Baurecht

Drittanfechtungsklage, gaststättenrechtliche Genehmigung, Betrieb eines Badekiosks, bestandskräftige Baugenehmigung, drittschützende Rechte, Berichtigung des Tenors

Aktenzeichen  W 6 K 20.1065

Datum:
25.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25840
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BImSchG § 3 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 118
VwGO § 121

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. So ist die Klage nur teilweise zulässig, da der Kläger als Nachbar nur insoweit klagebefugt ist, als er die Verletzung von drittschützenden Rechte geltend machen kann. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Im Einzelnen:
1. Die fristgerecht erhobene Klage ist als sog. Drittanfechtungsklage nur teilweise zulässig.
1.1. Die Klage wurde am 10. August 2021 (noch) fristgerecht erhoben, da der Zeitablauf, bemessen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger sichere Kenntnis von der Existenz der verfahrensgegenständlichen Genehmigung hatte oder diese jedenfalls hätte haben müssen, nicht mehr als ein Jahr betrug.
Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben, wobei der Lauf dieser Monatsfrist mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung beginnt, § 57 Abs. 1 VwGO. Das Ereignis der Eröffnung ist mit der Bekanntgabe im Sinne § 41 VwVfG bzw. Art. 41 BayVwVfG identisch (Kimmel in BeckOK VwGO, 57. Ed. 1.1.2021, § 57 Rn. 9). Nachdem der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 26. Juli 2019 ausschließlich an die Beigeladene und nicht an den Kläger übersandt wurde, konnte der Kläger erst am 9. August 2019 nachweislich Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangen. Diese Kenntnisnahme stellt jedoch keine Bekanntgabe und damit keine Eröffnung im Sinne von § 57 Abs. 1 VwGO dar, denn bei der vorgenommenen Akteneinsicht fehlte es jedenfalls am Willen der zuständigen Behörde, den Verwaltungsakt gerade dem Kläger gegenüber bekannt zu geben. Der Kläger erlangte damit über seine Bevollmächtigten gleichsam zufällig Kenntnis von dem Bescheid vom 26. Juli 2019. Dies ist für eine Bekanntgabe i.S.v. Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG jedoch nicht ausreichend, da der in den Akten des Landratsamts befindliche Bescheid an die Beigeladene weder für den Kläger bestimmt war noch wurde dieser von ihm betroffen. Da es vorliegend an einer Bekanntgabe gegenüber dem Kläger fehlt, begann auch keine Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Eine Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO scheidet daher aus, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts voraussetzt, welchem lediglich keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt wurde.
In solchen Konstellationen darf aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens keine Klagemöglichkeit ad ultimo bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Fallgestaltungen, in denen der Anfechtungsklage des Nachbarn nach §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vorgeschaltet sein muss(te), wiederholt ausgeführt, dass für einen Nachbarn, dem die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben wurde, zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist läuft, dass diesem aber für den Fall, dass er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder dass er diese hätte erlangen müssen, nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt ist, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde (grundlegend BVerwG, U.v. 25.1.1974 – IV C 2.72 – BVerwGE 44, 294 = juris Rn. 20 ff.). Dann läuft für den Nachbarn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2018 – 4 B 34.18 – NVwZ 2019,245). Mit Ablauf der Jahresfrist wird die Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn bestandskräftig (vgl. SächsOVG, U.v. 9.3.2017 – 1 A 331/16 – juris Rn. 28). Wenn – wie in Bayern gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V. mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO – ein Widerspruchsverfahren entfällt und dem Nachbarn als Rechtsbehelf gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung von vornherein ausschließlich die (Dritt-)Anfechtungsklage zur Verfügung steht, gilt Entsprechendes, d.h. der Nachbar, dem die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben wurde, muss sich, sobald er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder diese hätte erlangen müssen, so behandeln lassen, als habe die Jahresfrist zur Einlegung der Anfechtungsklage gem. §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen; nach Ablauf dieser Frist ist die Baugenehmigung ihm gegenüber bestandskräftig und die danach erst erhobene Anfechtungsklage ist wegen Zeitablaufs als unzulässig anzusehen (BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 27; B.v. 4.4.2011 – 14 CS 11.263 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 29.2.2016 – M 8 K 14.4400 – Rn. 34 ff.; U.v. 29.2.2016 – M 8 K 14.4469 – juris Rn. 36 ff.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 4.12.2015 – 7 A 823/14 – BRS 83 Nr. 136 = juris Rn. 38 ff.). Die gleichen Grundsätze sind unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auf die hier vorliegende parallele Konstellation der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis anzuwenden.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Kläger ab der Akteneinsicht durch seine Bevollmächtigten am 9. August 2019 sichere Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Genehmigung erlangte. Folglich fing ab Kenntnisnahme mittels Akteneinsicht die Einjahresfrist zu laufen, da dem Kläger gegenüber nach dem oben Gesagten die Genehmigung zu keinem Zeitpunkt amtlich bekannt gemacht worden ist. Nachdem der 9. August 2020 ein Sonntag war, fiel das Fristende auf Montag, den 10. August 2020 (entspr. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 BGB). Die Klage ist damit nicht verfristet.
1.2. Der Kläger ist nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er als Bewohner und Eigentümer des Anwesens …, B* …, geltend machen kann, dass ihn die der Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft “Kiosk … …” auf dem Grundstück Fl. Nr. 1005, Gemarkung B* …, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt.
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) unter anderem voraus, dass der Gewerbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) befürchten lässt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG aufgrund der Bezugnahme auf den Begriff der schädlichen Umweltweinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, der ausdrücklich die Nachbarschaft in den durch das BImSchG vermittelten Schutz einbezieht, insoweit ein nachbarschützender Charakter zukommt (vgl. etwa VGH BW, B.v. 4.1.2016 – 6 S 475/15 – NVwZ-RR 2016, 337 Rn. 7; OVG NW, B.v. 3.11.2015 – 4 B 652/15 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Der Kläger ist hingegen nicht klagebefugt, soweit er aus seiner Sicht eine mangelhafte Erschließung, unzureichende Parkmöglichkeiten oder fehlende Kontrollmöglichkeit des Zugangs bzw. der täglich höchstzulässigen Personenzahl moniert. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass es auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Betroffenen zumindest möglich erscheint, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 – 4 B 206/92 – juris). Hinsichtlich der Einwendungen zu der aus klägerischer Sicht unzureichenden Erschließungssituation ist dagegen nicht ersichtlich, welches drittschützende Recht hier verletzt sein könnte. Die gesetzlichen Regelungen zu den Erfordernissen der Erschließung sind nicht drittschützend. Aus dem Gebot ausreichender wegemäßiger Erschließung eines Baugrundstücks kann der Kläger für sich keine Rechte herleiten. Weder das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 30 Abs. 2 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO haben nachbarschützende Funktion (BayVGH, U.v. 22.3.1999 – 15 B 98.207, BayVBl 1999, 662; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.6.1984 – 26 B 82 A.395, BayVBl 1985, 309). Soweit fehlende Kontrollmöglichkeiten, die Beschränkung der täglich höchst zulässigen Personenzahl von 400 kritisiert werden, handelt es sich hierbei um eine Frage des Vollzugs der Genehmigung bzw. der Überwachung durch die Genehmigungsbehörde, nicht jedoch der Rechtmäßigkeit der Genehmigung selbst. Folglich kann sich hieraus keine mögliche Rechtsverletzung des Klägers durch die Genehmigung ergeben.
2. Die insoweit zulässig erhobene Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in drittschützenden Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 VwGO.
2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (§§ 2, 3 GastG) zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu zählen gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen sowie sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche. Folglich erfordert der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG eine behördliche Prognose hinsichtlich der Art und der Menge der von dem Betrieb der Gaststätte auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen, um abschätzen zu können, ob der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die “örtliche Lage” im gewerberechtlichen Sinne (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG) erfasst nicht nur, aber auch die bauplanungsrechtliche Situation. Denn das öffentliche Interesse, zu dem der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage in Widerspruch geraten kann, beurteilt sich nicht allein nach materiell baurechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen Vorschriften; vielmehr kann sich die gaststättenrechtliche Unzulässigkeit eines Gewerbebetriebs am konkreten Ort auch aus spezifisch gewerberechtlichen Erwägungen ergeben, die unter anderem neben dem Schutz der Allgemeinheit vor nicht gewollten oder abgelehnten Kontakten mit dem Dirnenmilieu den Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung bezwecken (VGH BW, GewA 2001, 432 = B.v. 13.3.2001 – 14 S 2916/99). Die sich hieraus ergebende Konkurrenzsituation der Baurechtsbehörde einerseits und der Gaststättenbehörde andererseits bei der Beurteilung der “örtlichen Lage” des Gewerbebetriebs ist in der Weise zu lösen, dass die zur Entscheidung berufene Behörde danach bestimmt wird, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C 18/87 unter Verweis auf BVerwGE 80, 259 (261 f.) = NVwZ 1989, 258 = NJW 1989, 1233). Demnach ist die Entscheidung der Baurechtsbehörde ausschlaggebend, soweit es um Rechtsfragen geht, deren Beantwortung in deren originäre Zuständigkeit fällt oder zumindest zu dieser den stärkeren Bezug hat (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz, 230. EL Mai 2020, GastG § 4 Rn. 21a; VGH BW, GewA 2001, 432 = B.v. 13.3.2001 – 14 S 2916/99 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 4.10.1988 – 1 C 72.86). Daraus folgt, dass die Entscheidungskompetenz über rein baurechtliche, insbesondere bauplanungsrechtliche Fragen, ausschließlich bei der Baurechtsbehörde liegt. Kommt die Baurechtsbehörde bei der Beurteilung der baurechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen Situation daher zu einer Zulässigkeit des Vorhabens, ist diese Entscheidung für die Gaststättenbehörde bei der Beurteilung der “örtlichen Lage” bindend.
Vorliegend wurde im vorangegangenen baurechtlichen Verfahren die Art und Menge der von dem Betrieb des “Badekiosks … …” auf die Nachbarschaft und insbesondere das Grundstück des Klägers einwirkenden Immissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG geprüft und festgestellt, dass die Lärmimmissionen für den Kläger zumutbar und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Ebenso ist keine unzumutbare Verkehrslärmbelastung zu erwarten. Die Baugenehmigung zur Errichtung des Kiosks vom 21. November 2014 in der Fassung vom 23. März 2016 ist nach dem Durchlaufen des Rechtswegs bestandskräftig (VG Würzburg, U.v. 8.11.2016 – W 4 K 14.1363, BayVGH, B.v. 3.5.2019 – 9 ZB 16.2615). Nachdem die baurechtliche Genehmigung auch eine abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung für den Betrieb des Kiosks enthält, entfaltet diese im vorliegenden gaststättenrechtlichen Verfahren für die Beurteilung der “örtlichen Lage” i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG eine Bindungswirkung. Folglich ist es der Genehmigungsbehörde im gaststättenrechtlichen Verfahren ebenso wie nun dem Gericht verwehrt, diesen immissionsschutzrechtlichen Aspekt zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1988 – 1 C 72.86 – BVerwGE 80, 259 (261 f.) = NVwZ 1989, 258 = NJW 1989, 1233).
Selbst wenn nun der Kläger vorbringt, die Berechnung der Immissionswerte sei unter Anlegung falscher Maßstäbe bzw. Beurteilungsgrundlagen erfolgt, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Zum einen hat der Kläger schon nicht dargelegt, welche Konsequenzen die vermeintlich fehlerhafte Berechnung für ihn als Nachbar entfalten könnte und inwieweit er in seinen Rechten verletzt sein könnte. Zum anderen steht mit Bestandskraft der Baugenehmigung bindend fest, dass die örtliche Lage des Gewerbebetriebs nicht dem öffentlichen Interesse, insbesondere im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG, widerspricht. Dieses Ergebnis wurde zudem im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung rechtskräftig festgestellt. Einer erneuten Überprüfung steht nun auch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 121 VwGO) entgegen.
2.2. Soweit klägerseits behauptet wird, es sei zu Geruchsbelästigungen gekommen, da aufgrund mangelhafter Erschließung die Fäkalienentsorgung nicht ausreichend bewältigt werde, so bleibt dieses Vorbringen pauschal und erschöpft sich in dieser Behauptung. Diese Aussage erscheint auch unplausibel, da nach Aussage sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen die Kleinkläranlage bereits 2014 ertüchtigt und auf den neuesten Stand gebracht wurde. Im Übrigen sind dem Landratsamt keinerlei Beschwerden über Geruchsbelästigungen in der Gegend bekannt. Demzufolge war diese Behauptung auch nicht geeignet, das Gericht diesbezüglich zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu veranlassen.
Auch die weitere Behauptung des Klägers, die verfahrensgegenständliche Erlaubnis sei zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig, greift nicht durch. Ohnehin kann sich der Kläger als Dritter nur insoweit auf Umstände berufen, die geeignet wären, (auch) ihn in seinen drittschützenden Rechten zu verletzen. Dies könnte vorliegend nur im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG erfolgen. Jedoch ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die genannten Regelungen unbestimmt sein könnten, da die maximal zulässige Personenzahl pro Tag (400) sowie die Betriebszeit, insbesondere deren Ende (22.00 Uhr), eindeutig festgelegt sind. Damit sind die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen eindeutig zu beziffern und können bewertet werden. Im Übrigen wurden diese angegriffenen Regelungen exakt der bestandskräftigen Baugenehmigung nachgebildet, welche gerichtlich überprüft wurde, sodass auch insoweit bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass keine Unbestimmtheit vorliegt, die den Kläger in seinen Rechten verletzten könnte.
3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene hat sich mit ihrer Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt und das Verfahren auch durch eigenen Tatsachen- und Rechtsvortrag gefördert. Danach entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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