Aktenzeichen W 4 S 19.1366
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5
Leitsatz
1. § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG erlaubt – bei hinreichendem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast – grundsätzlich nicht nur die behördliche Anordnung einer Detailuntersuchung an sich, sondern auch die vorgelagerte Anordnung einer Konzeptvorlage für eine Detailuntersuchung. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf Grund des vorbereitenden Charakters einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung wird diese sich – schon aus Effektivitätsgesichtspunkten – meistens an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nach Ablauf der Erfüllungsfrist einer Zwangsgeldandrohung abgelehnt, ist das ”Anwendungsermessen“ in der Regel so auszuüben, dass das Zwangsmittel erst dann angewendet wird, wenn dem Betroffenen nach der (erstinstanzlichen) Entscheidung ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnung zu befolgen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung und begehrt im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …5 der Gemarkung Goldbach. Aufgrund eines insbesondere nach Niederschlägen auftretenden Ölgeruchs im Bereich des verrohrten Goldbaches in der N* …straße in Goldbach wurde eine Kamera-Befahrung des Kanals durch den Markt Goldbach beauftragt und dabei eine Kanal-Schadenstelle aufgefunden, durch die wassergefährdende Stoffe in den Goldbach zu gelangen schienen. Da dies auf das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung hinwies, beauftragte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg die Durchführung einer orientierenden Untersuchung. Im Ergebnis wurden bei der chemischen Analytik der aus dem Grundwasserbereich im bzw. unterhalb des Kanalbetts des parallel zum Goldbach verlaufenden Schmutzwasserkanals entnommenen Proben im Feststoff MKW, PAK und Naphthalin bzw. Methylnaphthalin mit Gehalten über dem jeweiligen Hilfswert 2 des LfU-Merkblattes 3.8/1 gemessen. Außerdem wurde im Grundwasserbereich eine deutliche MKW-Phase festgestellt. Der Eintrittsbereich der Schadstoffe ins Grundwasser bzw. in die Kanalbettung konnte anhand der ausgeführten Sondierung im Rahmen der orientierenden Untersuchung jedoch nicht geklärt werden. Hinsichtlich der Ergebnisse der orientierenden Untersuchung wird auf das entsprechende Gutachten vom 11. Februar 2014 Bezug genommen.
In der Folge wurde der Markt Goldbach zunächst zur Durchführung einer Detailuntersuchung auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Fl.Nr. …6/1 der Gemarkung Goldbach, auf dem sich die Kanal-Schadenstelle befand, aufgefordert. Gemäß den Ausführungen des diesbezüglichen Gutachtens vom 18. Mai 2017 und der dazu ergangenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 31. Juli 2017 ergab die Detailmessung des Marktes Goldbach, dass sich der Herkunftsort der schädlichen Bodenveränderung nicht auf den Grundstücken des Marktes Goldbach befindet. Der Herkunfts- bzw. Eintrittsort der Mineralöle konnte auch im Rahmen dieser Detailuntersuchung nicht abschließend geklärt werden. Nach Ausführungen des Gutachtens zur Detailuntersuchung kämen hierbei die Fl.Nrn. …2 und …5 der Gemarkung Goldbach in Frage. Ein Zustrom der Mineralöle aus nordöstlicher Richtung von Fl.Nr. …5/2 der Gemarkung Goldbach ist nach den Feststellungen des Gutachtens ebenfalls denkbar, allerdings aufgrund der Untersuchungsergebnisse weniger wahrscheinlich. Sowohl das Gutachten zur Detailuntersuchung als auch die entsprechende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zu diesem Gutachten halten daher zunächst eine Detailuntersuchung auf den beiden Grundstücken Fl.Nrn. …5 und …2 für dringend notwendig, da das Grundwasser bereits verunreinigt wurde, und die Gefahr einer weiteren abstromigen Verlagerung der MKW-Phase besteht. Wegen der Ergebnisse der Detailuntersuchung im Einzelnen wird auf das Gutachten vom 18. Mai 2017 verwiesen.
Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Landratsamts vom 16. April 2018 zur beabsichtigten Anordnung einer Detailuntersuchung angehört.
Mit Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 25. Februar 2019 wurde dem Antragsteller gegenüber unter anderem erstmalig angeordnet, dass er auf seinem Grundstück Fl.Nr. …5, Gemarkung Goldbach, Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchung) der schädlichen Bodenverunreinigung durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) durchzuführen habe (Ziffer 1). Wegen der weiteren Anordnungen wird auf den vorgenannten Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 28. März 2019 Klage erheben (W 4 K 19.317) und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen (W 4 S 19.318). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2019 wurde dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben. Die mit Bescheid vom 25. Februar 2019 angeordnete Detailuntersuchung verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen war. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Gerichtsbeschluss vom 10. Juli 2019 Bezug genommen.
2. Daraufhin hob das Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 12. September 2019 den Bescheid vom 25. Februar 2019 auf (Ziffer 1). Weiterhin ordnete das Landratsamt im Bescheid vom 12. September 2019 gemäß Ziffer 2.1 an, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück Fl.Nr. …5 der Gemarkung Goldbach mittels Rammkernsondierungen und ggf. Raumluftuntersuchungen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchung) der schädlichen Bodenverunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) durchzuführen habe. Alternative, gleichwertige Untersuchungsmethoden, die eine Gefährdungsabschätzung ermöglichen, seien in Abstimmung mit dem Landratsamt Aschaffenburg zulässig. Zudem wurde angeordnet, dass durch das beauftragte Ingenieurbüro (siehe Ziffer 4 des Bescheides) in den Gebäuden eine Ortseinsicht zur Feststellung von organoleptischen Auffälligkeiten durchzuführen sei (Ziffer 2.2). Nach Ziffer 3 habe das Untersuchungsprogramm die Wirkungspfade Boden-Grundwasser und Boden-Mensch sowie die Schadstoffparameter des Kohlenwasserstoff-Index (MKW C 10 bis C 40) und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK, EPA-Liste; einschließlich Naphtaline) unter Beachtung der Merkblätter 3.8/1, 3.8/4 und 3.8/5 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zu umfassen. Es habe eine Aufnahme von Schichtprofilen mit Bodenansprache sowie eine tiefenhorizontierte Beprobung des Bodens mit Analytik (Parameter wie oben genannt) zu erfolgen. Gemäß Ziffer 4 sei mit der Durchführung der Untersuchungen ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro zu beauftragen. Ein Nachweis über die Beauftragung sei dem Landratsamt Aschaffenburg bis 18. Oktober 2019 vorzulegen. Das Untersuchungskonzept zur Gefährdungsabschätzung sei vorab mit dem Landratsamt Aschaffenburg abzustimmen. Bis 13. Dezember 2019 sei ein entsprechendes Untersuchungskonzept des zur Durchführung der Untersuchungen beauftragten Ingenieurbüros in dreifacher Ausführung vorzulegen (Ziffer 5). Die Umsetzung des Untersuchungskonzeptes sei innerhalb von drei Monaten nach dessen Freigabe durch das Landratsamt Aschaffenburg durchzuführen. Die Arbeiten, insbesondere die Untersuchungen des Untergrundes, die Probenahmen und die Analysenergebnisse, seien in einem Gutachten zu dokumentieren und bezüglich der Wirkungspfade Boden – Grundwasser und Boden – Mensch umfassend zu bewerten. Das Gutachten sei dem Landratsamt Aschaffenburg – SG 82 Wasser- und Bodenschutz – spätestens acht Wochen nach Umsetzung des Untersuchungskonzeptes dreifach vorzulegen (Ziffer 6). In Ziffer 7 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2.1 bis 6 angeordnet. Gemäß Ziffer 8 wird für den Fall, dass dem Landratsamt Aschaffenburg der Nachweis der erfolgten Beauftragung nach Ziffer 4 dieses Bescheides nicht fristgerecht vorgelegt wird, ein Zwangsgeld von 50,00 EUR angedroht. Für den Fall, dass dem Landratsamt Aschaffenburg das Untersuchungskonzept nach Ziffer 5 dieses Bescheides nicht fristgerecht vorgelegt wird, wird gem. Ziffer 9 ein Zwangsgeld von 100,00 EUR angedroht. In Ziffer 10 wird für den Fall, dass die Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nicht fristgerecht durchgeführt werden oder das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird, wird jeweils ein Zwangsgeld von 200,00 EUR angedroht. Gem. Ziffer 10 des Bescheides hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen und für den Bescheid eine Gebühr von 100,00 EUR festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid vom 12. September 2019 Bezug genommen. Dieser wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 13. September 2019 vorab per Fax übermittelt. Zugestellt wurde der Bescheid dem Bevollmächtigten ausweislich der Behördenakten am 23. September 2019.
3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Fax, ließ der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 12. September 2019 Klage erheben (W 4 K 19.1365) und beantragte im vorliegenden Verfahren sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 4 K 19.1365 wiederherzustellen.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Dem Antragsteller werde aufgegeben, eine entsprechende Untersuchung auf seinem Grundstück durchzuführen, obwohl seitens des Marktes Goldbach und seitens des Landratsamts Aschaffenburg bereits mehrfach Untersuchungen durchgeführt worden seien, ohne eine entsprechende Klärung herbeizuführen. Insofern sei es Sache der Gemeinde oder des Landratsamts, den Verursacher der Verunreinigung zu identifizieren und diesem die Kosten aufzuerlegen.
Auf dem Grundstück des Antragstellers sei zu keinem Zeitpunkt Mineralöl gelagert worden und es sei auch nie eine Mineralöl-Heizung betrieben worden. Nach Auffassung des Antragstellers sei die Ursache der Verunreinigung oberhalb seines Grundstücks zu suchen, worauf er das Landratsamt bereits mehrfach hingewiesen habe. Auf diesem Oberlieger-Grundstück mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung Goldbach sei nach Kenntnis des Antragstellers ehemals eine Werkstatt mit Ölheizung betrieben worden, so dass es deutlich wahrscheinlicher sei, dass die Verunreinigungen von diesem Grundstück stammten. Bei dieser Sachlage dränge sich eine vorrangige Inanspruchnahme dieses Grundstückeigentümers auf. Die vom Landratsamt gewählte Vorgehensweise, den Antragsteller in Anspruch zu nehmen, bevor die Untersuchungsergebnisse zum Grundstück mit der Fl.Nr. …2 vorlägen, sei daher ermessensfehlerhaft, zumal die Ergebnisse für dieses Grundstück längst vorliegen müssten.
Schließlich sei auch eine besondere Eilbedürftigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt habe bereits seit Februar 2013 Kenntnis von der Verunreinigung. Zwischen Anhörungsschreiben vom 16. April 2018 und dem Erlass des ersten Bescheides seien über zehn Monate verstrichen. Im Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 führe das Landratsamt selbst aus, dass aktuell keine Gefahr im Verzug bestünde. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei aus den genannten Gründen nicht ersichtlich.
3. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019, eingegangen bei Gericht am 6. November 2019, beantragte des Landratsamts Aschaffenburg für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Die Anordnung der Detailuntersuchung sei erforderlich, da auf dem Grundstück des Antragstellers die entsprechenden Werte bereits überschritten und weitere Untersuchungsschritte daher notwendig seien. Insofern liege bereits eine Beeinträchtigung der Bodenfunktion nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) BBodSchG vor, so dass weitere Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung erforderlich seien, um insbesondere den oder die Eintragungsort(e) zu ermitteln. Der Antragsteller als Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. …5 könne gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG und unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nach pflichtgemäßem Ermessen in Anspruch genommen werden.
Die Detailuntersuchung auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung Goldbach sei mittlerweile zwar durchgeführt, das diesbezüglich Gutachten liege dem Landratsamt aber noch nicht vor. Sowohl nach den Einschätzungen des Ingenieurbüros …, das für den Markt Goldbach bereits eine Detailuntersuchung in diesem Zusammenhang durchgeführt hat, als auch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg stuften sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Grundstück mit der Fl.Nr. …2 als möglichen Ursprungsort für die Verunreinigungen ein und sahen es auf beiden Grundstücken für erforderlich an, dort jeweils eine Detailuntersuchung durchzuführen. Insbesondere im Gutachten vom 18. Mai 2017 sei darauf hingewiesen worden, dass auf dem Grundstück des Antragstellers in der nördlichen Scheune oberflächennah deutlich erhöhte Gehalte an MKW und Naphtalin/Methyl-napthalinen über dem Hilfswert 2 des LfU-Merkblattes 3.8/1 gemessen worden seien. Ob dies im Zusammenhang mit der Grundwasserverunreinigung stehe, sei demzufolge denkbar, konnte seinerzeit aber nicht geklärt werden. Auch unabhängig von den Ergebnissen der Untersuchung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. …2 sei daher zu klären, ob diese oberflächennahe Bodenverunreinigung auf dem Grundstück des Antragstellers mit der Grundwasserverunreinigung zu tun habe. Dies umso mehr, als auch mehrere Eintragsorte für die vorliegende Grundwasserverunreinigung in Betracht kämen. Damit sei die vom Landratsamt getroffenen Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
Eine Eilbedürftigkeit habe für das Landratsamt von Anfang an bestanden. Deswegen seien in der Vergangenheit bereits eine orientierende Untersuchung durch das Wasserwirtschaftsamt und eine Detailuntersuchung durch den Markt Goldbach in die Wege geleitet worden. Der Erlass des Bescheides habe sich lediglich durch den erhöhten behördeninternen Abstimmungsbedarf und die Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes verzögert. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nötig, da jedenfalls die Gefahr einer weiteren abstromigen Grundwasserverunreinigung bestehe. Insoweit bestehe Gefahr im Verzug, weswegen die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren W 4 K 19.1365, W 4 S 19.318 und W 4 K 19.317 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.
1. In Bezug auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner dem formalen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Das Landratsamt hat in ausreichender Weise dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung notwendig ist und dabei in nicht zu beanstandender Weise auf die Gefahr einer weiteren abstromigen Verlagerung der Grundwasserverunreinigung abgestellt. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere verfängt auch der Einwand des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 nicht, wonach das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 selbst ausführe, dass aktuell keine Gefahr in Verzug bestünde. Denn die Passage dort bezieht sich allein auf etwaige, zukünftig zu besorgende Schadstoffeinträge in den Kanal des Oberflächengewässers Goldbach. Davon unabhängig ist jedoch die Gefahr einer weiteren, abstromigen Verlagerung und Ausbreitung der Verunreinigung des Grundwassers, worauf im streitgegenständlichen Bescheid auch ausdrücklich abgestellt wird (vgl. Seite 7 des Bescheids vom 12.9.19).
Die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind somit beachtet.
2. Des Weiteren ist der streitgegenständliche Bescheid nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden und vermag daher den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wird daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme kommt vor diesem Hintergrund – auch unter Einschluss der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung – der Vorrang zu.
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2.1 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder eine Altlast besteht. Weiterhin kann verlangt werden, dass die Untersuchungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG).
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erlaubt – bei hinreichendem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast – grundsätzlich nicht nur die behördliche Anordnung einer Detailuntersuchung an sich, sondern auch die hier gegenständliche, vorgelagerte Anordnung einer Konzeptvorlage für eine Detailuntersuchung (vgl. VG Regensburg, U.v. 25.02.2013 – RN 8 K 12.1344 – juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 18.7.2013 – Au 3 S 13.780 – juris Rn. 47; B.v. 28.1.2011 – Au 6 S 10.1814 – juris Rn. 56-70, 195 f., 202 ff., 208 ff.). Auch Ziffer 2.2 des Merkblatts 3.8/1 des Bayerischen Landesamts für Umwelt („Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen“ – Stand: 31.10.2001, seinerzeit erstellt vom Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft) enthält insoweit den Hinweis, dass vor der Durchführung einer Detailuntersuchung vom Verpflichteten ein zielführendes Untersuchungsprogramm vorzulegen sei; bei großflächigen und/oder komplexen Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sei es sinnvoll, die Detailuntersuchung iterativ und damit mehrstufig zu gestalten (vgl. 14 des Merkblatts Nr. 3.8/1 vom 31.10.01).
2.1. Die Anordnung der Detailuntersuchung ist im streitgegenständlichen Bescheid nunmehr auch hinreichend bestimmt.
Für eine auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützte Anordnung einer Detailuntersuchung nach § 3 Abs. 4 und 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), d.h. der Durchführung der zur Gefährdungsabschätzung „notwendigen Untersuchungen“ durch den Pflichtigen, folgt aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), dass Art und Weise der Maßnahmen genau, zumindest in ihren wesentlichen Zügen festzulegen sind (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 9 Rn. 34; Troidl, NVwZ 2010, 154, 156 f.). Die Detailuntersuchung ist darauf gerichtet, das Gefahrenpotential abschließend festzustellen (§ 2 Nr. 4 BBodSchV). Die Untersuchungsanordnung muss daher ergebnisorientiert darauf gerichtet sein, dass als Resultat der aufgegebenen Untersuchungen entweder das „ob“ der Gefahr oder das Fehlen eines Sanierungsbedürfnisses zweifelsfrei feststeht. „Notwendig“ im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind also all jene Untersuchungen, die zu einem abschließenden Ergebnis hinsichtlich der Gefährdungsabschätzung kommen. Um dem Übermaßverbot als Bestandteil des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entsprechen, hat die Behörde die Kriterien dafür, was im Sinne der Befugnisnorm „notwendig“ ist, festzulegen. Sie hat dabei insbesondere eine Aussage zu treffen, mit welchen Mitteln (z.B. Rammkernsondierungen) die Untersuchungen durchzuführen sind, auf welche Parameter (Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen, Wirkungspfade) hin zu untersuchen ist, und das geforderte Untersuchungsprogramm jedenfalls in seinen Grundzügen zu bestimmen. Sie kann – wie bereits ausgeführt – dem Pflichtigen auch aufgeben, durch eine geeignete Stelle zunächst ein Untersuchungskonzept erstellen zu lassen, das vor der Realisierung mit der Behörde abzustimmen ist; auch in diesem Fall jedoch genügt die Anordnung den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit nur, wenn entsprechende konkreten Vorgaben im Bescheid enthalten sind (vgl. hierzu etwa auch VG Augsburg, B.v. 18.7.2013 – Au 3 S 13.780 – juris Rn. 47).
Den obigen Anforderungen an die Bestimmtheit wird der gegenständliche Bescheid vom 12. September 2019 gerecht. So wird dort vorgegeben mit welcher Untersuchungsmethode (Rammkernsondierung) grundsätzlich zu verfahren ist (vgl. Ziffer 2.1.). Des Weiteren ist in den Gebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers mit der Fl.Nr. …5, Gemarkung Goldbach, eine Ortseinsicht zur Feststellung von organoleptischen Auffälligkeiten durchzuführen (Ziffer 2.2). Zudem wird in Ziffer 3 des Bescheides das Untersuchungsprogramm klar umrissen. Auch der zeitliche Rahmen der mehrstufigen Untersuchung ist in den Ziffer 4 bis 6 klar umschrieben. Die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheides hat der Antragsteller mithin auch nicht in Frage gestellt.
2.2. Ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist hier zweifelsfrei gegeben.
Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe ist grundsätzlich geeignet, die natürliche Funktion des Bodens als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasserkreisläufen zu beeinträchtigen und darüber hinaus Gefahren für das Grundwasser hervorzurufen. Konkrete Anhaltspunkte, die – bezogen auf das Grundwasser – den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, liegen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV (Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht in diesem Sinne oder aufgrund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV).
Solche konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 4 BBodSchV sind vorliegend gegeben.
Auf dem Grundstück des Antragstellers, Fl.Nr. …5 der Gemarkung Goldbach wurde im Zuge der bereits durchgeführten Detailuntersuchung festgestellt, dass dort an sechs Stellen deutliche Überschreitungen des Hilfswerts 2 in Bezug auf MKW mit bis zu 5.300 mg/kg (RKS309-6, vgl. hierzu Blatt 172 BA) gemessen wurden. Zudem wurden dort an sechs Stellen deutlich erhöhte Gehalte an Naphthalin und Methylnaphthalinen von bis zu 51 mg/kg (ebenfalls RKS309-6) gemessen (vgl. S. 31 f. und 34 ff. des Gutachtens … vom 18.5.2017, Blatt 119 ff. BA). Auch wurden auf dem Grundstück des Antragstellers im Bereich der Rammkernsonde (RKS) 310 oberflächennah deutlich erhöhte Gehalte an MKW und Naphthalin / Methylnaphthalinen über den Hilfswerten 2 gemessen (vgl. S. 34 f. des Gutachtens … vom 18.5.2017).
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser vorangegangenen Detailuntersuchung, dargestellt im Gutachten vom 18. Mai 2017, hat das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gefolgert, dass auf dem Grundstück des Antragstellers von einer Prüfwertüberschreitung für die Schadstoffe MKW und Naphthalin ausgegangen werden kann (vgl. Blatt 218 BA). Eine Detailuntersuchung sei daher auch auf dem Grundstück des Antragstellers durchzuführen (vgl. Seite 3 des Schreibens des WWA Aschaffenburg vom 31.7.2017). Bezüglich der Prüfwerte im Wirkungspfad Boden-Gewässer ist dabei das Merkblatt Nr. 3.8/1 des Bayerischen Landesamts für Umwelt heranzuziehen. Zwar ist dieses Merkblatt keine Rechtsnorm und darf nicht schematisch angewandt werden; es stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar, gegen deren Anwendung auch im hiesigen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820 – juris Rn. 20; B.v. 19.6.2006 – 22 ZB 06.326 – juris Rn. 25/37).
In diesem Zusammenhang gilt es außerdem zu berücksichtigen, dass den amtlichen Auskünften der Wasserwirtschaftsämter als zuständige Fachbehörden im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zukommt. Denn die fachlichen Äußerungen der Wasserwirtschaftsämter beruhen typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse (vgl. allg. BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 8 ZB 14.661 – juris Rn. 6).
Schließlich gilt es insoweit noch zu berücksichtigen, dass bereits das Gutachten der orientierenden Untersuchung vom 11. Februar 2014 zu dem Ergebnis gekommen war, dass entsprechende Belastungen das Grundwasser bereits erreicht hätten und daher erhöhte Dringlichkeit geboten sei (vgl. Blatt 58 BA).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht keine Zweifel, dass konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 4 BBodSchV vorliegen und die Tatbestandsseite des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG demnach erfüllt ist. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Solche sind mit Blick auf die Ergebnisse der bereits durchgeführten Untersuchungen (vgl. hierzu nochmals die Gutachten zur Orientierenden Untersuchung vom 11.2.2014 und zur Detailuntersuchung vom 18.5.2017) und die hierauf beruhenden Einschätzungen des WWA Aschaffenburg auch nicht ersichtlich.
2.2. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht nach dem Vortrag des Antragstellers allerdings die Frage der Störerauswahl.
Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung des § 114 Satz 1 VwGO jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungs- als auch des Auswahlermessens.
2.2.1. Angesichts der Tatsache, dass entsprechende Belastungen das Grundwasser bereits erreicht haben, spricht mit Blick auf das hohe Schutzgut Grundwasser vorliegend viel dafür, von einer Handlungspflicht des Landratsamts auszugehen. Fehler hinsichtlich des Entschließungsermessens sind dementsprechend auch nicht geltend gemacht.
2.2.2. Auch die Entscheidung des Landratsamts zur Störerauswahl ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
Potentielle Adressaten der Untersuchungsanordnung sind die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen. Die Auswahl zwischen den potentiellen Adressaten richtet sich grundsätzlich nach den zu § 4 entwickelten Kriterien (vgl. hierzu etwa Buck NVwZ 2001, 51 f.). Auf Grund des vorbereitenden Charakters der Untersuchungsanordnung wird sie sich jedoch in der Praxis – schon aus Effektivitätsgesichtspunkten – meistens an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten (vgl. OVG Bremen NuR 2004, 182 (183); VGH München NJW 2004, 2768 (2770); VGH München NZM 2003, 651 f.; Frenz BBodSchG Rn. 56).
Gemessen hieran ist die vom Landratsamt getroffenen Entscheidung, sowohl den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …5 als auch den Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 jeweils zur Durchführung einer Detailuntersuchung zu verpflichten, nicht zu beanstanden. Eine (wohl) vorrangige Heranziehung eines oder mehrerer Handlungsstörer kam und kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil bis heute unklar ist, wer die Verunreinigungen verursacht hat. Trotz vorangegangener orientierender Untersuchung und Detailuntersuchung durch den Markt Goldbach konnte die Herkunft bzw. der Eintragsort der Mineralöle bislang nicht abschließend geklärt werden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. hierzu etwa BayVGH, U.v. 30.1.2018 – 22 B 16.2099 – juris Rn. 19) kommen hierfür die Grundstücke mit der Fl.Nrn. …2 und …5 in Betracht. Das Grundstück mit der Fl.Nr. …5/2 der Gemarkung Goldbach wäre zwar auch als Eintragungsort denkbar, dies erscheint mit Blick auf die Ergebnisse der bereits durchgeführten Detailuntersuchung jedoch weniger wahrscheinlich. Zudem wurden in der nördlichen Scheune auf dem Grundstück des Antragstellers oberflächennah deutlich erhöhte Gehalte an MKW und Naphthalin / Methylnaphthalinen gemessen. Insofern ist denkbar, dass es sich bei diesem Bereich um den Eintragsort der MKW ins Grundwasser handelt, so das Gutachten vom 18. Mai 2017 nachvollziehbar und überzeugend (vgl. Gutachten vom 18.5.2017, S. 34). Diese Einschätzungen im genannten Gutachten wurden seitens des WWA Aschaffenburg geteilt (vgl. Schreiben des WWA Aschaffenburg vom 31.7.2017). Substantiierte Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Aussagen und Bewertungen dieses Gutachtens und der darauf basierenden Stellungnahme des WWA Aschaffenburg in Zweifel ziehen könnten, sind nicht erkennbar. Die insoweit klaren und eindeutigen Untersuchungsergebnisse werden auch durch den unsubstantiierten Vortrag des Antragstellers, er habe auf seinem Grundstück noch nie Mineralöl gelagert und noch nie eine Heizung mit Mineralöl betrieben, nicht entkräftet. Insoweit ist das Vorgehen des Landratsamts nicht zu beanstanden, dass es – dem Effektivitätsgrundsatz folgende – zum Zwecke der möglichst raschen Abklärung des oder der Eintragsorte(s) sowohl den Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 als auch den Antragsteller als Zustandsstörer jeweils zur Durchführung einer Detailuntersuchung verpflichtet hat. Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass allein der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …2 heranzuziehen wäre, lagen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Solche sind auch weiterhin nicht ersichtlich, da das Gutachten zur Detailuntersuchung auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 noch nicht vorliegt.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang der geforderten, gestuft ausgestalteten Detailuntersuchung mit der vorherigen Vorlage eines Untersuchungskonzepts nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig wären, sind weder vorgetragen noch angesichts der klaren Aussagen in den Gutachten der vorangegangenen Orientierenden Untersuchung vom 11. Februar 2014 und der Detailuntersuchung vom 18. Mai 2017 sowie der entsprechenden Stellungnahmen des WWA Aschaffenburg vom 21. Februar 2014 und vom 31. Juli 2017 ersichtlich. Gleiches gilt angesichts der Tatsache, dass es bereits zu einer Grundwasserverunreinigung gekommen ist und daher ein rasches Handeln geboten ist, auch für die zeitlichen Vorgaben in den Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids. Einwände hiergegen wurden vom Antragsteller auch nicht erhoben.
Der streitgegenständliche Bescheid mit seinen Anordnungen in Ziffern 2.1 bis 6 ist damit nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig.
3. Schließlich sind auch die in den Ziffern 8 bis 10 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohungen nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtmäßig, sofern diese vom vorliegenden Antrag miterfasst sein sollten (§ 88 VwGO). Dies gilt unter Berücksichtigung der hier gebotenen Eilbedürftigkeit und des hier betroffenen, hohen Schutzgutes Grundwasser insbesondere auch hinsichtlich der gesetzten Erfüllungsfristen. Einwände hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben. Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder, die ohnehin sehr gering sind.
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen weist das Gericht aufgrund der Tatsache, dass die in Ziffer 4 und 5 festgesetzten Fristen mittlerweile abgelaufen sind, allerdings noch auf Folgendes hin:
Zwar gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG nicht, die Fristbestimmung in einer Zwangsgeldandrohung als gegenstandslos zu behandeln, wenn das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) noch nicht über den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung herzustellen bzw. anzuordnen, entschieden hat. Denn die Rechte des Betroffenen können bei der Ausübung des durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumten ”Anwendungsermessens“ berücksichtigt werden. Wird der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, dann ist das ”Anwendungsermessen“ in der Regel aber so auszuüben, dass das Zwangsmittel erst dann angewendet wird, wenn dem Betroffenen nach der (erstinstanzlichen) Entscheidung ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnung zu befolgen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.01 – 1 ZE 01.2820 – juris Rn. 15). Denn andernfalls wäre der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte effiziente Rechtsschutz in aller Regel nicht gewährleistet (vgl. BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 16).
4. Damit erscheint nach der hier gebotenen, summarischen Prüfung ein Erfolg der Klage des Antragstellers gegen die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung und die hier verfügten Zwangsgeldandrohungen nicht wahrscheinlich. Gründe, die das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit kompensieren, sind nicht ersichtlich. Insbesondere werden, was die finanzielle Seite anbetrifft, keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Wenn der strittige Bescheid im Hauptsacheverfahren entgegen der aktuellen Erkenntnislage aufgehoben würde, hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten (vgl. VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 4).
Der Antrag war dementsprechend vollumfänglich abzulehnen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.