Baurecht

Erschließungsbeitragsbescheid

Aktenzeichen  B 4 K 14.588

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 129887
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 a
BauGB §§ 127 ff.
AO § 42
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO

 

Leitsatz

1 Ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei (oder mehrere) Straßen handelt, beurteilt sich nach der natürlichen Betrachtungsweise. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten einem unbefangenen Beobachter vermittelte Erscheinungsbild. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 30.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlagen für den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten sind Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung – EBS – der Beklagten vom 25.05.1983, zuletzt geändert am 24.06.1987.
Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird der um einen Gemeindeanteil (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) verringerte umlagefähige Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen (§ 131 Abs. 1 BauGB) Grundstücke verteilt.
1. Die …straße in ihrer gesamten Ausdehnung ist die maßgebliche Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
a. Ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei (oder mehrere) Straßen handelt, beurteilt sich zunächst nach der „natürlichen Betrachtungsweise“, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil v. 15.02.1991 – 8 C 56.89, juris Rn. 16) ankommt. Maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten einem unbefangenen Beobachter vermittelte Erscheinungsbild.
Nach den bei den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern erscheint die …straße nach natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Erschließungsanlage. Dass sie an ihren Ecken bzw. Kurven zweimal die Richtung ändert, ist auf ihre planerische, ein rechtwinkeliges U bildende Form zurückzuführen. Ausbaubreite und sonstige Gestaltung sind durchgehend gleich.
b. Ein Abweichen von der natürlichen Betrachtungsweise mit einer von der Klägerseite geforderten Aufspaltung in drei selbständige Erschließungsanlagen ist auch nicht aus rechtlichen Gründen geboten.
Das könnte nur der Fall sein, wenn eine Teilstrecke der …straße bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB „endgültig hergestellt“ war, was aber nur zutreffen könnte, wenn die Anforderungen des jeweils gültigen Bebauungsplans erfüllt (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder höchsten geringfügig unterschritten (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) waren. Dies ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Die planerische Historie lässt sich anhand der vorgelegten Bebauungspläne, der tatsächliche Baufortschritt anhand der in den Akten befindlichen Luftbilder (Beiakte II Bl. 30, 34, 55, 56) verfolgen. Die Widmung als Orts Straße erfolgte je nach Baufortschritt 1973, 1974, 1992 und 1994 (Beiakte II Bl. 57 bis 64). Als die erste Teilstrecke 1973 und die zweite Teilstrecke 1974 von der damaligen Gemeinde … für den öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, fehlte es für eine gemäß § 125 Abs. 1 BauGB plankonforme endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (Bebauungspläne von 1969 und 1973) an der Herstellung der unselbständigen nordöstlichen Stich Straße mit Wendehammer. Das Fehlen dieses Seitenarms kann auch nicht als zu vernachlässigende Abweichung gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB angesehen werden, da er nach dem damaligen Stand der Planung ca. 1/3 der Erschließungsanlage ausmachte. Erst im Juli 1992 hat die nun zuständige Beklagte die Planung für diese Stich Straße aufgehoben, gleichzeitig aber das Bauprogramm für die …straße durch Fortführung bis zum Ringschluss an die … Straße geändert und der Erschließungsanlage damit die heutige Form gegeben. Dieses letzte Bauprogramm ist für die Bestimmung der beitragsfähigen Erschließungsanlage maßgeblich. Dagegen spielt es keine Rolle, wann technisch fertiggestellte Teilstrecken für den öffentlichen Verkehr frei gegeben wurden.
2. Zu den beitragsfähigen Kosten (§§ 128, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehört auch der Aufwand, der für die Straßenflächen an der nur einseitig anbaubaren Strecke der …straße im Bereich der Fl.-Nr.  … angefallen ist.
Der sog. Halbteilungsgrundsatz, der besagt, dass nur die Hälfte der für den Erstausbau einer einseitig anbaubaren Straße angefallenen Kosten auf die Eigentümer der Baugrundstücke umgewälzt werden dürfe, wenn die gegenüberliegenden (Außenbereichs) Grundstücke nicht bebaubar und deshalb nicht beitragspflichtig sind (dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9.Aufl., § 12 Rdnr. 42 ff. m.w.N.), greift nicht, wenn die Gemeinde den Ausbau der einseitig anbaubaren Straße von vornherein auf einen Umfang beschränkt, der bereits für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Straßenseite unerlässlich ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 50 f.). Dies ist hier der Fall.
Zwar ist der Abschnitt der …straße entlang der Fl.-Nr.  …, gegenüber den Gewerbegrundstücken Fl.-Nrn. … und …, auf einer Länge von ca. 140 m nur einseitig anbaubar, nachdem die Beklagte die frühere Planung der Gemeinde … wegen Verstoßes gegen Naturschutzrecht (geschützter Standort der Schachblume) aufgehoben hat. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EBS sieht aber bei einseitig anbaubaren Straßen in Gewerbegebieten eine Ausbaubreite von bis zu 17,5 m vor. Die Ausbaubreite der …straße von 7,50 m (ohne Gehweg) wird man schon deshalb als unerlässlich ansehen müssen, weil in einem Gewerbegebiet Begegnungsverkehr von Schwerlastfahrzeugen gefahrlos möglich sein muss.
3. Die (ungeteilten) Grundstücke Fl.-Nrn.  … und … wurden zu Recht als Anliegergrundstücke (a.) und die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … als Hinterliegergrundstücke (b.) in das Abrechnungsgebiet einbezogen, weil ihnen durch die Herstellung der …straße ein Erschließungsvorteil erwachsen ist (§ 131 Abs. 1 BauGB). Nicht einzubeziehen sind die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … (c.).
a. Die etwa zwei Monate vor Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide vollzogene Teilung der Grundstücke Fl.-Nrn.  … und … und unentgeltliche Übereignung der abgeteilten Flächen Fl.-Nrn. … und … an den Sohn der Klägerin stellt einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO dar, mit der Folge, dass für das Beitragsverfahren die Teilung als wirkungslos behandelt wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Zwar trägt die Gemeinde die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, doch obliegt es dem Beitragspflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, einen sinnvollen oder sonst wie einleuchtenden Grund für die Grundstücksübertragung darzulegen (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 102 f.).
Solche einleuchtenden Gründe konnte die Klägerseite nicht darlegen.
Von dem unbebauten 2.000 qm großen Grundstück Fl.-Nr. … wurde ein ca. 8 m breiter, parallel zur …straße verlaufender Streifen abgeteilt. Dieses neue, dem Sohn der Klägerin übereignete Buchgrundstück mit der Fl.-Nr. … ist einer vernünftigen wirtschaftlichen Nutzung überhaupt nicht zugänglich, da laut den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11/87 Gewerbegebiet … auf dem Randbereich zur Staße lediglich eine private Grünfläche zulässig ist und die Baugrenze erst auf der verbliebenen Fl.-Nr. … beginnt. Ähnlich verhält es sich bei dem von dem Eckgrundstück Fl.-Nr. … abgeteilten neuen Grundstück Fl.-Nr. …, das durch eine schräge Linie genau den an der …straße anliegenden Eckbereich umfasst. Auch dieses neue Grundstück ist baulich nicht nutzbar, weil der Bebauungsplan für den an der Straße liegenden Randbereich einen privaten Grünstreifen vorsieht und die Baugrenze nur noch ein geringfügiges spitzwinkeliges Dreieck umfasst. Schon diese bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten lassen neben dem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung den Schluss zu, dass die Grundstücksteilung nur zu dem Zweck der Abgabenvermeidung erfolgt ist. Für einen wirtschaftlich denkenden Erwerber kämen solche Grundstückszuschnitte nicht in Frage. Nicht nachvollziehbar ist ferner die Begründung der Klägerin, sie habe mit der Übereignung der Teilgrundstücke die Prokuristentätigkeit des Sohnes für ihren Betrieb honorieren wollen. Bei einem derartigen Motiv wäre es einleuchtender gewesen, ihm das unbebaute Grundstück Fl.-Nr. … ganz zu übereignen, anstatt nicht sinnvoll nutzbare Randstreifen von zwei Grundstücken. Im Übrigen wird auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 (S. 5 und 6) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO.
b. Die unmittelbar an der … Straße anliegenden Grundstücke Fl.-Nrn. … und … sind nach dem „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ erschließungsbeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück zu behandeln, da das kleinere Grundstück Fl.-Nr. … planungsrechtlich nicht selbständig bebaubar ist und mit der angrenzenden Fl.-Nr. …, auf der sich das Betriebsgebäude befindet, eine wirtschaftliche Einheit bildet (BayVGH, B. v. 25.02.2015 – 6 ZB 14.2045, juris Rn. 6). Dieses „einheitliche“ Grundstück ist im Verhältnis zur …straße als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück ebenfalls in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen.
Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 25.02.2015 – 6 ZB 14.2045, juris Rn. 8 m.w.N.).
Anhaltspunkt für eine tatsächliche Inanspruchnahme der …straße durch das nichtgefangene Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. … (mit …), auf dem sich ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt befindet, ist hier die asphaltierte Durchfahrt, die entlang der gesamten nördlichen Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. … und Fl.-Nr. … verläuft und eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Am Beginn der Durchfahrt ist auf dem Grundstück Fl.-Nr. … ein Schild „Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h“ mit dem Zusatz „Hier gilt die STVO“ angebracht. Ein solches Schild ergibt nur einen Sinn, wenn eine nennenswerte Inanspruchnahme der Durchfahrt auch tatsächlich erfolgt. Dafür spricht auch die grundstückübergreifende Nutzung, die die Beklagte durch Unterlagen aus Bauakten belegt hat (Bl. 140 ff. Gerichtsakte)
c. Die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … wurden von der Beklagten zu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Sie befinden sich außerhalb des Bebauungsplangebiets im Außenbereich und sind nicht bebaubar. Deshalb unterliegen sie nicht einer Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 1 BauGB).
3. Bei der Anwendung des Verteilungsmaßstabs nach § 131 Abs. 2 BauGB i. V. mit der EBS hat die Beklagte nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS vorgesehene zulässige Geschosszahl, sondern die Zahl der tatsächlichen Geschosse angesetzt. Aus der vorgelegten Vergleichsberechnung (Bl. 143 bis 146 Gerichtsakte) ergibt sich aber, dass der Klägerin dadurch kein Nachteil erwachsen ist, weil bei satzungsgemäßer Berechnung ein um 26,47 EUR höherer Beitrag zu erheben gewesen wäre.
4. Die Beitragspflicht ist gemäß §§ 133 Abs. 2 Satz 1, 132 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 4 EBS entstanden, als der Grunderwerb für die Erschließungsanlage abgeschlossen war. Dies war erst mit Vollzug des Tauschvertrages vom 24.08.2007 der Fall, was die Klägerseite nicht substantiiert bestritten hat. Somit war zum Zeitpunkt der Beitragserhebung mit Bescheid vom 25.11.2011 die vierjährige Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 3 und cc), Abs. 2 KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 und § 170 Abs. 1 AO noch nicht eingetreten.
Dem Klägervertreter ist nicht beizupflichten, dass der Erschließungsbeitrag nicht mehr verlangt werden könne, weil sich die Herstellung der …straße über einen Zeitraum von 37 Jahren hingezogen habe und sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (Az. 1 BvR 2457/08) ergebe, dass eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben verfassungswidrig sei.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der ausgeführt wird, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gesetzliche Regelungen verlange, die sicherstellten, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten, wurde die Verjährungsvorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG seit dem 01.04.2014 dahingehend ergänzt, dass über § 169 Abs. 1 Satz 1 AO hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist.
Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen tritt die Vorteilslage mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ein. Wenn man den Eintritt der Vorteilslage nicht mit dem Entstehen der Beitragspflicht sondern mit Befahrbarkeit der Straße nach Freigabe für den öffentlichen Verkehr gleichsetzt, wäre dies hier, nachdem die …straße eine einheitliche Erschließungs Straße darstellt, frühestens mit der Herstellung und Widmung des letzten Bauabschnitts im Jahr 1994 der Fall gewesen und somit weniger als 20 Jahre vor der Beitragserhebung im Jahr 2011.
5. Die Klägerin ist die richtige Beitragspflichtige sowohl hinsichtlich der nach wie vor in ihrem Eigentum stehenden Hinterliegergrundstücke, als auch der im Eigentum ihres Sohnes stehenden (abgeteilten) Anliegergrundstücke. Zwar bestimmt § 134 Abs. 1 Satz 1 BauBG, dass derjenige beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des erschlossenen Grundstücks ist. Als Rechtsfolge des oben 2a. dargestellten Gestaltungsmissbrauchs ist aber nicht der zivilrechtliche Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ vor Teilung und Übertragung zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (VGH Mannheim, B. v. 28.02.2008 – 2 S 1946/06, juris Rn.25; BayVGH, B. v. 10.09.2009 – 6 CS 09.551, juris Rn. 11).
Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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