Baurecht

Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungsanlage betreffend die Errichtung eines Boxenlaufstalls

Aktenzeichen  AN 1 K 16.00814

Datum:
5.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5

 

Leitsatz

1 Eine erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ändert an an der Beitragspflicht zur Herstellung einer Wasserversorgungsanlage nichts, weil hierdurch der durch diese bewirkte mögliche Vorteil für das streitbefangene Grundstück nicht berührt wird (Verweis auf BayVGH BeckRS 2002, 26682 u.a.). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Stallgebäude hat unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss (Verweis BayVGH BeckRS 2008, 33310 u.a.). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Anschlussbedarf gilt auch für die Errichtung eines Boxenlaufstalles, d.h. eines Stalles, in dem sich das Vieh frei bewegen (laufen) kann und nicht mehr angebunden ist, in dem die Tiere selbst entscheiden können, in welchem Liegeplatz (Boxen) sie ruhen oder wann und wo sie fressen (Anschluss an VG München BeckRS 2016, 52423; VG Ansbach BeckRS 2007, 34443). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. September 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 11. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte konnte Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben, weil durch Art. 5 Abs. 1 KAG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 in der durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) geänderten Fassung, sowie die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten (BGS/WAS) vom 1. Januar 2011 eine genügende Rechtsgrundlage gegeben war.
Anders als vom Kläger angenommen ist von der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des zugrundeliegenden Satzungsrechts hinsichtlich der Stamm- und der Beitragssatzung auszugehen. Soweit der Kläger behauptet, die 1. Änderungssatzung zu der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung WAS) vom 8. Oktober 2012 sei wegen einer rechtswidrigen Einbeziehung des Ortsteils … rechtswidrig, steht bereits die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren entgegen (U.v. 10.07.2013 – 4 N 12.2790 –, juris), nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (B.v. 20.12.2013 – 8 BN 5/13 –, juris). Darüber hinaus ist für die Kammer offensichtlich, dass die vom Kläger behaupteten neuen Erkenntnisse zu geologischen Gegebenheiten und über die alte Kasernenleitung schon überhaupt nicht geeignet wären, die tragenden Entscheidungsgründe in Frage zu stellen. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Bedürfnis für den Anschluss des Ortsteils … an die Wasserversorgung nicht mit der Verunreinigung des alten Brunnens des Klägers begründet hat, sondern mit der zu erwartenden Verbesserung der Versorgungssicherheit (a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 29), könnte selbst ein – hier nicht erbrachter – Nachweis über andere Grundwasserfließrichtungen oder Austritt von verschmutztem Wasser aus der abgetrennten Leitung die maßgeblichen Grundlagen der Entscheidung nicht in Frage stellen.
Auch die von der Beklagten mittlerweile erteilte (befristete) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Grundstück Fl.-Nr. …, die unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (4 B 16.506) erfolgt ist, lässt die Beitragspflicht unberührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 21.8.2002 – 23 CS 02.1763 –, juris Rn. 17; U.v. 31.5.2000 – 23 B 99.3480 -, juris Rn. 22) ändert eine erteilte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an der Beitragspflicht nichts, weil hierdurch der mögliche Vorteil für das streitbefangene Grundstück durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht berührt wird.
Die in der BGS/WAS für die Herstellungsbeitragspflicht genannten Voraussetzungen für die Beitragserhebung lagen vor. Insoweit ist insbesondere vom Anschlussbedarf des Liegeboxenlaufstalls auszugehen. Ein Stallgebäude hat nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2006 – 23 ZB 06.1544 –, juris Rn. 11 m.w.N.) unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss. Auch wenn hierzu kein Wasser mit Trinkwasserqualität erforderlich sein sollte, ändert dies nichts an dem grundsätzlichen Anschlussbedarf. Dies gilt auch für die Errichtung eines Boxenlaufstalles, eines Stalles, in dem sich das Vieh frei bewegen (laufen) kann und nicht mehr angebunden ist, in dem die Tiere selbst entscheiden können, in welchem Liege Platz (Boxen) sie ruhen oder wann und wo sie fressen (zuletzt VG München, U.v. 14. Juli 2016 – M 10 K 16.80 –, juris Rn. 27 mit Verweis auf VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 – AN 1 K 06.02902 –, juris Rn. 29).
Die beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossfläche ist unter Beachtung der im Außenbereich anzuwendenden Umgriffsregelung (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2011 – 20 B 11.772 –, juris; B.v. 7.1.2015 – 20 CS 14.2414 –, juris; B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 –, juris) im Änderungsbescheid vom 3. September 2015 ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Berechnung wurde auch seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als zutreffend ermittelt angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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