Baurecht

Kein Sachbescheidungsinteresse für Baugenehmigungsantrag bei fehlendem Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis

Aktenzeichen  AN 9 K 15.01400

Datum:
21.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 68
BayDSchG BayDSchG Art. 1 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Besteht kein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG, fehlt es im Hinblick auf die vom Antragsteller zugleich angestrebte Baugenehmigung am Sachbescheidungsinteresse. Dieses fehlt nämlich, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen nicht erteilt werden können und deshalb von der Baugenehmigung ohnehin kein Gebrauch gemacht werden kann.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Dabei kann, wenn dieselbe Behörde sowohl für die Entscheidung über den Bauantrag als auch über den Antrag auf denkmalrechtliche Grabungserlaubnis zuständig ist und der Antragsteller parallel eine Entscheidung über beide Anträge erstrebt, die Behörde die Baugenehmigung zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis ablehnen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist und wegen der zeitgleichen Entscheidung nicht sein kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht konnte hier nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien entsprechende Erklärungen in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2016 abgegeben haben.
Das Landratsamt … hat im Bescheid vom 5. August 2015 den Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, zu Recht abgelehnt, ebenso wie die beantragte Erteilung einer denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis auf diesem Grundstück, der Kläger hat keinen Anspruch auf deren Erteilung.
Das Landratsamt … hat im gegenständlichen Bescheid vom 5. August 2015 zu Recht in Ziffer 1) die Erteilung der Baugenehmigung und in Ziffer 2) die Erteilung der denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG abgelehnt. Denn anders als bei der Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 4 DSchG, die nach Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 3 DSchG durch die zu erteilende Baugenehmigung ersetzt wird, steht die Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG neben der Baugenehmigung, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DSchG ergibt, in dem in Abweichung zu den Regelungen in Art. 7 Abs. 2 Satz 3 bzw. 7 Abs. 4 Satz 2 DSchG nicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 DSchG verwiesen wird (vgl. auch Eberl in Eberl/Martin/Greipl, BayDSchG, 6. Aufl., Anm. 7 zu Art. 7).
Der Kläger hat hier keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG. Da er durch die Erteilung dieser Erlaubnis aber sein Bauvorhaben nicht umsetzen kann, fehlt es im Hinblick auf die angestrebte Baugenehmigung am Sachbescheidungsinteresse. Dieses fehlt nämlich, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen nicht erteilt werden können und deshalb von der Baugenehmigung ohnehin kein Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Anm. 169 zu Art. 68 BayBO unter Verweis auf den Beschluss des Großen Senats des BayVGH vom 18.3.1993). Dabei kann, wenn hier dieselbe Behörde sowohl für die Entscheidung über den Bauantrag als auch über den Antrag auf denkmalrechtliche Grabungserlaubnis zuständig ist und der Kläger parallel eine Entscheidung über beide Anträge erstrebt, die Behörde die Baugenehmigung zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis ablehnen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist und wegen der zeitgleichen Entscheidung nicht sein kann. Denn es erschiene widersinnig, wenn die Behörde dem Kläger im selben Bescheid eine Baugenehmigung erteilen würde und ihm zugleich die Umsetzung seines Vorhabens faktisch auf Dauer untersagen würde, indem die für die Umsetzung des Bauvorhabens zwingend notwendige denkmalrechtliche Grabungserlaubnis versagt würde. Der Kläger könnte im Übrigen die Ablehnung seines Bauantrags zu diesem Zeitpunkt dadurch vermeiden, dass er zunächst die Entscheidung über die denkmalrechtliche Grabungserlaubnis erstrebt und die Entscheidung über die Baugenehmigung zurückstellen lässt, bis diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist. Gerade dies ist im vorliegenden Verfahren aber nicht geschehen, der Kläger hat ersichtlich sowohl im behördlichen wie im Gerichtsverfahren die Entscheidung über die Baugenehmigung neben der Entscheidung über die denkmalrechtliche Grabungserlaubnis beantragt.
Das Landratsamt … hat im angefochtenen Bescheid zu Recht die hier für das klägerische Vorhaben erforderliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG abgelehnt. Denn das Bauvorhaben liegt im Bereich eines Bodendenkmals, die Umsetzung des Bauvorhabens verlangt Erdarbeiten auf diesem Grundstück und die Versagung der Erlaubnis ist hier zum Schutz des Bodendenkmals erforderlich.
Bodendenkmäler sind nach Art. 1 Abs. 4 DSchG bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Kammer geht hier insbesondere aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege, das gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSchG die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist, davon aus, dass es sich bei dem Burgstall in … um ein Bodendenkmal und damit um ein Denkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 1 DSchG handelt. Das … hat in seiner Stellungnahme vom 4. November 2014, aber auch in seinen weiteren schriftlichen Äußerungen vom 8. August 2014 und 27. Mai 2015 und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es sich bei dem vorliegenden Burgstall in … um die im Boden befindlichen Überreste der ehemaligen Burganlage in … handelt. Die Burganlage bestand dabei aus Haupt- und Vorburg, wobei beide ursprünglich vollständig von Wassergräben umgeben waren und in der Zeit vor 1335, in dem die Burganlage erstmals gesichert erwähnt wurde, errichtet wurden. Dabei folgt die Kammer der Auffassung der Fachbehörde, dass es sich hier um ein einheitliches Bodendenkmal bestehend aus der Hauptburg und der im Wesentlichen auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Vorburg handelt, da die gesamte Anlage einheitlich genutzt wurde und wie gerade auch die gemeinsame Grabenanlage zeigt, auch ersichtlich zusammengehört. Dabei zeigen insbesondere die Darstellung in der Uraufnahme von 1826, aber auch die in späteren Jahren gefundenen mittelalterlichen Keramikscherben, dass auch im Bereich des klägerischen Grundstücks die ursprüngliche Burganlage im Untergrund als Bodendenkmal vorhanden ist, worauf auch die Flurbezeichnungen „Innerer Burggarten“ und „Äußerer Burggarten“ hinweisen. Die Erhaltung des gesamten Bodendenkmals Burgstall … liegt wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung als Zeugnis des mitteralterlichen Landesausbaus zwischen dem 10. und dem 14. Jahrhundert als Teil der bayerischen Herrschaftsgeschichte im Interesse der Allgemeinheit, wie das … ausführlich und schlüssig dargelegt hat. Im Hinblick auf die neuere Burgenforschung hat das … auch die wissenschaftliche Bedeutung dargelegt und nachvollziehbar begründet.
Dieses Bodendenkmal ist nach Überzeugung der Kammer, die sich insoweit wiederum auf die fachkundige Stellungnahme der Denkmalbehörden, insbesondere des …, stützt, auch nicht zwischenzeitlich untergegangen. Weder das vom Kläger geschilderte Ausbaggern eines Teils der Grabenanlage durch das Wasserwirtschaftsamt noch die Verfüllung eines Teils des Grabens im Bereich des klägerischen Grundstücks haben das vorhandene Bodendenkmal in der Weise beschädigt oder zerstört, dass es insgesamt oder in wesentlichen Teilen oder zumindest auf dem Grundstück des Klägers untergegangen wäre. Was die vom Kläger geschilderten Baumaßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes an einem Teil der Grabenanlage angeht, so sind insofern weder der Umfang noch die Auswirkungen im Detail bekannt, allerdings hat auch der Augenschein ergeben, dass die noch vorhandenen Gräben im Wesentlichen den zum Zeitpunkt der Uraufnahme 1826 dargestellten Gräben entsprechen und somit von einer vollständigen Zerstörung nicht ausgegangen werden kann. Soweit die Gräben im westlichen und südlichen Teil des Baugrundstücks verfüllt wurden, haben die Vertreter des … insofern darauf hingewiesen, dass durch die Verfüllung der ursprünglich vorhandene Graben nicht zerstört, sondern nur mit Material überdeckt wurde und somit ebenfalls von einer Zerstörung nicht ausgegangen werden kann. Alle weiteren Ausführungen des Klägers dahingehend, dass bei anderen Gelegenheiten, etwa beim Straßenbau, das Denkmal weiterhin beeinträchtigt worden sei, stellen lediglich Vermutungen dar und sind nicht geeignet, den Bestand des Denkmals in Frage zu stellen. Da somit das klägerische Bauvorhaben insgesamt im Bereich des Bodendenkmals liegt, bedurfte hier die vom Kläger begehrte Umsetzung seines Bauvorhabens der Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG.
Die Behörde hat diese Erlaubnis hier nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG zu Recht versagt. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, da es sich hier keinesfalls um ein völlig unbedeutendes Denkmal handelt, sondern es vom … aufgrund seiner besonderen geschichtlichen Bedeutung und des Fehlens jeder Überbauung – die kleine Gerätehütte auf dem Grundstück FlNr. … fällt hier wegen der Bauart und der fehlenden Genehmigung nicht ins Gewicht – als ein besonderes schützenswertes Bodendenkmal eingestuft wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1175 – juris).
Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung hat die Behörde ihr Ermessen erkannt und in vom Gericht nicht beanstandbarer Weise ausgeübt. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid insbesondere die geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung des Bodendenkmals erkannt und in die Abwägung ebenso einbezogen wie das Interesse des Klägers an der Verwirklichung seines Bauvorhabens. Im Rahmen der dem Gericht nach § 114 VwGO übertragenen eingeschränkten Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt … im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass das Interesse an der Erhaltung des Denkmals, dessen geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt wurde, das dagegen abzuwägende Interesse des Klägers am Neubau seines Mehrfamilienhauses überwiegt. Dass die Einschätzung des Burgstalls in … als besonders wertvolles Bodendenkmal auch im Hinblick auf seine bisherige Unversehrtheit etwa durch eine ganz oder teilweise erfolgte Überbauung zutrifft, wurde von den Vertretern des … schriftlich und in der mündlichen Verhandlung umfassend dargestellt. Insofern ist die Behörde auch zutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Errichtung des kleinen Gerätehäuschens im Bereich der Hauptburg zu keiner, insbesondere nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Denkmals führen konnte, ebenso wie die teilweise Verfüllung des Grabens im Bereich des klägerischen Grundstücks. Der geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung des Bodendenkmals Burgstall …, wie er sich gerade auch aus den in der Akte befindlichen ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen des … ebenso wie aus den Ausführungen seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt, steht hier allein das Interesse des Klägers gegenüber, von der ansonsten wohl im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegebenen Möglichkeit, sein Grundstück mit einem Wohnhaus bebauen zu können, Gebrauch machen zu können. Insofern muss sich der Kläger aber darauf verweisen lassen, dass sein Grundstück seit jeher durch das vorhandene Bodendenkmal belastet und in seiner Bebaubarkeit zumindest sehr stark eingeschränkt war, wenn nicht diese Bebaubarkeit hier generell nicht gegeben ist. Eine Enteignung liegt damit hier nicht vor. Dies musste dem Kläger auch bekannt sein, da der hier geltende Flächennutzungsplan der Gemeinde … ebenso vom Vorhandensein des Denkmals zeugt wie die Bezeichnung des Grundstücks als Äußerer Burggarten in Verbindung mit dem angrenzenden Inneren Burggarten. Auf die Eintragung in die Denkmalliste bzw. deren Zeitpunkt kommt es dabei nicht an, da diese auch nur deklaratorisch ist. Der Kläger hat auch über die von ihm geplante Ausnutzung seines Eigentums hinaus keine privaten oder öffentlichen Belange angeführt, die für die Durchführung seines Bauvorhabens sprechen würden, solche sind auch nicht ersichtlich. Weder ist davon auszugehen, dass im Bereich der Gemeinde … oder speziell des Ortsteils … eine besondere Notwendigkeit besteht, Wohngebäude unverzüglich zu errichten, wie schon die Tatsache zeigt, dass der Gemeinderat von … die Schaffung weiterer Bauflächen zukünftig zwar in Aussicht gestellt, aber eine zeitliche Dringlichkeit entsprechender Planungen nicht gesehen hat. Auch ein besonderes privates Interesse an der Errichtung eines Wohngebäudes gerade auf diesem Grundstück und gerade jetzt hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, insbesondere auch nicht die Notwendigkeit der Errichtung eines im geplanten Umfang unterkellerten Mehrfamilienhauses. Die Behörde hat somit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach Art. 7 Abs. 1 DSchG die widerstreitenden Interessen zutreffend erkannt und ohne dass im Rahmen des vom Gericht zu Prüfenden ein Ermessensfehler feststellbar wäre, davon Gebrauch gemacht. Ob eventuell ein anderes Bauvorhaben mit geringerer Dimensionierung und ohne Unterkellerung, eventuell auch an einem anderen Standort auf dem Grundstück, mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar wäre, war weder von der Behörde zu prüfen noch jetzt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, da allein der konkrete Bauantrag hier den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde den hier drohenden Eingriff in den Bestand des Bodendenkmals durch Auflagen hätte ausgleichen können, da die Errichtung des Bauvorhabens in jedem Fall zur Zerstörung eines Teils des Bodendenkmals führen würde. Selbst wenn eine wissenschaftlich begleitete Grabung im Bereich des Bauvorhabens durchgeführt worden wäre, hätten allenfalls einzelne Relikte gesichert, keinesfalls aber das Denkmal in seinem Bestand erhalten werden können. Da aber nach den Ausführungen der Vertreter des … gerade der unveränderte Bestand eines Bodendenkmals Ziel heutiger Tätigkeit der Denkmalschutzbehörden ist, insbesondere um dieses auch für die Zukunft möglichen weiteren Untersuchungsmethoden nicht zu entziehen, ist die Ablehnung der Grabungserlaubnis auch nicht unverhältnismäßig.
Die Ablehnung der denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG, wie sie im angefochtenen Bescheid des Landratsamtes … getroffen wurde, erfolgte insofern rechtmäßig, so dass die Klage auf Erteilung dieser Erlaubnis abzuweisen ist.
Da somit dem Vorhaben ein aus Sicht der Kammer nicht ausräumbares Hindernis in Gestalt der fehlenden und nicht erreichbaren Grabungserlaubnis entgegensteht, konnte die Behörde auch den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen. Auf die Frage, ob die Gemeinde … das Grundstück als bebaubar einstuft und ob hier zu Recht Erschließungsbeiträge erhoben wurden, kam es somit nicht an.
Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 festgesetzt, wobei im Hinblick auf das tatsächliche und rechtliche Zusammenhängen der beiden gegenständlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ein einheitlicher Streitwert in Höhe des für die Baugenehmigung Anzusetzenden als angemessen erscheint.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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