Baurecht

Keine Prüfung der Standsicherheit im vereinfachten Genehmigungsverfahren

Aktenzeichen  1 CS 16.2009

Datum:
24.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 10 S. 3, Art. 59

 

Leitsatz

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist kennzeichnend, dass der Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung und damit auch der Regelungsgehalt der Baugenehmigung eingeschränkt ist. Der von der Bauaufsichtsbehörde insoweit vorzunehmende Umfang der Prüfung wird allein durch Art. 59 BayBO bestimmt. In einem solchen Verfahren werden daher weder die Standsicherheit einer baulichen Anlage nach Art. 10 S. 1 und 2 BayBO noch die Standsicherheit baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücken nach Art. 10 S. 3 BayBO geprüft.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 SN 16.3556 2016-09-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Café und Tiefgarage verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der von der Antragstellerin vorgetragene Einwand, aufgrund der bodengeologisch gefährlichen Gegebenheiten müsse auch für das in ihrem Eigentum auf dem südlich an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstück stehende Gebäude ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet der Frage, ob die Ausführungen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechen, ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, dass insoweit eine Anfechtung der Baugenehmigung ins Leere geht. Denn im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist kennzeichnend, dass der Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung und damit auch der Regelungsgehalt der Baugenehmigung eingeschränkt ist. Der von der Bauaufsichtsbehörde insoweit vorzunehmende Umfang der Prüfung wird allein durch Art. 59 BayBO bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – NVwZ 1998, 58; BayVGH, B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 18; B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl 2000, 377). In einem solchen Verfahren werden daher weder die Standsicherheit einer baulichen Anlage nach Art. 10 Satz 1 und 2 BayBO noch die Standsicherheit baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücken nach Art. 10 Satz 3 BayBO geprüft. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Nachbarrechten auch nicht aus der im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid unter Nummer II. 5.10 aufgeführten „Auflage“ zur Wahrung der Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung ableiten, wobei unterstellt werden kann, dass diese „Auflage“ nicht das Gebäude der Antragstellerin, sondern nur das nördlich an das Bauvorhaben anschließende Gebäude betrifft. Denn sie gibt ungeachtet der Bezeichnung als „Auflage“ lediglich allgemein den Inhalt des Art. 10 Satz 3 BayBO wieder und stellt einen bloßen Hinweis auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik bei der Bauausführung dar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Ein weiterer eigenständiger Regelungsgehalt ist demgegenüber nicht erkennbar. Daraus folgt, dass die Standsicherheit der baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken in der angegriffenen Baugenehmigung nicht geregelt worden ist. Es kommt daher auch nicht entscheidungserheblich auf mögliche Erkenntnisse zur Beweissicherung aus einem selbstständigen Beweisverfahren an. Im Übrigen enthält Art. 10 Satz 3 BayBO zwar eine dem Nachbarschutz dienende, bei der Bauausführung zu beachtende Voraussetzung, sie begründet aber weder eine objektive noch eine im Interesse der Nachbarn liegende Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung dieser Forderung bereits im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 a. a. O.).
2. Auch die weitere Einwendung der Antragstellerin, sie sei für die Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche auf die Einhaltung ordnungsgemäßer Bauvorlagen angewiesen, beispielsweise für die Überprüfung der Einhaltung der Abstandsflächen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Verweis auf den Schriftsatz vom 8. August 2016 im erstinstanzlichen Verfahren dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Denn eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Maßgeblich für den Rechtsschutz der Antragstellerin ist, dass sie feststellen kann, ob und in welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 6). Gemessen daran erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit die vorgelegten Unterlagen in nachbarrechtsverletzender Weise unklar sein sollen, zumal eine Abweichung nach Art. 63 BayBO nicht beantragt wurde (BA S. 7) und Bauordnungsrecht damit nicht vom Prüfumfang der Baugenehmigung umfasst ist. Darauf, dass die Abstandsflächen im Baugenehmigungsverfahren thematisiert wurden, kommt es eben so wenig an wie darauf, ob gegebenenfalls eine Abstandsflächenübernahme erforderlich war oder die Antragstellerin etwaige zivilrechtliche Ansprüche in Betracht zieht. Auch insoweit würde ein entsprechender Nachbarantrag ins Leere gehen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – NVwZ 1998, 58).
3. Schließlich vermag der Senat anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten und aus den Akten ablesbaren konkreten Grundstücksverhältnisse auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271). Bei der insoweit maßgebenden Frage, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – NVwZ 2005, 328), ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Firsthöhen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Bauvorhabens der Beigeladenen sowie angesichts der zu überbauenden Grundstücksfläche und des Volumens des Bauvorhabens (BA S. 9) sei die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragstellerin nicht überschritten, nicht zu beanstanden. Das Vorhaben entfaltet danach keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise die Annahme einer solchen Wirkung rechtfertigen, werden in der Beschwerdebegründung, die sich unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 8. August 2016 im Wesentlichen auf den pauschalen Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (a. a. O.) sowie des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2012 (15 ZB 11.1016 – juris) beschränkt, weder dargelegt noch sind sie erkennbar. Auch die von der Antragstellerin befürchtete mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Mauer und möglicherweise ihres Gebäudes ist kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfender Belang, da das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 879), die zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens gehören.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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