Baurecht

Immissionsschutzrecht, erfolglose Nachbarklage auf Untersagung der nächtlichen An- und Abfahrt durch einen Milchlaster zur Milchentnahmestelle eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. auf Festlegung einer alternativen Fahrtroute, erfolgreiche Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 28 K 18.6025

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34313
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 22
BImSchG § 24
BImSchG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagten wird aufgegeben, den Antrag der Kläger vom 22. Mai 2018 unverzüglich zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
II. Die Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen unverzüglich und mit sofortiger Wirkung eine alternative Fahrtroute festzulegen sowie die An- und Abfahrt durch den Milchlaster zur Milchentnahmestelle des Beigeladenen über den Weg Fl.Nr. 2110 zu untersagen (nachfolgend I.). Allerdings haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unverzüglich und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Kläger vom 22. Mai 2018 auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen entscheidet (nachfolgend II.).
I. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen unverzüglich und mit sofortiger Wirkung eine alternative Fahrtroute festzulegen sowie die An- und Abfahrt durch den Milchlaster zur Milchentnahmestelle des Beigeladenen über den Weg Fl.Nr. 2110 zu untersagen.
Nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, auch wenn sie wie hier landwirtschaftlichen Zwecken dienen, unter anderem so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden.
Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 95. EL Mai 2021, § 3 Rn. 86). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Alle diese Umstände müssen i.S. einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (BVerwG, U.v. 30.4.1992 – 7 C 25/91 – BVerwGE 90, 163). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen gilt die TA Lärm zwar nicht unmittelbar. Ihre Regelungen können jedoch als Erkenntnisquelle zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche herangezogen werden, soweit nicht andere geeignetere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 95. EL Mai 2021, TA Lärm Rn. 16). Dabei ist insbesondere auch der Grundsatz des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen heranzuziehen.
Eine schädliche Umwelteinwirkung ist deshalb insbesondere dann nicht gegeben, wenn sich die verursachten Lärmimmissionen im Rahmen des Herkömmlichen und sozial Adäquaten halten. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass das Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen und des Grundstücks der Kläger der Nutzung eines Dorfgebiets i.S.v. § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen dürfte. Bei einem Dorfgebiet handelt es sich um ein „ländliches“ Mischgebiet, in dem als einzigem der in der BauNVO vorgesehenen Baugebiete die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Hauptbetrieb zulässig sind. Das Nebeneinander der häufig emissionsträchtigen landwirtschaftlichen Nutzung mit der immissionssensiblen Wohnnutzung schafft eine besondere Konfliktlage, weshalb § 5 Abs. 1 BauNVO vorsieht, dass in Dorfgebieten auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (Karber in BeckOK BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, 26. Edition, Stand: 15.07.2021, § 5). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Tiergeräusche, Maschinenlärm und Geruchsentwicklung sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2004 – 25 B 98.3351 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 4.9.2019 – 1 ZB 17.662 – juris Rn. 5).
Ausweislich des von den Klägern eingeholten Privatgutachtens überschreiten die ermittelten Lärmwerte an den relevanten Immissionsorten am klägerischen Grundstück die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm nur in geringem Umfang (richtigerweise wird im Hinblick auf deren Nr. 7.4 wohl auf die Variante des Gutachtens abzustellen sein, bei der der Lärm, der bei der An- und Abfahrt auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg entsteht, unberücksichtigt bleibt [vgl. Variante B1 des Privatgutachten, in der ein Mittelungspegel von 48 dB(A) prognostiziert wurde; in einem Dorfgebiet wäre ein Mittelungspegel von lediglich 45 dB(A) zulässig]). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Milch – nach schlüssigem Vortrag des Beigeladenen – aufgrund betrieblicher Gründe des Milchwerks nicht zu einem anderen Tageszeitpunkt abgeholt werden kann. Bei Würdigung der widerstreitenden Interessen spricht daher viel dafür, dass sich der Betrieb der Landwirtschaft des Beigeladenen nach Abwägung aller genannten Umstände nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, sodass dieser von den Klägern grundsätzlich hinzunehmen wäre.
Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne vorliegt, haben die Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Erlass der von ihnen begehrten immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gemäß § 24 Satz 1 BImSchG.
Wie die Beteiligten im Grundsatz zutreffend und übereinstimmend ausführen, stehen Anordnungen nach § 24 BImSchG grundsätzlich im Ermessen der Immissionsschutzbehörde. Dies gilt nur dann nicht, wenn Gefahren für das Leben, die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte im Raum stehen (vgl. § 25 Abs. 2 BImSchG). Vorliegend behaupten die Kläger zwar, dass die von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Immissionen Gesundheitsgefährdungen der Kläger auslösen würden. Hierfür finden sich jedoch weder in den Behördenakten noch in dem Privatgutachten der Kläger hinreichend aussagekräftige Belege, da selbst bei Zugrundelegung der aus Sicht der Kläger ungünstigsten Variante (d.h. bei Einbeziehung des Lärms, der bei der An- und Abfahrt des Milchlasters auf dem öffentlichen Weg entsteht) lediglich eine vergleichsweise geringfügige Überschreitung der Grenzwerte festgestellt worden ist.
Dem geltend gemachten Anspruch der Kläger steht somit bereits entgegen, dass vorliegend die Festlegung einer alternativen Fahrtroute sowie die Untersagung der An- und Abfahrt durch den Milchlaster zur Milchentnahmestelle des Beigeladenen über den Weg Fl.Nr. 2110 nicht die einzig in Betracht kommenden Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen sind. Solange mehrere ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeiten für die Beseitigung einer Störung in Betracht kommen, kann der Gestörte keine bestimmten Maßnahmen verlangen, sondern nur, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben (BayVGH, B.v. 31.8.2005 – 22 CE 05.2308 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2006 – 22 ZB 05.2608 – juris Rn. 2). Denkbar und grundsätzlich zur Lärmreduzierung geeignet wären vorliegend etwa auch bauliche Verbesserungen an dem öffentlichen Feld- und Waldweg, Optimierungen in den Betriebsabläufen des Beigeladenen, wie zum Beispiel der Verlegung des Abpumpstandorts oder eine Einhausung des Lkw-Standorts, oder sonstige technische Modernisierungsmaßnahmen bzw. sonstige Veränderungen betreffend die beteiligten Fahrzeuge, Maschinen oder Betriebsstätten. Auch die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2021 erwähnte Verkürzung des Pumpvorgangs bei der Milchabholung sowie die (geplante) Anschaffung eines neuen – möglicherwiese emissionsärmeren – Milchlasters durch den Fuhrunternehmer könnten bereits zu einer Reduzierung der Lärmimmissionen geführt haben bzw. führen.
Im Übrigen räumt § 24 BImSchG den Behörden für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die – wie vorliegend – unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen (BVerwG, B.v. 21.10.1988 – 7 B 154/88 – UPR 1989, 224; BayVGH – 22 B 05.2870 – juris Rn. 32; BayVGH – 22 ZB 05.2608 – juris Rn. 3). Dabei ist zu beachten, dass Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG, deren Erlass gegenüber dem Beigeladenen die Kläger erzwingen wollen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen, und insbesondere der Nutzen solcher Anordnungen und die Belastungen des Anlagenbetreibers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen dürfen (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 24 Rn. 16; BayVGH – 22 B 05.2870 – juris Rn. 32).
Dass die Kläger sich auf bei ihnen eingetretene gesundheitliche Störungen berufen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit der Kläger, sondern auf die gesundheitlichen Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (BayVGH, B.v. 26.7.2006 – 22 ZB 06.1087 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 14.8.2006 – 22 ZB 05.2608 – juris Rn. 3). Dass ein gesundheitlich durchschnittlich disponierter Nachbar angesichts der nur geringen Grenzwertüberschreitung im vorliegenden Fall ernsthafte gesundheitliche Reaktionen zeigen würde, erscheint der Kammer fraglich und jedenfalls bislang nicht belegt. Ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung, wie von der Beklagten geltend gemacht, tatsächlich erst bei Dauerbelastungen ab 60 bis 65 dB(A) angenommen werden kann, muss daher nicht näher erörtert werden.
II. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unverzüglich und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Kläger vom 22. Mai 2018 auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 75 VwGO kann die Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden worden ist. Da § 75 VwGO verhindern soll, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann, ist als „sachliche“ Entscheidung in diesem Sinne jede Entscheidung zur Hauptsache, und zwar auch die Ablehnung des Antrags oder Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig, anzusehen. Aus diesem Grund ist auch die Angemessenheit der Verfahrensdauer stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 15 BV 15.2441 – BeckRS 2016, 47778 Rn. 16 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 – juris Rn. 5; Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 52. Edition, Stand: 01.07.2021, § 10 Rn. 17).
Gemessen an den o.g. Grundsätzen steht den Klägern in diesem Fall die Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO zur Verfügung, da das Landratsamt schuldhaft, d.h. ohne zureichenden Grund untätig geblieben ist, indem es bis dato nicht über den klägerischen Antrag vom 22. Mai 2018 auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten entschieden hat.
Nachdem die Kläger dem Landratsamt erstmals am 9. Oktober 2017 mitteilten, dass sie sich von dem Betrieb des Beigeladenen bzw. dem zugehörigen An- und Abfahrtsverkehr in ihrer Wohnnutzung beeinträchtigt sähen, ging ihr förmlicher Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen (möglicherweise) von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen am 22. Mai 2018 beim Landratsamt ein. Das Landratsamt leitete daraufhin ein Verwaltungsverfahren ein, teilte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mit, dass eine nachträgliche Anordnung nach § 24 BImSchG geprüft werde und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat das Landratsamt den klägerischen Antrag jedoch – unstreitig – nicht verbeschieden, obwohl es gegenüber den Klägern und auch gegenüber der Kammer mehrfach angekündigt hat, eine Entscheidung zeitnah treffen zu wollen, zuletzt ausdrücklich in der ersten mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2020.
In Anbetracht dieser Umstände hat das Landratsamt über den gestellten Antrag der Kläger nicht in angemessener Frist entschieden. Zwar wird Behörden in immissionsschutzrechtlichen Verfahren aufgrund der in der Regel komplexen und umfangreichen Ermittlungen, die in solchen Fällen eingeholt werden müssen, regelmäßig ein über die dreimonatige Sperrfrist des § 75 VwGO hinausgehender Zeitraum zuzugestehen sein, allerdings rechtfertigen auch solche Erwägungen kein unbegrenztes Hinauszögern von Entscheidungen. Dabei ist im vorliegenden Fall zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass diese bereits mit der Antragstellung ein immissionsschutzfachliches Privatgutachten vorgelegt haben, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von dem Betrieb des Beigeladenen tatsächlich schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten der Kläger ausgehen würden, und insbesondere auch, dass der Beklagte seinerseits aus Sicht des Gerichts bislang allenfalls unzureichende eigene Ermittlungen in der Sache angestellt hat (vgl. u.a. das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 15. Juli 2021). Aufgrund der Ergebnisse des vorgelegten Privatgutachtens hätte es sich dem Landratsamt jedenfalls aufdrängen müssen, eigene Ermittlungen zu etwaigen schädlichen Umwelteinwirkungen anzustellen. Ob den Klägern infolge dieser Prüfung durch die Behörde tatsächlich ein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zusteht oder nicht, spielt hingegen für die Frage, ob überhaupt über den Antrag zu entscheiden ist, keine Rolle. Auch der Verweis des Beklagten auf die geplante Aufhebung der Widmungsbeschränkung auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg durch die Gemeinde rechtfertigt es nicht, die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Antrag der Kläger weiter aufzuschieben, da zum einen noch völlig ungewiss ist, wann die Gemeinde dieses Verfahren tatsächlich abschließen wird und die beiden Verfahren zum anderen ohnehin inhaltlich selbstständig sind.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Schreiben des Landratsamts vom 10. Oktober 2018 offensichtlich keinen (auf den konkreten Antrag vom 22. Mai 2018 hin ergangenen, ablehnenden) Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 BayVwVfG darstellt. Dies ergibt sich zum einen unzweifelhaft schon aus dem Inhalt des Schreibens (Ankündigung der Antragsablehnung mittels kostenpflichtigem Bescheid), zum anderen wird dies aber auch dadurch deutlich, dass das Schreiben weder selbst als Bescheid betitelt worden ist noch eine Rechtsbehelfsbelehrung:enthält.
Den Klägern steht gegen den Beklagten mithin ein Anspruch zu, dass dieser unverzüglich und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den klägerischen Antrag vom 22. Mai 2018 entscheidet. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Landratsamt nunmehr zur Verfügung steht, um gegebenenfalls noch weitere Ermittlungen anzustellen und eine abschließende Entscheidung zu treffen („unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern), weist die Kammer darauf hin, dass die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen bereits geklärt sein dürften und die Beklagte sich vor allem noch mit dem in der (zweiten) mündlichen Verhandlung aufgezeigten Optimierungspotential auseinandersetzen wird müssen. Inwieweit hierbei noch weitere Immissionsbelastungen zu ermitteln sind, kann und muss vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden. Es obliegt dem Landratsamt, sich mit diesen Überlegungen auseinanderzusetzen und sodann zu einem rechtmäßigen Ergebnis zu kommen.
Dabei sollte aus Sicht der Kammer unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:
Das Nebeneinander von Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung dürfte in Breitötting wohl bereits seit Jahrzehnten bestehen. In einem derart landwirtschaftlich geprägten Umfeld dürfte die Schutzwürdigkeit der Belange des Beigeladenen, der Existenz seines Betriebs und seiner vernünftigen weiteren wirtschaftlichen Betätigung relativ hoch einzuschätzen sein. Allerdings darf das Landratsamt auch die Schutzbedürftigkeit der privaten Wohnnutzung nicht völlig aus der Betrachtung ausblenden und muss versuchen, in diesem Spannungsfeld einen gegenüber allen Beteiligten möglichst fairen Interessensausgleich bei der Beantwortung der Fragen zu finden, ob, und wenn ja, mit welchen Mitteln es gegen den Beigeladenen einschreiten will. Auch wenn der Beigeladene in den mündlichen Verhandlungen durchaus schlüssige Erwägungen für die örtliche Umgestaltung und den aktuellen Ablauf des nächtlichen Abholvorgangs und dabei etwa die Positionierung der Milchzapfstelle dargelegt hat, kann die Kammer angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse (und dabei insbesondere der Lage der Wohngebäude, die vom Beigeladenen bzw. Verwandten von ihm bewohnt werden) durchaus nachvollziehen, dass bei den Klägern der Eindruck entstehen musste, der Beigeladene betreibe zu eigenen Gunsten und zugleich zu ihren Lasten eine „Lärmsanierung“ seiner Hofstelle. Deshalb sollte aus Sicht der Kammer – weniger im Sinne einer streng immissionsschutzfachlich orientierten Optimierung, eher im Sinne einer sinnvollen nachbarschaftlichen Befriedung – von allen Beteiligten zunächst auch nochmals die vom Gericht bereits in seiner ersten mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Lösung (Anfahrt auf die Hofstelle von Nordwesten, Abfahrt im Osten oder umgekehrt) ergebnisoffen in Betracht gezogen werden. Im Übrigen wird die aktuelle und prognostisch absehbare straßen- und wegerechtliche (Un-)Zulässigkeit des Befahrens des Feld- und Waldwegs auf Fl.Nr. 2110 durch den Lkw des Milchwerks in die Prüfung des Beklagten einzustellen sein. Ferner sollte auch nochmals das in der zweiten mündlichen Verhandlung erörterte, mögliche immissionsschutzfachliche Optimierungspotential (konkreter Standort des Lkws während des Abpumpvorgangs, mobile Abschirmung, Einhausung, Bauart und Betriebsweise des Lkws) überprüft werden.
B. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 VwGO im tenorierten Umfang stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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