Baurecht

Drittschützende Wirkung von Erhaltungssatzungen, “erdrückende” Wirkung

Aktenzeichen  AN 3 S 16.02025

Datum:
21.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BauGB BauGB § 30, § 34 Abs. 1, § 172 Abs. 1, Abs. 3, § 212a Abs. 1

 

Leitsatz

1 Erhaltungssatzungen vermitteln keinen Nachbarschutz. § 172 Abs. 1 BauGB dient ausschließlich öffentlichen, namentlich städtebaulichen Interessen und ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für Individualrechtsschutz (wie OVG Greifswald BeckRS 9998, 31391). (red. LS Andreas Decker)
2 Eine “erdrückende” Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt. Dabei stellt die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung gegeben ist (wie BayVGH BeckRS 2015, 53578 Rn. 13 m.w.N.). (red. LS Andreas Decker)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … Die Beigeladenen sind Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks mit der FlNr. … der Gemarkung … …. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer … der Antragsgegnerin, der für die streitgegenständlichen Grundstücke ein reines Wohngebiet festsetzt sowie im Geltungsbereich der „Erhaltungssatzung …“ der Antragsgegnerin vom 1. September 1989 in der Fassung vom 12. Oktober 2001.
Am 25. Juli 2016 beantragten die Beigeladenen die Errichtung von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück mit der Flurnummer …, das bisher mit einem in den 1930 er Jahren errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Die Antragstellerin verweigerte die Unterzeichnung der Bauunterlagen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2016 zugestellt wurde, erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von § 3 der Satzung der Stadt … zur „Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des …“.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 335 im reinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und liege innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Im Übrigen füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien eingehalten, eine sonstige Verletzung geschützter nachbarlicher Belange sei nicht gegeben. Die nach § 3 der Satzung notwendige Befreiung habe erteilt werden können, weil es sich bei dem bestehenden Gebäude um keine erhaltungswürdige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung handle. Das bestehende Gebäude sei kein Einzeldenkmal und unterliege nicht dem Ensembleschutz, eine Prägung der Stadtgestalt und des Orts- und Landschaftsbildes bestehe nicht, eine städtebauliche, insbesondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung sei nicht gegeben. Die städtebauliche Gestalt des Gebietes werde durch die Errichtung der geplanten Reihenhäuser nicht beeinträchtigt und denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen die geplante Bebauung bestünden nicht. Die Schutzziele der Erhaltungssatzung würden nicht beeinträchtigt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 18. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erheben (AN 3 K 16.02026). Gleichzeitig beantragte sie, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, auf den drei Grundstücken mit den FlNrn. … und … stünden drei gleichzeitig, durch das alte … Bauunternehmen … Anfang der Dreißigerjahre errichtete Einfamilienhäuser. Diese legten Zeugnis vom damaligen Baustil, den damaligen Wohnnutzungsgewohnheiten, der Geschossigkeit der Fassaden- und Fenstergliederung sowie der Dachform ab. Ihnen käme insoweit eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu. Der Abriss eines dieser drei Gebäude würde das Gesamtensemble zerstören. Die Verdichtung durch den wesentlich größeren Baukörper führe zudem zu einer Veränderung des Gesamtcharakters der drei Häuser und damit auch des gesamten Straßenzuges. Der Gesamtcharakter werde vor allem dadurch geprägt, dass die übrigen Häuser an der … entweder solche des Universitätsbauvereins oder entsprechend großzügig angelegte Einzel- bzw. Reihenhäuser seien, die dem Gesamtbild der Baugewohnheiten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entsprächen. Durch die Gesamtbebauung auf der Nordseite der … sei dabei aufgrund der ca. 2 m über dem Straßenniveau verlaufenden Geländehöhe eine eigene, weithin sichtbare ästhetische Abfolge von Baukörpern entstanden, die nachhaltig zur Prägung des Gesamtbildes der … auf der Nordseite beitrage. Diese sei auch als solche vor allem für den Blick auf den … prägend. Der Straßenzug ziehe die Blicke von weit her auf sich. Durch den Abriss eines dieser prägenden Gebäude des als Ensemble zu sehenden Anwesens … … würde die Einzigartigkeit des Straßenzuges zerstört werden. Außerdem störe das geplante Bauvorhaben das so geprägte Gesamtbild der … nachhaltig. Aufgrund der Verdichtung der Bebauung werde gerade – dem Schutzzweck der Erhaltungssatzung zuwider – ein einzelstehendes Gebäude mit großflächigen Garten mit wertvollem Baumbestand durch ein modernes Reihenhaus ersetzt. Im gesamten Verlauf der … sei lediglich die Bebauung auf den Flurstücken … und (gemeint wohl) … moderner und habe zu einer Verdichtung der Bebauung geführt. Auch wenn fraglich sei, wie die Bebauung dieser Flurnummern vor dem Hintergrund der Erhaltungssatzung habe genehmigt werden können, sei damals jedenfalls kein vergleichbar von der Erhaltungssatzung geschütztes Haus gegen eine moderne Reihenhausbebauung ersetzt, sondern lediglich eine Baulücke geschlossen worden.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die an die Beigeladene erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück … … anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 26 Oktober 2016,
den Antrag abzulehnen.
Sie macht geltend, die Antragsteller hätten nicht einmal eine mögliche Beeinträchtigung drittschützender Normen vorgetragen, so dass bereits fraglich sei, ob der Antrag überhaupt zulässig sei. Auch lasse sich der Erhaltungssatzung keine drittschützende Funktion entnehmen. Sie diene ausschließlich städtebaulichen Interessen und sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für Individualrechtsschutz.
Die Beigeladenen ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. November 2016 beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Die erteilte Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig und es sei keine Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin erkennbar. Die Bestimmungen der Erhaltungssatzung seien nicht nachbarschützend. Darüber hinaus sei der Abbruch des alten Wohnhauses auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück in Einklang mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgt, da es sich nicht um eine erhaltungswürdige bauliche Anlage handle und die Neuerrichtung einer baulichen Anlage nur dann nicht genehmigt werden dürfe, wenn die Anlage dem Gebot, dass die städtebauliche Gestalt des Gebiets nicht beeinträchtigt werden solle, widerspreche und sich die bauliche Anlage nicht in das Stadtbild und die Baugestaltung des Satzungsgebietes einfüge. Beides sei vorliegend von der Antragsgegnerin geprüft und zu Recht entschieden worden, dass die Beigeladenen Anspruch auf Abbruchgenehmigung und Neuerrichtung der geplanten baulichen Anlage hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 erteilten Baugenehmigung.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ohne Erfolg. Nach Überzeugung der Kammer hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris).
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist, weil weder der Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin drittschützende Wirkung in diesem Sinne zukommt (1.), noch sich die Antragstellerin erfolgreich auf eine Verletzung des nachbarlichen allgemeinen Rücksichtnahmegebots berufen kann (2.).
1. Die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. September 1989 in der Fassung vom 10. Dezember 2001 begründet kein drittschützendes Recht zugunsten der Antragstellerin.
Sie kann daraus keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes für sich herleiten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Erhaltung des aus ihrer Sicht schutzwürdigen Häuser-Ensembles als auch für die Verhinderung der genehmigten Bebauung des Nachbargrundstücks mit drei Reihenhäusern.
Die genannte Satzung, die ihre Grundlage in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB findet, enthält keine Normen, die der Antragstellerin subjektive einklagbare Rechte gewährt.
Die Antragsgegnerin hat die Satzung erlassen, weil sich in ihrem Geltungsbereich „bauliche Anlagen befinden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die Errichtung baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt werden soll (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB)“, vgl. § 2 der Satzung.
Schon nach dem Wortlaut des § 172 BauGB bestehen keine Anhaltspunkte für die Vermittlung einer Abwehrposition gegen Bauvorhaben. Grund des Erlasses einer Erhaltungssatzung ist das Vorliegen eines städtebaulichen Problems. Diese erlegt Grundstückseigentümers eine inhaltliche Beschränkung ihres Grundeigentums auf, das über die Anforderungen der Baugesetze hinausgehen kann, soweit dies durch Belange des Allgemeinwohls (die in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB abschließend aufgezählt sind) gerechtfertigt ist. Umgekehrt begründet eine solche Satzung aber keine Rechtspositionen von Nachbarn dergestalt, dass die Beibehaltung des bisherigen Milieus im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes eingefordert werden kann. Insoweit handelt es sich beim Schutzzweck der Satzung lediglich um einen Rechtsreflex zugunsten von Grundstückseigentümern im Geltungsbereich der Satzung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 14.12.2000 – 3 K 25/99 – juris Rn. 18 f.; VGH München, U.v. 2.4.1996 – 1 N 92.1636 -, juris).
Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage der Erhaltungswürdigkeit der bisherigen Bebauung im Baukunstbeirat auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Satzung nicht vorliegen, dass also im Hinblick auf die bisherige Bebauung keine Erhaltungswürdigkeit im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung besteht und auch die streitgegenständliche bauliche Anlage die städtebauliche Gestalt des Gebiets nicht beeinträchtigt. Dass die Antragstellerin abweichender Meinung ist, ist aus den oben genannten Gründen rechtlich nicht beachtlich. Aus den vorliegenden Plänen ergibt sich, dass in der östlichen Nachbarschaft der Antragsteller eine Vielzahl von Flurstücken mit Reihenhäusern bebaut ist.
2. Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass – unbestritten – die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z. B. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128.98, BayVbl. 1999, 568).
Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen.
Eine solche wäre gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn vom Beigeladenenbauvorhaben für die Antragstellerin eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, welche insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles das geplante Bauvorhaben das Grundstück der Antragstellerin „einmauern“ würde, wenn dem streitgegenständlichen Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukäme, was vorliegend jedoch, so die Auffassung der Kammer nach Durchführung der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne nicht der Fall ist.
Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z. B. BVerwG v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris; BayVGH v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris m. w. N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die – vorliegend gegebene – Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris). Aus den vorliegenden Lageplänen wird deutlich, dass auch der Abstand der Wohnhäuser zueinander so groß ist, dass für Rücksichtslosigkeit keine Anhaltspunkte bestehen. Dies wird auch von Antragstellerseite nicht entsprechend vorgetragen.
Sonstige Gesichtspunkte, die der Antragstellerin ein Abwehrrecht gegen den Abriss des alten bzw. gegen die Errichtung des neuen Gebäudes zur Seite stellen würden – z. B. die Verletzung des denkmalschutzrechtlichen Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 9 ZB 14.1946 -, juris m. w. N.) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2016 war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, § 54 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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