Baurecht

Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Festsetzung des Nutzungszwecks des Grundstücks als Grünfläche

Aktenzeichen  AN 3 K 15.01579

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 15, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Vorkaufsrecht zu, soweit es sich um Flächen handelt, für welche der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festsetzt. Setzt ein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück eine öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB fest, wird eine öffentliche Nutzung unter Ausschluss anderer privater Nutzungsarten bestimmt. (redaktioneller Leitsatz)
Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden, sind und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Bei der Festsetzung einer Zweckbestimmung für eine solch öffentliche Grünfläche darf der spezielle Nutzungszweck die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, welche der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, bei einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2015, mit welchem das gesetzliche Vorkaufsrecht bezüglich des den Gegenstand des notariellen Vertrages vom 24. Juni 2015 bildenden Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … … ausgeübt wurde.
A) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als Käuferin des Grundstücks FlNr. … klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt sich auch gegenüber der Käuferin als (belastender) Verwaltungsakt dar, weil ihr dadurch ein vertragliches Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. z. B. BVerwG v. 25.5.1982 – 4 B 98.82 – juris; v. 15.2.2000 – 4 B 10.00 – juris; v. 30.11.2009 – 4 B 52.09 – juris).
B) Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für welche der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festsetzt. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dies durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
I.
Bedenken bezüglich der formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
II.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegen vor.
1. Der Bebauungsplan Nr. … … setzt für das streitgegenständliche Grundstück eine öffentliche Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB fest. Auch wenn dessen heutige Flurnummer im Bebauungsplan nicht genannt wird ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen und den im Bebauungsplan bei der Bestimmung des Geltungsbereichs in der Flurnummernaufzählung enthaltenen FlNrn. …, … und …, von welchen das streitgegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Teil war, eindeutig, dass das Grundstück dem Geltungsbereich des einschlägigen Bebauungsplans unterfällt.
2. Mit dieser Festsetzung wird eine öffentliche Nutzung unter Ausschluss anderer privater Nutzungsarten bestimmt.
Die (teilweise) Festsetzung einer Zweckbestimmung für diese öffentliche Grünfläche als Sportgelände bzw. Festplatz oder Verkehrsfläche berühren die Wirksamkeit der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ vorliegend nicht.
Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden, sind und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 4.7.2012 – 10 D 29/11.NE – juris).
Bei der Festsetzung einer Zweckbestimmung für eine solch öffentliche Grünfläche darf der spezielle Nutzungszweck die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, welche der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, bei einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen, damit der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt.
Der Charakter als „Grünfläche“ wird dabei regelmäßig nicht dadurch in Frage gestellt, dass Flächen zu ihrer Erschließung oder zur zweckentsprechenden Nutzung, z. B. für Sportanlagen, nicht begrünt, sondern mit anderen Bodenbelägen versehen sind, soweit diese der öffentlichen Grünfläche zugeordnet werden können. Auch bauliche Anlagen berühren den Charakter als öffentliche Grünfläche dann nicht, wenn sie vom Umfang her untergeordnet sind (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen v. 23.10.2001 – 10 aD 192/98.NE – juris; v. 31.8.2012 – 10 D 84/11.NE – juris).
Sport- und Spielanlagen, auf denen ein naturbelassener Untergrund dominiert, sei es in Form von Rasen, Büschen, Bäumen oder ähnlichem, können ohne weiteres als Grünflächen mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt werden.
Die Frage, ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung der Fläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. BVerwG v. 22.10.2012 – 4 BN 36.12 – juris).
Angesichts der Größe der festgesetzten Grünfläche, deren Charakter durch die nicht asphaltierten, sondern mit „naturbelassenen Materialien“ gestalteten vorgesehenen Spielfelder nicht tangiert wird, und der im Vergleich zu dieser Fläche als unbedeutend erscheinenden Bereiche vorgesehener Nutzung in Form baulicher Anlagen, so insbesondere im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplans die dort festgesetzte Sporthalle oder im südwestlichen Bereich die beabsichtigte Errichtung von befestigten Parkplätzen, ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die festgesetzte Grünfläche infolge von Art und Umfang der auf ihr zulässigen zweckspezifischen Anlagen die für eine Grünfläche erforderliche Zweckbestimmung der durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung erfüllt.
Selbst bei Annahme einer (teilweisen) Unwirksamkeit der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ im Hinblick auf den im nördlichen Planbereich vorgesehenen Anteil baulicher Anlagen hätte dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans im südlichen Planteil, in welchem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, denn unter Berücksichtigung des dort ohne weiteres verwirklichbaren Planungsziels der Erhaltung eines Grünzugs wäre allenfalls von einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans im nördlichen Bereich auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelne Bebauungsplanfestsetzungen und/oder nur Teile des Bebauungsplans betreffen, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen oder Festsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihren im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel die Satzung auch in diesem eingeschränkten Umfange beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – juris; v. 17.9.2013 – 4 B N 40.13 – juris; BayVGH v. 23.4.2013 – 1 N 10.1241 – juris; BayVGH v. 12.5.2015 – 15 N 13.2533 – juris).
Für vorliegenden Fall wäre bei unterstellter Teilunwirksamkeit der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ im nördlichen Bereich davon auszugehen, dass der Bebauungsplan auch nur für den südlichen Bereich eine sinnvolle städtebauliche Ordnung und keinen inhaltslosen Torso darstellen würde.
3. Der Wirksamkeit der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ fehlt es insbesondere auch nicht an der Erforderlichkeit im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzt die Gemeinde ein weites Planungsermessen. Bauleitpläne sind erforderlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, wobei die Festlegung der Konzeption und die Setzung städtebaulicher Schwerpunkte gerade Aufgabe der Gemeinde ist (vgl. z. B. BVerwG v. 16.1.1996 – 4 NB 1.96 – juris).
Nur solche Bebauungspläne sind nicht erforderlich, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, deren Verwirklichung nicht durch die Planungsinstrumente des BauGB zu geschehen hat.
Unter Berücksichtigung dieses weiten Planungsermessens der Beklagten begegnet die getroffene Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit keinen Bedenken, zumal vorliegend neben dem in der Begründung des Bebauungsplans unter 2. „Ziel und Zweck des Bebauungsplans“ genannten „Teilprojekt“ der Aufrechterhaltung eines geordneten Sportbetriebes u. a. auch die Erhaltung des Grünraums im Bereich der … … aufgeführt ist.
4. Der Bebauungsplan ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht funktionslos geworden.
a) An ein Funktionsloswerden des Bebauungsplans durch die tatsächliche Entwicklung im Planbereich stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Bebauungspläne werden nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos (vgl. z. B. BVerwG v. 3.12.1998 – 4 CN 3.97 – juris).
Die einer Bebauungsplanfestsetzung zugrundeliegende Konzeption wird insbesondere nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr im gesamten Plangebiet umgesetzt werden kann. Vielmehr kann erst dann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse derart massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan bzw. die in Rede stehende einzelne Festsetzung die ihr beigelegte Funktion unmöglich erfüllen kann (vgl. z. B. BVerwG v. 9.10.2003 – 4 B 85.03 – juris). Dies setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ins Auge fassenden Betrachtung erkennbar nicht mehr in der Lage ist, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. z. B. BayVGH v. 27.3.2013 – 14 B 12.193 m. w. N. – juris).
In der Entscheidung vom 22. Juli 2010, 4 B 22.10 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis dahin bereits ständige Rechtsprechung zur Erkennbarkeit des Außerkrafttretens einer Bebauungsplanfestsetzung wegen Funktionslosigkeit nochmals ausdrücklich bestätigt und diesbezüglich ausgeführt:
„Der Senat selber hat bei der Prüfung der Offenkundigkeit auf die Erkennbarkeit abgestellt und ausgeführt, dass die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben muss, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (U.v. 29.4.1977 – BVerwG 4 C 39.75 …..)“.
Unter Zugrundlegung dieser an das Obsolet werden von Bebauungsplanfestsetzungen zu stellenden Anforderungen ist vorliegend nicht von einem Funktionsloswerden der hier inmitten stehenden Festsetzung bezüglich der öffentlichen Grünfläche auszugehen.
Selbst wenn die bestimmte Sportanlagen betreffenden Festsetzungen durch unumkehrbare Entwicklungen tatsächlich nicht mehr realisierbar sein sollten, bliebe dies ohne Auswirkung auf die im Bereich und Umfeld des streitgegenständlichen Grundstücks beabsichtigte Erhaltung des Grünzugs ….
Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich eindeutig, dass neben der als Teilprojekt bezeichneten Aufrechterhaltung eines geordneten Sportbetriebs gleichermaßen die Neuordnung des Festplatzbetriebes … sowie die Erhaltung der … … als Grünraum weitere Planziele darstellen.
Es ist nichts dafür erkennbar und diesbezüglich auch nichts zu einer anderen Beurteilung Führendes klägerseits substantiiert vorgetragen, wonach jedenfalls die beiden letztgenannten Ziele nicht mehr realisierbar sein sollten mittels der getroffenen Festsetzung „öffentliche Grünfläche“.
b) Auch ein Funktionsloswerden durch das Auftreten von Umständen, die einer Planverwirklichung auf Dauer entgegenstehen und damit die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nachträglich entfallen lassen könnten, ist nicht anzunehmen.
Allein der Zeitablauf ist nicht geeignet, zwingend ein solches Funktionsloswerden darzutun.
Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil in all den Jahren seit Inkrafttreten des Bebauungsplans entsprechend den Möglichkeiten der Beklagten kontinuierlich Umsetzungen des Bebauungsplans stattgefunden haben. So zeigt ein in der mündlichen Verhandlung beklagtenseits übergebener Plan, dass im Planbereich zwischenzeitlich weit mehr als die Hälfte aller dort zugehörigen Grundstücke sich im Eigentum der Beklagten befinden.
Auch ist außer der sich in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks befindlichen Kleingartennutzung, welche bezogen auf den gesamten Planbereich als völlig untergeordnet beurteilt werden kann, keine der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ offenkundig erkennbar widersprechende Nutzung vorhanden.
Liegt nach alldem eine wirksame Bebauungsplanfestsetzung „öffentliche Grünfläche“ vor, so hat die Beklagte sich bei Ausübung des Vorkaufsrechts zu Recht auf diese Festsetzung gestützt.
III.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte auch fristgerecht unter Wahrung der Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
IV.
Des Weiteren entspricht die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dem Wohl der Allgemeinheit.
Dabei ist eine Orientierung an den Zielen, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BauGB verfolgt werden, vorzunehmen (vgl. BVerwG v. 25.1.2010 – 4 B 53.09 – juris).
Im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt, wenn das Grundstück nach den Bebauungsplanfestsetzungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt ist; eine besondere zusätzliche Erläuterung ist grundsätzlich nicht nötig (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Rn. 67 zu § 27 BauGB).
Wird das Vorkaufsrecht an einem Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt, so ist dies regelmäßig als vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt anzusehen.
Im angefochtenen Bescheid wurde als Zweck angegeben, dass für das streitgegenständliche Grundstück eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt sei und zur Sicherung dieser Nutzungsmöglichkeit und zur Verwirklichung zukünftiger Planungsziele die Beklagte gehalten sei, das Eigentum an den entsprechenden Flächen zu erlangen.
In Verbindung mit den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zur bereits erfolgten und zukünftig beabsichtigten Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans Nr. … … bestehen bei der Kammer keine durchgreifenden Zweifel, dass die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück einer Nutzung entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen als öffentliche Grünfläche zuführen will; die erforderliche Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls ist somit zu bejahen.
V.
Eine Abwendungsbefugnis nach § 27 BauGB besteht im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch wurde eine solche seitens der Klägerin nicht geltend gemacht.
VI.
Ermessensfehler bei der Ausübung des Vorkaufsrechts sind nicht ersichtlich.
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt es sich um eine intendierte Entscheidung, bei welcher in der Regel keine (weiteren) Ermessenserwägungen erforderlich sind.
Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts steht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Erschließungsermessen der Gemeinde (vgl. BayVGH v. 8.8.2008 – 15 ZB 07.2925 – juris); insoweit ist maßgeblich die Prüfung, ob mit der Ausübung Zwecke des Allgemeinwohls verfolgt werden, was vorliegend der Fall ist (siehe oben IV.).
Der Gewährung eines Vorkaufsrechts für ein Grundstück zur Verwirklichung einer im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung für öffentliche Zwecke ist gleichsam der Wille des Gesetzgebers immanent, dass dieses Vorkaufsrecht im Regelfall ausgeübt wird.
Da dem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur diejenigen Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterfallen, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt worden ist, ist ihr durch Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgter Erwerb regelmäßig aus sachlichen Gründen für die Durchführung des Bebauungsplans nötig (vgl. Stock, a. a. O., Rn. 79 zu § 28).
Daraus folgt, dass die im angefochtenen Bescheid abgegebene Begründung zur Ausübung des Vorkaufsrechts unter Ermessensgesichtspunkten ausreichend ist; darüber hinausgehende weitere Erwägungen waren nicht veranlasst.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 107 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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