitraum hinweg alte Ölleitungen vorhanden gewesen sein, welche jedoch nicht fachgerecht abdichtet bzw. abgeklemmt worden zu sein schienen. Inwieweit diese alten Leitungen noch Öl transportierten und somit unter Umständen Öl im Untergrund versickert sei, sei aus fachlicher Sicht zu erkunden.
Einem Gutachten der … vom 18. Juli 2018, erstellt im Auftrag des …, ist zu entnehmen, dass ein Eintrag von Heizöl in den Untergrund bereits deutlich vor dem 8. Februar 1983 stattgefunden haben müsse. Aufgrund der großräumigen Ausbreitung des Schadens und des jahrelangen Nachlaufens sei ein länger anhaltender und gleichmäßiger Schadstoffeintrag wahrscheinlich. Der Ölschaden sei entgegen den bisherigen Vermutungen doch auf die ehemalige Heizungsanlage des Altenheims … zurückzuführen. Ursächlich sei ein wohl über mehrere Jahre bis ca. 1986 anhaltender Ölverlust unterhalb des Ölbrenners im Heizkeller. Für das weitere Vorgehen werde die Klärung des Verlaufs der alten Heizölleitungen in einem kleinen bisher noch nicht bekannten Abschnitt des Kellergeschosses zwischen einem Versorgungsschacht und dem Eintritt in den Heizungskeller sowie die Durchführung weiterer Sondierungen im Heizungskeller vorgeschlagen, um den Eintragsbereich im Gebäude abzugrenzen.
Mit Schreiben vom 5. März 2019 wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme informiert.
Mit Schreiben vom 16. April 2019 legte die … ein Grobkonzept im Hinblick auf eine abschließende Gefährdungsabschätzung vor. Dieses beinhaltete unter anderem die Errichtung von ca. neun 2-Zoll-Messstellen mit begleitender tiefendifferenzierter Bodenanalytik, Messung von unter Umständen auftretenden Ölphasen in allen Messstellen, monatliche Messung der Wasserstände, Ölphase sowie Wasserprobeentnahmen sowie den Einbau von zwei Druckmesssonden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erklärte das Wasserwirtschaftsamt grundsätzliches Einverständnis mit den Vorschlägen im Gutachten …, allerdings könne auf eine zusätzliche Erkundung der Kontamination zur tatsächlichen Eintragsstelle vorerst verzichtet werden.
Einer E-Mail eines Bereichsleiters der … vom 16. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass interne Recherchen der Caritas ergeben hätten, dass die Heizungslage mit den im Bereich des Heizungsraumes erdverlegten Ölleitungen 1960 installiert worden sei. Ein Mangel an den Leitungen sei erstmals 1976 aktenkundig geworden. Die Heizungsanlage sei 1985 komplett erneuert worden. Inwieweit im Zuge dieser Erneuerung auch die defekten Ölleitungen ausgetauscht bzw. stillgelegt worden seien, gehe aus den Unterlagen nicht hundertprozentig hervor. Alle weiteren Mängel, die in den diversen Prüfberichten bis Anfang der 90er Jahre genannt seien, führten allerdings auf, dass die stillgelegten Ölleitungen nicht fachgerecht verschlossen bzw. abgeklemmt worden seien. Es sei eindeutig, dass immer von stillgelegten Leitungen die Rede sei bzw. nicht von in Betrieb befindlichen. Somit sei mit einer begründeten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die defekten Leitungen zumindest seit 1986 nicht mehr im Betrieb gewesen seien. Dafür spreche auch das Gesamtschadensbild bzw. dessen zeitliche Ausprägung. Der Ölaustritt im … sei 1983 festgestellt worden und dies relativ massiv. Dies korreliere gut mit dem 1976 erstmals dokumentierten Mangel und dem daraus resultierenden mindestens siebenjährigen Ölaustritt aus einer in Betrieb befindlichen Ölleitung. Im weiteren Verlauf hätten sich bis ca. 1988/89 nur noch relativ geringe Ölaustrittsmengen gezeigt, danach sei kein weiterer Ölaustritt festgestellt worden. Diese geringen weiteren Austrittsmengen seien nach Auffassung der … ein Indiz dafür, dass der Hauptschaden bzw. Haupteintrag in der Zeit von mindestens 1976 bis ca. 1985 stattgefunden haben müsse und somit die defekten Leitungen mit Erneuerung der Heizungslage Ende 1985 ersetzt und die alten Leitungen stillgelegt worden seien. Wären diese defekten Leitungen nach 1985 weiterhin in vorherigen Umfang in Betrieb gewesen, hätten sich auch zu späteren Zeiten aufgrund der ständigen Ölnachlieferung immer wieder deutlich massivere Ölaustritte im Bereich des Teiches zeigen müssen.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 teilte das Wasserwirtschaftsamt … mit, dass mit dem Konzept der … vom 16. April 2019 Einverständnis bestehe, aus fachlicher Sicht solle allerdings ein Monitoring mit einer Dauer von einem Jahr an den Grundwassermessstellen durchgeführt werden, damit Aussagen bei allen Witterungsverhältnissen und den daraus resultierenden Grundwasserständen getroffen werden könnten.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … dem Landratsamt mit, dass im Zusammenhang mit der Bitte um Wiederaufnahme eines Strafverfahrens durch Frau … ein Gutachten „Durchführung von vier Kernbohrungen mit Ausbau zu zwei Grundwassermessstellen Auswertung bisheriger Untersuchungen durch das … vorgelegt worden war. Diesen Gutachten ist unter anderem zu entnehmen das zu besorgen sei, dass sich das Öl sowie die begleitend enthaltenen BTEX ausgehend vom Grundstück der evangelischen Kirche über das Grundstück der Stadt … und über das Grundstück der Familie … hinaus auf die nördlich bzw. nordwestlich angrenzenden Grundstücke hinaus ausbreitet bzw. ausgebreitet habe. Die Ausbreitung der Ölfahne könnte in diesem Bereich lediglich durch das Auftreffen auf den Grundwasserleiter gebremst worden sein. Der niedrigste Grundwasserstand der letzten Jahrzehnte dürfte die äußere Grenze der Ausdehnung des Ölschadens bilden. Eine vermutlich weitere Ölfahne ströme vom Grundstück der … in östliche Richtung auf die Fl. Nr. … ab. Zur Abgrenzung sollten hier an der Grundstücksgrenze Bohrungen durchgeführt werden.
Mit E-Mail vom 22. Januar 2020 legte die Stadt … Stellungnahmen der … vor. Der aktualisierten Fachstellungnahme zur Änderung Bebauungsplan B41/ Fl. Nr. … ist unter anderem zu entnehmen, dass auf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück Fl. Nr. … bislang zwar keine Ölkontamination im Untergrund nachgewiesen sei, die Schadensabgrenzung im Bereich Fl. Nr. … und … mit den nördlich angrenzenden Privatgrundstücken (Reihenhäuser) seien jedoch noch nicht abgeschlossen, sowie die Art der Ölausbreitung im Untergrund und die aktuelle Schadstoffmobilität noch nicht umfassend bzw. abschließend geklärt. Bei künftigen Bautätigkeiten im Zuge einer Bebauungsplanänderung könne somit nicht sicher ausgeschlossen werden, dass auch in westlichen bis südlichen Randbereichen des Baugebietes Ölverunreinigungen im tieferen Untergrund angetroffen würden oder eine potenzielle Schadstoffverfrachtung aus angrenzenden Kontaminationsflächen über die Bodenzone oder den Grundwasserpfad nach Osten auf dieses Grundstück erfolge. Aufgrund der gegenwärtig bekannten und in ihrem Ausmaß noch nicht abschließend erfassten Bodenverunreinigungen könne zumindest für Teilbereiche des Planungsgebietes aus Belangen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes das durch den Bebauungsplan geschaffene Baurecht nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Fachstellungnahme … zum Grobkonzept „Abschätzung der aktuellen Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem Ölschaden Seniorenheim …“ der … vom 16. April 2019, die auf den 7. Januar 2020 datiert, ist unter anderem zu entnehmen, dass abweichend von der Auffassung des … Gutachters … ein Heizöleintrag in den Untergrund durchaus noch bis 1991 erfolgt sein könnte. Die endgültige Stilllegung des unterirdischen Heizöltanks sei erst am 18. November 1997 erfolgt. Zum Zeitpunkt der letzten Mängelbeanstandung Anfang 1991 sei das Altenheimgrundstück mit notariellem Kaufvertrag bereits vom … erworben worden. Die Schlussfolgerung der …, dass spätestens mit der Tankstilllegung im November 1997 kein Heizöleintrag mehr in den Untergrund habe stattfinden können, werde im Bezug auf das Altenheimgrundstück von … geteilt. Eine weitere Schadensausbreitung des zum Teil noch in Phase im Boden bis Grundwasser vorliegenden Heizöls im Bereich der nördlichen bis östlichen Schadstofffahne außerhalb der Eintragsstelle könne jedoch durchaus weiterhin stattgefunden haben oder sei eventuell noch nicht endgültig abgeschlossen. Es sei fachlich grundsätzlich zu bemängeln, dass die vorgeschlagene Errichtung von kleinkalibrigen 2-Zoll-Messstellen nicht für die vorgesehene Grundwasseranalytik geeignet sei. Es sei unverständlich, warum die zuständigen Behörden ohne wesentliche Einschränkungen den Vorschlägen für ein auf das Altenheimgelände beschränktes, zeitlich begrenztes Monitoring zustimmten.
Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte das Wasserwirtschaftsamt … mit, dass die fachliche Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 wie folgt abgeändert werde:
Die geplanten neuen Grundwassermessstellen entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze dienten lediglich dem Zweck, mögliche Schadstoffströme vom Altenheimgelände zu erfassen. Da dies keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zum Gesamtschadensbild darstelle, seien die geplanten Bohrungen und Untersuchungen an den Grundwassermessstellen an der Grundstücksgrenze aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zwingend notwendig. Im nördlichen Bereich der Fl. Nr. … lägen bislang nur einzelne Ergebnisse aus Bodenuntersuchungen vor. Grundwasser sei in diesem Bereich bisher nicht untersucht worden. Zur weiteren Eingrenzung des Schadens bzw. zur Abgrenzung einzelner Flächen werde die Errichtung von 5-Zoll-Grundwassermessstellen auf dem Grundstück Fl. Nr. … entlang der Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. … empfohlen. Die Bohrungen sollten als Kernbohrung ausgeführt werden, um aus den Bohrkernen Erkenntnisse zur Bodenbelastung gewinnen zu können. In nordwestlicher Richtung grenze die Wohnbebauung an die kontaminierten Flächen an. Es müsse geprüft werden, ob in dem Bereich aufgrund der engstehenden Bebauung die Errichtung einer Grundwassermessstelle möglich sei. Um eine Gefährdung gänzlich ausschließen zu können, könnten in diesem Bereich Bodenproben entnommen und analytisch untersucht werden. Im Rahmen einer erweiterten Detailuntersuchung sei der Gesamtschaden auch in östliche Richtung (Fl. Nr. …) vollständig abzugrenzen.
Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 führte das Wasserwirtschaftsamt … ergänzend zum Schreiben vom 20. März 2020 aus, dass zur weiteren Eingrenzung des Schadens bzw. zur Abgrenzung einzelner Flächen die Errichtung von 5-Zoll-Grundwassermessstellen auf dem Grundstück Fl. Nr. … entlang der Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. … (Anzahl 3) empfohlen werde. Weiter seien Grundwassermessstellen auf den Grundstücken Fl. Nr. … vorzusehen. Darüber hinaus sollten zwei Schürfe auf dem Grundstück Fl. Nr. … durchgeführt werden. Die Messstellen auf den Grundstücken Fl. Nr. … sollten als Unterflurmessstellen ausgebaut werden und dem Blasensandstein erschließen; die Enthäufe sollte ca. 25 m unter GOK betragen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 teilte die … mit, dass die vom Wasserwirtschaftsamt geplanten Boden- und Grundwasseraufschlüsse ein zielführender weiterer Schritt seien, den Ölschaden am vermuteten nordwestlichen bis nordöstlichen Fahnenrand besser einzugrenzen und die Grundwasserströmungsverhältnisse und Belastungssituation hinlänglich zu erfassen. Zusätzlicher Klärungsbedarf zur räumlichen Absicherung der nördlichen Ölschadensfront werde jedoch noch mittels einer weiteren Messstellenbohrung unmittelbar nördlich der Reihenhäuserzeile gesehen und zwar im Bereich der Fl. Nrn. … (Gehweg) und … Fl. Nr. … Ergänzungsbedarf werde weiterhin auf der Fl. Nr. … gesehen, um die hier noch unsichere laterale, hangabwärtige Ausbreitungsfront des Ölschadens nach Südosten einzugrenzen.
Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 teilte das Wasserwirtschaftsamt mit, dass die Vorschläge von … durchaus aufzunehmen und in das Untersuchungskonzept zu integrieren seien.
Mit E-Mail vom 21. September 2020 teilte das Wasserwirtschaftsamt mit, dass im Rahmen der erweiterten Detailergründung mit dem Ziel der vollständigen horizontalen Eingrenzung des MKW-Schadens ausgehend von Fl. Nr. …, Gemarkung …, aus fachlicher Sicht folgender Mindestumfang durchzuführen sei: Grundwassermessstellen:
– Errichtung von drei 5-Zoll-Grundwassermessstellen auf Fl. Nr. … entlang der Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. … mit einer Ausbautiefe von ca. 15 m.
– Errichtung von einer 5-Zoll-Grundwassermessstelle auf Fl. Nr. … sowie Errichtung einer 5-Zoll-Grundwassermessstelle auf Fl. Nr. …
– Errichtung einer 5-Zoll-Grundwassermessstelle auf Fl. Nr. …
– Errichtung einer 5-Zoll-Grundwassermessstelle im Bereich Fl. Nrn. …, … bzw. … (Fl. Nr. …).
Schürfe: zwei Schürfe auf Grundstück Fl. Nr. …
Die von … weitere vorgeschlagene Grundwassermessstelle auf Fl. Nr. … sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht zur Abgrenzung des Schadens nicht notwendig.
Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 wurde durch Frau … ein Aktenvermerk vom 18. Juni 2019 bzgl. einer Untersuchung von Bodenproben durch die … auf dem Grundstück Fl. Nr. … vorgelegt. In allen untersuchten Bodenproben habe der MKW-Gehalt unterhalb der Nachweisgrenze gelegen.
Mit Schreiben vom 16. November 2020 wurde der Bevollmächtigte der Antragstellerin bzgl. der Beauftragung einer erweiterten Detailuntersuchung angehört.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin unter anderem mit, dass die Antragstellerin Kontakt mit einem Sachverständigenbüro aufgenommen habe und dieses einen Angebotspreis von knapp 37.000,00 EUR für die erforderlich gehaltenen Maßnahmen kalkuliert habe. Damit sei die Antragstellerin überfordert. Es sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser müsse dazu führen, dass nicht der Orden in … als alleiniger Störer herangezogen werde. Es seien regelmäßig Fachfirmen und Sachverständige eingesetzt worden. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die beauftragten Firmen bzw. Büros ihre Pflichten nicht so sorgfältig erfüllt haben, wie es die Sachlage und die vertraglichen Verpflichtungen verlangt hätten. Es sei noch nicht geklärt, wer als Handlungsstörer anzusehen sei. Keinesfalls sei nur die Antragstellerin betroffen. Es stelle sich die Frage, weshalb der nach der Übergabe im Juni 1990 beginnende Zeitraum außer Acht gelassen werde. Die Heizungsanlage sei nicht bereits mit der Übergabe stillgelegt worden.
Mit Bescheid vom 18. März 2021 wurde die Antragstellerin verpflichtet, einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen mit folgenden Maßnahmen für die Grundstücke Fl. Nrn. …, Gemarkung … zu beauftragen und dem Landratsamt … einen Nachweis des Sachverständigen vorzulegen, der die Beauftragung bestätigt und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen darlegt:
„1.1. An den in der beiliegenden Planskizze in orangener und pinker Farbe markierten Punkten
– Errichtung von insgesamt sieben 5-Zoll-Grundwassermessstellen (mit einer geschätzten Ausbautiefe von ca. 15 m (orange markiert) bzw. 25 m (pink markiert):
– eine 5-Zoll-Grundwassermessstelle auf der Fl-Nr. …, Gemarkung …
– drei 5-Zoll-Grundwassermessstellen auf der Fl-Nr. …, Gemarkung …, entlang der Grundstücksgrenze zu Fl-Nr. …, Gemarkung …
– zwei 5-Zoll-Grundwassermessstellen (in Unterflurausbau) auf dem Gehweg bzw. der Straße der Fl-Nr. …, Gemarkung …,
 eine südlich der Fl-Nr. …, Gemarkung …,
 eine östlich der Fl-Nrn. …, Gemarkung …
– eine 5-Zoll-Grundwassermessstelle auf der Fl-Nr. …, Gemarkung …
Für die Bohr-/Ausbautiefe der Grundwassermessstellen gilt, dass diese den Blasensandstein erschließen sollen.
Die Bohrungen sind als Kernbohrungen auszuführen, um in diesem Zusammenhang auch Proben zur Beurteilung der Belastungssituation im Feststoff gewinnen zu können.
Die endgültige Lage der Aufschlusspunkte ist vom Sachverständigen nach erfolgter Spartenklärung im Rahmen der erforderlichen wasserrechtlichen Anzeige der Erdaufschlüsse anzugeben.
– An allen Aufschlüssen sind im Zuge der Errichtung jeweils schichtweise, mindestens jedoch meterweise Bodenproben zu entnehmen und auf die Parameter MKW im Feststoff zu analysieren.
1.2. An den in der beiliegenden Planskizze in grüner Farbe markierten Punkten (Fl-Nr. …, Gemarkung …) ist jeweils ein Baggerschurf zu nehmen und auf den Parameter MKW zu analysieren.
1.3. Nach Errichtung der Grundwassermessstellen
1.3.1 Nach Errichtung der neuen Grundwassermessstellen ist an diesen eine Wasserspiegelmessung (Stichtagsmessung) durchzuführen.
1.3.2 Ebenso ist anschließend je Grundwassermessstelle eine Grundwasserprobenahme mit Analyse auf die Parameter MKW und BTEX (inkl. Vor-Ort-Parameter nach LfW-Merkblatt 3.8/1 Tabelle 2) durchzuführen.
1.3.3. Das bei allen Grundwasserprobenahmen geförderte Grundwasser ist jeweils abzureinigen und schadlos abzuleiten. Eine Einleitung in das örtliche Kanalnetz ist vorab mit dem Kanalnetzbetreiber abzustimmen.
1.4. Entsprechend der beiliegenden Einverständniserklärungen sind sämtliche Aufschlüsse jeweils vorab terminlich mit den betroffenen Eigentümern abzustimmen.
1.5. Sämtliche oben dargestellte Aufschlüsse und angetroffene Wasserstände sind lage- und höhenmäßig einzumessen (Ost-Nordwerte und Angaben in Meter über NHN2016). Nähere Bestimmungen hierzu erfolgen im wasserrechtlichen Anzeigeverfahren.
1.6 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind vom Sachverständigen in einen Bericht zusammenzufassen, der unter zusätzlicher Einbeziehung der bisherigen fachlichen Berichte Vorschläge zum weiteren Vorgehen bzw. einer Sanierung aufzeigt.
Dieser Bericht ist uns mindestens in digitaler Ausfertigung im PDF-Format (per E-Mail, auf Datenträger oder über eine von uns bereitgestellte Uploadmöglichkeit) vorzulegen.“
Für den Fall, dass die Maßnahmen nach Nr. 1 nicht bis spätestens 31. Mai 2021 beauftragt und der Nachweis vorgelegt würden, wurde in Ziff. 2 des Bescheides ein Zwangsgeld i.H.v. 37.000,00 EUR angedroht. In Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 1 angeordnet.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz vom 25. April 2021, eingegangen am 26. April 2021, Klage unter dem Aktenzeichen 9 K 21.00747 erheben und mit Schriftsatz vom 26. April 2021 Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass lediglich ein Gefahrenverdacht für eine Grundwasserbeeinträchtigung vorliege, der erst weiterer behördlicher Aufklärung bedürfe. Die Gefahrerforschung sei aber allein Sache der Behörde; ein Rückgriff auf § 9 Abs. 2 BBodSchG sei verfrüht. Die angeordneten Untersuchungen sollten erst zeigen, ob in den fraglichen Grundstücksbereichen eine Grundwassergefährdung vorliege oder nicht.
Die (alleinige) Heranziehung der Antragstellerin sei ermessensfehlerhaft. Es sei schon nicht erwiesen, dass die Antragstellerin Handlungsstörerin sei. Jedenfalls sei sie nicht als alleinige Handlungsstörerin heranzuziehen. Sie sei ihren Verpflichtungen nachgekommen und habe regalmäßig die Heizungsanlage kontrolliert, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt und die Mängelfreiheit gutachterlich bestätigt. Die Ordensschwestern selbst hätten die nötige Sachkunde nicht gehabt.
Es seien durch das Landratsamt keine ausreichenden Aufklärungsmaßnahmen zu den eigentlichen Verursachern und zu fehlerhaften Handwerkerarbeiten erreicht worden. Es seien Ermittlungen hinsichtlich der übrigen als Störer in Betracht kommenden Beteiligten geboten und erforderlich.
Die alleinige Heranziehung der Antragstellerin verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die Ordensschwestern verfügten über kein erwähnenswertes laufendes Einkommen, man versorge die Mitschwestern von bescheidenen Ersparnissen. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG sei wohl auf eine Unkenntnis der Verhältnisse innerhalb des Ordens zurückzuführen. Man müsse schon daran zweifeln, dass die meisten Schwestern ein Prozessende jemals erleben könnten. Mit einem Angebotspreis von knapp 37.000,00 EUR sei die Antragstellerin überfordert. Neben möglichen Dienstleistern sei jedenfalls auch der … als Handlungsstörer anzusehen. Immerhin habe er das Altenheim nach Übernahme im Jahr 1990 bis zur Stilllegung der Heizungsanlage gegen Ende des Jahres 1997 betrieben.
Es sei nicht erkennbar, weshalb „umgehend“ zum jetzigen Zeitpunkt Grundwasseruntersuchungen erforderlich seien. Laut Vermerk des Landratsamts … vom 28. Februar 2019 sei bereits vor zwei Jahren „der Übergang in eine Sanierungsuntersuchung“ mit verschiedenen Beteiligten im Landratsamt besprochen worden. Die Behörde habe sich nach ihren eigenen Angaben im Schreiben an die Antragstellerin vom 5. März 2019 seit 1983 mit Ölausfluss aus dem … befasst und zuletzt vor zwei Jahren die jetzt angeordnete Untersuchung behördenintern beschlossen. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 25. November 2019 sei angekündigt worden, dass „zunächst noch Maßnahmen zur weiteren Schadenseingrenzung“ anstünden und beurteilt werden solle, „ob auch weiterhin Heizöl mit dem Schicht- bzw. Grundwasser vom Gelände des Altenheims … abströmt“. Weiterhin hieß es in diesem Schreiben, dass der … „wie in der Besprechung vom 28. Februar 2019 abgestimmt, auf freiwilliger Basis die Errichtung von ca. neun temporären 2-Zoll-Messstellen an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze zur Erfassung des Fahnenbereichs in Auftrag gegeben“ habe. Diese Untersuchungen und Grundwasseruntersuchung müssten längst durchgeführt sein oder man habe sie aus hier nicht bekannten Gründen unterlassen. Dann sei aber kein Grund gegeben, gegenüber der Antragstellerin die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen. Das Landratsamt … erwecke selbst mit der Zeitdauer der Bearbeitung dieser Angelegenheit den Eindruck, dass die angeordneten Untersuchungen nicht eilbedürftig seien. Die jetzt als eilbedürftig dargestellte und gegenüber der Antragstellerin angeordnete Untersuchung hätte vom Landratsamt schon längst durchgeführt werden können, falls die Übernahme der Untersuchungstätigkeit durch den …nicht stattgefunden haben sollte. Die Einbeziehung Dritter an der Bereitstellung von Wohnbauflächen im Stadtgebiet … werde für fehlerhaft gehalten. Es werde nicht näher dargelegt, warum das Baugebiet der Wohnnutzung zuzuführen sei. Der Bebauungsplan sei 2013 in Kraft gesetzt worden, obwohl schon damals die Ölverschmutzung in der Umgebung bekannt gewesen sei. Natürlich sei es ein Wertfaktor, ob ein Grundstück bebaut werden könne oder nicht. Die Herstellung einer Wohnnutzung für Grundstücke sei nicht per se ein Belang, der das Interesse der Antragstellerin an einer rechtsstaatlichen Überprüfung des angegriffenen Bescheides unter Geltung des Suspensiveffekts überwiege. Eine hinreichende Begründe i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liege nicht vor.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 25. April 2021 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 18. März 2021, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen mit Maßnahmen gem. Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.6 dieses Bescheids zur Untersuchung des Grundwassers auf den Grundstücken Fl. Nrn. …, Gemarkung …, zu beauftragen und dem Landratsamt … einen Nachweis des Sachverständigen vorzulegen, der die Beauftragung bestätigt und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme darlegt, und mit dem der Antragstellerin Zwangsgeld i.H.v. 37.000,00 EUR angedroht wurde, wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur die Gefahr weiterer Grundwasserverunreinigungen durch eine weitere Ausbreitung des unstreitig vorhandenen Ölschadens bestünde, es würde auch, da die Ausmaße der von dem Ölschaden ausgehenden MKW-Verunreinigung weiter ungeklärt blieben, eine Sanierung und damit eine Nutzung der betroffenen Grundstücke weiter verzögert. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zur Gewährleistung einer baldigen Gefährdungsabschätzung und damit einhergehenden Gefahrenabwehr notwendig. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nach einem sich über mehrere Jahre und durch mehrere Instanzen erstreckenden Rechtsstreits abgewartet werde, bis sich hinsichtlich einer abschließenden Gefährdungsabschätzung neue Erkenntnisse erzielen ließen, die einen Fortschritt in diesem Fall zulassen würden wiege weniger schwer als das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit, aber auch der weiteren Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Auch die Belange der weiteren Grundstückseigentümer wie auch die Entwicklungsinteressen der Stadt … hätten in diese Abwägung eingezogen werden dürfen. Das Vollzugsinteresse überwiege, der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung seien gegeben. Es seien nicht zunächst weitere orientierende Untersuchungen erforderlich. Die weitere Schadenseingrenzung bei einer festgestellten Grundwasser- und Bodenverunreinigung könne nicht mehr Teil einer Amtsermittlung bzw. orientierenden Untersuchung sein. Die Antragstellerin sei als Verursacherin und damit Handlungsstörerin richtige Adressatin der Anordnung. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Auswahlermessen dahingehend ausgeübt, dass er sich für die Antragstellerin, welcher der größere Verursachungsbeitrag zuzurechnen sei, als ordnungsrechtlich heranzuziehende Pflichtige entschieden habe. Soweit der Antrag den Anschein erwecke, dass einzelne Schwestern herangezogen werden sollten, sei dies als unzutreffend zurückzuweisen. Es werde die Kongregation als Körperschaft in die Pflicht genommen. Von der Antragstellerin beauftragte Dienstleister seien ihr zuzurechnen. Sie sei dadurch auch für deren Handeln verantwortlich.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin unter anderem aus, dass die sofortige Vollziehung nicht hinreichend begründet worden sei. Auch sei die Abwägung eher formelhaft vorgenommen. Die Eilbedürftigkeit sei durch das sehr zögerliche Verhalten der Antragsgegnerin widerlegt worden. Die Antragstellerin müsse als Grundstückseigentümerin wie ein Zustandsstörer behandelt werden. Sie habe ihre Heizungslage selbst nicht beschädigt, vielmehr seien turnusgemäß die vorgeschriebenen Untersuchungen durch Fachbetriebe bzw. fachlich besonders qualifizierte Dienstleister durchgeführt worden. Handlungsstörer seien die Dienstleister und Fachfirmen, nicht aber die Antragstellerin. Es werde bestritten, dass es noch irgendwelche Anhaltspunkte dafür gebe, dass zum jetzigen Zeitpunkt Heizöl durch Schicht- bzw. Grundwasser abströme.
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 teilte der Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Juni 1990 das Eigentum am Altenheimgrundstück aufgegeben habe. Sie sei nicht als Zustandsstörerin zu behandeln, sie werde aber weiterhin als Handlungsstörerin in die Pflicht genommen. Als Betreiberin der undichten Heizungsanlage habe sie die Gefahrenschwelle überschritten; sofern tatsächlich Beiträge der Dienstleister in gefahrenabwehrrechtlichem Maß vorhanden sein sollten, wären diese jedenfalls der Antragstellerin zuzurechnen. Die Dienstleister seien nicht als eigenständige Handlungsstörer anzusehen. Jedenfalls im Rahmen der anzustellenden wertenden Zurechnungen wären die Handlungen der Dienstleister als solche der Antragstellerin anzusehen. Hinzukomme außerdem, dass es bei Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG im Hinblick auf eine effiziente Gefahrenabwehr nicht erforderlich sei, die Verursachung dem Adressaten eindeutig nachzuweisen, es genügten vielmehr objektive Faktoren als tragfähige Indizien.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 beantragte die Beigeladenenvertreterin die Beiladung für die Stadt …, die mit Beschluss vom 8. Juli 2021 von der Kammer angeordnet wurde.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren AN 9 K 15.02556 und AN 9 K 15.02552 und die beigezogenen Behördenakten.
II.
A.
Antragsgegenstand ist zum einen die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der in Nr. 1 des Bescheides vom 18. März 2021 verfügten Verpflichtung, einen Sachverständigen zu beauftragen und einen entsprechenden Nachweis des Sachverständigen vorzulegen. Zum anderen wendet sich die Antragstellerin auch ausdrücklich gegen die Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Art. 21a BayVwZVG). Der Antrag ist diesbezüglich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen (§ 88 VwGO).
B.
Gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. In letztgenannter Variante überprüft das Gericht zunächst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Sodann trifft das Gericht bei beiden Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt (vgl. z.B. VG Ansbach B.v. 1.2.2018 – AN 9 S 17.02461 – juris). Bei dieser Abwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz für ein Überwiegen des behördlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid im Wege summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris; VG Ansbach B.v. 22.10.2015 – AN 9 S 15.01739 – juris).
C.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
1.1 Bezüglich der Anordnungen in Ziffer 1. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Antrag ist diesbezüglich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft.
1.2 Soweit in Ziffer 2. des Bescheides ein Zwangsgeld angedroht wurde, richtet sich die Statthaftigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 BayVwZVG.
2. Die Anordnung des Sofortvollzuges bezüglich Ziffer 1 des Bescheides begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
2.1 Im Falle einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die behördliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; sofern dies nicht der Fall ist, ist die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (vgl. hierzu BayVGH, B.v.9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris). Gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei genügt jede schriftliche Begründung, die erkennen lässt, dass die Behörde die Anordnung des Sofortvollzugs im jeweiligen konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Die Behörde muss die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die sie dazu bewogen haben, den eigentlich bestehenden Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 16). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen (vgl. hierzu VGH Mannheim, B.v. 24.1.2021 – 10 S 3175/11 – juris Rn. 7; VG Augsburg, B. 24.3.2021 – Au 9 S 21.329 – juris Rn. 34 f.).
2.2 Die vorliegende Begründung genügt diesen Anforderungen. Insbesondere hat der Antragsgegner, entsprechend den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, eine auf den Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte Begründung verwendet. Der Bescheid bezieht sich auf die bereits verwirklichte erhebliche Boden- und Grundwasserverunreinigung, deren Ausmaß und Reichweite noch immer nicht vollständig erfasst werden konnten. Insbesondere wird auf das Schutzbedürfnis des Blasensandsteins abgestellt, der als bedeutendster Grundwasserleiter für das Gebiet … dauerhaft vor Verunreinigungen geschützt werden müsse. Insbesondere soll auch eine weitere Verfrachtung von Schadstoffen verhindert werden. Weiterhin wird auch auf die derzeit ausgesetzte Bautätigkeit im Baugebiet B41 verwiesen und das bestehende Interesse, das Baugebiet nach erfolgter Detailuntersuchung und ggf. Sanierung einer Wohnnutzung zuführen zu können. Der Antragsgegner gelangt somit zu der Annahme, dass die öffentlichen Interessen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegen.
Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner damit nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe ihn zu der Anordnung veranlasst haben und dass er das Instrument des Sofortvollzugs durchaus hinreichend bedacht und abgewogen hat.
Ob die angeführten Erwägungen inhaltlich genügen, ist – wie oben bereits ausgeführt – für das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1VwGO ohne Bedeutung.
3. Die durch das Gericht vorgenommene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung hat der eingelegte Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtenen Anordnungen voraussichtlich rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Dem öffentlichen Sofortvollzugsinteresse kommt vor diesem Hintergrund und unter Einschluss der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung der Vorrang zu
3.1 Die Anordnungen betreffend die Durchführung einer Detailuntersuchung erweisen sich im Wege summarischer Prüfung als rechtmäßig.
3.1.1 Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Weiterhin kann verlangt werden, dass die Untersuchungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden.
3.1.1.1 Das Bodenschutzgesetz ist auf den vorliegenden Sachverhalt auch anwendbar.
Der Anwendungsbereich des BBodSchG erstreckt sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die bereits vor Inkrafttreten des BBodSchG verursacht wurden. Dies ergibt sich aus § 1 BBodSchG, der die Zielsetzung enthält, auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen. Auch § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG, der an die Gesamtrechtsnachfolge anknüpft, lässt erkennen, dass die Haftung auf Handlungen eines Rechtsvorgängers in der Vergangenheit erstreckt wird (vgl. hierzu grundlegend BVerwG U.v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – juris).
Auch soweit es um Detailuntersuchungen bezüglich einer möglichen späteren Sanierung des Grundwassers geht, richten sich die behördlichen Befugnisse dennoch nach dem Bodenschutzrecht und nicht nach dem Wasserrecht. Im Fall einer durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderung ist das BBodSchG gegenüber dem Wasserrecht vorrangig (vgl. Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 55. Ergänzungslieferung 2020, § 100 WHG Rn. 52 f.). Das Bodenschutzrecht bestimmt das „Ob“ der Inanspruchnahme, das Wasserrecht das „Wie“, vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG.
3.1.1.2 Der Anwendungsbereich des § 9 BBodSchG ist zu § 13 BBodSchG abzugrenzen. Während bei einer Maßnahme nach § 13 BBodSchG bereits feststeht, dass saniert werden muss, d.h. nur das „Wie“ der Sanierung geklärt werden muss, ist bei einer Untersuchung nach § 9 BBodSchG der Frage nach dem „Ob“ einer schädlichen Bodenveränderung und daran anschließend nach dem „Ob“ der Sanierung nachzugehen. Zwischen den Maßnahmen nach § 9 BBodSchG und § 13 BBodSchG kann dabei ein Überschneidungsbereich bestehen (Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 9 Rn. 2). Soweit sich eine Anordnung aber nicht mehr auf die Untersuchung beschränkt, sondern auch schon der Sanierungsvorbereitung dient, ist diese auf § 13 BBodSchG zu stützen.
Vorliegend handelt es sich um Untersuchungsmaßnahmen, da das genaue Ausmaß des Schadens ausgehend von den nunmehr neuen Erkenntnissen bezüglich der Schadensquelle erkundet werden soll. Auch wenn einzelne Maßnahmen auch Bedeutung für eine spätere Sanierung haben können, liegt der Schwerpunkt in der Schadens- und Belastungsermittlung und ist somit dem Bereich der Detailuntersuchung zuzuordnen, weshalb § 9 Abs. 2 BBodSchG sich als geeignete Rechtsgrundlage erweist (siehe hierzu auch VG Ansbach, U.v. 2.6.2020 – AN 9 K 17.00808).
3.1.1.3 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 2 BBodSchG und nicht § 9 Abs. 1 BBodSchG heranzuziehen.
§ 9 Abs. 1 BBodSchG kommt dann zur Anwendung, wenn auf der ersten Stufe der Gefahrenabwehr zunächst festgestellt werden soll, ob überhaupt eine Gefährdung vorliegt. Dieser Bereich der Gefahrerforschung obliegt der Behörde.
Vorliegend ist aber keine Maßnahme der Gefahrerforschung mehr gegeben. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zum Schadenshergang und der bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen steht das grundsätzliche Vorliegen einer Gefährdung hier außer Frage, es geht vielmehr um den Bereich der Gefährdungsabschätzung (vgl. hierzu Ewer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2020, § 9 BBodSchG Rn. 35, 52)
3.1.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind im Wege summarischer Prüfung zu bejahen.
Es besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, wobei schädliche Bodenveränderungen gem. § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktion sind, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Vorliegend sind aufgrund der bereits vorhandenen Messergebnisse in bestimmten Teilbereichen schon schädliche Bodenveränderungen nachgewiesen. Gerade auch aufgrund der Kenntnis von den vorliegenden Bodenveränderungen unter Einbeziehung der gutachterlichen Stellungnahmen zur Schadensherkunft besteht der hinreichende Verdacht weiterer, bislang noch nicht festgestellter schädlicher Bodenveränderungen. Zudem ist auch der Umfang der schon festgestellten Veränderungen in den Randbereichen unter Zugrundelegung der neuen Erkenntnisse noch nicht abschließend festgestellt. Es ist somit bedingt durch die neuen Erkenntnisse und die Tatsache, dass unter Berücksichtigung der Schadensursache im Heizungskeller noch keine hinreichende Eingrenzung des Schadens erfolgt ist, von einem hinreichenden Verdacht für das Vorliegen (weiterer) schädlicher Bodenveränderungen auszugehen.
So ist dem Gutachten … vom 7. Februar 2019 zu entnehmen, dass zu besorgen sei, dass sich das Öl ausgehend vom Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, auf weiter nördlich bzw. nordwestlich gelegenen Grundstücke im Bereich der … und der Reihenhäuser ausgedehnt habe. Die Ausbreitung könne durch das Auftreffen auf den Grundwasserleiter gebremst werden oder gebremst worden sein. Der niedrigste Grundwasserstand der letzten Jahrzehnte dürfte die äußere Grenze der Ausdehnung des Ölschadens bilden. Eine weitere Ölfahne ströme wohl in östliche Richtung auf die Fl.Nr. …, Gemarkung …, ab.
Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 7. Mai 2019 einen über mehrere Jahre andauernden Heizöleintrag im Bereich des Heizungskellers als plausible Ursache für die großräumige Mineralverunreinigung im Umfeld des Altenheimes … angesehen. Mit der Bewertung des … wird bezüglich der zu klärenden Ausdehnung in nördlichen Richtung der … und in östlicher Richtung (Fl. Nr. …, Gemarkung …) Einverständnis erklärt.
Laut der Fachstellungnahme der … vom 7. Januar 2020 zur Änderung des Bebauungsplans sei die Schadensabgrenzung im Bereich Fl.Nr. …, Gemarkung …, und … mit den nördlich angrenzenden Privat-Grundstücken (Reihenhäuser) noch nicht abgeschlossen, sowie die Art der Ölausbreitung im Untergrund und die aktuelle Schadstoffmobilität noch nicht geklärt.
Mit Äußerungen vom 20. März 2020, 2. Juni 2020, 5. Juni 2020, 20. Juli 2020, 21. September 2020 und 22. Oktober 2020 nahm das Wasserwirtschaftsamt dahingehend Stellung, dass der Gesamtschaden noch nicht vollständig eingegrenzt sei. Die mit Stellungnahme vom 21. September 2020 angeführten Maßnahmen werden dabei als „Mindestumfang“ bezeichnet. Ziel der Maßnahmen sei die vollständige horizontale Eingrenzung des von Fl.Nr. …, Gemarkung …, ausgehenden MKW-Schadens.
Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 – B 2 K 14.313 – juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 – Au 3 S 15.1633 – juris Rn. 53).In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011, a.a.O.).
Es wurden keinerlei substantiierte Einwände bezüglich der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes und der Gutachter vorgebracht, Somit ist unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse im Wege summarischer Prüfung von einem hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auszugehen.
3.1.3 Die Störerauswahl begegnet im Wege summarischer Prüfung keinen Bedenken; die Antragstellerin wird wohl zu Recht als Störerin in Anspruch genommen.
Der Antragsgegner hat voraussichtlich die gesetzlichen Grenzen seines Auswahlermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Antragstellerin gehört zumindest als (Mit-)Verursacherin zum dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personenkreis; ihre alleinige Heranziehung ist nicht ermessensfehlerhaft.
3.1.3.1 Verursacher i.S.d. BBodSchG ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest teilverantwortlich mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt des Schadens gesetzt hat. Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es, Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt, wobei ein hinreichend enger Wirkung- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person notwendig ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 7 B 12.08 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.6.2004 – 22 CS 04.1048 – juris Rn. 16). Dabei ist es bei Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG im Hinblick auf eine effiziente Gefahrenabwehr nicht erforderlich, dass die Verursachung dem Adressaten eindeutig nachgewiesen werden muss, vielmehr genügen objektive Faktoren als tragfähige Indizien. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung nämlich so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden. Dies bedeutet, dass regelmäßig gerade keine weitergehende Ursachenerforschung, die die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verzögern könnte, erfolgen muss (vgl. BayVGH B.v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 17; VG Ansbach U.v. 20.4.2016 – AN 9 K 15.02552 – juris Rn. 86).
Vor diesem Hintergrund ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Handlungsstörerin im Wege summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich, wie dem Akteninhalt und auch der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, ausführlich mit der Frage der Störereigenschaft befasst. Die Tatsache, dass die mittels der Prüfberichte festgestellten Mängel der Heizungsanlage jedenfalls zum Großteil in einen Zeitraum fallen, in dem die Antragstellerin die Betreiberin des Altenheimes und damit auch der zugehörigen Ölheizanlage war, lassen ihre Inanspruchnahme als sachgerecht erscheinen. Als Betreiberin fiel der ordnungsgemäße Zustand der Anlage in ihren Verantwortungsbereich, wobei es nicht auf die eigene Sachkunde der Ordensschwestern ankommt. Es ist auch – wie oben ausgeführt – gerade nicht entscheidend, ob ein Verschulden vorliegt; somit überzeugt der Hinweis, dass die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, an dieser Stelle nicht. Es sind vor diesem Hintergrund ausreichende objektive Faktoren als tragfähige Indizien gegeben.
3.1.3.1 Auch die Entscheidung zur Störerauswahl ist im Wege summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die möglichen Störer wurden von der Antragsgegnerin erkannt und in eine Auswahlentscheidung einbezogen. Dies folgt sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus der Bescheidsbegründung.
Das BBodSchG macht für die Rangfolge der Inanspruchnahme der Störer keine Vorgaben. Andernfalls wäre auch die Kostenausgleichsregelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG ohne wirkliche praktische Bedeutung. Somit können grundsätzlich alle in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen gleichrangig nebeneinander verantwortlich sein. In die Ermessensbetätigung bei der Störerauswahl sind v.a. die folgenden Leitlinien einzustellen: Effizienz der Maßnahme, Verursacherprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Versteyl in Versteyl/Sondermann BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 88a).
Das Verwaltungsgericht Augsburg führt zur Inanspruchnahme eines Handlungsstörers für die Durchführung einer Detailuntersuchung mit Urteil vom 28. April 2015 (Az. AU 3 K 14.133 – juris) Folgendes aus:
„Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung jedoch so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden. Auf die genaue Bestimmung des Verursachungsbeitrags jedes Handlungsstörers kommt es daher i.R.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht an. In diesem Sinne ist es ausreichend für die Heranziehung eines Handlungsstörers i.R.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG, dass ein Beteiligter etwa unzweifelhaft (Mit-)Inhaber bzw. (Mit-)Betreiber einer Deponie war und insoweit Abfälle eingelagert hat, deren Schadstoffpotential offensichtlich mit den festgestellten Schadstoffbelastungen übereinstimmt (vgl. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG).“
Unter Berücksichtigung des Charakters der Detailuntersuchung gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG und des öffentlichen Interesses an einer effektiven Gefahrenabwehr kann somit rechtsfehlerfrei die Antragstellerin als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn auch die … unter Umständen als weiterer Handlungsstörer anzusehen sein könnte.
Auch im Falle einer (Mit-)Verursachung des Schadens durch die von der Antragstellerin beauftragten Dienstleister wäre diese als Auftragsgeberin wohl weiter als Handlungsstörerin verantwortlich. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein Handeln der Dienstleister ohne Auftrag erkennbar.
3.1.4 Die Inanspruchnahme der Antragstellerin übersteigt auch nicht das Zumutbare und erweist sich im Wege summarischer Prüfung als verhältnismäßig.
3.1.4.1
Die Maßnahme ist grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen. Die Anordnung einer Detailuntersuchung stellt sich als geeignetes und mildestes Mittel dar, Schadensumfang und Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu ermitteln und somit den Weg für die zukünftige Sanierung zu bereiten. Im Hinblick auf das hohe Schutzgut des Grundwassers und die möglichen Gefahren für die Trinkwasserversorgung ist auch die Angemessenheit zu bejahen.
3.1.4.2 Da eine Inanspruchnahme als Handlungsstörerin erfolgt ist, ist keine Haftungsbegrenzung im Bescheid vorzusehen; es kann somit dahinstehen, ob die Angabe einer Belastungsgrenze im Falle einer Detailuntersuchung überhaupt erforderlich ist (vgl. hierzu VG Ansbach U.v. 20.4.2016 – AN 9 K 15.02552 – juris Rn. 116 f.).
Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin wurde bislang nicht substantiiert geltend gemacht, dass wegen der Kosten der Detailuntersuchung die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin ernsthaft gefährdet wäre Insbesondere fehlt es an Darlegungen zur Vermögenssituation.
3.2 Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides begegnet im Wege einer summarischen Prüfung ebenfalls keinen Bedenken. Dies gilt unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes des Grundwassers auch im Hinblick auf die Erfüllungsfrist (vgl. hierzu VG Würzburg, B.v. 5.1.2021 – 4 W S 20.1820 – juris Rn. 56).
Aufgrund der Tatsache, dass die Erfüllungsfrist mittlerweile abgelaufen ist, wird auf Folgendes hingewiesen:
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nicht, die Fristbestimmung in einer Zwangsgeldandrohung als gegenstandslos zu behandeln, wenn das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG) noch nicht über den Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Die Rechte des Betroffenen können bei der Ausübung des durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumten Ermessens bei der Anwendung des Zwangsmittels berücksichtigt werden. Wird der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aber nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, dann ist dieses Anwendungsermessen in der Regel so auszuüben, dass das Zwangsmittel erst dann angewendet wird, wenn dem Betroffenen nach der (erstinstanzlichen) Entscheidung ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnung zu befolgen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.01 – 1 ZE 01.2820 – juris Rn. 15; VG Würzburg, B.v. 5.1.2021 – 4 W S 20.1820 – juris Rn. 58). Andernfalls wäre der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte effiziente Rechtsschutz regelmäßig nicht gegeben (vgl. BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 16).
3.3 Somit erscheint nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung und die Zwangsgeldandrohung nicht wahrscheinlich. Es sind auch keine sonstigen Aspekte ersichtlich, die dazu führen würden, dass das aufgrund der mutmaßlichen fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsache grundsätzlich überwiegende Sofortvollzugsinteresse als vermindert einzustufen wäre.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zur Interessenabwägung betreffend die Anordnung einer Detailuntersuchung mit Beschluss vom 15. Mai 2018 (Az. 22 CS 18.566) Folgendes aus:
„Angesichts des hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an dem Schutz des Bodens und des Grundwassers als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und der von der Trinkwasserqualität abhängigen Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Detailuntersuchung vornehmen zu müssen, zurückstehen (vgl. zu ähnlichen Fällen auch VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 8; B.v. 27.3.2012 – 10 S 2572/11 – juris Rn. 21).“
Auch vermindert die Tatsache, dass seit der Schadensverursachung bereits ein langer Zeitraum verstrichen ist, innerhalb dessen eine Vielzahl von Maßnahmen vorgenommen wurden, nicht das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses (siehe hierzu BayVGH, B.v. 15.5.2018 – 22 CS 18.566 – juris Rn. 34; B.v. 15.4. 2021 – 24 CS 21.343 – juris Rn. 16). Die ordnungsrechtliche Pflicht der Inanspruchnahme eines Handlungsstörers knüpft nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr an (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 7 B 12/08 – juris Rn. 7). Diese Notwendigkeit besteht, wie im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, unverändert fort bzw. hat sich gerade durch die „neuen“ Erkenntnisse zur Schadensherkunft aktualisiert.
Es ist auch nicht von einem feststehenden, ausschließlich stationären Schaden auszugehen, der das Sofortvollzugsinteresse ausschließen könnte (siehe hierzu BayVGH, B.v. 25.7.2016 – 22 CS 16.1158 – juris Rn. 38 ff.). So führt die … mit Stellungnahme vom 7. Januar 2020 aus, dass die aktuelle Schadstoffmobilität noch nicht umfassend bzw. abschließend geklärt sei. Dieser Einschätzung wurde durch das Wasserwirtschaftsamt nicht widersprochen.
Das finanzielle Interesse einer Person, die als Handlungsstörer in Anspruch genommen wird, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zunächst verschont zu bleiben, wiegt demgegenüber weniger schwer. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nicht substantiiert geltend macht, dass wegen der Kosten der angeordneten Detailuntersuchung ihre wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährdet sein könnte (vgl. VGH Mannheim, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 10). Letztlich werden in finanzieller Hinsicht auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Wenn der Bescheid im Hauptsacheverfahren entgegen der aktuellen Erkenntnislage aufgehoben würde, bestünde ein Anspruch der Antragstellerin auf Ersatz der aufgewendeten Kosten (vgl. VGH Mannheim, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 5.1.2021 – 4 W S 20.1820 – juris Rn. 59).
Hinsichtlich der zukünftigen Bebauung der Grundstücke des Bebauungsplans für das Baugebiet … ist darauf hinzuweisen, dass insoweit nicht die Interessen Dritter zur Begründung des Vollzugsinteresses herangezogen werden, sondern das anerkannte öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum.
4. Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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