Baurecht

Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen

Aktenzeichen  W 3 K 16.632

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9929
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Wie weit eine Ortsstraße reicht, die Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist, bestimmt sich nicht nach Straßennamen oder Grundstückgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den Straßenführung, Straßenbreite und -länge einem unbefangenen Beobachter nach dem Ausbau vermitteln (ebenso BayVGH BeckRS 2012, 52871 Rn. 9). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob der Straßenausbau für ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück einen beitragsrelevanten Sondervorteil bietet, richtet sich nach einer Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße, die ausschließlich nach dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erfolgen hat, wobei als Anhaltspunkt eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder Zugangsmöglichkeit über das Anliegergrundstück in Betracht kommt (ebenso BayVGH BeckRS 2011, 46212 Rn. 24 f.) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Beitrag als 13.785,27 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger insoweit gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2016 wendet, als er einen höheren Ausbaubeitrag als 13.384,75 EUR festsetzt, ist überwiegend begründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, soweit er einen höheren Ausbaubeitrag als 13.785,27 EUR festsetzt. Er verletzt den Kläger daher insoweit in seinen Rechten. Im Übrigen erweist er sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).
Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (allgemein zu der Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl. 2017, 200).
Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen, (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 29. Juli 2002 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.
Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid in Höhe von 13.785,27 EUR als rechtmäßig, soweit er diesen Betrag übersteigt, als rechtswidrig; denn das streitgegenständliche Grundstück des Klägers hätte nur mit zwei Dritteln seiner Fläche bei der Abrechnung der Anlage herangezogen werden dürfen (§ 8 Abs. 13 ABS).
Der Beklagte hat die Anlage zutreffend bestimmt.
Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2015, Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (Driehaus, a.a.O, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 – 6 ZB 07.2228 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 – 6 ZB 09.2308 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris Rn. 9).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe beginnt die vorliegende Anlage im Westen bei der Abzweigung aus der O.. Straße. Dies ergibt sich unproblematisch anhand der natürlichen Betrachtungsweise und wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Am östlichen Ende der M…straße ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die Anlage bei der Abzweigung aus der von Nordost nach Südwest verlaufenden Z…straße beginnt. Allerdings ist der Gehweg vor dem Grundstück Fl.Nr. …4 der ebenfalls unter dem Namen Z…straße verlaufenden Straße, welche etwa 17 m nach der Abzweigung der M…straße aus der Z…straße in Richtung Nordosten verläuft, zuzurechnen. Daher liegt das Grundstück Fl.Nr. …4 nicht an der M…straße an und wurde zu Recht nicht in die Veranlagung mit einbezogen. Der Kläger ist auch dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.
Der Kläger bestreitet auch nicht, dass sein Grundstück grundsätzlich beitragspflichtig ist und er wendet sich auch nicht gegen die vom Beklagten angesetzten beitragsfähigen Kosten.
Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob das Grundstück Fl.Nr. …1 gemäß § 8 Abs. 13 ABS nur mit zwei Dritteln seiner Fläche hätte berücksichtigt werden dürfen – so der Kläger – oder ob es mit seiner vollen Fläche in die Beitragsberechnung einbezogen werden musste – so der Beklagte.
§ 8 Abs. 13 Satz 1 ABS regelt, dass für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 ABS erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen ist. Nach Satz 2 der Norm gilt dies nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.
Vorliegend ist daher von Bedeutung, ob das Grundstück Fl.Nr. …1 auch von der Straße … F… erschlossen wird. Da das Grundstück Fl.Nr. …1 selbst nicht an der Straße … F… anliegt, ist darauf abzustellen, ob es als sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück über das Grundstück Fl.Nr. …1/1 dennoch einen relevanten Vorteil von der Straße … F… erlangt; mithin ist zu prüfen, ob das Grundstück Fl.Nr. …1 bei einem gedachten Ausbau der Straße … F… theoretisch beitragspflichtig wäre.
Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den (vorliegend fiktiven) Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 24; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O, § 35 Rn. 24). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O, § 35 Rn. 24). Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise – anders als bei Anliegergrundstücken – allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. An dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 24 f.; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass das Grundstück Fl.Nr. …1 auch von der Straße … F… erschlossen wird und daher den Tatbestand des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS erfüllt.
Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht aufgrund des am Augenscheintermin vor Ort gewonnenen Eindrucks. Es wurde deutlich, dass sich der landwirtschaftliche Verkehr des klägerischen Betriebs sowohl auf dem Grundstück Fl.Nr. …1/1 als auch auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 abspielt. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Straße … F… vom Grundstück Fl.Nr. …1 in hinreichendem Maße angefahren wird und daher diesem Grundstück einen Vorteil im Sinne des Art. 5 KAG bietet.
In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass sich auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 – neben einer Wohnnutzung – auch eine nennenswerte landwirtschaftliche Nutzung befindet. Dort stehen in der Halle im Südosten des Grundstücks verschiedene landwirtschaftliche Geräte und ein Traktor; zudem wird Mais gelagert (vgl. Bild 7 und 9 der vom Gericht am Augenschein gefertigten Lichtbilder). Im Anschluss daran folgt eine Tankstelle zum Betanken landwirtschaftlicher Maschinen (vgl. Bild 8 der vom Gericht am Augenschein gefertigten Lichtbilder). Im Nordosten des Grundstücks befindet sich eine Werkstatt, die von ihrer Bestimmung her der Landwirtschaft zugeordnet ist (vgl. Bild 6 der vom Gericht am Augenschein gefertigten Lichtbilder).
Gleichzeitig wird das Grundstück Fl.Nr. …1/1 unstreitig ausschließlich landwirtschaftlich genutzt; dort befinden sich u.a. landwirtschaftliche Geräte (z.B. Eggen und Grubber) sowie drei Güllegruben und Fahrsilos (vgl. Bild 10 bis 17 der vom Gericht am Augenschein gefertigten Lichtbilder).
Aus der Tatsache, dass beide Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden, ergibt sich, dass das Grundstück Fl.Nr. …1 verkehrsmäßig auch auf die Straße … F… ausgerichtet ist. Der Kläger legte für das Gericht nachvollziehbar dar, dass sich der Verkehr auf seinen Grundstücken sowohl vom Grundstück Fl.Nr. …1/1 auf die M…straße als auch vom Grundstück Fl.Nr. …1 auf die Straße … F… – jeweils über das andere Grundstück – bezieht. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit landwirtschaftlichen Maschinen das Wenden auf seinen Grundstücken vermeiden will, naheliegend.
Gleichzeitig ergibt sich anhand der Verhältnisse vor Ort, dass eine Durchfahrt auch mit landwirtschaftlichen Maschinen vom Grundstück Fl.Nr. …1 über das Grundstück Fl.Nr. …1/1 tatsächlich angelegt und möglich ist (vgl. Bild 13 der vom Gericht am Augenschein gefertigten Lichtbilder).
Unterstützt wird diese Annahme dadurch, dass der Beklagte das Grundstück Fl.Nr. …1/1 mit Bescheid vom 25. September 2014 beim Ausbau der M…straße als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück mit der Ermäßigung des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS veranlagt hat. Der Beklagte geht demnach diesbezüglich davon aus, dass vom landwirtschaftlich genutzten Grundstück Fl.Nr. …1/1 die M…straße trotz der Erschließung durch die Straße … F… genutzt wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Beklagte vor, dass dies für das Grundstück Fl.Nr. …1 nicht spiegelbildlich gelte, weil sich dort in erster Linie Wohnnutzung befinde.
Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschließen. Wie oben bereits dargelegt wurde, befindet sich auch auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 in nennenswertem Umfang landwirtschaftliche Nutzung. Daher ist das Gericht im Ergebnis davon überzeugt, dass der Kläger entweder von der M…straße mit landwirtschaftlichen Maschinen auf das Grundstück Fl.Nr. …1 fährt, dort Arbeiten verrichtet (z.B. tankt) und sodann, um ein Wenden zu vermeiden, über die Straße … F… seine Grundstücke verlässt oder er über die Straße … F… auf das Grundstück Fl.Nr. …1/1 fährt und später über die M…straße seine Grundstücke verlässt. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung auf beiden Grundstücken geht das Gericht nicht davon aus, dass sich diese Beziehung nur in eine Richtung ergibt. Es ergibt sich vielmehr eine spiegelbildliche Nutzung.
Das Grundstück Fl.Nr. …1 ist daher zu Unrecht mit seiner vollen Fläche bei der Berechnung einbezogen worden. Der Beklagte hätte lediglich 13.785,27 EUR anstatt der geforderten 19.977,16 EUR verlangen dürfen.
Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
Der Beklagte ging in seinem Bescheid vom 25. September 2014 von einer Gesamtgrundstücksfläche von 23.462,36 m² aus. Allerdings hätte er das Grundstück Fl.Nr. …1 nicht mit 2.099,50 m², sondern nur mit 1.406,66 m² (2.099,50 m² x 2/3) ansetzen dürfen. Damit ergibt sich eine Gesamtgrundstücksfläche von 22.769,52 m² (23.462,36 m² – (2.099,50 m² – 1.406,66 m²)). Der Beitragssatz beträgt daher 9,80 EUR pro m² (223.211,14 EUR/22.769,52 m²). Somit ergibt sich für das Grundstück Fl.Nr. …1 eine Ausbaubeitrag in Höhe von 13.785,27 EUR (9,80 EUR pro m² x 1.406,66 EUR).
Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig, soweit er den Betrag von 13.785,27 EUR übersteigt. Er verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Soweit sich die Klage auf einen Betrag von weniger als 13.785,27 EUR bezogen hat, war sie dementsprechend abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist mit seiner Klage nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO


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