Baurecht

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Aktenzeichen  AN 17 K 19.00432

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26544
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3
BayBO Art. 8, Art. 14 Abs. 2, Art. 67
BV Art. 11 Abs. 2
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
StVO § 33 Abs. 2 S. 2, § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 10

 

Leitsatz

1. Ein Betroffener verliert das Recht, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, wenn er vorbehaltlos die Handlung vornimmt, die ihm der Verwaltungsakt aufgibt, oder wenn er die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegt, ohne die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bauordnungsrechtliche Vorschriften zum Schutz gegen Verunstaltungen und zur Wahrung der Verkehrssicherheit bezwecken nicht den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit und berechtigen die Gemeinde nicht zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin wird durch die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an die Beigeladene zu 1) erteilte Baugenehmigung des Landratsamts … vom 28. Januar 2019, die zugleich als Ersatzvornahme i.S.v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für den Erfolg einer Drittanfechtungsklage (hier der Gemeinde) ist, ob der Dritte (hier die Gemeinde) eine Rechtsverletzung geltend machen kann. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin wird durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB garantierten kommunalen Planungshoheit verletzt.
Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens dient dabei der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten gemeindlichen Planungshoheit. Durch das Erfordernis des Einvernehmens wird die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde und als Trägerin der Planungshoheit im Genehmigungsverfahren dort, wo sie noch nicht geplant hat bzw. wo von den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung abgewichen werden soll, mitentscheidend an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beteiligt. Entspricht ein zulässiges Vorhaben nicht den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, kann diese den Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ändern und planungssichernde Maßnahmen ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1462 – juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 11.8.2008 – 4 B 25.08 – juris.). Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn 19). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auf die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens bei einem Bauvorhaben, das wie hier unstreitig im unbeplanten Innenbereich gelegen ist, die Voraussetzungen des § 34 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind. Die Gemeinde beruft sich insoweit auf eigene Rechte (vgl. hierzu:. BayVGH, BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1462 – juris Rn. 14). Verstöße gegen andere Normen können einem Rechtsmittel der Gemeinde jedoch nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde – insbesondere ihrer Planungshoheit – zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2006 – 4 B 48/05 – juris Rn. 5).
I.
Die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Der Beklagte hat es zu Recht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO ersetzt. Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn 19).
1. Eine Verletzung von formellen Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens, auf die sich die Klägerin berufen könnte, liegt nicht vor.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (hier: das Landratsamt …*) „kann“ nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen, nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO „ist“ es in den Fällen des § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB, wie er hier vorliegt, nach Maßgabe von Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO zu ersetzen.
Die Klägerin wurde durch Schreiben des Landratsamts vom 8. August 2018 zur geplanten Ersetzung des Einvernehmens ordnungsgemäß angehört. Ihr wurde unter Setzung einer angemessenen Frist, die auch nochmals verlängert wurde, und Darlegung der wesentlichen rechtlichen Aspekte die Gelegenheit gegeben, nochmals über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden und dieses gegebenenfalls zu erteilen. Ebenso wurde die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten in Aussicht gestellt. Die mitgeteilten Informationen zu Verfahrensstand und Rechtslage waren insoweit ausreichend, insbesondere wurde hinreichend deutlich, dass beabsichtigt ist, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen und die Baugenehmigung zu erteilen.
Unschädlich ist hierbei, dass das gemeindliche Einvernehmen zum mit Bauantrag vom 20. Juni 2016 beantragten Bauvorhaben bereits vor Erlass des mittlerweile aufgehobenen Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2017 verweigert wurde. Einer erneuten Beteiligung nach Art. 36 BauGB vor der Baugenehmigungserteilung vom 28. Januar 2019 bedurfte es gerade nicht, denn bereits mit der in 2016 erfolgten Beteiligung nach § 36 BauGB wurde dem in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV geregeltem Selbstverwaltungsrecht und insbesondere der gemeindlichen Planungshoheit umfassend Rechnung getragen. Ohnehin wurde an dem Bauantrag unverändert festgehalten. Der Beklagte konnte die Klägerin sogleich im Hinblick auf die beabsichtigte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1, 2 BayBO anhören (vgl. hierzu auch: VG München, U.v. 12.4.2016 – M 1 K 15.3512 – juris).
Auch die erforderliche Begründung der Einvernehmensersetzung erfolgte gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BayBO, Art. 39 BayVwVfG ordnungsgemäß im Baugenehmigungsbescheid. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Klägerin ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt habe und dass der Beigeladenen zu 1) ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zustehe, da es den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehe. Das Einvernehmen sei daher zu ersetzen gewesen, § 36 Abs. 1 BauGB. Die Ersetzung des Einvernehmens kann – wie hier geschehen – in den Gründen des Bescheids vorgenommen werden, weil weder § 36 BauGB noch Art. 67 BayBO eine bestimmte Form der Ersetzungsentscheidung vorgeben (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.8.2016 – Au 5 K 14.810 – juris). Insbesondere muss die Ersetzung des Einvernehmens im Tenor der Baugenehmigung nicht eigens ausgesprochen werden (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 67 Rn. 129). Vielmehr gilt die Baugenehmigung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugleich als Ersatzvornahme.
Zwar ist die Baugenehmigung der Klägerin, die das gemeindliche Einvernehmen verweigert hat, nach Aktenlage nicht zugestellt worden, Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Sofern man dies überhaupt als formelle Voraussetzung einer rechtmäßigen Ersetzung ansieht, führt eine Verletzung derselben jedenfalls nicht zum Vorliegen eines formellen Fehlers bzw. nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin. Da es sich bei der fingierten Ersatzvornahme, Art. 113 GO, um einen Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde handelt, ist dieser der Gemeinde bekanntzugeben, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, und zwar auch, wenn die Ersatzvornahme durch eine Baugenehmigung, Art. 68 BayBO, fingiert wird. Die Bekanntgabe erfolgt mit Zustellung, Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO (vgl. hierzu: Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 67, Rn. 132 f.). Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO ist an die Stelle des Art. 79 Abs. 7 BayBO 1994 getreten, der lediglich vorschrieb, dass die Gemeinde von der Erteilung der Baugenehmigung unter Beifügung einer Ausfertigung des Bescheides zu unterrichten ist. Bei dieser bloßen Information der Gemeinde konnten für den Bauherren erhebliche Rechtsunsicherheiten bezüglich des Fristenlaufes für den Widerspruch entstehen. Diese Rechtsuntersicherheit sollte durch den nunmehr geltenden Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO ausgeräumt werden (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 68, Rn. 551 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zur BayBO 1998).
Die Klägerin hat die Baugenehmigung vom 28. Januar 2019 tatsächlich erhalten und sogar fristgerecht innerhalb eines Monats Klage erhoben. Die fehlende Zustellung ist jedenfalls geheilt, Art. 9 VwZVG. Dabei kann der Zustellwille des Beklagten angenommen werden, denn dieser liegt vor, wenn die Behörde das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger zuleitet, (vgl. VGH BW, U.v. 7.11.1997 – 8 S 1170/97 – juris Rn. 19). Somit ist Art. 9 VwZVG anwendbar, wonach ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (vgl. auch: Lechner in Simon/Busse, BayBO, 136. EL Januar 2020, Art. 68 Rn. 546 f.). Sollte man den Art. 9 VwZVG für nicht anwendbar halten, dann hat die Klägerin das Recht, die fehlende Zustellung der Baugenehmigung geltend zu machen, jedenfalls mit rügeloser Klageerhebung verwirkt (vgl. hierzu auch: VG Mainz, U.v. 15. April 2020 – 1 K 230/19.MZ – juris Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Der Betroffene verliert das Recht, eine fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, wenn er – ohne diesbezüglich einen Vorbehalt zu machen – die Handlung vornimmt, die ihm der Verwaltungsakt aufgibt, oder wenn er die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegt, ohne die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 238).
Selbst bei Annahme eines nicht geheilten Zustellungsmangels bzw. einer mangelnden Verwirkung scheidet jedenfalls eine Rechtsverletzung der Gemeinde aufgrund der fehlenden förmlichen Zustellung aus, denn, wie bereits ausgeführt, wurde die Vorschrift des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht geschaffen, um der Gemeinde eine erweiterte Rechtsposition zuzubilligen. Es handelt sich hierbei lediglich um ein öffentlich-rechtliches Verfahrensrecht auf Zustellung (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 68, Rn. 549), dessen Verletzung vorliegend keine Rechtsverletzung der Klägerin begründen kann, Art. 46 BayVwVfG, denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da im vorliegenden Fall die Gemeinde ihre planerischen Gestaltungsmöglichkeiten voll ausnutzen konnte und es sich zudem um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der für die Gemeinde auch keine Einwirkungsmöglichkeit auf die materielle Rechtslage bestand, die Baugenehmigung vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen war, scheidet jedenfalls eine Rechtsverletzung der klagenden Gemeinde aufgrund der mangelnden Zustellung der Baugenehmigung aus (vgl. auch: Greim-Diroll in Spannowsky/ Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 14. Ed. 1.3.2020, Art. 67 Rn. 25). Ebenso verhält es sich mit der fehlenden eigenen Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 67, Rn. 133). Auch dies kann eine Rechtsverletzung der Gemeinde nicht begründen und hat nur Auswirkungen hinsichtlich der einzuhaltenden Klagefrist, § 58 Abs. 2 VwGO.
2. Eine Verletzung von materiellen Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens, auf die sich die Klägerin berufen könnte, ist nicht gegeben.
a) Nach Überzeugung der Kammer kann es hier dahinstehen, ob das Vorhaben – wie zwischen den Beteiligten erörtert – gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Art. 8 BayBO und Art. 14 Abs. 2 BayBO (Verkehrssicherheit) verstößt. Denn durch einen solchen Verstoß würde die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Bei der bauaufsichtlichen Genehmigung von Vorhaben in diesem Bereich wird die gemeindliche Planungshoheit durch die Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB gewahrt. Das gemeindliche Einvernehmen kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB jedoch nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die Bestimmungen des Bauordnungsrechts sind in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht genannt und können daher nicht als zulässige Grundlage der Einvernehmensverweigerung geltend gemacht werden.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Schutz gegen Verunstaltungen und zur Wahrung der Verkehrssicherheit bezwecken nicht den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. auch: BayVGH, U.v. 14.9.2018 – 9 B 15.1278 – juris Rn. 44). Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 8 BayBO bzw. Art. 14 BayBO berechtigt die Klägerin nicht zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, so dass eine Ersetzung des verweigerten Einvernehmens die Klägerin diesbezüglich auch nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 BV und § 36 BauGB verletzen kann.
Art. 8 BayBO dient ausschließlich dem allgemeinen Interesse und begründet nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde. Art. 8 BayBO ist nicht dazu bestimmt, Dritte zu schützen. Die Gemeinde hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein Recht darauf, dass die Vorschriften gegen Verunstaltungen beachtet werden, denn diese reichern wegen ihres ordnungsrechtlichen Charakters nicht den Abwehrbereich der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit an (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 135 EL Dezember 2019, Art. 8 Rn. 283, Art. 64 Rn. 280 ff.). Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen des Art. 8 BayBO sind weder dritt- noch nachbarschützend, was auch für Gemeinden gilt (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 11).
Gleiches gilt für die Vorschrift des Art. 14 BayBO. Mit der Verankerung in der Bauordnung soll (lediglich) sichergestellt werden, dass Bewohner und Benutzer baulicher Anlagen sowie die Teilnehmer am Verkehr vor Schäden an Leib, Gesundheit und an Sachen geschützt sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, 135. EL Dezember 2019 Art. 14 Rn. 2). Art. 14 BayBO dient nicht dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit.
Überdies scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin auch bereits deshalb aus, weil sowohl Art. 8 BayBO als auch Art. 14 BayBO nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden sind. Bei der Werbeanlage handelt es sich nicht um einen Sonderbau, Art. 2 Abs. 4 BayBO, so dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt, Art. 68 Abs. 1 Hs. 1, Art. 59 BayBO. Auf Seite 2 der Baugenehmigung ist ausdrücklich bestimmt, dass die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 BayBO erfolgt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Vorschriften der Art. 8 und 14 BayBO ist darin nicht vorgesehen. Eine Verletzung von Rechten Dritter durch die angefochtene Baugenehmigung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 3). Unerheblich ist, ob die Baugenehmigungsbehörde die Art. 8 und/oder 14 BayBO im Rahmen der Baugenehmigung tatsächlich geprüft hat, wie es hier der Fall ist, denn jedenfalls erweitert diese Prüfung nicht die Rechte Dritter. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO wird durch diese Vorschrift aber nicht erweitert. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ist nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen, vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist eine Verletzung sowohl des Art. 8 BayBO als auch des Art. 14 BayBO nicht ersichtlich.
b) Das Vorhaben stimmt mit den Regelungen des § 34 BauGB überein. Die geplante Werbetafel ist als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO und stellt ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Es handelt sich um eine eigenständige Hauptnutzung und nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Anders als etwa bei Anlagen der Eigenwerbung besteht bei Anlagen der Fremdwerbung keine räumlich-funktionelle Zuordnung zu einem primären Nutzungszweck (BVerwG, U. v. 3.12.1992 – 4 C 27/91 – juris). Vorliegend dient das Vorhaben der Fremd- und nicht der Eigenwerbung.
Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein – wie hier – im unbeplanten Innenbereich gelegenes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Dies zugrunde gelegt, erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen als bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Werbeanlage fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sowohl das Vorhabengrundstück als auch die nähere Umgebung einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO entspricht. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Ebenso wie die Beteiligten ist auch das Gericht der Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Gebiet um ein faktisches Mischgebiet, § 6 BauNVO, handelt. Das Gebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, § 6 Abs. 1 BauNVO. So findet sich in der näheren Umgebung Wohnutzung, aber auch gewerbliche Nutzung, wie z. B. ein Frisör mit Café Bar, ein Bildungszentrum, ein Gesundheitszentrum und ein Imbiss. Auch die gegenüber dem Vorhabengrundstück gelegene Liegenschaft einer Freikirche ist eine für ein Mischgebiet typische Nutzung.
Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig ist, § 34 Abs. 2 BauGB.
Bei der geplanten Werbetafel handelt es sich zwar nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um eine Anlage für gewerbliche Zwecke, für die eine Regelung in den Nutzungskatalogen der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung fehlt. Diese Regelungslücke wird aber geschlossen, indem eine selbstständige Werbeanlage bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris Rn. 14). Die streitgegenständliche Werbeanlage ist demnach als sonstiger Gewerbebetrieb i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in dem faktischen Mischgebiet seiner Art nach zulässig, § 34 Abs. 2 BauGB.
Das Vorhaben fügt sich auch bezüglich der weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ebenso sind die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1, 2 BauGB erfüllt. Es ergibt sich auch keine Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO. Für die streitgegenständliche Werbetafel, die nach Aufmachung und Größe das Wohnen nicht wesentlich stört, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO vorliegt. Insbesondere liegt auch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor. Es sind nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die eine städtebauliche Qualität besitzen. Dabei kommt es auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Weiter müssen die negativen Auswirkungen des Vorhabens den Grad einer Beeinträchtigung erreichen. Hierfür ist entscheidend, ob ein Gesamtbild, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, gestört wird. Das ist nach dem ästhetischen Empfinden eines für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossenen Betrachters zu beurteilen. Zu beachten ist auch, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist. Vielmehr muss es, um schützenswert zu sein und die Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitzen. Es muss einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit haben, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Eine weitere Einschränkung besteht schließlich darin, dass § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild nur insoweit vor Beeinträchtigungen schützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen möglich wäre (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.2000 – 4 C 14/98 – juris; BayVGH, U.v. 8.5.2008 – 2 B 08.212 – juris). Gemessen daran kann hier eine Beeinträchtigung des Ortsbildes seitens der Kammer nicht festgestellt werden. Die nähere Umgebung des Vorhabens ist in gewissem Umfang durch die vorhandenen gewerblichen Anlagen und Betriebe geprägt und „vorbelastet“, wobei sich hier auch diverse Werbeanlagen und sonstigen Hinweisschilder finden. Die geplante Werbetafel stellt daher keinen Fremdkörper dar, welcher durch sein Erscheinungsbild aus der vorhandenen Bebauung herausstechen würde. Zudem ist nicht jedes Ortsbild schützenswert, nur weil es einheitlich oder gleichartig bebaut ist. Das Ortsbild muss, um schützenswert zu sein, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben. Dies ist dort zu verneinen, wo ein Ortsbild angetroffen wird, das so oder so ähnlich überall angetroffen werden könnte. Es muss vielmehr einen besonderen Charakter haben, der dem Ortsteil eine herausragende Prägung verleiht. Eine solche Prägung weist das streitgegenständliche Gebiet nicht auf. Die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassene Werbeanlagensatzung ändert hieran nichts. Der Aufstellungsort der Plakatanschlagtafel befindet sich in einem Mischgebiet, wie es in jeder Stadt zu finden ist. Es ist daher auszuschließen, dass ein Ortsbild mit einer gewissen Wertigkeit für die Allgemeinheit betroffen ist.
II.
Der Erfolg der Klage ergibt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen fehlenden, aber erforderlichen (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sanierungsgenehmigung. Diese ist Streitgegenstand in dem Verfahren der Beigeladenen zu 1) gegen die Klägerin (Az. AN 17 K 19.00720). Im hier zu entscheidenden Verfahren kann jedenfalls die Frage, ob die Sanierungsgenehmigung erteilt wurde/als erteilt gilt und ob sie überhaupt erforderlich ist, offen bleiben.
Die Sanierungsgenehmigung wird von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht erfasst, weder entfällt sie wegen der Baugenehmigung noch wird sie von dieser eingeschlossen oder ersetzt. Sie ist vielmehr eine formell eigenständige Genehmigungsentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 15 ZB 11.128 – juris Rn. 5 f. m.w.N.). Nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird die sanierungsrechtliche Genehmigung zwar durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt, wenn für das Vorhaben – wie hier – eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich wird. Bau- und Sanierungsgenehmigung sind aber gleichwohl zwei selbständige, nebeneinanderstehende Genehmigungen mit einem jeweils eigenständigem Genehmigungstatbestand (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 145 Rn. 6). Was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist, bestimmt sich deshalb nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1995 – 4 B 216.95 – juris Rn. 8). Da die Baugenehmigung nach bayerischem Bauordnungsrecht nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens bildet (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), darf sie auch erteilt werden, wenn noch offen ist, ob eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung erteilt werden kann, die für das Vorhaben neben der Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 15 ZB 11.128 – juris Rn. 6 f. m.w.N; a.A. aufgrund abweichender landesrechtlicher Regelungen z.B. in § 64 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung, vgl. HessVGH, B.v. 23.11.2017 – 3 B 1539/17 – juris Rn. 31). Ob die Baugenehmigungsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresse hätte versagen können, braucht nicht geklärt zu werden, denn jedenfalls ergibt sich aus dieser verfahrensrechtlichen Befugnis der Bauaufsichtsbehörde kein subjektives Recht der klagenden Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 15 ZB 11.128 – juris Rn. 7). Eine Rechtsverletzung der Gemeinde liegt nicht vor.
III.
Auf die von der Klägerin geltend gemachte Straßenverkehrsgefährdung, die von der streitgegenständlichen Werbeanlage ausgehe, kann die Klage nicht mit Erfolg gestützt werden.
Zum einen gehört diese Frage, wie bereits ausgeführt, nicht zum Feststellungsumfang der Baugenehmigung und kann daher eine Rechtsverletzung der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht begründen. Zum anderen ist eine mögliche Straßenverkehrsgefährdung kein Umstand, aus dem die Klägerin als Gemeinde eine Rechtsverletzung herleiten könnte. Mögliche Rechtsverletzungen einer Gemeinde knüpfen immer an das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV. Eine mögliche Rechtsverletzung kommt daher grundsätzlich nur bei Aufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis in Betracht. Eine solche liegt hinsichtlich des Straßenverkehrs nicht vor. Soweit Gemeinden nach Art. 2 bis 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) Straßenverkehrsbehörden sind, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, Art. 6 Satz 1 ZustGVerk. Eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts kommt nicht in Betracht. Die Gemeinde kann bei Eingriffen in den übertragenen Wirkungskreis keine Rechtsverletzung geltend machen, weil sie insoweit nicht eigene Angelegenheiten, sondern solche des Staates wahrnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1983 – 7 C 102/82 -juris).
IV.
Der mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Januar 2019 genehmigten Werbeanlage steht auch nicht die auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 BayBO erlassene Werbeanlagensatzung vom 26. April 2019 der Klägerin entgegen, denn diese ist erst nach Erlass des Baugenehmigungsbescheides in Kraft getreten. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist jedoch der des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn 19).
V.
Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 c der Verordnung über die Zuständigkeit im Verkehrswesen (ZustVVerk) bedurft hätte, über die die Regierung … zu entscheiden habe, das Landratsamt damit sachlich unzuständig gewesen sei, und dass diese Ausnahmegenehmigung gegenüber der Gestattung im Baugenehmigungsverfahren vorrangig sei, dringt sie damit nicht durch.
So ist schon fraglich, ob sich aus einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Landratsamtes für die Erteilung der Baugenehmigung eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben kann. Unabhängig davon kann dieser Einwand der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar sehen die Vorschriften des §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StVO bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor, für die auch die Regierung … zuständig ist, § 3 Abs. 1 Nr. 2 c ZustVVerk. Bei Werbeanlagen ist diese Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht gegenüber der Baugenehmigung auch vorrangig, Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO. Jedoch ist die Lichtzeichenanlage erst zeitlich nach der Erteilung der Baugenehmigung am 4. April 2019 in Betrieb genommen worden, so dass das Landratsamt im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 28. Januar 2019 sachlich zuständig war. Überdies ist, ohne dass es hierauf noch ankommt, ohnehin fraglich, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO überhaupt vorliegen. Allein ein gewisser räumlicher Zusammenhang zwischen Lichtzeichenanlage und Werbeanlage genügt nicht. Es bedarf eines engen räumlichen Zusammenhanges, woraus sich eine Verunsicherungsgefahr für die Verkehrsteilnehmer ergibt.
VI.
Eine Rechtsverletzung der Klägerin aufgrund des genannten Art. 15 BayImSchG, der schon nicht existiert, oder aus dem vorgetragenen in der Bevölkerung bestehenden Konsens, weitere Lichtverschmutzungen zu vermeiden, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
VII.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) aufzuerlegen, da diese durch Stellung eines Antrages ein Kostenrisiko eingegangen sind.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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