Baurecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen genehmigte Überdachung eines Holzlagerplatzes

Aktenzeichen  AN 9 S 17.00300

Datum:
24.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 80a Abs. 3 S. 2
BauGB BauGB § 34 Abs. 2, § 35, § 212a Abs. 1
BauNVO BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6

 

Leitsatz

Handelt es sich bei dem genehmigten Bauvorhaben um die bloße Errichtung einer Überdachung über einen bereits in Betrieb befindlichen und genehmigten Holzlagerplatz und ist nicht zu erkennen, dass infolge der Überdachung eine Ausweitung des Betriebes in zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Hinsicht erfolgen sollte oder könnte, besteht keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, … in …, Ortsteil … Sie betreibt auf dem Anwesen neben einem Wohnhaus einen Hof für therapeutisches Reiten, die hierfür genutzten Gebäude befinden sich in der südwestlichen Ecke des etwa 5.000 m2 großen Grundstücks an der … Nördlich angrenzend, ebenfalls östlich der …, liegt das Anwesen …, FlNr. …, das sich im Eigentum der Frau …, Klägerin im Verfahren AN 9 K 17.00293, befindet.
Weiter nördlich, jenseits eines von der … nach Osten verlaufenden Wegs liegt das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, … in …, Ortsteil … Auf diesem Grundstück betreibt der Beigeladene einen Zimmereibetrieb. Für diesen Betrieb wurden – soweit ersichtlich – bisher folgende Baugenehmigungen erteilt: Mit Bescheid vom 4. April 2002 wurde die Errichtung eines Abbundplatzes und die Nutzungsänderung einer Maschinenhalle in Zimmereibetrieb genehmigt, in Auflage 14 zu dieser Genehmigung wurde festgelegt, dass die Lärmeinwirkungen des gesamten Zimmereibetriebes einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände tagsüber 54 dB(A) an der maßgeblichen Wohnnachbarschaft FlNrn. … und … nicht überschreiten dürfen, die Tagzeit wurde auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt, in Auflage 15 ein Betrieb zur Nachtzeit für nicht zulässig erklärt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2003 wurde der Anbau eines Holzgebäudes und ein Unterstellplatz an bestehender Maschinenhalle für den Betrieb des Beigeladenen genehmigt, damit sollte insbesondere der Betrieb einer Späneabsauganlage genehmigt werden, für diese Anlage wurden in Ziffer 8) derselbe Immissionsrichtwert festgesetzt.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 wurde die Errichtung zweier überdachter Holzlagerplätze auf dem Baugrundstück genehmigt.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Januar 2010 wurde die Errichtung eines Büro- und Ausstellungsgebäudes für den Betrieb des Beigeladenen auf dem Baugrundstück genehmigt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigte das Landratsamt … für den Betrieb des Beigeladenen die Errichtung eines Lager- und Abbundplatzes auf dem Baugrundstück östlich der vorhandenen Betriebsgebäude. Die Baugenehmigung verwies auf die den Genehmigungsvermerk tragenden Bauvorlagen, dort ist ein Lageplan mit der genehmigten Fläche enthalten. In Ziffer 6) wurde festgelegt, dass durch den Betrieb des Vorhabens im Zusammenhang mit dem gesamten Zimmereibetrieb einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände ein IRW von tagsüber 54 dB(A) an der maßgeblichen Wohnnachbarschaft FlNrn. … und …, Gemarkung …, nicht überschritten werden darf, in Auflage 7) wurde ein Betrieb zur Nachtzeit für nicht zulässig erklärt. Soweit ersichtlich, sind diese Baugenehmigungen alle bestandskräftig geworden.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 wurde die Baugenehmigung für die Überdachung des Lagerplatzes auf dem Baugrundstück für den Betrieb des Beigeladenen vom Landratsamt … genehmigt, in der Genehmigung wurde u.a. auf den den Genehmigungsvermerk tragenden Lageplan verwiesen, danach betrifft die Überdachung einen im Norden gelegenen Teilbereich des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbundplatzes. Mit den Bauvorlagen wurde eine Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2017 wurde der Antragstellerin zunächst nicht zugestellt.
Mit am 9. Februar 2017 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Dezember 2016 erheben und legte hierzu einen Abdruck des Bescheids vor, der den Eingangsstempel 6. Februar 2017 bei der Kanzlei der Antragstellervertreterin trägt.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 ließ die Antragstellerin durch ihre Rechtsanwältin einstweiligen Rechtsschutz begehren mit dem Antrag:
1. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage gegen die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2016 wird angeordnet.
2. Dem Beizuladenden wird einstweilen aufgegeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
Zur Begründung wurde zunächst der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da das Vorhaben des Beigeladenen sich im Außenbereich befinde und die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 35 BauGB nicht vorlägen. Die Antragstellerin werde hierdurch auch in eigenen Rechten verletzt. So sei die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich nachbarschützend (so bereits BVerwG v. 25.2.1977, IV C 22.75). Daneben verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere seien die gewerblichen Immissionen von der Antragstellerin nicht hinzunehmen und müssten von ihr nicht geduldet werden. Die Antragstellerin könne das Bauvorhaben abwehren, da es zu Lasten ihres Reiterhofs sowie ihres Wohngebäudes geeignet sei, im Außenbereich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorzurufen. Der Betrieb des Beigeladenen rufe bereits jetzt massive Immissionen hervor, dies ergebe sich bereits aus der Betriebsbeschreibung. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung seien Lärmschutzauflagen nicht enthalten, inwieweit solche in früheren Bescheiden enthalten seien, sei nicht bekannt. Daneben fehle es dem Vorhaben des Beigeladenen auch an der gesicherten Erschließung. Die verkehrsmäßige Anbindung des Baugrundstücks sei nur über die … gegeben, diese sei nicht geeignet, größere Mengen an Fahrzeugen oder Begegnungsverkehr aufzunehmen. Auch insoweit werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da die Antragstellerin auf ihrem Grundstück unzumutbare Lärm- und Abgasbelastung durch den vom Bauvorhaben ausgelösten Verkehr ausgesetzt sei.
Das Landratsamt … als Vertreter des Antragsgegners beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2017, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Baugrundstück des Beigeladenen liege in einem Dorfgebiet, dies ergebe sich auch aus einer Stellungnahme der unteren Immis-sionsschutzbehörde vom 21. Februar 2017, die ebenfalls vorgelegt wurde. Die Ausführung der Antragstellervertreterin, dass der Flächennutzungsplan hier einen Außenbereich ausweise, seien falsch, die hier ursprünglich vorhandene privilegierte Hofstelle der Familie …, der Familie des Beigeladenen, stelle eine bauliche Prägung des heute vorhandenen Betriebsgeländes der Zimmerei … dar. Durch die Auflagen, die dem Betrieb erteilt worden seien, werde eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vermieden. Auch sei die … als Erschließungsstraße geeignet, wie auch die gemeindlichen Stellungnahmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren gezeigt hätten. Schließlich würden die Interessen der Antragstellerin durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Nachdem der Beigeladene auf telefonische Anfrage am 21. Februar 2017 mitgeteilt hatte, dass er sofort mit dem Bau beginnen müsse, um betriebliche Nachteile zu vermeiden, sagte er auf entsprechende Anregung des Gerichts zu, frühestens am Montag, dem 20. Februar 2017 mit dem Bau zu beginnen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 bestellte sich der Beigeladenenvertreter und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin könne sich lediglich auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, eine solche liege aber nicht vor. Das Anwesen der Antragstellerin befinde sich in einem Abstand von ca. 150 m zum Vorhaben. Die Fläche, die nun auf Grund der angefochtenen Baugenehmigung überdacht werden solle, sei bereits Gegenstand früherer Baugenehmigungen, in denen auch Immissionsrichtwerte für die angrenzende Wohnbebauung festgesetzt worden seien. Diese Auflagen gälten weiterhin, damit sei sichergestellt, dass sämtliche Lärmeinwirkungen des gesamten Zimmereibetriebs diesen Wert einhalten müssten. Auf Grund der Reduzierung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm um 6 dB(A) auf 54 dB(A) sei der Betrieb des Beigeladenen akustisch „auf der sicheren Seite“. Auch das Vorhaben der Antragstellerin befinde sich im Außenbereich wie das Baugrundstück, die Erschließung des Vorhabens erfolge über die öffentlich gewidmete Straße „…“. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin sei somit nicht ersichtlich und der Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 führte die Antragstellervertreterin noch aus, es sei bisher nicht geklärt, ob der vorhandene Baubestand auf dem Baugrundstück den Genehmigungen entspreche, dies gelte auch für den genehmigten Lager- und Abbundplatz. Die Baugenehmigung sei jedenfalls rechtswidrig, da es bereits an der hinreichenden Feststellung der tatsächlichen Immissionen fehle, eine aktuelle Betriebsbeschreibung werde nicht vorgelegt, es sei nicht klar, ob sich der Betrieb seit April 2015 nicht weiter vergrößert oder verändert habe. Damit sei auch eine etwaige Auflage zum Immissionsschutz jedenfalls ungenügend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege vor, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die in den Bescheiden enthaltenen Auflagen stellten nicht sicher, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen bei der Antragstellerin einträten. Damit sei die gegenständliche Baugenehmigung jedenfalls unbestimmt, da es keine vollziehbaren und nachvollziehbaren Auflagen zur Einhaltung von Lärmschutzwerten gebe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Überdachung errichtet werde, für die es tatsächlich keine Änderung der Betriebsabläufe geben solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Auszüge aus den Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antrag ist zulässig, da die Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 soweit ersichtlich fristgerecht eingereicht wurde, nachdem dieser Bescheid den Antragstellervertretern wohl erst am 6. Februar 2017 zugestellt wurde. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin durch den Bescheid in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, verletzt sein könnte, auch wenn ihr Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; denn es handelt sich hier um die Genehmigung einer gewerblichen Nutzung, die mit Immissionen verbunden ist, die auch das Grundstück und das Anwesen der Antragstellerin erreichen können.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren – wie hier – nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein Überwiegen des Interesses des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris, Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach summarischer Überprüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt.
Dabei spricht nach Auffassung der Kammer nach den vorgelegten Plänen und Luftbildern viel dafür, dass sich einerseits das Baugrundstück außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, also im Außenbereich, befindet, während sich zumindest der bebaute Teil des Grundstücks der Antragstellerin innerhalb des Bebauungszusammenhangs befindet; davon geht auch die Antragstellervertreterin in der Antragsbegründung aus. Unabhängig davon, ob sich nun das Grundstück der Antragstellerin teilweise im Innenbereich oder insgesamt im Außenbereich befindet, besitzt die Antragstellerin unabhängig von der planungsrechtlichen Einstufung des Baugebiets in der näheren Umgebung ihres Grundstücks nur einen möglichen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 unter Hinweis auf BVerwG v. 3.4.1995 – 4 B 47/95). Auch aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977, Nr. IV C 22.75, ergibt sich nichts anderes, da auch dort der Nachbar nur auf das Gebot der Rücksichtnahme verwiesen wird.
Selbst wenn das Baugrundstück in den Bebauungszusammenhang des Ortsteils … einzubeziehen wäre, wovon offensichtlich der Antragsgegner ausgeht, hätte die Antragstellerin keinen Abwehranspruch etwa in Form eines Gebietserhaltungsanspruchs. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners läge in diesem Fall ein Dorfgebiet vor, wo das Vorhaben des Beigeladenen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig wäre. Auch in diesem Fall könnte sich die Antragstellerin nur auf das Gebot der Rücksichtnahme zur Abwehr des Bauvorhabens berufen.
Nach aller Voraussicht werden hier durch das mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 genehmigte Bauvorhaben nachbarschützende Rechte der Antragstellerin in Bezug auf ihr Grundstück nicht verletzt. Die gegenständliche Genehmigung betrifft die Errichtung einer Überdachung über einen bereits jetzt betriebenen und mit Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lagerplatz, wobei die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 räumlich und von der Nutzung über den jetzt zu überdachenden Teilbereich hinausgeht. Diese Baugenehmigung ist unabhängig davon, ob sie der Antragstellerin zugestellt wurde, in jedem Fall bestandskräftig geworden, da der entsprechende Lager- und Abbundplatz offensichtlich seit längerem betrieben wird, so dass die Antragstellerin die Möglichkeit zur Information über die Genehmigungssituation zur Erhebung einer eventuellen Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2013 gehabt hätte.
Aus den vorliegenden Unterlagen wie aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwiefern durch die hier gegenständliche Baugenehmigung eine Verletzung ihrer Nachbarrechte bewirkt werden sollte. Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem jetzt genehmigten Bauvorhaben um die bloße Errichtung einer Überdachung über einen bereits in Betrieb befindlichen und genehmigten Holzlagerplatz, es ist nicht zu erkennen, dass infolge der Überdachung eine Ausweitung des Betriebes in zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Hinsicht erfolgen sollte oder könnte. Die Nutzung der Fläche ist bereits durch die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigt, es ist nicht ersichtlich, dass durch die nunmehrige Genehmigung eine relevante Ausweitung dieser Nutzung erfolgen wird. In der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 sind auch Immissionsrichtwerte festgelegt, die zwar nicht das Grundstück der Antragstellerin, aber die beiden dem Bauvorhaben nächstgelegenen Grundstücke mit Wohnbebauung betreffen. Da das Anwesen der Antragstellerin jedenfalls dessen bebauter Teil, der als Immissionsort gegebenenfalls heranzuziehen wäre, deutlich weiter vom Bauvorhaben entfernt ist als die in der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 genannten Grundstücke bzw. deren Bebauung, ist nicht davon auszugehen, dass bei Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte an den vorgeschriebenen Immissionsorten auf Grund der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 beim Anwesen der Antragstellerin höhere Lärmimmissionen möglich wären. Der im Bescheid vom 5. Juni 2013 festgesetzte Immissionsrichtwert von 54 dB(A) für die Tagzeit reicht auch aus, da bei einer Lage des Bauvorhabens im Außenbereich selbst für in einem Wohngebiet gelegene Nutzungen die Werte der TA-Lärm für ein Mischgebiet oder Dorfgebiet ausreichen, da im Mischgebiet wie im Dorfgebiet Wohnen uneingeschränkt zulässig ist. Hier hat die Behörde ausgehend von dem Wert für Dorfgebiet oder Mischgebiet von 60 dB(A) für die Tagzeit einen Abzug von 6 dB(A) vorgenommen, um eine eventuelle Vorbelastung zu berücksichtigen, was nach Nr. 3.2.1 der TA-Lärm ausreichend ist. Da sich durch die jetzt gegenständliche Baugenehmigung, soweit ersichtlich, die Nutzung der Fläche nicht ändert, reicht auch die Festsetzung der Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 aus, im Hinblick auf die Lage des bebauten Teils des Grundstücks der Antragstellerin zu den im Bescheid vom 5. Juni 2013 genannten Immissionsorten war auch die Festsetzung eines Immissionsrichtwerts in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin hier nicht erforderlich.
Soweit sich die Antragstellerin auf vom Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm außerhalb des Baugrundstücks bezieht, so ist noch nicht einmal dargetan, dass sich durch die jetzt genehmigte Nutzung an dem bereits bisher vorhandenen und durch die genehmigte Nutzung ausgelösten Verkehr in der … irgendetwas ändern würde. Selbst wenn dies so wäre, wofür hier nichts spricht, wäre die Antragstellerin nach Nr. 7.4 der TA-Lärm hier im günstigsten Fall auf verkehrslenkende Maßnahmen zu verweisen, eine Aufhebung der Baugenehmigung insofern käme wegen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen hier nicht in Frage.
Da somit aller Voraussicht nach nachbarschützende Rechte der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht verletzt werden und auch sonst nichts ersichtlich ist, was bei der Interessenabwägung für einen Baustopp sprechen könnte, war der Antrag insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Nr. 1 GKG festgesetzt.
Die Antragstellerin hat nach billigem Ermessen die außergerichtlichen notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen, da dieser durch Antragstellung selbst ein Kostenrisiko übernommen hat.

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