Baurecht

Erfolglose Nachbarklage gegen Vorbescheid für Zweifamilienhaus (an störenden Betrieb heranrückende Wohnbebauung)

Aktenzeichen  M 1 K 15.2568

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2
BauNVO BauNVO § 5, § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines “störenden Betriebs” für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Bauvorhaben ist gegenüber einem “störenden Betrieb” regelmäßig rücksichtslos, wenn sich zusätzliche Rücksichtnahmepflichten ergeben und mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen ist, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher “heranrückt” als die vorhandene Wohnbebauung. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Aktenzeichen: M 1 K 15.2568
Gericht: VG München
Urteil
19. Januar 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Heranrückende Wohnbebauung; Lohnbetrieb (ungenehmigt)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. …
2. …
zu 1 und 2 wohnhaft: …
– Kläger –
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen

vertreten durch: Landratsamt E., A-S-Platz …, E.
– Beklagter –
beigeladen:
1. …
2. …
zu 1 und 2 wohnhaft: …
wegen Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienwohnhauses – Nachbarklage, FlNr. 1224/4 Gemarkung …
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, den ehrenamtlichen Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid betreffend ein Zweifamilienhaus mit PKW-Doppelgarage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. …/4 Gemarkung ….
Sie sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. …/3 und …/3, auf denen sie eine Landwirtschaft sowie einen Lohnbetrieb betreiben. Im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. …/3 wurde den Klägern mit Bescheid vom …. Juni 1983 die „Errichtung von Fahrsilo und Maschinenhalle“ genehmigt. Auf dem Grundstück FlNr. …/3 wurde mit Bescheid vom …. April 1996 der „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ genehmigt. Dem Bescheid liegt weder eine Betriebsbeschreibung noch eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme zugrunde. Eine Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Ernährung vom …. März 1996 beschreibt die Landwirtschaft der Kläger. Daneben werde noch ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen betrieben. Geplant sei der Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit zwei innenliegenden Fahrsilos zur Grassilagebergung. Der Rest der Halle diene dem Unterstellen von Maschinen, die bisher teilweise in anderen Betrieben ausgelagert seien. Außerdem solle Getreide, Stroh und Heu gelagert werden. Die Errichtung der landwirtschaftlichen Maschinenhalle diene dem landwirtschaftlichen Betrieb. Auf dem Grundstück FlNr. …/3 wurde außerdem mit Bescheid vom …. Januar 2014 der „Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ genehmigt. In den Nebenbestimmungen zu dieser Genehmigung wird festgesetzt, dass die Maschinenhalle ausschließlich für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Lohnbetrieb genutzt werden darf. Östlich des Grundstücks FlNr. …/3 befinden sich das Grundstück der Beigeladenen FlNr. …/4 sowie südlich davon das Grundstück FlNr. …/2, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich der klägerischen Grundstücke wurden durch die Landesgewerbeanstalt (LGA) unter dem …. März 2002 und unter dem …. Juli 2002 Lärmgutachten erstellt, die auf den Angaben der Kläger beruhen. Hiernach sind aufgrund der von den klägerischen Grundstücken ausgehenden Emissionen an Immissionsorten auf dem nördlich davon liegenden Grundstück FlNr. 1213 sowohl die Beurteilungspegel eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) als auch die eines Mischgebiets (MD) tags und nachts überschritten. Den am 7. Oktober 2004 beschlossenen und am 5. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan „Baugebiet …“ erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. November 2005 für unwirksam (2 N 04.3117).
Am …. November 2014 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Zweifamilienwohnhauses auf dem östlich von der klägerischen Landwirtschaft gelegenen Grundstück FlNr. …/4 Gemarkung …. Eine Stellungnahme aus immissionsschutzfachlicher Sicht vom …. März 2015 hält mehrere Betrachtungsvarianten für möglich: Wenn die lärmintensive Nutzung der Maschinenhalle für den Lohnbetrieb nicht genehmigt oder nicht zulässig sei, bestünden gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Bedenken. Werde die Immissionssituation als tatsächlich vorhanden und baurechtlich zulässig angenommen, wäre das geplante Wohnhaus erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt und der klägerische Betrieb müsste aus fachlicher Sicht mittels nachträglicher Anordnung nach § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingeschränkt werden. Für den Fall, dass die Angaben in den Gutachten aus 2002 nicht dem tatsächlichen Betrieb entsprächen und die Anzahl der lärmintensiven nächtlichen Arbeiten eher im Bereich der zulässigen „seltenen Ereignisse“ nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) lägen, würden die Anforderungen der TA Lärm am geplanten Wohnhaus voraussichtlich eingehalten. Für die letztgenannte Variante wird eine schalloptimierte Bauweise vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom …. April 2015 erteilte das Landratsamt Erding (Landratsamt) den beantragten Vorbescheid zum Bauvorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit PKW-Doppelgarage und zwei Stellplätzen“. Nach der Nebenbestimmung Nr. 8 ist das Wohngebäude so zu errichten, dass keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 die Belüftungsmöglichkeit über Fenster an der Westfassade haben. D. h. insbesondere die Schlaf- und Wohnzimmer sollten mittels fensterunabhängiger Belüftung oder über Fenster an den abgewandten Seiten be- und entlüftet werden.
Gegen den am 20. Mai 2015 zugestellten Bescheid haben die Kläger am …. Juni 2015 Klage erhoben und beantragen,
den Bescheid vom …. April 2015 aufzuheben.
Zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Grundstücken FlNr. …/3 und …/3 gehöre auch ein Lohnunternehmen. Sie würden durch die heranrückende Wohnbebauung in ihrer Betriebsausübung eingeschränkt. Dem Landratsamt sei der Betrieb des Lohnunternehmens mindestens seit 1996 bekannt. In der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom …. März 2015 würde eine schalloptimierte Bauweise für das Vorhaben der Beigeladenen empfohlen, dabei aber nur Schalloptimierungsmaßnahmen bezogen auf die Westfassade des Vorhabens erwähnt. Eine Berechnung, ob an anderen Fassaden auch Schalloptimierungen erforderlich seien, liege nicht vor.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Das auf dem klägerischen Grundstück bestehende gewerbliche Lohnunternehmen sei baurechtlich weder beantragt noch genehmigt. Es sei als störender Betrieb weder im WA noch im MD genehmigungsfähig und genieße keinen Bestandsschutz.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Bezüglich der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 19. Januar 2016, bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Kläger haben als Nachbarn nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit des Vorbescheids einen Rechtsanspruch auf seine Aufhebung. Sie müssen vielmehr durch den Vorbescheid gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 11). Vorliegend können die Kläger keine Verletzung drittschützender Normen geltend machen.
I.
Das Baugrundstück liegt unstreitig im Innenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Ob die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Art der baulichen Nutzung nach einem Dorfgebiet entspricht und sich die städtebauliche Beurteilung deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BaunutzungsverordnungBauNVO) richtet oder ob eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, kann dahinstehen. Die besseren Gründe sprechen wohl für ein Dorfgebiet, da ein Nebeneinander des weiträumigen landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger und der umliegenden Wohnnutzung besteht. Damit richtet sich der Nachbarschutz nach dem Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügen“).
Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach der Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 13 m. w. N.). Dies gilt entsprechend auch für das aus § 34 Abs. 1 BauGB hergeleitete Rücksichtnahmegebot.
II.
Die Kläger sind nicht in drittschützenden Normen verletzt, da das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
1. Das von den Klägern betriebene gewerbliche Lohnunternehmen ist nicht genehmigt und für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen daher nicht relevant.
a) Für die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aussetzt, kommt es entscheidend auf den Nutzungsumfang der beiden genehmigten landwirtschaftlichen Hallen auf dem Grundstück FlNr. …/3 an. Die weitere, im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. …/3 genehmigte landwirtschaftliche Maschinenhalle liegt etwa 120 m vom Vorhaben der Beigeladenen entfernt. Es ist schon allein aufgrund der Entfernung und unter Berücksichtigung von Nr. 8 des angegriffenen Bescheids, der eine Belüftungsmöglichkeit von schutzbedürftigen Räumen an der Westfassade des Vorhabens ausschließt, nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vorhaben der Beigeladenen diesbezüglich unzumutbaren Beeinträchtigungen aussetzen sollte. Hinzu kommt, dass mit Bescheid vom …. Juni 1983 auf FlNr. …/3 allein die „Errichtung von Fahrsilo und Maschinenhalle“, nicht aber der gewerbliche Betrieb eines Lohnunternehmens genehmigt wurde, so dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Beigeladenen durch Lärmimmissionen in Betracht kommen.
b) Die Genehmigungen der landwirtschaftlichen Maschinenhallen auf dem Grundstück FlNr. …./3 sind auf eine landwirtschaftliche Nutzung beschränkt. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung wurde nie beantragt oder genehmigt. Soweit die Kläger die Hallen auf dem Grundstück FlNr. …/3 auch für ihr gewerbliches Lohnunternehmen nutzen, ist dies mangels Genehmigung für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen ohne Relevanz.
Mit Bescheid vom …. April 1996 wurde allein eine landwirtschaftliche, jedoch keine gewerbliche Nutzung der Maschinenhalle genehmigt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bezeichnung des Vorhabens als „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“. Der klare Wortlaut umfasst gerade keine gewerbliche Nutzung der Halle als Lohnunternehmen. Aus der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Ernährung vom …. März 1996 ergibt sich nichts anderes. Diese ist nicht Bestandteil des Bescheids vom …. April 1996, so dass sie den genehmigten Nutzungsumfang nicht verbindlich festlegen kann. Unabhängig davon ergibt sich aus ihr auch nicht, dass mit Bescheid vom …. April 1996 ein gewerbliches Lohnunternehmen genehmigt wurde oder werden sollte. Die Stellungnahme beschreibt die Landwirtschaft der Kläger und weist lediglich darauf hin, dass „daneben“ ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen „betrieben wird“. Insofern bezieht sich die Stellungnahme auf ein tatsächlich vorhandenes, nicht auf ein zur Genehmigung gestelltes Lohnunternehmen. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass der „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ geplant sei, und damit nur auf die Landwirtschaft, nicht auf ein Gewerbe, Bezug genommen. Der Hinweis, dass die Halle dem Unterstellen von Maschinen diene, die bisher teilweise in anderen Betrieben ausgelagert untergebracht seien, lässt keinen Rückschluss auf eine geplante gewerbliche Nutzung der Maschinen für ein Lohnunternehmen zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Maschinen nicht auf betriebseigenen Grundstücken der Kläger, sondern auf betriebsfremden Grundstücken eingesetzt werden sollen.
Der Bescheid vom …. Januar 2014 legalisiert ebenfalls nur eine landwirtschaftliche, jedoch keine gewerbliche Nutzung der damals genehmigten Maschinenhalle. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung des Vorhabens als „Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ sowie aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nebenbestimmungen des Bescheids, wonach die Maschinenhalle ausschließlich für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Lohnbetrieb genutzt werden darf.
Damit ist das von den Klägern betriebene gewerbliche Lohnunternehmen jedenfalls formell illegal. Selbst wenn – wie die Kläger vortragen – das Landratsamt seit mindestens 1996 vom Betrieb des Lohnunternehmens gewusst haben sollte, ändert dies nichts an der fehlenden Genehmigung. Allein aus der möglichen Kenntnis des Landratsamts von den rechtswidrigen Zuständen folgt keine Genehmigung des illegalen Vorhabens. Das gewerbliche Lohnunternehmen ist also für die weitere Erörterung der möglichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen außer Betracht zu lassen. Vielmehr ist die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzt, allein im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen.
2. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die rein landwirtschaftliche, genehmigte Nutzung des klägerischen Anwesens die Wohnnutzung der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigen sollte, zumal der angegriffene Vorbescheid unter Nr. 8 eine Nebenbestimmung zum baulichen Schallschutz enthält. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, wie er den Klägern genehmigt wurde, fällt nicht unter die TA Lärm. Das nach der TA Lärm zu beurteilende gewerbliche Lohnunternehmen ist mangels Genehmigung außer Betracht zu lassen, so dass sich hieraus rechtlich betrachtet keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen des Vorhabens der Beigeladenen ergeben können und die Beigeladenen somit auch nicht unter Berufung auf solche Störungen eine immissionsschutzrechtliche Beschränkung des Betriebs der Kläger erwirken können.
In Übereinstimmung mit der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom …. März 2015 bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen, da allein vom landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger keine solchen Lärmimmissionen ausgehen, dass sie aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen mit weiteren Einschränkungen ihrer Landwirtschaft zu rechnen hätten. Dies legt die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme vom …. März 2015 nachvollziehbar und konsequent dar. Es werden verschiedene Betrachtungsvarianten in den Blick genommen, wobei für die Konstellation der fehlenden Genehmigung des lärmintensiven Lohnunternehmens nachvollziehbar davon ausgegangen wird, dass unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten keine Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen bestehen.
Aus den Lärmgutachten der LGA aus den Jahren 2002 ergibt sich nichts anderes. Ihnen kann keine Aussage zu der von den Klägern behaupteten Überschreitung der Immissionsrichtwerte am geplanten Wohnhaus der Beigeladenen entnommen werden. Denn die Gutachten berücksichtigen bei der Ermittlung der zu erwartenden, vom klägerischen Anwesen ausgehenden Lärmimmissionen den gewerblichen Lohnbetrieb, auf den vorliegend mangels Genehmigung nicht abgestellt werden kann. Außerdem ist schon wegen des Alters der Gutachten nicht klar, ob die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse noch heute so bestehen. Im Übrigen sind die Gutachten in Teilen nicht nachvollziehbar. So soll etwa in der landwirtschaftlichen Maschinenhalle der Innenpegel während der Fütterungen gemessen worden sein, ohne dass klar wäre, inwieweit in der Maschinenhalle Fütterungen durchgeführt werden. Auch die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme vom …. März 2015 geht zutreffend davon aus, dass die Gutachten in einigen Punkten fachlich zu beanstanden seien.
3. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück FlNr. …/2 bereits eine Wohnnutzung genehmigt ist, so dass vorliegend durch das Vorhaben der Beigeladenen keine nennenswerte Verschlechterung zulasten der Kläger in Betracht kommt.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 13 m. w. N.). Das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. …/2 liegt von den Maschinenhallen auf dem Grundstück FlNr. …/3 mindestens vergleichbar weit entfernt wie das streitige Vorhaben, so dass mit zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten nicht zu rechnen ist.
Von der mit Bescheid vom …. Januar 2014 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle sind keine solchen Immissionen zu erwarten, die das Vorhaben der Beigeladenen zusätzlich beeinträchtigen könnten, da zudem in den Nebenbestimmungen ausdrücklich die Nutzung der Halle für das Lohnunternehmen ausgeschlossen und die Halle nur zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigt wird.
Auch aus der Nutzung der mit Bescheid vom …. April 1996 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle können sich aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen keine neuen Rücksichtnahmepflichten der Kläger ergeben. Denn das schon bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. …/2 ist etwa 16 m, das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen über 20 m von der mit Bescheid vom …. April 1996 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle entfernt. Damit gibt es in Bezug auf diese Halle mit dem schon auf dem Grundstück FlNr. …/2 bestehenden Wohnhaus einen näheren Immissionsort, so dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine darüber hinausgehenden Einschränkungen der klägerischen Landwirtschaft zu erwarten sind und damit eine Rechtsverletzung der Kläger ausscheidet.
Darüber hinaus ist eine die Verletzung drittschützender Normen weder ersichtlich noch vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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