Baurecht

Kein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung für das Aufstellen eines Fassadengerüstes

Aktenzeichen  1 O 7391/18

Datum:
25.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55969
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 648a a.F., § 650f, § 650q Abs. 1
ZPO § 130a Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 41.213,87 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da für den streitgegenständlichen Vertrag der Anwendungsbereich des § 648 a BGB a.F. nicht eröffnet ist.
Sicherheit nach § 648 a BGB a.F. kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon verlangen. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (BGH Urteil vom 18.01.2001 – VII ZR 247/98; BGH Urteil vom 20.05.2003 – X ZR 57/02)
Ein Auftragnehmer, der mit selbstständigen Gerüstbauleistungen beauftragt ist, gehört nicht zum Kreis der geschützten Bauwerksunternehmer i.S. von § 648 a BGB (OLG Hamburg, BauR 1994, 123; LG Baden-Baden, Beschluss vom 21.02.2011 – 2 O 246/10; Joussen in Ingenstau/Korbion, Anh. 1 Rdnr. 7; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. (2013), Rdnr. 320). Selbstständige Gerüstbauleistungen sind lediglich Vorbereitungsarbeiten für ein Bauwerk, stellen aber selbst kein Bauwerk oder einen Teil eines Bauwerks dar. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Unternehmer, der lediglich Rodungsarbeiten zur Baufeldfreimachung ausführt, kein Unternehmer einer Außenanlage ist (BGH, NJW-RR 2005, 750 = BauR 2005, 1019). Nichts anderes gilt hier, da es sich bei den streitgegenständlichen selbständigen Gerüstbauarbeiten wie auch bei Rodungsarbeiten um Vorbereitungshandlungen handelt, die sich in dem Bauwerk bzw. der Außenanlage nicht unmittelbar verwirklichen.
Soweit nach anderer Auffassung eine Sicherheit verlangt werden kann, da Gerüstbauleistungen eine unverzichtbare Voraussetzung dafür sind, dass die unmittelbar dem Bauwerk dienenden Leistungen erbracht werden können (OLG Köln, BauR 2000, 1874), kann dies im Ergebnis nicht überzeugen. Zwar sieht das Gericht, dass das Sicherungsbedürfnis von Auftragnehmern, die im Bauhandwerk in der Regel in erheblichem Maße in Vorleistung gehen, nicht davon abhängt, ob es sich um Arbeiten handelt, die sich in dem Bauwerk unmittelbar niederschlagen oder Vorbereitungshandlungen darstellen Auch der Auftraggeber erscheint nicht wesentlich unterschiedlich schützenswert. So ergibt sich aus notwendigen Vorbereitungshandlungen in der Regel zwar keine direkte Wertsteigerung einer Immobilie, es handelt sich aber um geldwerte Vorteile, die ein Auftraggeber erlangt.
Diese Rechtsauffassung verkennt jedoch den Willen des Gesetzgebers. Aus der Gesetzgebungsbegründung (BT Drucksache 12/1836, Seite 8) geht hervor, dass auch ein Architekt oder Statiker, der eine für die Errichtung eines Bauwerks notwendige geistige Leistung erbringt, zum geschützten Personenkreis gehören kann, nicht aber ein Lieferant, der Bauteile oder Materialien aufgrund Kaufvertrags zu liefern hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage der Ausdehnung des Schutzbereichs auf Vorbereitungsarbeiten beschäftigt hat und hiervon lediglich geistige Vorbereitungsarbeiten umfasst sehen wollte Dass es sich hierbei nicht um ein sprachliches Versehen handelt, zeigen insbesondere auch die Gesetzesänderungen zum 01.01.2018. Hier wird geregelt, dass die nun in § 650 f BGB verortete Bauhandwerkersicherung gem. § 650 q Abs. 1 BGB auch für Architekten- und Ingenieurverträge anwendbar ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Anwendbarkeit auch für andere Vorbereitungsarbeiten gewollt, so hätte er vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Meinungsstreits eine entsprechende Anpassung des Gesetzeswortlauts vorgenommen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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