Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Neubau eines Pferdestalls – Grenze zum Außenbereich

Aktenzeichen  AN 3 K 16.01219

Datum:
26.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3
WHG WHG § 78 Abs. 3
BImschG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Ein Abwehrrecht erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Anlage, die keine stärkeren Immissionen verursacht als jeweils immissionsschutzrechtlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässig, ist auch im baurechtlichen Sinn nicht rücksichtslos. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist nicht in einem Sinne “personenbezogen”, dass es in seinen Anforderungen davon abhängt, wie sich die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen oder wer die gegenwärtigen Nutzer eines Grundstücks sind. Abzustellen ist auf das Empfinden von “durchschnittlichen Grundstückseigentümern”. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung stattfindet, da der Außenbereich einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen ist. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten, auf die allein sich die Klägerin wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Von dem Bauvorhaben gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, auf die die Klägerin ein Abwehrrecht stützen kann.
Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belange § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthalten ist, wird zulasten des Nachbarn verletzt und gewährt diesem ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris; BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris).
Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris).
a) Aus der Erwägung, dem streitgegenständlichen Bauvorhaben fehle die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, kann die Klägerin kein Abwehrrecht herleiten. Ein solches erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung zulässig, das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (BVerwG, B.v. 12.4.1994 – 4 B 152.93 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 – juris).
Auch ein gebietsübergreifender Abwehranspruch in Bezug auf die Art der Nutzung besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris). Anhaltspunkte dafür, dass der ein Gewerbegebiet festsetzende Bebauungsplan den Eigentümern der in seinem Umgriff gelegenen Grundstücke ausnahmsweise Abwehrrechte gegen Vorhaben auf dem streitbefangenen Grundstück einräumen wollte, gibt es nicht.
Im Übrigen wird auf die Gründe der Entscheidung des BayVGH im Rahmen der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Kammer im Eilverfahren Bezug genommen (BayVGH, B.v. 23.12.2016, a.a.O., Rn. 12 ff.).
b) Gleiches gilt bezüglich der von der Klägerin aufgeworfenen Bedenken zum Erfordernis wasserrechtlicher Genehmigungen wegen der Brunnennutzung und der Lage des Baugrundstücks im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie der umweltgerechten Abwasserentsorgung. Die Klägerin ist nicht Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Verwaltungsvollzug (BayVGH, B.v. 29.5.1995 – 14 CS 95.879 – juris).
Darüber hinaus wurden die nach § 78 Abs. 3 WHG erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines Bauvorhabens im Überschwemmungsgebiet vom 15. Juni 2016 und die wasserrechtliche Genehmigung für die Grundwassernutzung (Brunnen) vom 29. Juli 2010 erteilt.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser bzw. Einleitung in einen grundstücksnahen Graben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe, bestehen nicht. Das Landratsamt hat diese Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in nicht zu beanstandender Weise beachtet. Nach der erteilten Baugenehmigung ist davon auszugehen, dass Sanitäranlagen nicht erforderlich sind, so dass ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entbehrlich erscheint. Eine Wasserbelastung durch Festmist ist durch die entsprechende Nebenbestimmungen 12. und 18. im streitgegenständlichen Bescheid ausgeschlossen.
Im Baugenehmigungsverfahren wurden alle Träger öffentlicher Belange beteiligt und deren Stellungnahmen und besondere Anforderungen im Baugenehmigungsbescheid mit Nebenbestimmungen und Hinweisen umgesetzt.
c) Auch liegt die geltend gemachte unzumutbare Beeinträchtigung des Produktionsbetriebs der Klägerin durch von der Pferdehaltung ausgehenden Staubemissionen nicht vor.
Die Klägerin hat schon nicht schlüssig vorgetragen, durch Staub-oder sonstige Partikelemissionen infolge der beabsichtigten Pferdehaltung von zwölf Pferden auf dem Baugrundstück in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden. Vielmehr wird aus den Einlassungen deutlich, dass nicht so sehr die tatsächliche Emissionssituation als beeinträchtigend empfunden wird, als vielmehr die Befürchtung, dass bei Bekanntwerden der Tierhaltung in unmittelbarer Nachbarschaft des Produktionsortes allein aufgrund der Tatsache dieser Tierhaltung mit einem Imageschaden hinsichtlich der sterilen Produktionsmethode bei den Kunden der Klägerin zu rechnen ist.
Im Übrigen ist zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImschG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImschG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris; BayVGH, B.v. 3.5.2016 a.a.O.).
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition de § 3 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BayVGH, B.v. 29.9.1995 – 14 CS 95.879 – juris).
Eine Anlage, die keine stärkeren Immissionen verursacht als jeweils immissionsschutzrechtlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässig, ist auch im baurechtlichen Sinn nicht rücksichtslos (BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74.78 – juris Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin durch die befürchteten Staub-und Partikelemissionen nicht verletzt.
Insbesondere kommt es nicht auf eine aus individueller Sicht vorliegende besondere Schutzbedürftigkeit an. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie für das gewählte Produkt-tionsverfahren „besonders saubere“ und von Partikeln jeglicher Art weitgehend freie Außenluft benötige.
Das Baurecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Dementsprechend ist auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht in einem Sinne „personenbezogen“, dass es in seinen Anforderungen davon abhängt, wie sich die Eigentumsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen oder wie die gegenwärtigen Nutzer eines Grundstücks sind (BVerwG, B.v.14.2.1994 – 4 B 152/93 –, B.v. 15.7.1987 – 4 B 151/87 – juris). Damit geht einher, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie zum Beispiel besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können und dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 20/84 – juris). Abzustellen ist demnach auf das Empfinden von „durchschnittlichen Grundstückseigentümern“.
Das Grundstück der Klägerin liegt in einem festgesetzten Gewerbegebiet am Rand zum Außenbereich. Für ihre Schutzbedürftigkeit bedeutet dies zunächst, dass sie Belastungen, die für ein Gewerbegebiet typisch sind, hinzunehmen hat. Ein Anspruch auf besonders reine Luft für Produktionszwecke steht der Klägerin in einem Gewerbegebiet nicht zu.
Darüber hinaus ist für den Grad der Schutzwürdigkeit relevant, dass sie ihren Gewerbebetrieb am Rande zum Außenbereich errichtet hat und dort betreibt. Deswegen verringert sich ihre Schutzbedürftigkeit im Verhältnis zu den innerhalb des Gewerbegebietes gelegenen Produktionsstätten, da der Außenbereich grundsätzlich der Landwirtschaft und den davon ausgehenden Emissionen vorbehalten bleibt und im Randbereich mit entsprechenden Beeinträchtigungen gerechnet werden muss. Schon bisher wurden die südlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Flächen landwirtschaftlich und damit § 35 BauGB und dem einschlägigen Flächennutzungsplan entsprechend genutzt. Die Klägerin trägt hierzu vor, es befinde sich auf der FlNr. … bereits seit einigen Jahren eine Geflügelzucht.
Im Außenbereich hat die Landwirtschaft grundsätzlich Vorrang, da diese Nutzung quasi durch das Baugesetzbuch geplant ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44/13 – juris Rn. 4). Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emitierende Nutzung stattfindet, da der Außenbereich einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen ist. In den Bereichen, in denen Gebiete mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung daher mit einer spezifischen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet. Dies bedeutet auch hier nicht nur eine Pflichtigkeit dessen, der Belastungen verbreitet, sondern auch eine Duldungspflicht desjenigen, der sich in der Nähe angesiedelt hat, unabhängig davon, welche Nutzung zuerst stattfand (VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 23.2.2015 – 3 K 34714.NW – juris Rn. 64).
Soweit die Klägerin zum Zeitpunkt der Errichtung der Produktionsstätte im Jahr 2008 einerseits wegen entsprechender Zusagen der Stadt …, es sei mit weiterer Bautätigkeit im Außenbereich nicht zu rechnen und andererseits wegen der Randlage zum Überschwemmungsgebiet von keiner weiteren Nutzung der südlich gelegenen Grundstücke ausging, ist diese Hoffnung nicht schutzwürdig, zumal die Stadt … keine entsprechende sichernde Bauleitplanung zugunsten der Klägerin durchgeführt hat. Auch die geplante Betriebserweiterung mit Labor und Reinraum auf den derzeit als Parkplatz genutzten Betriebsflächen ist nicht geeignet, das streitgegenständliche Vorhaben als der Klägerin gegenüber rücksichtslos erscheinen zu lassen, insbesondere da der Vorbescheid im beantragten Umfang zugunsten der Klägerin am 28. Juli 2016 erlassen wurde. Damit steht das streitgegenständliche Bauvorhaben der Betriebserweiterung der Klägerin nicht entgegen.
Nach den vorliegenden Stellungnahmen des Immissionsschutzes beim Landratsamt … vom 31.3.2015 und vom 13.11.2015 – das hinsichtlich des Grades der Schutzbedürftigkeit bei für das Grundstück der Klägerin entsprechend der o.g. Überlegungen von einem Dorfgebiet ausging (Stellungnahme vom 31. März 2015) – befinden sich die von der Tierhaltung ausgehenden Staubbelastungen infolge des entsprechend gestalteten Untergrundes in den Stallungen vor allem infolge der geringen Tierbesatzdichte unterhalb der Bagatellgrenze und fallen demnach aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht ins Gewicht. Eine Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft ist demnach nicht ersichtlich. Die VDI Richtlinie 3894/2 ist nach Einschätzung des Umweltamtes beim Landratsamt … wegen Nichterfüllung der Rahmenbedingungen zur Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf die Quellstärke nicht erfüllt. Diese Einschätzung wird seitens der Klägerin auch nicht ernsthaft infrage gestellt.
Bloße Behauptungen reichen nicht aus, um fachliche Stellungnahmen zu erschüttern. Vielmehr kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den amtlichen Auskünften und Gutachten von Fachbehörden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich ein weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten (BayVGH, zuletzt B.v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris).
Nachdem sich die befürchteten Emissionen auch durch die Eingrünung der Freiflächen auf dem Baugrundstück abschwächen werden und sich damit endgültig unterhalb der Bagatellgrenze befinden, liegt eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Klägerin gegenüber nicht vor.
Demnach war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, der unterliegenden Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich insoweit um eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO handelt.


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