Baurecht

Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungseinrichtung

Aktenzeichen  AN 1 K 19.00030

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37922
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b
AO § 119 Abs. 1
BayGO Art. 62

 

Leitsatz

1. Ein kombinierter Beitragsmaßstab, wonach der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet wird, ist zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung erwachsenden Vorteils geeignet.  (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn etwaige Zweifel hinsichtlich Inhalt und Inhaltsadressat durch Auslegung behoben werden können.  (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
a) Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) und in den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) des Beklagten vom 21. Oktober 2014.
Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Die Beklagte betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (§ 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten vom 19.10.2000), an welche die Grundstücke der Klägerin angeschlossen sind. Der Beklagte hat durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 21. Oktober 2014 (BGS/WAS) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 5 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht.
b) Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtswirksamkeit der genannten Satzung sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den in § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS festgelegten Beitragsmaßstab, der vorsieht, den Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche der vorhandenen Gebäude zu berechnen. Dieser kombinierte Beitragsmaßstab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung erwachsenden Vorteils geeignet (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2000 – 23 B 99.2128 – juris Rn. 26). Insbesondere wird der Maßstab der zulässigen Geschossfläche einheitlich auf beplante und unbeplante Gebiete angewandt (BayVGH, U.v. 29.10.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 46).
Die Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS ist zulässig, da sie auf unbeplante Gebiete beschränkt ist (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV Art. 5 Frage 15, Erl. 7; BayVGH B.v. 21.11.2006 – 23 B 06.1599 – juris Rn. 36).
c) Dabei handelt es sich bei der BGS/WAS vom 21. Oktober 2014 um erstmals gültiges Satzungsrecht, da die Vorgängersatzungen jeweils eine unzulässige Regelung zur Heranziehbarkeit von Dachgeschossen enthielten. Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 der BGS/WAS vom 20. Februar 1992, § 5 Abs. 3 Ziff. 3.3 Satz 3 der BGS/WAS vom 19. Oktober 2000 bzw. § 5 Abs. 3 Ziff. 3.3 Satz 3 der BGS/WAS vom 27. November 2009 wurden Dachgeschosse nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse im Sinn des Baurechts sind oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO). Damit wurde nicht auf den konkreten Ausbauzustand des Dachgeschosses für die Beitragserhebung abgestellt, was gegen die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verstößt. Danach können Dachgeschossflächen nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleistet, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich ist. Da sich bei Grundstücken im Außenbereich die zulässige Geschossfläche bzw. die zulässige Zahl der Vollgeschosse eines Grundstücks abgabenrechtlich ausschließlich nach der vorhandenen Bebauung bestimmt, d.h. zulässige Bebauung und vorhandene Bebauung in diesem Fall identisch ist, ist eine Regelung, die Dachgeschosse von Gebäuden im Außenbereich unabhängig von deren Ausbauzustand heranzieht, rechtlich nicht zulässig (BayVGH, B.v. 26.2.2008 – 20 ZB 08.160 – juris Rn. 6).
Erstmals § 5 Abs. 8 Satz 4 der BGS/WAS vom 21.Oktober 2014 berücksichtigt, dass nur ausgebaute Dachgeschosse bei der Berechnung herangezogen werden dürfen, so dass erstmals mit rückwirkendem Inkrafttreten der BGS/WAS vom 21.Oktober 2014 zum 1. Januar 2014 überhaupt eine sachliche Beitragspflicht erstmals entstehen konnte (BayVGH, U.v. 16.11.2006 – 23 BV 06.2403 – juris Rn. 27).
2. Für die Grundstücke FlNr. …, …, … und … (Teilfläche) der Gemarkung … liegen auch die Voraussetzungen für das Entstehen einer weiteren Beitragsschuld vor.
Nach § 5 Abs. 9 BGS/WAS entsteht eine weitere Beitragspflicht bei einer späteren Vergrößerung der zulässigen Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans auf einem Grundstück für die zusätzlichen Flächen. § 5 Abs. 9 BGS/WAS setzt damit die Regelung des Art. 5 Abs. 2a KAG, wonach ein zusätzlicher Beitrag entsteht, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht, um.
Durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. … „Gewerbegebiet …“ des Marktes … auf den vorher im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gelegenen klägerischen Grundstücken wurde durch positive Festsetzungen Baurecht geschaffen beziehungsweise durch Erhöhung der zulässigen Geschossfläche erweitert. Damit hat sich der den klägerischen Grundstücken durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vermittelte Vorteil bei der gebotenen, das Beitragsrecht prägenden typisierenden Betrachtungsweise anhand des von dem Beklagten zugrunde gelegten Beitragsmaßstabes der zulässigen Geschossfläche nachträglich erhöht. Der Beklagte durfte deshalb grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG, § 5 Abs. 9 BGS/WAS einen zusätzlichen Beitrag erheben (BayVGH, B.v. 1.10.2018 – 20 B 16.330 – juris Rn. 25).
3. Der Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbetrages vom 4. Dezember 2018 ist nicht zu beanstanden.
a) Er ist insbesondere ausreichend bestimmt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vortrug, dass aus dem Beitragsbescheid nicht erkennbar sei, dass die Beitragserhebung aufgrund eines Nacherhebungstatbestandes erfolgte, kann er hiermit nicht durchdringen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Die Konkretisierung dieser Anforderung ist in verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen Der Betroffene muss den Willen der Behörde und den Regelungsinhalt erkennen können, wobei es maßgeblich auf den objektiven Erklärungswert des Bescheids aus der Sicht des Abgabeschuldners ankommt. Ein Bescheid ist hinreichend bestimmt, wenn etwaige Zweifel hinsichtlich Inhalt und Inhaltsadressat durch Auslegung behoben werden können. Denn hinreichend bestimmt bedeutet bestimmbar. Mithin können zur Auslegung der gesamte Text des Bescheids und die den Betroffenen bekannten Umstände des Einzelfalles herangezogen werden, also ist letztlich entscheidend, wie der Betroffene den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BayVGH, U.v. 16.8.2007 – 23 BV 07.761 – juris Rn. 24).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war für die Klägerin erkennbar, dass mit dem Bescheid die aufgrund des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. … neu entstandene, weitere Beitragsschuld abgerechnet werden sollte, auch wenn hierauf im Bescheid nicht ausdrücklich hingewiesen und auch die Regelung des § 5 Abs. 9 der BGS/WAS nicht explizit genannt wird. Das Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplanes wurde im Interesse der … … … GdbR, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, aufgrund deren Erweiterungswünsche eingeleitet.
b) Auch der festgesetzte Herstellungsbetrag wurde aufgrund der zu berücksichtigenden zusätzlichen Grundstücksfläche und die zusätzliche zulässige Geschossfläche ordnungsgemäß berechnet.
Zur Berechnung der maßgeblichen Grundstücksfläche hat der Beklagte in rechtmäßiger Weise die Fläche der vom Bebauungsplan Nr. … umfassten streitgegenständlichen Grundstücke FlNr. …, …, … und … (Teilfläche) der Gemarkung … im Umfang der nach Abzug der Ausgleichsflächen verbliebenen 22.314,94 qm herangezogen und hiervon die bereits über eine Umgriffsregelung im Außenbereich abgegoltene Fläche von 15.200 qm (vgl. Bescheid vom 17.2.1988, Az. 21-86/3 bzw. Bescheid vom 21.6.1990, Az. 21-86/3) in Abzug gebracht.
Des Weiteren wurde auch die beitragspflichtige Geschossfläche zutreffend ermittelt. Zu Recht hat der Beklagte dabei die 2015 errichtete Lagerhalle berücksichtigt, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 BGS/WAS nicht vorliegen. Denn danach werden die Geschossflächen vorhandener Gebäude oder selbständiger Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Gebäude und selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind.
Vorliegend existierte aber zum einen die Lagerhalle zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes noch gar nicht. Zum anderen hat die Lagerhalle nach Überzeugung des Gerichts einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung.
Dahinstehen kann, ob die Lagerhalle ein selbständiger Gebäudeteil des Gesamtgebäudes ist. Denn selbst wenn man die Lagerhalle aufgrund der Abtrennung von der Produktionshalle durch „zwei geschlossene Durchgänge und Rolltore“ als selbständige Gebäudeteil betrachtet, wäre hierfür ein Geschossflächenbeitrag anzusetzen, da die Lagerhalle nach der Art der Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöst. Dabei ist die Frage nach der „Art ihrer Nutzung“ (der Lagerhalle) nach den das Beitragsrecht beherrschenden objektivierenden Merkmalen zu beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht auf eine gegenwärtige tatsächliche, möglicherweise gerade eingeschränkte Nutzung an, vielmehr ist aufgrund objektivierender Betrachtungsweise nach der bestimmungsgemäßen, baurechtlich genehmigten Nutzung eines Gebäudes oder selbstständigen Gebäudeteils zu fragen (BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 20 ZB 11.2816 – juris; VG München, U.v. 6.10.2011 – M 10 K 10.5954 – juris Rn 34; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV Art. 5 Frage 12, Erl. 3.1.2). Bei nicht eindeutiger Zuordnung ist maßgeblich, ob sich in dem zu beurteilenden Gebäude(-teil) eine oder mehrere Personen während der üblichen Arbeitszeit aufhalten (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV Art. 5 Frage 12, Erl. 3.1.3 und 3.1.4 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 11.9.2001 – 23 ZB 01.401).
Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind in der Lagerhalle in der Regel drei bis fünf, maximal sieben Arbeitskräfte beschäftigt. Die Lagerhalle ist rund um die Uhr in Betrieb. Auch wenn die Lagerhalle primär während der Verladezeiten genutzt wird, hält sich Betriebspersonal auch zu Nachtzeiten in der Halle auf. Danach steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass sich nach der genehmigten Nutzung auf jeden Fall zu den üblichen Arbeitszeiten eine oder mehrere Person(en) in der Lagerhalle aufhalten, so dass für diese nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter anderem Waschräume/Waschgelegenheiten sowie Toilettenräume vorzuhalten sind. Dass diese Sanitärräume tatsächlich nicht in der Lagerhalle, sondern in einem Anbau an die Lagerhalle, der durch eine Schiebetür mit der Lagerhalle verbunden ist, errichtet wurden, ändert an dem Anschlussbedarf der Lagerhalle nichts.
Darüber hinaus weist die Lagerhalle einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung auf, da in den Baugenehmigungsunterlagen für die Lagerhalle aus Brandschutzgründen die Errichtung zweier Wandhydranten gefordert ist. Die Löschwasserversorgung erfolgt nach Vortrag der Klägerin und des Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch ein unterirdisches Löschwasserbecken sowie durch die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Bereits der tatsächliche Anschluss der Wandhydranten an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten bestätigt den tatsächlichen Wasseranschlussbedarf der Lagerhalle. Diese Bewertung ändert sich auch dann nicht, wenn die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten nicht in der Lage ist, die erforderliche Wassermenge alleine zur Verfügung zu stellen. Denn selbst wenn die Löschwasserversorgung vollständig durch das Löschwasserbecken der Klägerin gedeckt werden würde, ergäbe sich ein Wasseranschlussbedarf, da es nicht von Bedeutung ist, ob der Wasserbedarf durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung gedeckt wird, oder aber z.B. durch einen eigenen Brunnen der Klägerin (BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 20 ZB 11.2816 – juris Rn. 7 f.).
Zutreffend hat der Beklagte von der innerhalb des von dem Bebauungsplan Nr. … umfassten Gebietes zulässigen Geschossfläche die bereits mit Bescheiden vom 21. Juni 1990 abgerechnete Geschossfläche im Umfang von 4.691,06 qm in Abzug gebracht. Für die früher auf dem Grundstück FlNr. … vorhandenen Lagerhallen eines Hühnerhofes und den früher auf dem Grundstück FlNr. … gelegenen Tennisplatz mussten keine weiteren Abzüge vorgenommen werden. Nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten hatten die Lagerhallen des Hühnerhofes keinen Bedarf für einen Anschluss an die Wasserversorgung. Das Grundstück, auf dem sich der Tennisplatz befand, war aufgrund seiner Lager nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Damit konnte – unabhängig von der Wirksamkeit der maßgeblichen BGS/WAS – für die ursprünglich im Außenbereich gelegenen Grundstücke keine Beitragspflicht entstehen.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte den mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. … mit Wirkung zum 3. November 2014 entstandenen Herstellungsbeitrag der Klägerin gegenüber mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 geltend gemacht hat.
Die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 6 Satz 1 KAG; BayVGH, B.v. 1.10.2018 – a.a.O. – juris Rn. 33f. m.w.N.). Dies war zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zwar nicht die Klägerin, sondern die … … … GdbR, die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Wegen des Erlöschens der … … … GdbR durch Umwandlung in die Klägerin konnte ein Beitragsbescheid aber nicht mehr wirksam an diese bekanntgegeben werden. Vielmehr musste der Beitragsbescheid an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der … … … GbR gerichtet werden (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2019 – AN 1 K 17.02722 m.w.N).
Der Geltendmachung mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 der Klägerin gegenüber stand auch nicht der an die nicht mehr existierende … … … GdbR gerichtete, inhaltsgleiche Bescheid vom 27. November 2017 entgegen. Anknüpfungspunkt der geltend gemachten Herstellungsbeiträge sind die Grundstücke FlNr. …, …, … und … Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung können Beiträge, die aus einem einheitlichen Beitragstatbestand resultieren, nur einmal erhoben werden. Der Bescheid vom 4. Dezember 2018 verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit, obwohl er denselben Beitragstatbestand betrifft wie der Bescheid vom 27. November 2017. Nach glaubhafter Einlassung des Beklagten wurde der Bescheid vom 4. Dezember 2018 gegenüber der Klägerin erlassen, da die entscheidende Kammer im Verfahren AN 1 K 17. 2722 Bedenken hinsichtlich dessen Rechtmäßigkeit wegen des dort genannten Beitragsschuldners, der nicht mehr existenten … … … GdbR, geäußert hatte. Der Beklagte hat dabei im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass nicht beabsichtigt sei, den Herstellungsbeitrag zweimal zu erheben. Vielmehr solle der Bescheid den Eintritt der Festsetzungsverjährung der Klägerin gegenüber verhindern. Zur Überzeugung der Kammer führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Dezember 2018, insbesondere hätte der Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 2018 nicht erst den Bescheid vom 27.November 2017 aufheben müssen.
Gemäß Art. 40 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. Art. 62 Abs. 2 GO ist der Beklagte verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Einnahmen vorrangig durch die Erhebung besonderer Entgelte, d.h. Beiträge und Gebühren, zu beschaffen. Art. 5 KAG, wonach für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erhoben werden, ist Ausfluss dieses Grundsatzes der Einnahmenbeschaffung. Wegen des Vorrangs spezieller Entgelte dürfen kommunale Gebietskörperschaften nicht auf die Erhebung von Beträgen durch Gebühren und Beiträge verzichten (Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, Art. 62 Rn. 2). Entsprechend darf eine kommunale Gebietskörperschaft auch nicht „sehenden Auges“ Festsetzungsverjährungen hinsichtlich der zu erhebenden Beiträge eintreten lassen.
Der Erlass des Bescheides vom 4. Dezember 2018 war Reaktion auf die bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich des richtigen Beitragsschuldners und Adressaten der Beitragsschuld. Nur mit Unterbrechung des Laufes der Festsetzungsverjährung gegenüber allen in Betracht kommenden Beitragsschuldnern konnte der Beklagte das Risiko, dass die sich aus dem Beitragstatbestand ergebende Beitragsschuld möglicherweise nicht mehr realisierbar ist, minimieren lassen. Würde – wie vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen – verlangt werden, vor Erlass eines weiteren Bescheides den vorausgegangenen Bescheid aufzuheben, würde dies für den Beklagten bedeuten, bereits vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einen potentiellen Schuldner aus der Haftung zu entlassen. Im Hinblick auf die im Urteil vom 3. Dezember 2019 zitierte unterschiedliche Rechtsprechung konnte dem Beklagten ein entsprechendes Vorgehen jedoch nicht zugemutet werden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


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