Aktenzeichen 1 ZB 17.2289
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Befreiung von den Baugrenzen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn ein Abrücken von dem der Bauleitplanung zu Grunde liegenden Konzept, zur Straßenfläche und im rückwärtigen Grundstücksbereich einen gewissen (Mindest-)Abstand einzuhalten, auf fast allen Grundstücken im überplanten Bereich weitreichende Folgen hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 1 K 16.5070 2017-09-12 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt einen Vorbescheid für die Neubebauung der Grundstücke FlNr. 845 und 645, Gemarkung H* …, mit einem Mehrfamilienhaus als Ersatzbau für die bestehende Scheune sowie zwei Einfamilienhäusern. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Gebiet …“. Der Beklagte lehnte den Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 ab, da die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werden könnten. Die erhobene Klage blieb erfolglos. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan ursprünglich an einem Bekanntmachungsfehler gelitten habe, jedoch am 2. Februar 2017 wirksam rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei. Das Gesamtgebiet des Bebauungsplans werde nach der Art der Nutzung in verschiedene Gebiete gegliedert. Die Festsetzung als Dorfgebiet, in dem die Grundstücke des Klägers liegen, sei zwar obsolet geworden, da sich in diesem Bereich keine aktive Landwirtschaft mehr befinde oder verwirklicht werden könne. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans seien aber wirksam. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe und der Baugrenzen. Die für die Einzelhäuser vorgesehene Baugrenzenüberschreitung im Norden, Osten und Westen berühre die Grundzüge der Planung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor oder werden nicht dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 -1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene den Bebauungsplan nachträglich wirksam ausfertigen konnte und die Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Dorfgebietes nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt.
Der Bebauungsplan Nr. 1 „Gebiet …“, den die Beigeladene am 18. Juni 1979 als Satzung beschloss, wurde nach den Verfahrensvermerken erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans ausgefertigt. Die Ausfertigung muss jedoch der ortsüblichen Bekanntmachung vorausgehen. Ist die Ausfertigung bis zur Bekanntmachung unterblieben, so kann sie nachgeholt werden; der Bebauungsplan kann nach § 214 Abs. 4 BauGB mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung tritt der Bebauungsplan zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er ursprünglich hätte in Kraft treten sollen. Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 – 4 BN 67.09 – BauR 2010, 1894; B.v. 9.5.1996 – 4 B 60.96 – NVwZ-RR 1996, 630). Ein wegen eines Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nur dann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 a.a.O; B.v. 12.3.2008 – 4 BN 5.08 – BauR 2008, 1417; U.v. 10.8.2000 – 4 CN 2.99 – NVwZ 2001, 203; B.v. 25.2.1997 – 4 NB 40.96 – NVwZ 1997, 893). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat der Kläger nicht dargelegt.
Soweit vorgetragen wird, dass durch die zwischenzeitlichen Bebauungsplanänderungen flächendeckend in den Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans eingegriffen worden sei, ist das nicht zutreffend. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gebiet …“ führte hauptsächlich zu einer Erweiterung des Ursprungsbebauungsplans im Norden, die 3. Änderung des Bebauungsplans betrifft diesen erweiterten Geltungsbereich. Die 2., 4., 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans sowie die Änderungen durch die Satzungsbeschlüsse vom 2. Dezember 1985 und 27. Juni 1988, die dieselben Grundstücke betrafen, bezogen sich jeweils nur auf einige wenige Grundstücke. Wie sich aus der im Klageverfahren vorgelegten Zusammenstellung der Änderungen in Bezug auf den Ursprungsbebauungsplan ergibt, hat dieser vor allem im Gebiet südlich der Heiminger Straße nur wenig Änderung erfahren. Soweit der Kläger das unklare Verhältnis der jeweiligen Änderungen zu dem Ursprungsbebauungsplan anspricht, kommt es hierauf für die Frage, ob für den Ursprungsbebauungsplan ein wesentlicher Teil verbleibt, nicht entscheidungserheblich an. Es spricht aber viel dafür, dass mit den Bebauungsplanänderungen – mit Ausnahme der Satzungsbeschlüsse von 1985 bzw. 1987 – eigenständige Regelungen geschaffen wurden. Zwar wird erst mit der 5. und 6. Planänderung sprachlich eindeutig geregelt, dass die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans durch die Änderungs- bzw. Ergänzungsplanung ersetzt werden, während sich zuvor – mit Ausnahme der Satzungsbeschlüsse von 1985 bzw. 1987 – die Regelung findet, dass der ursprüngliche Bebauungsplan für die von der Änderungsplanung betroffenen Grundstücke außer Kraft tritt. Aber auch diese Regelung legt unabhängig von einer Überprüfung, ob sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jeweils erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2016 – 4 BN 11.16 – BauR 2017, 62; B.v. 30.9.1992 – 4 NB 22.92 – juris Rn. 18), bereits nahe, dass mit der Änderungsplanung eine abschließende Neuregelung getroffen werden sollte. Eine entsprechende Planungsabsicht ergibt sich für die 3. und 4. Bebauungsplanänderung aus der Begründung, in der als Ziel der Änderung „Überprüfung der relevanten, weiterhin gültigen Festsetzungen auf Aktualität und Einarbeitung in die geänderte Fassung zur Vermeidung von Querbezügen auf ältere Fassungen (schlanker Bebauungsplan)“ angegeben wird. Auch in der Begründung der 2. Bebauungsplanänderung wird als Ziel der Planung die Erstellung eines „schlanken“ Bebauungsplans genannt. Die geltend gemachte formelle Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans liegt nicht vor. Nach den vorgelegten Unterlagen stammt die Ausfertigungsverfügung vom 17. August 2011, der Änderungsbebauungsplan wurde am 23. August 2011 bekanntgemacht. Da die Baugrenzen die Bebaubarkeit eines Grundstücks regeln, hatte die 2. Änderung des Bebauungsplans mit einem geänderten Grundstückszuschnitt auch Auswirkungen auf die Baugrenzen. Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach langer Zeit ohne eine Entscheidung des Gemeinderates nicht entgegen. Solange der Bebauungsplan nicht funktionslos oder im Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, muss der Bürger bei Form- oder Verfahrensfehlern jederzeit mit einer – auch rückwirkenden – Fehlerbehebung durch die Gemeinde rechnen (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 – 4 CN 2.99 – NVwZ 2001, 203). Mit der Darstellung der planerischen Absichten in den Änderungsbereichen zeigt der Kläger nicht auf, dass die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans nicht mehr haltbar seien.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Festsetzung eines Dorfgebiets funktionslos geworden ist, da landwirtschaftliche Betriebe im gesamten Umgriff des Ursprungsbebauungsplans nicht mehr bestehen und diese Nutzung dort auch nicht mehr zu erwarten ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – NVwZ 2015, 301 m.w.N.). Zwar ist es richtig, dass die Festsetzung eines Baugebiets die planerische Grundaussage darstellt, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Planbereich vollziehen soll, und ihre Unwirksamkeit im Regelfall auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2001 – 4 B 33.01 – NVwZ 2001, 1055). Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend Gesichtspunkte herausgearbeitet, die vorliegend für ein Abweichen von dieser Regel sprechen. Städtebauliches Ziel des Ursprungsbebauungsplans war es, Wohnbauflächen zu schaffen und diese Neubebauung zu steuern. Mit der Festsetzung von Flächen als Dorfgebiet wurde nur dem vorhandenen landwirtschaftlichen Bestand Rechnung getragen, eine darüber hinausgehende Zielsetzung war damit nicht verbunden. Dies ergibt sich auch aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen, die vergleichbar zu den allgemeinen Wohngebieten getroffen wurden. Die Gemeinde hat keine Bauräume für landwirtschaftliche Gebäude festgesetzt (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2001 a.a.O.), mit der festgesetzten Bauweise, die im Dorfgebiet keine Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser vornimmt, wird dem Bestand Rechnung getragen. Substantiierte Einwendungen gegen diese Beurteilung der planerischen Konzeption der Beigeladenen werden mit der Zulassungsbegründung nicht geltend gemacht.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Festsetzungen zur Wandhöhe und zu den Bauräumen infolge zahlreicher Befreiungen funktionslos geworden seien, ergibt sich dies aus den in Bezug genommenen Anlagen der Klageschrift (K 14 und 15), die lediglich wenige Einzelfälle betreffen, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 BauGB auf Befreiung von den Baugrenzen hat, da damit die Grundzüge der Planung berührt würden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungskonzeption ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris Rn. 3). Mit den festgelegten Baugrenzen hat die Beigeladene im Plangebiet das einheitliche Ziel verfolgt, zur Straßenfläche und im rückwärtigen Grundstücksbereich einen gewissen (Mindest-)Abstand einzuhalten. Ein Abrücken von diesem Konzept hat wegen der vergleichbaren städtebaulichen Konzeption auf fast allen Grundstücken im überplanten Bereich weitreichende Folgen. Die planerische Grundkonzeption ist auch durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nicht nachhaltig gestört (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – BVerwGE 138, 166). Die von der Klägerin genannten Bezugsfälle sind weder von der Anzahl noch von dem Maß der Überschreitung der Baugrenzen geeignet, das Grundkonzept der Beigeladenen in Frage zu stellen. Mit der mehrfachen und insbesondere ganz erheblichen Überschreitung der Baugrenzen zur Straßenseite werden die Grundzüge der Planung berührt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beigeladene die Baugrenzen an anderer Stelle im Plangebiet aufgrund der Bestandsbebauung näher an die Straße gesetzt hat und ein vergleichbarer Abstand auch mit der vorliegenden Planung eingehalten würde. Im Übrigen ergibt sich aus der 2. Bebauungsplanänderung (Satzungsbeschluss vom 5.11.2007), dass die Beigeladene bei den nördlich gelegenen Nachbargrundstücken an einem größeren Abstand zur Straße festgehalten hat. Werden die Grundzüge der Planung berührt, kann unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BauGB eine Befreiung nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3.99 – NVwZ 2000, 680). Es kann dahingestellt bleiben, ob auch durch die Überschreitung der Wandhöhe mit 0,3 m bei dem Mehrfamilienhaus die Grundzüge der Planung berührt werden, da dem Kläger auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheids zusteht, den der Kläger ausschließlich geltend gemacht hat. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2002 – 4 C 13.01 – BVerwGE 117, 50; B.v. 24.4.2008 – 4 B 16.08 – juris Rn. 7). Bei ihrer Ermessensentscheidung kann die Baugenehmigungsbehörde vorliegend insbesondere berücksichtigen, dass sich durch die beantragte Gebäudehöhe des Mehrfamilienhauses im Vergleich zum Bestand ein Höhenversatz ergibt.
Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die entscheidungserheblichen Fragen können anhand der genannten Rechtsprechung beantwortet werden.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO nicht verletzt. Der Kläger macht hier geltend, dass das Gericht seiner Beweisanregung in dem Klageschriftsatz hätte nachgehen und einen Augenscheinstermin durchführen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Im Übrigen musste sich dem Gericht auch die Durchführung eines Augenscheins nicht aufdrängen, da es zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens anhand des Bebauungsplans zu überprüfen ist und die vom Kläger geltenden gemachten Bezugsfälle anhand der vorgelegten Unterlagen beurteilt werden konnten. Die angeführte Überschreitung der Baugrenzen und der Wandhöhe hätte im Rahmen einer Ortseinsicht nicht besser beurteilt werden können.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie das Verfahren nicht durch eigenen Sachvortrag gefördert hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2018 – 2 VR 2.16 – DVBl 2018, 601). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).