Baurecht

Grunddienstbarkeit: Verpflichtung des dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn zum Verschließen eines Tors auf einem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nach jeder Durchfahrt

Aktenzeichen  V ZR 17/20

Datum:
16.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:160421UVZR17.20.0
Normen:
§ 1004 Abs 1 S 2 BGB
§ 1020 Abs 1 BGB
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Leitsatz

Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 23. Dezember 2019, Az: 4 U 15/19vorgehend LG Hildesheim, 11. Dezember 2018, Az: 3 O 114/17nachgehend BGH, 4. Mai 2021, Az: V ZR 17/20, Beschluss

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien sind Nachbarn. Das im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, stehende Grundstück liegt an einer öffentlichen Straße. Es ist mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zugunsten des Eigentümers des dahinterliegenden, den Beklagten gehörenden Grundstücks belastet. Das Wegerecht wird auf einem gepflasterten Weg ausgeübt. Der Kläger errichtete auf dem Weg zwei jeweils einflügelige Tore von ca. 3 m Breite, eines an der Grenze seines Grundstücks zur öffentlichen Straße (nachfolgend vorderes Tor) und eines an der Grenze zum Grundstück der Beklagten (nachfolgend hinteres Tor).
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Beklagten verurteilt werden sollten, beide Tore nach dem jeweiligen Passieren zu schließen. Auf die (Dritt-)Widerklage hat es den Kläger und seine Ehefrau verurteilt, es zu unterlassen, die Tore zu schließen. Die Berufung des Klägers und seiner Ehefrau ist teilweise erfolgreich gewesen: Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, das hintere Tor nach jeder Passage wieder zu schließen und die Widerklage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich des vorderen Tors hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Widerbeklagten beantragen, wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf das hintere Tor erreichen.


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