Baurecht

Erfolgloser Eilantrag in baurechtlichem Nachbarstreit wegen einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garage und Stellplätzen. Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch Engstelle an Erschließungsstraße und Situierung der Mülltonnen vor dem Arbeitszimmer der Antragsteller.

Aktenzeichen  M 9 SN 20.5350

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11738
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 34
BayStrWG Art. 46, 47
BayBO Art. 68 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Das Gebot der Rücksichtnahme wegen der Auswirkungen auf die Erschließung ist hier nicht verletzt. Es ist zwar kein Begegnungsverkehr an der engsten Stelle der Erschließungsstraße möglich. Aber es drohen deswegen kein ausreichenden Unzulänglichkeiten oder Gefahren. Es ist nicht damit zu rechnen, dass es zu ständigen oder doch häufiger überlastungsbedingten Verstopfungen des Weges kommen wird, die beispielsweise im Gefahrenfalle die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller einschränken würde. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Anlass von Baumaßnahmen verursachte, vorübergehende Beeinträchtigungen der wegemäßigen Erschließung sind jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Zu- und Abfahrt tatsächlich möglich bleib.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die mit Blick auf Mülltonnen entstehenden Auswirkungen sind als sozialüblich hinzunehmen.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Soweit durch eine (vermehrte) Benutzung der Erschließungsstraße Steinschlag droht, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die in diesem Zusammenhang erforderliche Erschließung. Die Gegebenheiten sind dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und den (Verkehrssicherungs-) Pflichten, die insofern seitens des Straßenbaulastträgers bestehen zuzuordnen.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird angelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Garage und Stellplätzen.
Die Baugenehmigung bezieht sich auf das Grundstück FlNr. …, Gemarkung S. (i.F. Vorhabensgrundstück). Die Antragsteller sind Eigentümer der südwestlich vom Vorhabensgrundstück gelegenen Grundstücke FlNr. … und … (…), der Gemarkung S.
Datiert auf den 23. März 2020 reichte die Beigeladene zu 1 einen Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (jeweils 6 Wohneinheiten) mit Garage und Stellplätzen ein. Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Es wird durch eine im Eigentum der Beigeladenen zu 2 stehende, gewidmete O. straße (FlNr. …, Gemarkung S.) erschlossen. Die Beigeladene zu 2 hat am 20. April 2020 und am 8. September 2020 das Einvernehmen mit der Begründung verweigert, dass hinsichtlich des Maß der baulichen Nutzung, der Zunahme des Anliegerverkehrs und der ausreichenden Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraße, die nicht asphaltiert sei, Bedenken bestünden. Ferner sei die ausreichende Löschwasserversorgung und Feuerwehrzufahrt sowie der Abstellplatz für Mülltonnen und Zufahrt für Fahrzeuge des Abfallwirtschaftsverbandes nicht geklärt.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 erteilte der Antragsgegner unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 die streitgegenständliche Baugenehmigung.
Die Antragsteller haben durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben und beantragten zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes vom 8.10.2020 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen sei. Zwar müsse für das vorliegende Bauvorhaben kein Notwegerecht über ein Grundstück der Antragsteller in Anspruch genommen werden. Das Eigentum der Antragsteller werde jedoch in einer die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreitenden Weise beeinträchtigt. Die auf dem Grundstück der Antragsteller stehende Mauer werde aufgrund des schlechten Zustands der Straße ständig beschmutzt und beschädigt. Diese Auswirkungen würden sich durch das genehmigte Bauvorhaben erheblich verstärken. Die Gemeinde habe das Einvernehmen ebenfalls verweigert, weil die Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraße nicht gegeben sei. Selbst der Antragsgegner räume ein, dass die Breite der Zufahrt an der engsten Stelle nur 3,22 m betrage. Es sei inzwischen auch schon bei den Nachbarn der Antragsteller eine Fläche für Abfalltonnen gekennzeichnet worden, da der Abfallentsorgungsbetrieb nicht mehr die Straße hinauffahren könne. Nach der Baugenehmigung müssten die Abfalltonnen vor dem Grundstück …  bzw. … abgestellt werden. Mit Blick auf die Stellplätze des genehmigten Vorhabens (**) sei davon auszugehen, dass … Parteien auf dem Vorhabensgrundstück wohnen werden und somit … Mülltonnen zusätzlich bei den Antragstellern und den Nachbarn vor dem Grundstück stehen werden. Dies sei nicht zumutbar. Es trete eine erhebliche Wertminderung dadurch ein. Das Arbeitszimmer der Antragstellerin zu 1 liege direkt an der Straße. Es sei gerade im Sommer mit erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen, so dass die Fenster an den Abholtagen nicht geöffnet werden könnten. Bisher hätten die Antragsteller ein Ausweichen des Verkehrs auf ihr Grundstück FlNr. … toleriert. Dies werde nun aber eingezäunt. Die Zufahrtsstraße müsse bereits jetzt immer wieder ausgebessert werden. Dies würde intensiviert durch das Bauvorhaben und die damit zusammenhängende Nutzung. Eine Beschädigung des Eigentums der Antragsteller sei vorprogrammiert. So hätten die Antragsteller schon bisher erhebliche Steinschlagschäden an ihrem Wohnmobil erlitten, da die Straße nicht asphaltiert sei. Auch ihre Mauer sei schon mehrmals angefahren worden. Auf dem Baugrundstück sei auch keine Wendemöglichkeit erkennbar, weshalb die Zufahrtsstraße rückwärts wieder rausgefahren werden müsse. Hier seien Beschädigungen am Eigentum der Antragsteller absehbar.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner führt im Wesentlichen an, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Insbesondere entspreche das Vorhaben den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Die Erschließung sei gesichert. Auch das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt. Fragen der Erschließung seien nicht drittschützend. Die vorgetragene Beeinträchtigung der Antragsteller sei nicht mit dem Dulden müssen eines Notweg- oder Notleitungsrechts vergleichbar. Die Schwelle der Rücksichtslosigkeit, die
nach der obergerichtlichen Rechtsprechung überschritten sein müsse, um eine nachbarschützende Funktion der Erschließung annehmen zu können, sei im vorliegenden Fall nicht überschritten. Unabhängig davon könne die Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen. Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs seien nach der Stellungnahme der Fachbehörde gewährleistet. Dass die Platzierung der Mülltonnen (Papier, Restmüll, Plastik, Bioabfälle) die Grenze der Rücksichtslosigkeit überschreiten würden, sei nicht zu erwarten. Auch eine Wertminderung des Grundstücks könnten die Antragsteller im Zusammenhang mit der Baugenehmigung nicht anführen. Zwar bestünde auf dem Baugrundstück keine Wendemöglichkeit. Von den Parkplätzen aus könne jedoch so auf die Straße gefahren werden, dass ein Verlassen des Grundstücks vorwärts möglich sei. Zudem sei eine unzumutbare Nachbarbeeinträchtigung nicht ersichtlich, soweit die Antragsteller anführen, dass die Straße durch das Vorhaben noch häufiger ausgebessert werden müsse und Steinschlag und Verletzung ihres Eigentums intensiviert würden. Ungeachtet dessen werde eine Baugenehmigung unbeschadet Rechte Dritter erteilt.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.
Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).
1. Eine Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten aufgrund der vorgetragenen Erschließungssituation liegt nicht vor.
Die Frage, ob für das streitgegenständliche Vorhaben die Erschließung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gesichert ist, musste die erkennende Kammer nicht überprüfen. Denn den oben angeführten Maßstab zugrunde gelegt ist vorliegend allein zu prüfen, ob durch die streitgegenständliche Genehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Schutz des Nachbarn dienen, verletzt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn sogar eine ggf. fehlende Erschließung ist grundsätzlich nicht drittschützend, da sie nur dem öffentlichen Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient (BayVGH B.v. 11.4.2011 – 2 ZB 09.3021; B.v. 27.7.2018 – 1 CS 18.1265). Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn eine wegen fehlender Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf das Dulden müssen eines Notweg- oder Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 BGB bewirkt (VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 23.8.2010 – 2 ZB 10.1216 – juris Rn. 3). Denn in diesem Fall wäre er in seinen Rechten aus Art. 14 GG verletzt. Dies ist hier nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall wird die gewidmete Ortsstraße, welche das Baugrundstück erschließt, bereits heute und auch schon vor Erteilung der Baugenehmigung als Erschließungsstraße für mindestens 3 Bestandsgebäude genutzt. Grundstücke der Antragsteller werden mit Blick auf die Erschließung nicht in Anspruch genommen. Eine unmittelbare Rechtsverschlechterung auf Seiten der Antragsteller durch das Bauvorhaben in Richtung auf das Dulden müssen eines Notweg- oder Notleitungsrechts ist nicht ansatzweise ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller vortragen, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück FlNr. … werde aufgrund der nicht ausreichenden Breite der S2.straße im Falle von Gegenverkehr immer wieder als Ausweichfläche in Anspruch genommen. Denn dieses Grundstück ist ausweislich der vorgelegten Akten und dem Vortrag des Antragsgegners nicht Teil der maßgeblichen und erforderlichen Erschließungsfläche für das Baugrundstück. Allein maßgeblich für die gesicherte Erschließung ist die gewidmete Ortsstraße. Das Grundstück der Antragssteller auf FlNr. … wurde seitens der Baugenehmigungsbehörde bei der Erschließungsfrage nicht mit einbezogen. Eine Inanspruchnahme des Grundstücks in Richtung eines Dulden müssen eines Notwegerechts durch die erteilte Baugenehmigung erfolgt nicht. Die Antragsteller sind darauf zu verweisen, eigenständige Schutzmaßnahmen mit Blick auf die Inanspruchnahme ihres Grundstücks zu ergreifen, was sie ausweislich der Akten durch Einzäunung auch tun wollen. Die Baugenehmigung wird im Übrigen unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt, Art. 68 Abs. 5 BayBO.
2. Auch das Gebot der Rücksichtnahme, welches sich im unbeplanten Innenbereich, wie hier, aus dem Merkmal des „Einfügens“ ergibt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34, Rn. 48 ff.), ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch die angeführten vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Erschließung ist nach summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht ersichtlich. Die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung sind nicht derart gravierend, dass die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster B.v. 8.2.2005 – 10 B 1876/04, BeckRS 2005, 29300, beck-online).
Zwar ist nach Aktenlage und nachvollziehbarem Vortrag des Antragsgegners ein Begegnungsverkehr an der engsten Stelle der Erschließungsstraße nicht möglich. Dieser Umstand allein setzt jedoch selbst dann, wenn sich die Nutzung des Weges durch die Bewohner des angegriffenen Bauvorhabens verstärkt, die Antragsteller nicht derartigen Unzulänglichkeiten oder Gefahren aus, dass von Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Antragsteller als Grundstückseigentümer gesprochen werden könnte. Das Bauvorhaben wird lediglich privat und nicht gewerblich genutzt. Es ist also nicht damit zu rechnen, dass es zu ständigen oder doch häufiger überlastungsbedingten Verstopfungen des Weges kommen wird, die beispielsweise im Gefahrenfalle die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller einschränken würde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das zuständige Fachsachgebiet des Antragsgegners nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ohne weitere Erschließungsmaßnahmen gewährleistet ist. Auch ein Verlassen des Baugrundstücks rückwärts über die gesamte Erschließungsstraße ist nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht notwendig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Auswirkungen während der Bauphase. Denn aus Anlass von Baumaßnahmen verursachte, vorübergehende Beeinträchtigungen der wegemäßigen Erschließung sind jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Zu- und Abfahrt – wie hier – tatsächlich möglich bleibt (BayVGH, B. v. 25.2.2013 – 15 CS 12.2459, BeckRS 2013, 48098 Rn. 32, beck-online).
Auch ist nicht ersichtlich, dass die durch das Bauvorhaben ausgelöste Belastung durch den Anliegerverkehr im Übrigen betreffend Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreiten würde.
Die Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich auch nicht aus der seitens der Antragsteller vorgetragenen Situierung der Mülltonnen vor dem Haus bzw. dem Arbeitszimmer der Antragsteller. Mit Blick auf die regelmäßigen Leerungszeiten, unter Berücksichtigung der Lagepläne sowie der vorgelegten Fotos und des nachvollziehbaren Vortrags des Antragsgegners was die Abläufe anbelangt ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigt sein sollten. Die Mülltonnen stehen dort nicht immer, sondern nur kurze Zeit zur Leerung. Die mit Blick auf die Mülltonnen entstehenden Auswirkungen sind als sozialüblich hinzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang VG München, B.v. 17.2.2012 – M 8 SN 12.543; VG Würzburg, U.v. 12.8.2013 – W 5 K 12.623 – juris, Rn. 37; VG Neustadt an der Weinstraße, U.v. 9.12.2015 – 3 K 470/15.NW – juris, Rn. 31; VG München, U.v. 8.10.2019 – M 11 K 19.2578 – BeckRS 2019, 28950). Die Auswirkungen der Mülltonnen werden durch die zwei voneinander getrennten Aufstellflächen halbiert und die beiden der Straßenkante am nächsten gelegenen Hausecken des Grundstücks der Antragsteller sind entsprechend dem Lageplan von dieser mehr als 2 m entfernt. Durch den Höhenunterschied zwischen Straßenniveau und Fensterhöhe (Hochparterre) ergibt sich ein noch größerer Abstand. Es ist den Antragstellern im Übrigen zumutbar, beim Lüften des Arbeitszimmers auf das am weitesten vom Abholplatz entfernte Fenster auszuweichen, da das Arbeitszimmer der Antragsteller nach den vorgelegten Fotos über mehrere Fenster verfügt.
3. Soweit die Antragsteller anführen, durch die (vermehrte) Benutzung der Erschließungsstraße werde ihr Eigentum u.a. durch Steinschlag beschädigt, kann dies dem Begehren der Antragsteller gegen die erteilte Baugenehmigung vorzugehen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die von den Antragstellern insofern vorgetragenen Gegebenheiten betreffen nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die in diesem Zusammenhang erforderliche Erschließung, sondern sind dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und den (Verkehrssicherungs-) Pflichten, die insofern seitens des Straßenbaulastträgers bestehen (hier: Art. 46, 47 BayStrWG) zuzuordnen.
Auch der Umstand, dass die Mauer der Antragsteller schon mehrmals angefahren worden sei betrifft keine Frage der Baugenehmigung und der erforderlichen gesicherten Erschließung, sondern ist dem Zivilrecht zuzuordnen.
Die Verletzung von drittschützenden Vorschriften im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist im Übrigen weder substantiiert vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben. Es entspricht somit nicht der Billigkeit ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.


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