Baurecht

Drittschutz gegen wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für Errichtung einer baulichen Anlage im Überschwemmungsgebiet

Aktenzeichen  8 CS 18.455

Datum:
7.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8655
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Drittschutz vermitteln Vorschriften zum Hochwasserschutz nur insoweit, als es sich um einen spürbaren, nicht unerheblichen Nachteil handelt, der dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist. Wann eine hinreichend qualifizierte Verschlechterung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hochwasserstand und Abfluss bei Hochwasser nur durch Modellrechnungen prognostiziert werden können. Derartige Berechnungen sind jedoch – ungeachtet der Pflicht zur methodisch korrekten Vorgehensweise – gewissen Ungenauigkeiten ausgesetzt. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 SN 17.5923 2018-01-31 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs eines Bescheids, mit dem dem Beigeladenen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes – Hochwasserschutzgesetz II – BGBl S. 2193 – im Folgenden WHG a.F.) für einen Hotelneubau erteilt wurde.
Das Landratsamt E… erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. August 2017 eine baurechtliche Genehmigung für den Wiederaufbau eines Hotels mit Erweiterung, verbunden mit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG a.F. für die Errichtung des Vorhabens im festgesetzten Überschwemmungsgebiets des K…bachs, einem Gewässer dritter Ordnung. In den Nebenbestimmungen wurde unter anderem geregelt, dass die überschwemmungsgefährdeten Gebäudeteile, etwa Tiefgaragenzufahrten, hochwassersicher und druckwasserdicht auszuführen sind. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Genehmigung wurde durch wasserrechtlichen Änderungsbescheid vom 28. September 2017 modifiziert, der vom Antragsteller angefochten wurde. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung in der Fassung vom 28. September 2017 an.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht im Wesentlichen geltend, dass nachteilige Veränderungen des Wasserstands sowie Erhöhungen des Wasserspiegels bei Hochwasser auf seinen benachbarten Grundstücken zu befürchten seien. Er hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Oktober 2017 gegen den Änderungsbescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2018 abgelehnt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass kein qualifizierter Nachteil für den Antragsteller zu befürchten sei. Dabei stützte es sich vor allem auf hydraulische Berechnungen in einem Gutachten, das von Beigeladenenseite vorgelegt und vom Wasserwirtschaftsamt überprüft worden war.
Der Antragsteller wendet sich gegen diese Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren bezog er sich auf ein Gutachten des Ingenieurbüros W… vom 28. Februar 2018. Der Beigeladene legte daraufhin eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme des Ingenieurbüros S… vom 27. März 2018) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf die Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, die vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragen wurden, weil das Vorhaben in wesentlichen Teilen bereits verwirklicht sei, kommt es nicht an. Es kann daher dahinstehen, ob es ausreicht, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig abgedichteten Tiefgaragenerweiterung im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausreichender Retentionsraum zur Verfügung gestanden hätte.
1. Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgebrachten und inhaltlich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerdegründe beschränkt (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 8 CS 17.432 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ausgehend hiervon vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers – im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung – mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird, nicht infrage zu stellen.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nur auf Verstöße gegen drittschützende Regelungen des § 78 WHG (in der bis 4.1.2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 des Hochwasserschutzgesetzes II – BGBl S. 2193) berufen kann. Dabei kann dahinstehen, inwiefern § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. überhaupt drittschützende Wirkung entfaltet (offen lassend BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 19 ff.; ablehnend Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, Vorbem zu §§ 72 bis 81 WHG Rn. 36, jeweils m.w.N.; vgl. zur klarstellenden Funktion der Neuregelung in § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG n.F. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/10879, S. 17). Denn jedenfalls ist ein qualifizierter Nachteil erforderlich, wie die Antragstellerseite selbst erkennt. Es muss sich um einen spürbaren, nicht unerheblichen Nachteil handeln, der dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2000 – 22 ZS 00.1252 – juris Rn. 11; OVG RP U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – juris Rn. 43; Rossi in Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand Februar 2017, § 78 Rn. 81 m.w.N.; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 78 Rn. 50; zum Erfordernis einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung nach den novellierten §§ 78 f. WHG n.F. vgl. auch BT-Drs. 18/10879, S. 27 ff.).
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers fällt darunter nicht jegliche – auch noch so geringfügige – mögliche Beeinträchtigung. Wann eine hinreichend qualifizierte Verschlechterung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hochwasserstand und Abfluss bei Hochwasser im Sinn des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG a.F. nur durch Modellrechnungen prognostiziert werden können. Derartige Berechnungen sind jedoch – ungeachtet der Pflicht zur methodisch korrekten Vorgehensweise – gewissen Ungenauigkeiten ausgesetzt. So können etwa im vorliegenden Fall nach den fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich zwar relativ nachgewiesen werden, die absoluten Unsicherheiten liegen aber hier im Bereich mehrerer Zentimeter (Stellungnahme vom 9.4.2018). Das Wasserwirtschaftsamt hat im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass geringfügige Wasserspiegelschwankungen durch numerische Instabilitäten und Abbruchkriterien des hydrodynamisch-numerischen Modells hervorgerufen werden können, das aber als solches nicht zu beanstanden ist. Das Ingenieurbüro S… hat dazu auch ausgeführt, dass Strukturen, die in den Modellen nicht abgebildet werden können, wie etwa ein größerer Pflanzkübel und eine Bank vor dem Anwesen des Antragstellers, angesichts der geringen Fließtiefen die berechneten Wasserstände erheblich beeinflussen.
1.2 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es im Ergebnis keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat. Auf die Einwendungen des Antragstellers hin (Stellungnahme des Ingenieurbüros W… vom 28.2.2018) hat der Beigeladene im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte und nachgebesserte hydraulische Simulationsberechnung (Stellungnahme vom 27.3.2018) vorgelegt. Sie wurde vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und von Seiten des Antragstellers nicht mehr in Zweifel gezogen. Die gegen die ursprüngliche Fassung erhobenen Einwendungen konnten durch diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme ausgeräumt werden (dazu unten 1.2.1). Aus ihr ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine Hinweise auf drohende Nachteile erkennbar sind, die dem Antragsteller unzumutbar wären (dazu unten 1.2.2).
1.2.1 Der Einwand des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die hydraulischen Untersuchungen des Ingenieurbüros S… vom 11. September 2017 beruhten auf unrichtigen Tatsachengrundlagen und könnten daher nicht gewährleisten, dass das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändere, ist durch die ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2018 überholt. Darin wurden die baulichen Veränderungen seit der ursprünglichen Modellberechnung berücksichtigt und vor allem der Brückenneubau zugrunde gelegt.
Die Stellungnahme des Ingenieurbüros W… vom 28. Februar 2018, auf die der Antragsteller seine Kritik am ursprünglichen Gutachten der Beigeladenenseite hauptsächlich stützt, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Berechnungen in der ursprünglichen hydraulischen Untersuchung des Ingenieurbüros S… infrage zu stellen. Eigene Berechnungen sind darin nicht enthalten. Der vom Antragsteller beauftragte Gutachter stellt daher selbst fest, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Erweiterungsbau des Beigeladenen rechtmäßig sei und ob der Antragsteller aus hydraulischen Gesichtspunkten mit erheblichen Nachteilen bei Hochwasser belastet werde. Im Ergebnis fordert er eine Neubewertung nach grundlegender Anpassung des Berechnungsmodells. Soweit er darüber hinaus ausführt, dass die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erteilt“ worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar und – mangels eigener Modellrechnungen – nicht ausreichend dargelegt.
Den daraufhin nachgebesserten hydraulischen Berechnungen (Stellungnahme des Ingenieurbüros S… vom 27.3.2018) legte der Gutachter, der den Korrekturbedarf anerkannt hat, das neu errichtete Brückenbauwerk – wie vom Antragsteller gefordert – zugrunde und berücksichtigte weitere Änderungen an Gebäuden sowie an baulichen Anlagen. Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Beurteilungen besondere Bedeutung zukommt (BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29 m.w.N.), hat die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018, der somit ein aktualisierter und korrigierter Bestand zugrunde lag, auf Plausibilität überprüft und die Simulationsergebnisse als nachvollziehbar und realistisch bewertet. Dagegen hat der Antragsteller keine Einwendungen mehr erhoben.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerseite, der Bereich hinter der nördlichen Ufermauer des K…bachs sei im Bestand durchströmbar, hat das Ingenieurbüro S… im Auftrag des Beigeladenen ebenfalls neue Modellberechnungen angestellt. Der Einwand zielt darauf ab, dass eine vorgesehene Kompensationsmaßnahme (die Rückgängigmachung einer nachträglichen Erhöhung dieser Ufermauer) nicht als solche anerkannt werden dürfe. Der Gutachter gelangt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die hydraulischen Auswirkungen der nachträglichen Mauererhöhung vernachlässigbar gering sind. Der Verlust an Rückhalteraum wird nach seinen Darlegungen in jedem Fall aufgrund großzügiger Reserven hinreichend ausgeglichen. Zudem bewegt sich die Wasserspiegelerhöhung im Zusammenhang mit der Mauererhöhung nach den neu angestellten Berechnungen an den maßgeblichen Bezugspunkten im Bereich von wenigen Millimetern, so dass der Antragsteller insofern allenfalls mit unerheblichen Auswirkungen auf seine Grundstücke zu rechnen hätte. Diese fachlichen Aussagen wurden von Antragstellerseite ebenfalls nicht infrage gestellt. Ob die Einwände zutreffend sind, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Sachlage bei der Prüfung der Kompensation abzustellen ist und wie die beabsichtigte Ausgleichsmaßnahme zu beurteilen ist, kann im Rahmen des summarischen Verfahrens somit dahinstehen.
1.2.2 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass insgesamt nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen. Dies bestätigt die nachgebesserte fachliche Stellungnahme vom 27. März 2018.
Der Beigeladene hat anhand der korrigierten und aktualisierten Modellberechnungen des Ingenieurbüros S… im Rahmen einer Tektur zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, von denen einzelne laut Gutachten bereits ausgeführt wurden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Absenkungen der Ufermauern, um die Erstellung einer Rinne mit einer Tiefe von rund 65 cm sowie um eine Erhöhung der Geländeerhebung an der bestehenden Ausfahrt um bis zu 16 cm. Dadurch können die Auswirkungen auf das klägerische Grundstück nach den – vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Berechnungen – auf eine Erhöhung des rechnerischen Pegelstandes von 5 mm an beiden Bezugspunkten beschränkt werden (ohne Berücksichtigung der oben genannten Mauererhöhung, bei Einbeziehung sind die Auswirkungen noch geringer). Derartige Erhöhungen sind nach den oben dargelegten Kriterien hier als unerheblich anzusehen. Es handelt sich nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts um eine komplexe hydraulische Situation vor Ort, die durch die Ausleitung des F…bachs, die eingestaute Brücke, Ausuferungen sowie das Triebwerk auf dem Grundstück des Antragstellers geprägt sind. Ein Nachweis von Wasserspiegeldifferenzen im Millimeterbereich scheitert danach an den absoluten Unsicherheiten einer solchen Prognose, die im Bereich von mehreren Zentimetern liegen.
Selbst ohne diese von Beigeladenenseite zugesicherten Tekturmaßnahmen ergibt sich kein Überwiegen der Belange des Antragstellers. Laut Gutachten hätte dies lediglich bei Messpunkt 1 (F…weg 5) eine Erhöhung des Hochwasserspiegels um 37 mm zur Folge, bei Punkt 2 (F…weg 7) dagegen eine Absenkung um 35 mm. Den potentiellen Verschlechterungen an einem Grundstück stehen daher – rein rechnerisch – Verbesserungen in gleicher Größenordnung auf dem zweiten Grundstück gegenüber. Warum darin, bei Würdigung der Gesamtumstände und angesichts der absoluten Prognoseunsicherheiten (vgl. oben), eine erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sein soll, die dem Antragsteller unzumutbar ist, erschließt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ dicht bebaute Ortskernlage und um eher geringe Fließtiefen im Hochwasserfall handelt. Die Beigeladenen errichten keinen Neubau, sondern es handelt sich um den Wiederaufbau eines Hotels, wenn auch verbunden mit einer Erweiterung. Die bebauten Grundstücke des Antragstellers liegen ebenfalls im Überschwemmungsgebiet. Das Freibord bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen auf dem Grundstück des Antragstellers (in einer Größenordnung von rund 30 cm) wird nur unmaßgeblich verringert. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst eine Garage im hier maßgeblichen Bereich errichtet, die nach den Berechnungen des Ingenieurbüros S… zu Wasserspiegelerhöhungen am Grundstück des Beigeladenen von 27 mm führen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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