Aktenzeichen B 1 K 14.387
Leitsatz
1 Der im Auftrag der Straßenbaubehörde erfolgte Bau einer Erschließungsstraße ist der Behörde als schlicht hoheitliches Handeln zuzurechnen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Voraussetzung dafür, dass der Straßenbauträger ohne Eigentumsübertragung oder Begründung eines sonstigen dinglichen Rechts fremde Grundstücke in den Bau einer Straße einbezieht, ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer, die auch mündlich erfolgen kann, indem sich der Eigentümer mit der Besitzüberlassung zum Zweck des Straßenbaus einverstanden erklärt und dem Beginn der Baumaßnahme zustimmt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2000, 25120). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Zustimmung kann auch konkludent erklärt werden. Wegen der weitreichenden Folgen einer derartigen Erklärung muss dem Verhalten des Berechtigten aber eindeutig zu entnehmen sein, dass er unwiderruflich mit der Zurverfügungstellung seines Grundstücks zum Bau der Erschließungsstraße einverstanden ist und dass dieses dann zur öffentlichen Verkehrsfläche wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … durchgeführten Baumaßnahmen zum Zwecke der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage … zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des überbauten Teils des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … wieder herzustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin begehrt die Beseitigung des auf einem Teil ihres Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … errichteten Wendehammers und die Wiederherstellung des vor der Baumaßnahme in diesem Bereich ursprünglich bestehenden Zustands. Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren ist der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.08.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 05.11.2012 – 8 ZB 12.116 – BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N. und U.v. 13.01.2016 – 8 B 15.522 – Rn. 14, alle juris) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet. Voraussetzung ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff, der auch in einem schlicht hoheitlichen Handeln bestehen kann, ein rechtmäßiger Zustand beseitigt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Der Beseitigungsanspruch, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch einen hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes gerichtet. Der Beseitigungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer aufgrund dinglicher Sicherung, vertraglicher Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften zur Duldung verpflichtet ist.
a. Ein Eingriff durch schlicht hoheitliches Handeln der Beklagten in das Eigentum der Klägerin liegt unstreitig vor. Der Wendehammer an der Straße … nimmt das Grundstück der Klägerin tatsächlich auf einer Fläche von ca. 62 m2 in Anspruch. Die Beklagte als Straßenbaulastträger zeichnet für diesen Zustand auch verantwortlich, da sie im Rahmen der Erschließung des Baugebiets … den Bau der Erschließungsstraße samt Wendehammer in der vorliegenden Form beschlossen und umgesetzt hat. Die Bauausführung erfolgte im Auftrag der Beklagten als Straßenbaubehörde und ist dieser zuzurechnen, Art. 9 Abs. 1, 47 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG.
b. Die Klägerin ist aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund verpflichtet, die Überbauung eines Teils ihres Grundstücks mit dem Wendehammer zu dulden.
Eine Widmung der Erschließungsanlage samt Wendehammer nach Art. 6 BayStrWG, der zur Duldung der Maßnahme verpflichten würde, liegt nicht vor. Mangels erfolgter Eigentumsübertragung oder Begründung eines sonstigen dinglichen Rechts kommt vorliegend allenfalls eine vertragliche Vereinbarung in Frage, durch die die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücksteil zu überbauen.
aa. Eine schriftliche Vereinbarung der Gestalt, dass die Klägerin den Grundstücksteil an die Beklagte veräußern oder sonst überlassen werde oder dass die Klägerin eine sog. Bauerlaubnis erteilt hätte, wurde zwischen den Beteiligten nicht abgeschlossen. Den Behördenakten ist zum Verfahrensgang zu entnehmen, dass man diesbezüglich mit den übrigen Grundstückseigentümern z.T. bereits im Vorfeld der abschließenden Beratungen in Kontakt getreten und dann auch zeitnah notarielle Kaufverträge abgeschlossen hat. Nach dem Ortstermin vom 14. April 2007 hat es zwar telefonischen Kontakt zwischen dem 1. Bürgermeister und der Klägerin gegeben (vgl. handschriftliche Notiz Bl. 41 der Behördenakte I), zu einer Einigung über einen Verkauf ist man aber nicht gelangt.
bb. Auch eine mündlich geschlossene Vereinbarung zur Überlassung des Grundstücksteils scheidet nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aus.
In Betracht käme vorliegend eine mündliche Vereinbarung zur Besitzüberlassung im Rahmen des Baus der Erschließungsanlage. Nach Art. 6 Abs. 3 3. Alt. BayStrWG kann eine vertragliche Besitzeinräumung die Grundlage für eine nachfolgende Widmung sein. Liegt eine derartige Vereinbarung zwischen Straßenbaulastträger und Eigentümer vor, wird dadurch das Recht zur Durchführung einer Baumaßnahme eingeräumt. Der Straßenbauträger kann den betreffenden Grundstücksteil zu Recht in die Baumaßnahme einbeziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Eigentümer mit der Besitzüberlassung zum Zweck des Straßenbaus einverstanden erklärt und dem Beginn der Baumaßnahme zustimmt. Die Bauerlaubnis ist dann eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Herstellung der Straße und kann damit auch Grundlage einer künftigen Widmung sein. Der Grundstückseigentümer kann weder Eigentumsherausgabe- noch Besitzschutzansprüche stellen. Die Erteilung einer Bauerlaubnis bedarf keiner besonderen Form, es ist auch nicht notwendig, dass damit bereits der Abschluss einer notariellen Vereinbarung vorweggenommen werden soll (BayVGH, U.v. 26.09.2000 – 8 B 00.789 – Rn. 20 m.w.N.; Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Rn. 23 zu Art. 6 BayStrWG).
Ausweislich der Niederschrift über die Bauausschusssitzung vom 10. März 2007 haben für die Klägerin an jener Sitzung Herr … und Frau … teilgenommen. Dass bereits damals von den anwesenden Beteiligteneine rechtsverbindliche Zustimmungen zu den Planungen abgegeben worden wären, lässt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Zudem war der Beklagten bekannt, dass die Klägerin nicht vor Ort wohnhaft ist; es hätte in dem Fall, dass die Beklagte von einer bereits zu jenem Zeitpunkt gewünschten Verbindlichkeit der Willensbekundungen der anwesenden Grundstückseigentümer häte ausgehen wollen, auf der Hand gelegen, sich einer Bevollmächtigung von Herrn und Frau … zu vergewissern. Die Klägerin ihrerseits hat vehement bestritten, dass Herr und Frau … zu irgendwelchen rechtsverbindlichen Willensäußerungen ermächtigt gewesen seien. Aus der Niederschrift selbst ergibt sich aber auch, dass zu jenem Zeitpunkt wohl nur ein allgemeines Meinungsbild der betroffenen Anlieger eingeholt worden ist. Denn in der Niederschrift wird ausgeführt, dass die beabsichtigte Baumaßnahme von Herrn … vom Ing.-Büro … vorgestellt worden sei und die Versammlungsteilnehmer übereingekommen seien, den Wendehammer wie eingeplant zu verwirklichen, eine Detailplanung werde noch erfolgen, die Eigentümer würden daran beteiligt. Da in der Folgezeit eine Reihe von Fragen bezüglich der konkreten Bauausführung der Erschließungsanlage zu klären waren, was im Rahmen des Ortstermins am 14. April 2007 besprochen werden sollte, konnte die Beklagte keinesfalls davon ausgehen, dass die Klägerin bereits zum 10. März 2007 im Detail und umfassend zum Bau des Wendehammers, so wie er letztlich realisiert worden ist, ihr Einverständnis gegeben. Die Beklagte mag zwar aus ihrer Sicht davon ausgegangen sein, dass Herr und Frau … die am 10. März 2007 gegebenen Informationen an die Klägerin weiterleiten würden, aus deren bloßem Schweigen aber eine Zustimmung herleiten zu wollen, ginge jedoch zu weit und entspräche nicht dem gesamten Verlauf des Verfahrens. Denn erst mit Schreiben des Ing.-Büros … an die Beklagte vom 22. Mai 2007 wurde offensichtlich anhand der nunmehr durchgeführten Detailplanung der genaue Umfang des Grunderwerbs mitgeteilt (Behördenakte I Bl. 41). Danach würden von der Klägerin ca. 60 m2 benötigt.
cc. Auch im Ortstermin am 14. April 2007 ist von Seiten der Klägerin keine Äußerung dokumentiert, dass sie mit einer Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücksteils an die Beklagte, in welcher Form auch immer, einverstanden sei. Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis hat der 1. Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen können (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift). Vielmehr hat der 1. Bürgermeister wohl damals aus dem Verhalten der Klägerin, den (unzutreffenden) Schluss gezogen, man sei sich generell über den Bau der Erschließungsanlage einschließlich einer wie auch immer zu gestaltenden Grundstücksüberlassung einig und noch offene Einzelheiten könnten ebenfalls geklärt werden. In der mündlichen Verhandlung konnte der genaue Verlauf des Gesprächs mit der Klägerin nicht rekonstruiert werden. Ob der 1. Bürgermeister konkret eine Grundstücksüberlassung angesprochen hat und was die Klägerin darauf geantwortet hat, hat er nicht mehr sagen können. Aus der Einlassung des 1. Bürgermeisters, man werde sich schon einig werden, muss aber der Schluss gezogen werden, dass es diese konkrete Frage und eine konkrete Antwort der Klägerin hierauf nicht gegeben hat.
dd. Ein Einverständnis zur Grundstücksüberlassung durch eine konkludente Zustimmung der Klägerin liegt ebenfalls nicht vor.
Auf eine solche Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten sind die Grundsätze der §§ 133 ff. BGB über Willenserklärungen anwendbar. Wegen der weitreichenden Folgen einer derartigen Erklärung muss aber dem Verhalten des Berechtigten eindeutig zu entnehmen sein, dass er unwiderruflich mit der Zurverfügungstellung seines Grundstücks zum Bau der Erschließungsstraße einverstanden ist und dass dieses dann zur öffentlichen Verkehrsfläche wird (Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Rn. 22 zu Art. 6 BayStrWG; BayVGH; VG Augsburg, U.v. 24.10.2012 – Au 6 K 11.1822 -).
Insbesondere durch das Verhalten der Klägerin im und im Anschluss an den Ortstermin vom 14. April 2007 konnte die Beklagte nicht auf eine konkludente Zustimmung zur Baumaßnahme schließen. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des 1. Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung, wonach er der Klägerin gesagt habe „man werde sich schon einigen“. Bereits dies zeigt auf, dass eine Einigung in wesentlichen Details nicht zustande kam und auch der Bürgermeister die Angelegenheit noch nicht für abschließend verhandelt angesehen hatte. Nach der Schilderung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung verlief der Ortstermin so, dass die Planung vorgestellt wurde und einzelne Problempunkte erörtert wurden. Nach der Aussage des als Zeuge einvernommenen Dipl.-Ing. … wurde mit den anwesenden Beteiligten auch die Problematik des Wendehammers besprochen. Er hat insbesondere beide Varianten vorgestellt und auf die Probleme hingewiesen, würde der Wendehammer weiter südwestlich verschoben und damit teilweise auf dem dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden, relativ steil abfallenden Gelände errichtet. Die Lage des Wendehammers war, wie auch der Zeuge … bestätigte, Gegenstand der Diskussion anlässlich der Ortseinsicht. Ein Abstecken des Verlaufs des Wendehammers auf dem klägerischen Grundstück erfolgte nach Aussage des Zeugen Ott nicht. Zwar mag die Klägerin aus diesen Erörterungen schon den Eindruck gewonnen haben, dass ihr Grundstück mit einbezogen werden könnte, weil eine Errichtung des Wendehammers weiter südwestlich von der Beklagten wegen der befürchteten technischen Probleme nicht favorisiert werde. Wie der Zeuge … weiter angab, habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zu ihrem Grundstück sehr steil werde, weshalb dieses Problem in der Gruppe erörtert worden sie. Dass die Klägerin schließlich ihr Einverständnis zur Errichtung des Wendehammers auf ihrem Grundstück erklärt hatte, so wie er nunmehr ausgeführt wurde, konnte keiner der Zeugen bestätigen. Den Schilderungen des Zeugen … zum Verlauf des Ortstermins am 14. April 2007 lässt sich hierzu entnehmen, dass die Planung vorgestellt wurde, im Detail aber noch einige Punkte abzuklären waren. Gleiches ist dem Bericht über die Bauausschusssitzung (Bl. 160 der Gerichtsakte) zu entnehmen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin am 14. April 2007 umfassend mit allen Planungen insbesondere zur Lage des Wendehammers einverstanden erklärt hat. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen haben auch nicht davon berichten können, dass an die anwesenden Grundstückseigentümer eine zusammenfassende und abschließende Frage gerichtet worden wäre, ob sie mit den Planungen – soweit sie im Ortstermin vorgestellt worden sind und unter Berücksichtigung eventuell noch zu klärender Fragen – einverstanden gewesen sind. Aus Sicht der Beklagten mag sich nach den beiden Terminen vom 10. März 2007 und vom 14. April 2007 der Eindruck eingestellt haben, alle Anlieger seien mit den Planungen grundsätzlich einverstanden und insbesondere die Klägerin habe keine Einwände gegen den Wendehammer bzw. die noch offenen Fragen könnten einvernehmlich geklärt werden. In dieser Konstellation trägt aber die Beklagte das Risiko, dass sich ein Betroffener doch nicht einverstanden erklären werde. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte davon ausging, es würden im weiteren Verlauf der Planungen keine Einwände kommen und wenn ja, würde man sich mit den betroffenen Grundstückseigentümern schon einig werden. Schließlich hat es die Gemeinde im Vertrauen darauf versäumt, sich vor Durchführung der Baumaßnahme das Einverständnis der Klägerin einzuholen.
c. Durch den Bau des Wendehammers teilweise auf dem Grundstück der Klägerin wurde ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen.
d. Die Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist auch nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht aus Unzumutbarkeitserwägungen, ausgeschlossen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich durch die Inanspruchnahme des betreffenden Grundstücksteils die Zufahrt auf dem ohnehin schwierigen Gelände weiter verschlechtern würde. Der Beeinträchtigung, die das Grundstück hierdurch erfährt, mag zwar durch entsprechende bauliche Maßnahmen begegnet werden können, sie kann aber nicht als unbedeutend und damit hinzunehmend angesehen werden. Zum einen sind 62 m2 überbaute Fläche keine Bagatelle, zum anderen kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang zusätzliche Baumaßnahmen erforderlich sein werden, um im Rahmen einer möglichen Bebauung einen angemessenen Zugang zum Grundstück sicherzustellen.
Eine teilweise Beseitigung des Wendehammers und eine Verschiebung in den südwestlichen Bereich würde zwar zu einer erheblichen Kostensteigerung führen, so dass die Beklagte gehalten wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang dies auf die Anlieger umgelegt werden könnte. Dass eine Verlegung aus technischen Gründen gänzlich ausgeschlossen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Auch wäre in die Überlegungen einzustellen, ob es nicht eine andere Möglichkeit einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Erschließung gibt, ohne dass es des Wendehammers, wie er ausgeführt wurde, bedarf. Jedenfalls drängt sich nicht auf, dass der Wendehammer, wie er gebaut wurde, die alleinige Möglichkeit einer Erschließung darstellt und es für die Beklagte damit unzumutbar wäre, diesen zurückzubauen.
Schließlich kann der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines evtl. Mitverschuldens nicht vorgehalten werden, sie sei nicht früher gegen die Ausführung der Bauarbeiten eingeschritten, sondern habe erst nach deren Abschluss Einwendungen erhoben. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 gegen den Bescheid zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag Einwendungen erhoben und darin ausgeführt, dass der Wendehammer ohne ihr Einverständnis und damit widerrechtlich errichtet worden sei.
Dem Anspruch auf Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Teils des Wendehammers und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist daher stattzugeben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.