Baurecht

Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung

Aktenzeichen  B 4 K 15.34

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2a

 

Leitsatz

Die Errichtung eines Aufzugsturmes mit Windfang stellt eine Geschossflächenvergrößerung dar, die zu  einer Beitragspflicht für die Herstellung einer Wasserversorgungseinrichtung führt, wenn für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet wurden. (redaktioneller Leitsatz)
Als selbstständige Gebäudeteile können nur solche Gebäudeteile angesehen werden, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind (wie BayVGH BeckRS 2000, 24119).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind der Bescheid des Beklagten vom 18.11.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Forchheim vom 15.12.2014 nicht aufzuheben, weil sie rechtmäßig und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind.
Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich ändern und der Vorteil sich dadurch erhöht. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 27.04.2006 (BGS-WAS) wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 5 BGS-WAS, dass im Falle einer Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen eine Beitragspflicht entsteht, wenn für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet wurden.
a) Die Errichtung eines Aufzugsturmes mit Windfang stellt eine Geschossflächenvergrößerung in diesem Sinne dar.
Gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 BGS-WAS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln, wobei Keller mit der vollen Fläche und Dachgeschosse, soweit sie ausgebaut sind, mit zwei Dritteln der ausgebauten Fläche herangezogen werden. Auch wenn im Aufzugsturm – naturgemäß – keine Zwischendecken eingezogen sind, verfügt er über eine Geschossfläche in Form des Aufzuges, der zwar nicht gleichzeitig, aber nacheinander jedes Geschoss vergrößert. Zwar beträgt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-WAS die Geschossflächenvergrößerung im Dachgeschoss – abweichend vom Ansatz des Beklagten – nur zwei Drittel der sich nach den Außenmaßen des Aufzugsturmes ergebenden Grundfläche. Dafür ist der Ansatz einer weiteren Aufzugsgeschossfläche auf der Ebene des Windfanges, der sich auf halber Höhe zwischen dem Keller- und dem Erdgeschoss des Wohnhauses befindet und über eine eigene Aufzugshaltestelle verfügt, unterblieben, so dass der Geschossflächenansatz des Beklagten im Ergebnis nicht zu hoch ist.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BGS-WAS, wonach Gebäude- oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen werden, ist nicht einschlägig. Dabei kommt es auf den Anschlussbedarf bzw. das Anschlussrecht gar nicht an, weil der Aufzugsturm und der Windfang bereits die Voraussetzung „Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile“ nicht erfüllen.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können als selbstständige Gebäudeteile nur solche Gebäudeteile angesehen werden, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind (BayVGH, Urteil vom 28.11.2000 – 23 B 00.1702 Rn. 34). Der Aufzugsturm mit Windfang steht zweifelsfrei in baulichem und funktionellem Zusammenhang mit dem Wohngebäude, da er ja – vergleichbar einem Treppenhaus – den Zugang bildet. Anders als eine Sammeltiefgarage, insbesondere wenn sie nicht nur von den Bewohnern der von ihr aus zugänglichen Wohngebäude, sondern auch von Fremdmietern genutzt wird, hat der Aufzugsturm mit Windfang keine eigenständige, vom Wohnhaus losgelöste Funktion. Sein einziger Zweck besteht darin, den Zugang zum Wohnhaus zu ermöglichen.
2. Nach alledem sind die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO, wonach die unterliegenden Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner tragen, abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.


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