Aktenzeichen AN 9 K 17.00808
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
Leitsatz
Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Behörde sich an den Störer hält, der wirtschaftlich am leistungsfähigsten ist. Wenn auf diese Weise sogar eine vorrangige Heranziehung des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer gerechtfertigt wird, so muss das erst recht gelten, wenn es um die Störerauswahl zwischen mehreren Zustandsstöreren geht. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 21. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. April 2018, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG mit der Durchführung verschiedener Maßnahmen zur Eingrenzung des LHKW-Schadens auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, zu beauftragen.
Die im Hauptantrag unzulässige Klage ist im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
2.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt hat sich nach Klageerhebung erledigt und das nötige Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zu bejahen.
2.1
Die Bescheidsanordnungen wurden mit Vorlage des Gutachtens der Firma … U. C. GmbH erfüllt, weshalb sich der Bescheid nach Klageerhebung erledigt hat. Es ist dabei unerheblich, ob gegebenenfalls weitere Untersuchungen zur Sachverhaltsaufklärung durchzuführen sind, die Anordnungen des Bescheids vom 21. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. April 2018 wurden jedenfalls umgesetzt. Eine etwaige Notwendigkeit, weitere Untersuchungen auf Grundstücken vorzunehmen, die an das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, angrenzen, führt nicht dazu, dass der Bescheid noch nicht als erfüllt anzusehen wäre. Ausweislich der eindeutigen Formulierung des Bescheides in Ziffer 1. wird eine Verpflichtung „Beauftragung mit der Durchführung von Maßnahmen zur Eingrenzung des Schadens auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …“ statuiert. Untersuchungen auf anderen Grundstücken sind nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides nicht gefordert; hierfür spricht auch, dass der Bescheid keine weiteren Grundstücke benennt, auf denen Maßnahmen vorzunehmen wären und auch keine Duldungsanordnungen gegen andere Grundstückseigentümer ergangen sind. Auch die auf Seite 4 des Bescheides enthaltene Darlegung des Wasserwirtschaftsamtes ist eindeutig nur „betreffend das Grundstück FlNr. … Gemarkung …“ ergangen. Für dieses streitgegenständliche Grundstück wurden die entsprechenden Anordnungen erfüllt, insbesondere auch die in Ziffer 1.2 des Bescheides geforderten Rammkernsondierungen angebracht. Die Tatsache, dass nun in einem weiteren Schritt gegebenenfalls weitere Erkundungen vorzunehmen sind, ist für die Abgrenzung eines LHKW-Schadens gerade als symptomatisch anzusehen und kann zu einem Erlass weiterer Bescheide führen.
2.2
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form der konkreten Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Grundsätzlich setzt dies die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob eine Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns zu erwarten ist (siehe hierzu BayVGH U.v. 22.11.2007 – 22 BV 02.1560 – juris Rn. 36).
Vorliegend kommt insbesondere der Frage der Störerauswahl Bedeutung auch für zukünftige denkbare Sanierungsanordnungen zu, wenngleich auch zu berücksichtigen ist, dass eine Inanspruchnahme gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG anderen Maßstäben unterliegt als beispielsweise eine auf § 10 BBodSchG zu stützende Sanierungsanordnung. Dennoch ist zu erwarten, dass zumindest einzelne Aspekte hinsichtlich einer möglichen Verpflichtung der Klägerin geklärt werden können, die auch für künftige Abschnitte des Sanierungsgeschehens von Bedeutung sind (vgl. hierzu BayVGH U.v. 22.11.2007 – 22 BV 02.1560 – juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen.
3.
Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat. § 9 Abs. 2 BBodSchG erweist sich als taugliche Rechtsgrundlage. Es besteht auch aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung und die Klägerin kann als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, wobei die Störerauswahl als ermessensgerecht erscheint. Die Inanspruchnahme übersteigt auch nicht das Maß des Zumutbaren.
3.1
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Weiterhin kann verlangt werden, dass die Untersuchungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden.
3.1.1
Das Bodenschutzgesetz ist auf den vorliegenden Sachverhalt auch anwendbar. Der Anwendungsbereich des BBodSchG erstreckt sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die bereits vor Inkrafttreten des BBodSchG verursacht wurden. Dies ergibt sich aus § 1 BBodSchG, der die Zielsetzung enthält, auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen. Auch § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG, der an die Gesamtrechtsnachfolge anknüpft, lässt erkennen, dass die Haftung auf Handlungen eines Rechtsvorgängers in der Vergangenheit erstreckt wird (vgl. hierzu grundlegend BVerwG U.v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – juris).
Auch soweit es um Detailuntersuchungen bezüglich einer späteren möglichen Sanierung des Grundwassers geht, so richten sich die behördlichen Befugnisse dennoch nach dem Bodenschutzrecht und nicht nach dem Wasserrecht. Im Fall einer durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderung ist das BBodSchG gegenüber dem Wasserrecht vorrangig (vgl. Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler WHG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52). Das Bodenschutzrecht bestimmt das „Ob“ der Inanspruchnahme, das Wasserrecht das „Wie“, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG.
3.1.2
Der Anwendungsbereich des § 9 BBodSchG ist zu § 13 BBodSchG abzugrenzen. Während bei einer Maßnahme nach § 13 BBodSchG bereits feststeht, dass saniert werden muss, d.h. nur noch das „Wie“ der Sanierung geklärt werden muss, ist bei einer Untersuchung nach § 9 BBodSchG der Frage nach dem „Ob“ einer schädlichen Bodenveränderung und daran anschließend nach dem „Ob“ der Sanierung nachzugehen. Zwischen den Maßnahmen nach § 9 BBodSchG und § 13 BBodSchG kann dabei ein Überschneidungsbereich bestehen (Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 9 Rn. 2). Soweit sich eine Anordnung aber nicht mehr auf die Untersuchung beschränkt, sondern auch schon der Sanierungsvorbereitung dient, ist diese auf § 13 BBodSchG zu stützen.
Vorliegend beschränkt sich die Anordnung auf die Feststellung der horizontalen und vertikalen Ausbreitung des Schadens und die Durchführung eines Ablaufversuchs sowie eines Pumpversuchs an der errichteten Grundwasserstelle. Auch wenn dieser Grundwasserstelle im Rahmen einer späteren Sanierung Bedeutung zukommen kann, dient die Errichtung dennoch primär der Schadens- und Belastungsermittlung und ist somit der Untersuchung zuzuordnen, weshalb § 9 Abs. 2 BBodSchG die geeignete Rechtsgrundlage darstellt.
3.2
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt.
Es besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Schädliche Bodenveränderungen sind gem. § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, liegen jedenfalls dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfoder sogar von Maßnahmewerten ergeben haben (Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 9 Rn. 30).
Vorliegend waren vor Erlass der Anordnung konkrete Anhaltspunkte gegeben: An der Sondierbohrung B29 wurden im Grundwasser LHKW-Konzentrationen von 38.455 µg/l am 14. Juli 2014 und 2.478 µg/l am 30. Juli 2014 gemessen. In der Bodenluft wurden 646 mg/m³ LHKW festgestellt. Somit werden die LHKW-Maßnahmewerte aus dem Merkblatt 3.8/1 des Landesamtes für Wasserwirtschaft (LfW) vom 31. Oktober 2001 in Gestalt des Hilfswertes 2 von 50 mg/m³ für die Bodenluft und des Stufe-2-Wertes für das Grundwasser von 40 µg/l mehr als deutlich überschritten. Auch wenn dieses Merkblatt keinen Rechtsnormcharakter hat, stellt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar (BayVGH B.v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820 – juris Rn. 16). Die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zumindest im Bereich der Erkundung ist damit klar zu bejahen.
3.3
Die Störerauswahl begegnet keinen Bedenken.
3.3.1
Bei der Klägerin handelt es sich um die Zustandsstörerin, da sie die grundbuchrechtliche Eigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, ist. § 4 Abs. 3 BBodSchG knüpft für die Begründung der Zustandsstörerverantwortlichkeit an die Stellung als Grundstückseigentümer an. Der altlastenrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff überein, maßgeblich ist daher grundsätzlich der Eintrag ins Grundbuch (vgl. Versteyl in Versteyl/Sondermann BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 19; BayVGH B.v. 13.5.1986 – 20 CS 86.00 338 – NVwZ 1986, 942 (946)). Die Frage der Straßenbaulast ist insofern ohne Belang.
3.3.2
Das BBodSchG macht für die Rangfolge der Inanspruchnahme der Störer keine Vorgaben. Andernfalls wäre auch die Kostenausgleichsregelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG ohne wirkliche praktische Bedeutung. Somit können grundsätzlich alle in § 4 Abs. 3 BBodSchG genannten Personen gleichrangig nebeneinander verantwortlich sein. In die Ermessensbetätigung bei der Störerauswahl sind v.a. die folgenden Leitlinien einzustellen: Effizienz der Maßnahme, Verursacherprinzip, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Versteyl in Versteyl/Sondermann BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 88a).
Die streitgegenständliche Anordnung stellt eine Maßnahme der bloßen Gefährdungsabschätzung dar. Maßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG erfolgen im Vorfeld der eigentlichen Sanierung und dienen der Ermittlung, ob ein Schaden vorliegt und welches Ausmaß dieser Schaden hat. Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen sind gerade noch nicht vorzunehmen; damit einhergehend ist im Regelfall auch keine übermäßige Kostenbelastung zu erwarten. Jedenfalls gebietet es das Gebot der effektiven Gefahrenabwehr und der Effizienz der Maßnahme, dass die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden soll; diese Fragen können gegebenenfalls nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden. Dies bedeutet, dass regelmäßig gerade keine weitergehende Ursachenerforschung, die die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verzögern konnte, erfolgen muss (vgl. BayVGH B.v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 17; VG Ansbach U.v. 20.4.2016 – AN 9 K 15.02552 – juris Rn. 86). Gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung erscheint es daher als nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landratsamt sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen hält (siehe hierzu BayVGH B.v. 13.10.2004 – 22 CS 04.2489 – juris Rn. 2).
3.3.3
Jedenfalls sind aber auch keine alternativen Störer erkennbar, die vorrangig heranzuziehen gewesen wären.
3.3.3.
Hinsichtlich des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin.
Ein Handlungsstörer bezüglich FlNr. …, Gemarkung …, ist zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ursache des Schadenseintrags auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, mangels vorliegender Kamerabefahrung für den Kanal zwischen Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, und Übergabeschacht auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, gerade als bislang ungeklärt erscheint. So geht auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2020 nur von einem vermuteten Eintrag über schadhafte Stellen in Abwasserleitung und Übergabeschachtbauwerk aus.
Selbst wenn es möglich wäre, einen Schaden auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, als durch einen Handlungsstörer verursacht anzusehen, der entweder widerrechtlich mit Schadstoffen belastetes Abwasser in einen Kanal leitete, wodurch dieser beschädigt worden sein könnte und es zu einem Schadenseintrag gekommen sein könnte, oder der für den Zustand des Kanals verantwortlich war und dessen Beschädigung nicht behob, wodurch es zu einem Schadenseintrag auf dem klägerischen Grundstück gekommen sein könnte, so ließe sich nach derzeitigem Stand dennoch kein Handlungsstörer ermitteln. Mangels Möglichkeit, die Schadensverursachung zeitlich genauer einzugrenzen, ist unklar, wer zum fraglichen Zeitpunkt die Reinigung betrieben hat und somit für eine eventuell erfolgte rechtswidrige Einleitung belasteten Abwassers verantwortlich war bzw. wer für den einwandfreien Zustand des Kanals verantwortlich war, wobei hier wohl auch nur schwer aufzuklären wäre, ob ein Schaden am Kanal nicht gerade auf die Einleitung belasteten Abwassers zurückzuführen wäre oder per se schon bestand. Aufgrund der Schadensnähe zum Übergabeschacht ist wohl auch die Möglichkeit mit einzubeziehen, dass direkt auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, Schadstoffe in die Kanalisation eingebracht wurden.
Eine Zuordnung zu einer Person, die als Handlungsstörer für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, anzusehen wäre, ist damit jedenfalls derzeit gerade nicht möglich.
3.3.3.2
Bezüglich des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, ist es aufgrund des bereits erörterten Wechsels der Betreiber der Reinigung ebenfalls nicht möglich, einen Handlungsstörer zu bestimmen.
Hinsichtlich einer Inanspruchnahme der derzeitigen Grundstückseigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, für den Schaden auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, als Zustandsstörerin ist es bereits fraglich, ob eine Haftung der Zustandsstörerin für Schäden, die sich außerhalb des Bereiches des eigenen Grundstückes befinden, überhaupt gegeben ist. Zum anderen ist es aufgrund der finanziellen Leistungsunfähigkeit der Grundstückseigentümerin aber ohnehin sachgerecht, von einer Heranziehung abzusehen.
3.3.3.2.1
Die Frage der Haftung des Zustandsstörers für die Eigentumsgrenzen überschreitende Boden- und Grundwasserbeeinträchtigungen, sog. abdriftende Schadstofffahnen, wird uneinheitlich behandelt. So wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über seine Grundstücksgrenze hinaus sanieren (Troidl, Zehn Jahre BBodSchG – rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg B.v. 14.3.2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn. 208 ff-, 211; U.v. 25.1.2010 – RO 8 K 08.272 – juris LS 5; VG München B.v. 19.2.2001 – M 2 S 00.4678 – juris Rn. 57; VG Leipzig B.v. 11.9.2006 – 6 K 117/06 – juris Rn. 44 ff. u. LS 4; VG Trier U.v. 20.1.2000 – 4 K 1108/99 – NJW 2001, 531 ff.). Dagegen wird u.a. von mehreren Oberverwaltungsgerichten die Auffassung vertreten, dass der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück auf andere Grundstücke ausgehenden Schäden verantwortlich ist (vgl. Sanden, Störerverantwortlichkeit bei Grundwasserschäden, ZfW 2012, 124/133 ff. für einen Wechsel vom Zustandsstörer zum Handlungsstörer bei Abdriften des Schadens; de Haan/Dohren, Enthebt ein „Wegfließen“ des Schadens den Zustandsstörer seiner Verantwortlichkeit gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG, NVwZ 2013, 1247 ff.; OVG Rheinland-Pfalz B.v. 19.5.2010 – 8 A 10162/10 – juris LS 4, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 22.8.2014 – OVG 11 N 53.12 – juris LS 4, Rn. 10; U.v. 8.11.2007 – OVG 11 B 14.05 – juris LS 2, Rn. 47 ff.; VG Darmstadt U.v. 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DA – juris LS 1, Rn. 40).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, bislang nicht ausdrücklich entschieden, sich aber dahingehend geäußert, dass für den Fall, dass man ausnahmsweise eine Sanierungspflicht des Zustandsstörers in Bezug auf sich unter fremden Grundstücken befindliches Grundwasser bejahen sollte, jedenfalls ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen einem Schadstoffeintrag auf dem eigenen Grundstück und einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Gefahr für den Grundwasserraum erforderlich sei. Der Nachweis der relevanten (Mit-)Verursachung sei dabei durch die Behörde zu erbringen (siehe hierzu BayVGH B.v. 25.7.2016 – 22 CS 16.1158 – juris Rn. 56 ff.).
Das erkennende Gericht ist grundsätzlich der Auffassung, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG bei Vorliegen des gerade erörterten kausalen Zusammenhangs auch die Pflicht zur Sanierung des bereits nicht mehr zum eigenen Grundstück gehörenden Grundwassers bzw. Bodens umfasst. Dies ist bereits durch die Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen an Grundstücksgrenzen nicht Halt macht, begründet (vgl. hierzu ausführlich VG Ansbach U.v. 20.4.2016 – AN 9 K 15.02552 – juris Rn. 102 ff.).
Vorliegend liegt aber bereits kein „klassischer“ Fall einer abdriftenden Schadstofffahne vor. Gegen eine solche Ausbreitung spricht die Tatsache, dass an der zwischen ursprünglichem Schadenszentrum auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, und Messstelle B29 gelegenen Messstelle B28 deutlich niedrigere Schadstoffgehalte in der Bodenluft ermittelt wurden als an der Messstelle B29 selbst. Im Falle einer Ausbreitung im Boden und im Grundwasser unter Zugrundlegung der Grundwasserfließrichtung in südöstliche Richtung wäre aber eine von West nach Ost durchgängig abnehmende Konzentration zu erwarten. Dies spricht dafür, dass im Bereich der Messstelle B29 ein eigenständiger Schadstoffeintrag stattgefunden hat. Auf welchem Weg dieser erfolgt ist, scheint zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend festzustehen und dürfte im weiteren Verfahren näher zu ermitteln sein. Der nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nötige eindeutige kausale Zusammenhang für eine Haftung ist damit jedenfalls derzeit nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung vorgenannter Tatsachen erscheint aber eine Heranziehung der Grundstückseigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, als Zustandsstörerin ohnehin als nicht sachgerecht. Bei einer sich ausbreitenden Schadstofffahne, deren Ursprung klar in ihrem eigenen Grundstück gelegen ist und deren Schadstoffgehalte in Grundwasserfließrichtung immer weiter abnehmen, wäre ein klarer und nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem eigenen Grundstück und damit gleichzeitig eine enge Verknüpfung von Eigentümerstellung und Schadensausbreitung gegeben. Dieser enge Zusammenhang fehlt bei dem hier gegebenen Schadensbild gerade.
3.3.3.2.2
Selbst wenn man aber eine grundsätzliche Haftung der Grundstückseigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, für möglich erachten würde, so stellt doch jedenfalls der Verzicht auf ihre Heranziehung eine ermessensgerechte Störerauswahl dar, da bei der Grundstückseigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, jedenfalls keine hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Es entspricht gerade dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr, dass sich die Behörde bei der Störerauswahl auch mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Störer auseinandersetzt. So entspricht es regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Behörde sich an den Störer hält, der wirtschaftlich am leistungsfähigsten ist (siehe hierzu VG Bayreuth B.v. 22.11.2004 – B 2 S 04.1004 – juris Rn. 58; VG Regensburg U. 14.9.2015 – RN 8 K 15.574 – juris Rn. 35). Wenn auf diese Weise sogar eine vorrangige Heranziehung des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer gerechtfertigt wird (siehe hierzu VG Regensburg U. 14.9.2015 – RN 8 K 15.574 – juris Rn. 36), so muss das vorliegend erst recht gelten, wenn für die Grundstückseigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, allenfalls eine Zustandsstörerhaftung in Betracht käme.
Die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit Eigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, ist ausweislich der Behördenakte auch hinreichend belegt.
3.3.3.2.3
Als nicht generell ausgeschlossen erscheint nach derzeitiger Aktenlage die Möglichkeit, dass sich das Schadenszentrum des „neuen“ Schadens (teilweise) auf anderen Grundstücken befindet, womit gegebenenfalls weitere Zustandsstörer herangezogen werden könnten. Diesbezügliche Feststellungen, die Kenntnisse hinsichtlich der weiteren Schadensausbreitung und der jeweiligen Höhe der Schadenstoffkonzentrationen voraussetzen, können aber gerade erst nach der Vornahme von Detailuntersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG getroffen werden, weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit eine Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin jedenfalls für die verfahrensgegenständliche Maßnahme nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sachgerecht erscheint. Die (zumindest auch) auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, vorliegende schädliche Bodenveränderung ist aufgrund der erhöhten Schadstoffgehalte in der Bodenluft nachgewiesen.
3.4
Die Inanspruchnahme übersteigt auch nicht das Maß des Zumutbaren und erweist sich als verhältnismäßig, wobei diesbezüglich bereits fraglich ist, ob die entsprechend den Vorgaben des BVerfG bestehende Begrenzung der Zustandshaftung überhaupt bei einer Gemeinde in Anwendung zu bringen ist. Jedenfalls war keine ausdrückliche Belastungsgrenze im Bescheid anzuführen.
3.4.1
Die Maßnahme ist grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen. Die Anordnung einer Detailuntersuchung stellt sich als geeignetes und mildestes Mittel dar, einen Schadensumfang und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu ermitteln und somit den Weg für die zukünftige Sanierung zu bereiten. Im Hinblick auf das hohe Schutzgut des Grundwassers und die möglichen Gefahren für die Trinkwasserversorgung ist auch die Angemessenheit zu bejahen.
3.4.2
Die Regelungen über die Haftungsbegrenzung des Zustandsstörers und die Notwendigkeit einer Belastungsgrenze sind hier nicht heranzuziehen.
3.4.2.1
Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG (BVerfG B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91 – juris) stellen die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Eigentümer hat in der Regel die Möglichkeit, rechtlich und tatsächlich auf die Sache und damit auch auf die jeweilige Gefahrenquelle einzuwirken. Zudem kann der Eigentümer aus der Sache Nutzen ziehen, weshalb er auf der anderen Seite auch die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen hat. Regelmäßig steigert eine Sanierung auch den Verkehrswert des Grundstückes und liegt auch aus diesem Grund im Interesse des Eigentümers. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer grundsätzlich allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, selbst wenn er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat. Die Sanierungspflicht des Eigentümers ist aber grundsätzlich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu begrenzen, wobei die Belastung des zustandsverantwortlichen Eigentümers mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen abzuwägen ist (BVerfG a.a.O., juris Rn. 47 ff.).
Als Belastungsgrenze für den Eigentümer wird regelmäßig das Verhältnis des finanziellen Aufwands zum Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung herangezogen. Überschreiten die Kosten den Verkehrswert des Grundstückes, so entfällt im Regelfall das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch (BVerfG a.a.O., juris Rn. 56). Eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus kann jedoch als zumutbar anzusehen sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, wobei im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Grad an Fahrlässigkeit von Bedeutung sein kann (BVerfG a.a.O., juris Rn. 59 f.).
Es obliegt somit regelmäßig der Verwaltung, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und Beachtung der Vorgaben und Garantien des Art. 14 GG im jeweiligen Bescheid über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen zu entscheiden. Der jeweils in Anspruch genommene Eigentümer muss dem Bescheid eindeutig entnehmen können, ob er unbegrenzt haftet bzw. welche Kostenbelastung er höchstens zu erwarten hat. Nur auf der Grundlage dieser Informationen kann er entscheiden, ob er die Sanierungsanordnung angreift oder bestandskräftig werden lässt. Sofern eine Entscheidung über die Kostentragung zum Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsanordnung noch nicht möglich ist, weil die Gründe für die Unzumutbarkeit der Verwaltung noch nicht vollständig bekannt sind, so ist der Sanierungsanordnung ein Vorbehalt der gesonderten Entscheidung über die Kostentragung beizufügen (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 65).
3.4.2.2
Es stellt sich die Frage, ob diese Grundsätze zur Haftungsbegrenzung auch bei der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit einer Gebietskörperschaft zur Anwendung gelangen.
Problematisch erscheint insofern, dass das BVerfG die Begrenzung der Zustandshaftung primär aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitet, eine Gemeinde sich aber als Gebietskörperschaft gerade nicht auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. hierzu BVerfG B.v. 18.5.2009 – 1 BvR 1731/05 – NVwZ 2009, 1282; ausführlich zum Meinungsstand Weber/Otting, Grenzen der kommunalen Zustandsstörerhaftung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, NVwZ 2014, 1618).
Das VG Darmstadt führt mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az. 6 K 1717/11.DA) diesbezüglich Folgendes aus:
„Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Dies folgt für den Bürger aus seiner grundrechtlich geschützten Position aus Art. 14 GG. Unzumutbar ist eine Maßnahme, wenn sie sich als unverhältnismäßig im engeren Sinne herausstellt. Dieser Maßstab gilt auch für die im Grundsatz bestehende Sanierungspflicht der Klägerin, auch wenn sie als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig ist und sich nicht unmittelbar auf den Schutz aus Art. 14 GG berufen kann. In der Ausprägung eines verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch auf die Klägerin Anwendung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zwar Ausdruck der Grundrechte, die die Freiheit des Bürgers dadurch schützen, dass sie Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Freiheit aufstellen. Dieser Gedanke ist aber nicht auf die Grundrechte beschränkt, sondern kann sowohl auf nur einfachrechtlich gewährte Rechte des Bürgers als auch auf geschützte Rechtspositionen im Staatsorganisationsrecht übertragen werden. Insoweit ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit allein im Rechtsstaatsprinzip verankert. Insgesamt wird danach das Gebot der Verhältnismäßigkeit angewendet, wenn auf eine geschützte Rechtsposition nachteilig eingewirkt wird, dies aber die zu rechtfertigende Ausnahme bleiben soll und für die Überprüfung der Angemessenheit bzw. des Regel-Ausnahme-Verhältnisses keine speziellere Regelung greift. In dieser Form kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zwischen verschiedenen Staatsorganen Anwendung finden. Allerdings muss die dem Staatsorgan zustehende Rechtsposition wie ein bzw. als subjektives Recht zugewiesen sein in dem Sinne, dass das Organ über die Rechtsposition autonom verfügen kann oder dem Organ die Rechts- bzw. Kompetenzsphäre in der Art eines Freiheitsrechts zugewiesen wird, wie z. B. die Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG (Grzeszick in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Bd. 3, Art. 20 Rn. 108f. m w. Nachw.; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 Rn. 82).“
Das VG Darmstadt gelangt somit zu der Überzeugung, dass für eine Gebietskörperschaft, die als Zustandsstörerin in Anspruch genommen wird, zumindest ähnliche Grenzen gezogen werden müssen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000 dargelegt hat (a.A VG Kassel U.v. 18.2.2013 – 4 K 548/11.KS). Eine Haftungsbegrenzung sei somit grundsätzlich erforderlich, da die Klägerin sich aus ihrer Rechtsposition des Art. 28 Abs. 2 GG auf einen in dieser Konstellation mit Art. 14 GG vergleichbaren Schutz berufen kann. Der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG sei auch unproblematisch eröffnet, da das (im damaligen Verfahren streitgegenständliche) Grundstück als Straßen- und Kanalgrundstück Gegenstand kommunaler Betätigung sei (vgl. hierzu BVerwG U.v. 14.4.2005 – 7 C 26/03 – juris; VG Darmstadt U.v. 30.10.2013 – 6 K 1717/11.DA – BeckRS 2014, 51780).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof warf in seinem Urteil vom 5. April 2006 (Az. 23 BV 05.1433) bereits die Frage der Haftungsbegrenzung für eine Gebietskörperschaft (in diesem Fall der Freistaat Bayern) auf:
„Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Grundstückseigentümer Freistaat Bayern (Staatsforstverwaltung), wobei insoweit nicht außer Betracht bleiben kann, dass die Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der sozialen Bindung des Eigentums durch das Übermaßverbot begrenzt sein könnte (vgl. Nr. 4.1.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bundesbodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern vom 11.7.2000 AIIMBI 2000 S. 473). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Freistaat Bayern kein Grundrechtsträger ist, würde sich auf jeden Fall bei seiner Heranziehung als Grundstückseigentümer die Frage stellen, ob nicht seine Verpflichtung aus Eigentum den gleichen Begrenzungen unterliegt wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2000 (NJW 2002, 13) zum Ausdruck gebracht wurde.“
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung, die sich mit der Haftung der Bundesrepublik Deutschland für durch einen nicht ermittelbaren Handlungsstörer auf einer Bundesstraße verursachte schädliche Bodenveränderungen befasste, ausgeführt, dass für den Fall, dass man die Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Zustandsstörerin wegen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ablehnen wollte, letztlich die Kosten nur von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Gestalt der zuständigen Ordnungsbehörde aufzubringen wären, die aber dem Grundstück, von dem die Störung ausgeht, weitaus ferner stünde als eben die öffentlich-rechtliche Körperschaft, in deren Eigentum das Grundstück steht (siehe hierzu Mohr, Nachtrag: Sonderrecht für die Kommune als bodenschutzrechtliche Zustandsstöre…, NVwZ 2015, 408; BVerwG B.v. 21.12.1998 – 7 B 211/98 – NVwZ 1999, 421).
Gerade unter Berücksichtigung der größeren Nähe des Zustandsstörers zum Grundstück erscheint eine bloße Verlagerung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu einer anderen als nicht sachgerecht, weshalb die Notwendigkeit einer Haftungsbegrenzung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die als Zustandsstörerin in Anspruch genommen wird, durch die erkennende Kammer kritisch betrachtet wird.
Selbst wenn aber eine Haftungsbegrenzung für nötig erachten werden sollte, so wären im Einklang mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 16. Februar 2000 entsprechend zu übertragen, was zu einer grundsätzlichen Begrenzung der Haftung auf den Verkehrswert des Grundstückes führt. Auch bei einem Straßengrundstück lässt sich ein Verkehrswert bestimmen; dies zeigt sich beispielsweise bei Enteignungsverfahren (vgl. Mohr, Nachtrag: Sonderrecht für die Kommune als bodenschutzrechtliche Zustandsstöre…, NVwZ 2015, 408). Angesichts des geringen Umfangs der angeordneten Maßnahme nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sind vorliegend, selbst unter Einbeziehung der Tatsache, dass die Straße zur Kreisstraße gewidmet wurde, jedenfalls bezogen auf die streitgegenständliche Maßnahme keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Verkehrswert des Grundstückes erreicht werden könnte.
3.4.2.3
Die Angabe einer Belastungsgrenze im Bescheid war nicht erforderlich.
Selbst wenn man grundsätzlich die Haftung als begrenzt ansehen sollte, wäre hinsichtlich der Notwendigkeit der Angabe einer Belastungsgrenze im Bescheid abermals der Rechtscharakter der angeordneten Maßnahme zu berücksichtigen. Es handelt sich (lediglich) um die Anordnung zur Vornahme einer Detailuntersuchung gem. § 9 Abs. 2 BBodSchG auf einem Grundstück, nämlich dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück FlNr. …, Gemarkung … Auch wenn in der Rechtsprechung teilweise auch für derartige Maßnahmen die ausdrückliche Anordnung einer Belastungsgrenze im Bescheid bzw. der Ausspruch eines Kostenvorbehaltes bei noch nicht feststellbarer Belastungsgrenze gefordert wird (vgl. hierzu VG Bayreuth U.v. 20.10.2003 – B 2 K 02.1022 – juris Rn. 64), so ist nach Auffassung des Gerichtes zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Anordnung handelt, die mit einem relativ geringen und vor allem gut abgrenzbaren Kostenaufwand verbunden ist. Anders als bei einer Sanierungsanordnung, die mit bestimmten Sanierungszielwerten oder Mindestaustragsmengen verbunden wird, deren jeweiliges Erreichen bei Erlass der Anordnung in zeitlicher Hinsicht noch nicht genau absehbar ist, was wiederum zu Unsicherheiten über das finanzielle Ausmaß der Sanierung führt, sind die im streitgegenständlichen Bescheid vorzunehmenden Maßnahmen auf eine einmalige Durchführung angelegt und es ist damit gerade kein im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht zu überblickender finanzieller Aufwand gegeben. Der jeweilige Bescheidsadressat kann damit dem Bescheid selbst den ungefähren Kostenumfang entnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint bei umfangmäßig klar begrenzten Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie es die hier streitgegenständliche Maßnahme ist, die Angabe einer Belastungsgrenze im Bescheid nicht angezeigt.
So führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Kostendeckelung im Bescheid gerade nicht verfügt werden muss, wenn zu erwarten ist, dass sich die Kostenbelastung in einem rechtlich hinnehmbaren Rahmen bewegt und keine Anhaltspunkte für exorbitante Kostensteigerungen bestehen (siehe BayVGH U.v. 28.11.2007 – 22 BV 02.1560 – juris).
Diese Kriterien werden durch die auf einen genauen Umfang begrenzten im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Maßnahmen gerade erfüllt. Somit ist es unschädlich, dass der Bescheid keine Belastungsgrenze enthält.
4.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.