Baurecht

Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage – Belange des Denkmalschutzes

Aktenzeichen  M 9 K 15.5778

Datum:
24.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1
BauGB BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 3, § 4 Abs. 3 Nr. 2

 

Leitsatz

Belange des Denkmalschutzes stehen der ausnahmsweisen Zulassung einer Werbeanlage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entgegen, wenn am vorgesehenen Standort eine Sichtbeziehung zwischen einem denkmalgeschützten ehemaligen Schlossgebäude und der Werbeanlage besteht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist im vollen Umfang unbegründet.
Der Bescheid vom 20. November 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und wird durch die Ablehnung nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Werbeanlage ist als Bauvorhaben nicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungsfähig, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben ist bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), § 3, § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabensgrundstückes ist nach den Feststellungen im Augenschein der Bereich östlich und südlich der B. Straße. Südlich der B. Straße bis zur Kreuzung wird die Umgebung durch Wohnnutzung geprägt; die ehemaligen Nebengebäude der Telekom, die zu dem jetzigen Wohngrundstück gehören, stehen leer und werden nicht genutzt. Östlich der B. Straße befindet sich die ehemalige Schlossanlage, die heute zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bereich entlang der B. Straße nördlich des Vorhabens ist unbebaut. Nach den Feststellungen entspricht die Umgebung daher einem faktischen reinen Wohngebiet, unter Berücksichtigung der leer stehenden, nicht genutzten Nebengebäude und von Teilen der ehemaligen Schlossanlage zumindest einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die bereits vorhandene Werbetafel ist nach den Feststellungen des Augenscheins ein Fremdkörper, der die maßgebliche Umgebung nicht prägt.
Die Werbeanlage ist als nicht störender Gewerbebetrieb in einem faktischen reinen Wohngebiet unzulässig, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 3 BauNVO, und in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt, stehen der ausnahmsweisen Zulassung hier die Belange des Denkmalschutzes entgegen. Je nach Standort auf der B. Straße besteht am vorgesehenen Standort eine Sichtbeziehung zwischen dem ehemaligen Schlossgebäude und der Werbeanlage. Unter Berücksichtigung dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass wegen dieser Belange des Denkmalschutzes eine ausnahmsweise Zulassung versagt und die Baugenehmigung nicht erteilt wurde, Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Auf die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung kommt es vorliegend deshalb nicht an. Ungeachtet dessen entspricht die Werbeanlagensatzung nicht den rechtlichen Anforderungen an Regelungen der Werbeanlagen für ein Gemeindegebiet, da ungeachtet der verschiedenen Gebietstypen nach der BauNVO Werbeanlagen fast vollständig ausgeschlossen werden.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).


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