Baurecht

Eintragung einer Kreisstraße

Aktenzeichen  8 ZB 13.1667

Datum:
7.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2016, 747
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 124 II, 124a IV 4, V 2
BayStrWG BayStrWG Art. 2 Nr. 1 Buchst. a, 6 I, VIII, 67 I, IV

 

Leitsatz

1. Aus der Eintragung einer Kreisstraße in ein Straßenverzeichnis lässt sich nichts für die Klärung der Frage herleiten, ob eine Widmung ein bestimmtes Grundstück oder eine Flurnummer erfasst. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Straßenbaulast des Beklagten für die Kreisstraße AS 4 eine auf seinem angrenzenden Grundstück verlaufende Stützmauer (Natursteinmauer) mit umfasst.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 202 der Gemarkung H. Auf diesem Grundstück befindet sich entlang der Kreisstraße eine Stützmauer (Natursteinmauer), die Anfang der 1960er Jahre im Zuge des Ausbaus der damaligen Kreisstraße NM 11 (jetzt: AS 4) vom damaligen Straßenbaulastträger, dem Landkreis N…, aufgrund einer Vereinbarung mit den Rechtsvorgängern des Klägers errichtet wurde.
In dieser Vereinbarung vom 17. März 1960 verpflichtete sich der Landkreis N… im Rahmen der Entschädigung für Grundstücksabtretungen unter anderem dazu, entlang der Straße in der Reichweite des Hofs eine Stützmauer in Höhe des Zufahrtswegs zu errichten (Nr. 2.a der Vereinbarung). Darüber hinaus wurde vereinbart, dass sich die Rechtsvorgänger des Klägers als Entschädigung für die Stützmauer bereit erklärten, die gegenüber der Scheune befindliche „Holzschupfe“ bis spätestens 15. April 1960 auf ihre Kosten abzubrechen und an anderer Stelle außerhalb des Straßenraums wieder aufzustellen (Nr. 2.c der Vereinbarung).
Die Stützmauer ist – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – ca. 2 m hoch und 50 m lang. Sie weist schadhafte Stellen auf, welche eine Sanierung erforderlich machen.
Die Kreisstraße wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1967 einschließlich aller Neubaustrecken zur Kreisstraße gewidmet. Aus dem Straßenverzeichnis ergeben sich keine Flurnummern der Grundstücke, die von der Widmung umfasst sind. Es sind vielmehr nur die Straßenkilometer der jeweils von der Widmung umfassten Straßenabschnitte angegeben. In einer den Widmungsunterlagen beiliegenden Flurkarte ist als Straßengrundstück die FlNr. … der Gemarkung H. gelb markiert.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Stützmauer sei als Straßenbestandteil von der Widmung der Kreisstraße umfasst. Sie sei vom früheren Straßenbaulastträger, dem Landkreis N… als Entschädigung für erhebliche Grundstücksabtretungen errichtet worden. Zwischenzeitlich habe sie auch der Landkreis ausgebessert. Die Stützmauer diene – zumindest in erster Linie – der Verkehrssicherheit der Kreisstraße, weil ohne die Stützmauer die Gefahr bestünde, dass das auf dem Grundstück des Klägers aufgeschüttete Gelände auf die Kreisstraße abrutsche.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stützmauer von der Widmung der Kreisstraße mit umfasst sei.
Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung sein Feststellungsbegehren weiter. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; zudem liege der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ausreichend dargetan.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – DVBl 2002, 1556 f; B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 f.). Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Diesen Anforderungen auf Durchdringung des Streitstoffs genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die streitbefangene Stützmauer als gesetzlicher Bestandteil nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStrWG) von der Widmung der Kreisstraße AS 4 mit umfasst wird und damit der Straßenbaulast des Beklagten unterfällt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U. v. 15.10.1991 – 8 B 89.1631 – juris Rn. 29; U. v. 3.12.1996 – 8 B 96.1086 – VGH n. F. 50, 64/65 f.; B. v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 9) ist nicht jede bauliche Anlage, welche die technischen Merkmale etwa einer Stützmauer erfüllt und im räumlichen Zusammenhang mit einer Straße steht, ohne Weiteres als Straßenbestandteil im Sinn von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG einzustufen. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass der potenzielle Straßenbestandteil öffentlich gewidmet ist, d. h. die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Art. 2 BayStrWG, der schon nach seinem Wortlaut lediglich regelt, was zu den „Straßen“, nicht aber, was zu den „öffentlichen Straßen“ gehört, lässt die Vorschriften über die Widmung unberührt. Diese finden uneingeschränkt Anwendung. Dies ergibt sich auch aus der den Anwendungsbereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes festlegenden Bestimmung des Art. 1 Satz 1 BayStrWG, wonach dieses Gesetz (nur) die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt. Öffentlich sind nur solche Straßen, die aufgrund einer Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG oder einer unanfechtbaren Eintragung nach Art. 67 Abs. 1 oder 4 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Behörde in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen – nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayVGH, U. v. 19.7.1988 – 8 B 87.00028 u. a. – BayVBl 1989, 146/147; U. v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – BayVBl 2003, 337/338) – selbst festlegen kann, ob sie eine Straße oder einen Straßenbestandteil im Sinn des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG widmet oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10).
Aus dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Grundstücksteil des klägerischen Grundstücks, auf dem sich die streitbefangene Stützmauer befindet, öffentlich gewidmet ist.
1.1 Das Vorbringen des Klägers, aus dem Straßenverzeichnis ergebe sich nicht, welche Grundstücke von der Widmung umfasst seien, ist insoweit nicht zielführend. Denn daraus folgt gerade nicht, dass das Grundstück des Klägers im fraglichen Teilbereich, auf dem die Stützmauer errichtet wurde, öffentlich gewidmet ist. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass in Straßenverzeichnissen für Kreisstraßen die Eintragung einzelner Grundstücke (mit Flurnummern) – anders als bei der Anlegung von Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – VGH n. F. 43, 78/80, juris Rn. 21) – gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch bei Anlegung und Fortführung des vorliegenden Straßenverzeichnisses nicht vorgesehen war. Infolgedessen lassen sich aus der Nennung oder Nichtnennung einzelner Flurnummern auch keine Beweisregeln herleiten.
Bei der (heutigen) Kreisstraße AS 4 handelte es sich bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl S. 1479) am 1. September 1958 (Art. 80) um eine Landstraße II. Ordnung. Nach der damals geltenden Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (RGBl I S. 1193) wurden in die Karteiblätter, die für jede Straßengruppe (z. B. Landstraßen II. Ordnung) angelegt wurden, die Straßenzüge jeweils nur nach Anfangs- und Endpunkt abgegrenzt, benannt und, soweit nichts Anderes bestimmt wurde, nummeriert (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27.9.1935). Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteilflächen, die von der Widmung umfasst wurden, waren danach nicht in das Straßenverzeichnis aufzunehmen. Entsprechendes gilt auch seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes 1958.
Mit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes 1958 wurden die Straßen, die bisher als Landstraßen II. Ordnung im Straßenverzeichnis eingetragen waren, gemäß Art. 67 Abs. 1 BayStrWG Kreisstraßen. Die vorliegende Straße wurde als Kreisstraße NM 11 geführt. Im Zuge der Gebietsreform ging die Baulast für die Straße auf den Landkreis Amberg-Sulzbach über. Seither ist die Straße als Kreisstraße AS 4 im Straßenverzeichnis eingetragen. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG war für den näheren Inhalt der Straßenverzeichnisse die aufgrund dieser Vorschrift erlassene Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse – VerzV – vom 21. August 1958 (GVBl S. 205) maßgeblich. Auch danach war die Eintragung einzelner Grundstücke, die von der Widmung umfasst waren, in die Straßenverzeichnisse für Kreisstraßen nicht vorgesehen (vgl. § 6 und § 2 Abs. 2 VerzV mit Anlage 3). An dieser Rechtslage hat sich auch in der Folgezeit insoweit nichts geändert (vgl. Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 21.8.1958, zuletzt geändert mit Verordnung vom 22.10.2009 – GVBl S. 542 -, insbesondere Anlage 3).
Aus dem Straßenverzeichnis für die Kreisstraße lässt sich damit für die Frage, ob eine Widmung bestimmte Grundstücke oder Flurnummern erfasst, nichts herleiten.
1.2 Aus den Ausführungen im Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht, dass die streitbefangene Stützmauer aufgrund des Ausbaus der Kreisstraße Anfang der 1960er Jahre nach dem Grundsatz der sogenannten Elastizität der Widmung als gewidmet gilt.
Nach dem vor Einfügung des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG Fassung 2009 (= Art. 6 Abs. 7 BayStrWG Fassung 1981) geltenden Grundsatz der „Elastizität der Widmung“ erfasste die Widmung einer vorhandenen Straße automatisch auch bestimmte Änderungen, Ergänzungen und Verlegungen dieser Straße. Dies galt allerdings nur bei geringfügigen bzw. unwesentlichen baulichen Veränderungen (vgl. BayVGH, U. v. 9.1.1990 – 8 B 88.1326 – BayVBl 1990, 661/662). Dass es sich bei der Errichtung der Stützmauer lediglich um eine solche geringfügige bzw. unwesentliche bauliche Veränderung der Straße gehandelt hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht schlüssig dargelegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Stützmauer ca. 2 m hoch und 50 m lang (s. Urteilsabdruck S. 2). Diese Tatsachenfeststellungen werden vom Kläger im Zulassungsantrag nicht infrage gestellt. Von einer geringfügigen bzw. unwesentlichen baulichen Veränderung einer Straße kann jedoch bei einer derart erheblichen baulichen Anlage, die auch relativ umfangreiche Grundstücksflächen in Anspruch nimmt, nicht gesprochen werden.
1.3 Auch die Auffassung des Klägers, die Stützmauer sei nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG als Straßenbestandteil einzustufen, weil sie der Kreisstraße diene, wird im Zulassungsantrag nicht schlüssig dargelegt.
Soweit der Kläger insoweit auf die Interessenlage abstellt, könnte dieser hinsichtlich der Reichweite der Widmung nur dann Bedeutung zukommen, wenn die Stützmauer mit Wissen und Wollen des Baulastträgers als Straßenbestandteil errichtet worden wäre (vgl. BayVGH, U. v. 15.10.1991 – 8 B 89.1631 – juris Rn. 25). Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
Der Kläger meint, die Stützmauer diene deshalb der Kreisstraße, weil ohne die Stützmauer das auf dem Grundstück des Klägers durch Aufschüttungen erhöhte Gelände auf die Kreisstraße abrutschen würde. Dabei verkennt er jedoch, dass sowohl die Aufschüttungen in seinem Interesse vom damaligen Baulastträger der Kreisstraße vorgenommen wurden als auch die Stützmauer in seinem Interesse vom damaligen Landkreis N… errichtet wurde.
Dies ergibt sich aus den vom Kläger selbst in Bezug genommenen Vereinbarungen zwischen dem damaligen Baulastträger der Kreisstraße und seinen Rechtsvorgängern vom 17. März 1960 und vom 24. Mai 1960 sowie dem Aktenvermerk des Kreisbauamts vom 12. Mai 1960, in welchem die Verhandlungen hierzu festgehalten wurden. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Auffüllung des Hofraums des Anwesens der Rechtsvorgänger des Klägers auf deren Forderung hin vom Landkreis N… im Wesentlichen auf Kosten des Landkreises durchgeführt wurden (s. Ziffer 1. der Vereinbarung vom 24.5.1960 und Aktenvermerk des Kreisbauamts vom 12.5.1960). Die Forderung der Rechtsvorgänger des Klägers beruhte insoweit auf der Befürchtung einer Vernässung ihres Anwesens, insbesondere ihrer Scheune (s. Anwaltschreiben vom 2.5.1960).
Hinzu kommt, dass die Errichtung der Stützmauer durch den Landkreis N… auf dem Grundstück des Klägers im Interesse der Rechtsvorgänger des Klägers erfolgte. Die Errichtung der Stützmauer diente zum einen der Entschädigung für „Grundablösungen“ (Ziffer 2.a der Vereinbarung vom 17.3.1960) und zum anderen als Gegenleistung für die Versetzung einer „Holzschupfe“ der Rechtsvorgänger des Klägers auf deren Grundstück (Ziffer 2.c der Vereinbarung vom 17.3.1960). Die Stützmauer sollte dabei die von den Rechtsvorgängern des Klägers geforderte Aufschüttung des zu ihrem Anwesen gehörenden Geländes abzustützen.
Aus diesen Umständen ist ersichtlich, dass die Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Rechtsvorgänger des Klägers und die dadurch erforderlich gewordene Abstützung und Neuordnung des Geländes zur Straße hin durch die Errichtung der streitbefangenen Stützmauer ausschließlich der Neugestaltung des klägerischen Grundstücks anlässlich des Straßenausbaus diente. Damit kann nicht die Rede davon sein, dass die Stützmauer vom Baulastträger der Kreisstraße als Straßenbestandteil im Sinn des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG errichtet werden sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten die schadhafte Stützmauer später einmal ausbessern ließ. Dies diente nur dazu, die Verkehrssicherheit der Kreisstraße sicherzustellen. Anhaltspunkte für eine Übernahme oder auch eine Bestätigung der Unterhaltungslast für die Mauer lassen sich in diesem Zusammenhang ebenso wenig feststellen wie entsprechende Vereinbarungen.
Nach alledem sind schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die streitbefangene Stützmauer von der Widmung der Kreisstraße umfasst ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit handelt es sich bereits um einen Darlegungsmangel im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auf Fragen der materiellen Beweislast kommt es nicht (mehr) an.
2. Die Geltendmachung des Zulassungsgrunds der tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ausgeschlossen, weil der Zulassungsgrund erst mit Schriftsatz vom 21. November 2013 und damit nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht wurde.
Im Übrigen geht die Aufklärungsrüge, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, weil ein Bestandsverzeichnis nicht vorgelegt worden sei, fehl.
Wie bereits oben (Ziffer 1.1) dargelegt wurde, werden für Kreisstraßen keine Bestandsverzeichnisse, sondern Straßenverzeichnisse geführt. Das für die Kreisstraße AM 4 maßgebliche Straßenverzeichnis befindet sich (in der jeweils fortgeführten Fassung) in den Widmungsakten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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